von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat erneut die Verfassungswidrigkeit des im Glücksspielstaatvertrag verankerten staatlichen Sportwettenmonopols festgestellt und damit die schon bisher vertretene Rechtsüberzeugung bestätigt (Beschluss vom 28. August 2009, Az. 35 L 335.09).
Das VG Berlin gewährte den Antragstellern, für einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta behördlich zugelassenen Buchmacher tätige Sportwettenvermittler, Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlin. Die Untersagungsverfügung lasse sich nämlich nicht in verfassungskonformer Weise auf die glücksspielrechtliche Ermächtigungsgrundlage des § 1 Abs. 1 GlüStVG i.V.m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 GlüStV oder eine andere Ermächtigungsgrundlage stützen.
Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.
Das Bundesverfassungsgericht verlange in Ansehung der schon unter der Geltung des Staatsvertrags zum Lotteriewesen in Deutschland bestehenden einheitlichen gesetzlichen Regelung von Sportwetten und Zahlenlotterien sowie der andersartigen Regelung des gewerblichen Automatenspiels insoweit jedenfalls eine konsequente und konsistente (d.h. zielstrebige und widerspruchsfreie) Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots (Rn. 11). Einzelne sektorspezifische Regelungen müssten sich in der Zielsetzung entsprechen, jede Regelung für sich betrachtet zur Erreichung des Ziels erforderlich und geeignet sein und die sektorspezifischen Regelungen dürften zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stehen. Ein entsprechendes Missverhältnis liegt nach Ansicht des VG Berlin jedoch vor: „Im Widerspruch zu diesen Vorgaben – insbesondere der Vermeidung eines krassen Missverhältnisses der Glücksspielregelungen – bestehen nämlich erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das in der Neufassung der Spielverordnung geregelte gewerbliche Spielrecht keineswegs wie die vom GlüStV erfassten Glücksspiele von den Aspekten des Spielerschutzes dominiert wird, sondern diese geradezu konterkariert. Damit würde der im gesamten Glücksspielbereich anzustrebenden konsequenten und konsistenten Bekämpfung und Begrenzung der Glücksspielsucht zuwidergehandelt und dieses Ziel durchgreifend und insgesamt in Frage gestellt.“
An einer konsequenten und konsistenten (d.h. zielstrebigen und widerspruchsfreien) Ausgestaltung eines aus ordnungsrechtlichen Gründen beim Staat monopolisierten Sportwettangebots im Sinne des Bundesverfassungsgerichts fehle es, wenn die Gesamtzahl der Spielsüchtigen letztlich konstant bleibe oder sogar steige, weil ihnen in erkennbarer Weise ein Ausweichen von streng regulierten in weniger streng regulierte bzw. sogar staatlich geförderte Glücksspiele mit besonders hoher Suchtgefahr ermöglicht werde (Rn. 32).
Angesichts der Verfassungswidrigkeit des Monopols muss nach Auffassung des VG Berlin eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit der Antragsteller gar nicht weiter geprüft werden.
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