OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2009, Az. 11 ME 67/09
Leitsätze:
1. Bei Poker, auch wenn es als Turnier in der Variante "Texas Hold´em" gespielt wird, überwiegen trotz der Bedeutung mathematischer Kenntnisse, stategischem Geschick und psychologischer Fähigkeiten die Zufallselemente. Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
2. Öffentliche Pokerveranstaltungen sind ohne Erlaubnis nur dann zulässig, wenn kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance erhoben wird ("Unkostenbeitrag"). Bei einer "Teilnahmegebühr" für ein Turnier in Höhe von 15,- bis 30,- Euro ist von einem Entgelt auszugehen, wenn dort Spielberechtigungen für Folgeturniere gewonnen werden können, die Chancen auf wertmäßig hohe Gewinne bieten (hier Teilnahme an der WSOP in Las Vegas einschließlich Flug, Hotel und Buy-In in Höhe von 1.500,-- US-Dollar u.a.). Es kommt nicht darauf an, ob der Geldbetrag unmittelbar als Spieleinsatz dient oder ob Jetons zugewiesen werden, die für den Einsatz in den Spielrunden notwendig sind.
mitgeteilt von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen