von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat die Vergnügungssteuersatzung (VStS) der Stadt Sankt Augustin für unwirksam erklärt und einen darauf basierenden Vergnügungssteuerbescheid gegen eine Spielautomatenaufstellerin aufgehoben (Urteil vom 13. Mai 2009, Az. 23 K 3425/06).
Die Satzung sei aus drei Gründen rechtswidrig: Der Spieleinsatz ist nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend bestimmt. Auch sei der Steuersatz willkürlich festgesetzt. Im Übrigen verstoße die Wahlmöglichkeit (Besteuerung nach der Apparatezahl als Option) gegen den Gleichheitssatz.
Die in § 8 Abs. 1 VStS gewählte Bemessungsrundlage sei rechtswidrig und damit unwirksam, da sie gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Gebot der hinreichenden Bestimmtheit einer Norm verstoße. Dieses fordere vom Normgeber, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte und mit Rücksicht auf den Normzweck möglich sei, damit die Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten könne. Hier sei das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage nicht hinreichend definiert. Das Einspielergebnis (sog. Kasseninhalt) werde definiert als der Gesamtbetrag der eingesetzten Spielbeiträge (Spieleinsätze) abzüglich der ausgezahlten Gewinne. Eine Definition des Begriffes „Spielbeitrag/Spieleinsatz" fehle jedoch. Dadurch sei für den Steuerschuldner, der das Einspielergebnis selbst berechnen und bei dem Beklagten einreichen muss, nicht ausreichend klar, ob und welche Geldeinwürfe, z.B. durch Benutzung des Spielgerätes als Geldwechsler, Falsch-, Fremd- und Prüftestgeld, nicht zu den eingesetzten Spielbeiträgen gehörten.
Rechtswidrig und unwirksam ist nach Auffassung des Gerichts auch der in § 8 Abs. 1 VStS für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzte Steuersatz von 10% des Einspielergebnisses. Dieser sei willkürlich festgesetzt und mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren, weil der Rat der Stadt Sankt Augustin keine verlässliche Tatsachenermittlung vorgenommen habe, ohne welche die Festsetzung eines dem Prinzip der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit als Maßstab der steuerlichen Lastengleichheit Rechnung tragenden und damit willkürfreien Steuersatzes nicht zulässig sei. Der Satzungsgeber habe bei der Festlegung des Steuersatzes allein darauf abgestellt, dass bei einer Besteuerung i.H.v. 10% die bisherigen Steuereinnahmen erhalten werden könnten. Eigene Ermittlungen bezogen auf das Gemeindegebiet, etwa zur Höhe der Einspielergebnisse der einzelnen Automatenaufsteller, wurden nach den Feststellungen des Gerichts nicht durchgeführt.
Im Übrigen sei auch die in § 8 a VStS festgelegte Regelung, dass auf Antrag des Steuerschuldners bei den Besteuerungstatbeständen nach § 8 eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate erfolgen könne, rechtswidrig und unwirksam. In dieser freien Wahlmöglichkeit liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit als Ausprägung des Gleichheitsgrundsatzes. Denn diese führe - ohne sachlichen Grund - zu einer systemfremden partiellen Steuerfreistellung, weil ein Automatenaufsteller sich durch Ausübung der Option, nach dem Stückzahlmaßstab versteuert zu werden, gezielt seiner Steuerpflicht (teilweise) entziehen könne. Zudem würden Aufsteller an lukrativen Orten mit höherem Einspielergebnis bevorzugt.
Anmerkung: Die Ausführungen des VG Köln dürften auch für zahlreiche andere, gleich strukturierte Vergnügungssteuersatzungen gelten. Entsprechende Vergnügungssteuerbescheide sollte daher möglichst offen gehalten werden.
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