von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Mainz hat erneut verfassungsrechtliche Defizite bei der Ausgestaltung des Sportwettenmonopols festgestellt und daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gewährt (Beschluss vom 4. September 2009, Az. 6 L 770/09.MZ). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiter unter den vom Gericht festgelegten, inzwischen üblichen Auflagen (Hinweis auf Suchtgefahren, keine Sportwetten durch Minderjährige etc.) Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher vermitteln. Das Land Rheinland-Pfalz war damit mit seinem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht erfolgreich.
Das VG Mainz legt in der Entscheidung ausführlich dar, dass die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aus heutiger Sicht nicht zu einer vom Beschluss der Kammer vom 12. September 2007, mit dem das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt hatte, abweichenden Interessenabwägung führe. Zwar habe das Land inzwischen 51% der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH übernommen. Dies reiche jedoch nicht aus:
„In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist allerdings festzustellen, dass der unmittelbare Veranstalter, die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH, nach wie vor nicht in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 GlüStV und damit auch den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner grundlegenden Entscheidung vom 28. März 2006 (NJW 2006, 1261 ff.) genügenden Weise verpflichtet worden ist, die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV zu begrenzen. § 10 Abs. 3 GlüStV schreibt vor, dass die Länder die Zahl der Annahmestellen zur Erreichung der. Ziele des § 1 begrenzen. Dieser Anforderung wird § 7 Abs. 1 LGlüG in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (GVBI. S. 318), wonach bis zum 31. Dezember 2011 es landesweit nicht mehr als 1150 AnnahmesteIlen geben soll, nicht gerecht. Zum einen wird die Festlegung einer Obergrenze von Annahmestellen in die Zukunft verlegt. Erst bis zum 31. Dezember 2011 soll es eine Obergrenze geben. Bis zu diesem Zeitpunkt fehlt es an jeglicher verbindlichen Vorgabe einer Begrenzung der Annahmestellen. Zum anderen handelt es sich bei § 7 Abs. 1 LGlüG nur um eine Soll-Vorschrift und damit nicht um eine verbindliche Vorgabe i.S.d. § 10 Abs. 3 GlüStV.“
Für die Zahl von 1150 Annahmestellen gibt es nach Ansicht des VG Mainz keine fundierte Grundlage. Insoweit verweist das Gericht auf den Beschluss des VG Koblenz vom 17. März 2009 (Az. 5 L 52/09.LO). Mit der willkürlich gegriffenen Zahl von Annahmestellen werde das Land den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht:
„Es ist nach alledem nicht ansatzweise nachvollziehbar, warum gerade die Zahl von 1150 Annahmestellen zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist. Erkennbar ist nur, dass der Gesetzgeber die vorgefundene - verfassungswidrige - Anzahl der Annahmestellen um eine gegriffene Zahl reduzieren will und teilweise auch bereits tatsächlich reduziert hat. Es fehlt an jeglichen Ermittlungen, Untersuchungen und nachvollziehbaren Überlegungen zu der Frage, welche Anzahl von Annahmestellen bei Anlegung eines strengen Maßstabs zur Sicherung eines ausreichenden Glücksspielangebots unbedingt notwendig ist. Damit wird der Landesgesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.“
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