Mit Beschluss vom 07. August 2007, Az.: 5 G 1621/07 (3), hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Aufstellung und der Betrieb von Fun-Games gegen § 6 a SpielV verstößt und grundsätzlich den Widerruf der Spielhallenerlaubnis rechtfertigt.
Der Betreiber von im Frankfurter Bahnhofsviertel gelegenen Spielhallen hat zusätzlich zu den von der PTB gemäß § 33 c GewO zugelassenen Geldspielgeräten sechs bzw. sieben Fun-Games aufgestellt („Multi Game“, „Multi Game II“, „Magic Games“, „Magic Games II“, „Game Master“ mit der Software „Multi Game“ und „Black Jack“ mit der Software „Multi Game“).
Unter ausdrücklichem Hinweis auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Januar 2007, Az.: 8 TG 1753/06 (siehe BA-RS-Nr.: 17/07 vom 19.03.2007), hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es für ein Verbot nach § 6 a Satz 1 lit. a SpielV ausreicht, dass die angezeigten Spielpunkte nicht unmittelbar in maximal 6 Freispiele umgesetzt, sondern „aufaddiert“ und zum Weiterspielen mit der Chance einer weiteren Punkteerhöhung genutzt werden können und darin eine (verbotene) Berechtigung zum Weiterspielen zu sehen ist. Zudem verstoßen alle genannten Fun-Games gegen § 6 a Satz 1 lit. b SpielV. Durch den am Ende der Spielsequenz dokumentierten Punktestand, der bei der Spielvariante „Magic Games II“ separat von dem Kreditkonto gebucht wird, besteht die Möglichkeit, auf der Grundlage des Spielergebnisses Gewinne auszuzahlen. Die „gewonnenen Punkte“ repräsentieren einen Geldwert. Dieser wird bestimmt durch den Geldeinsatz, der pro Spiel zu leisten ist. Mit der Speicherung der erspielten Punkte sind diese, unabhängig wie die Bezeichnung des Kontos lautet, auf das sie aufgebucht werden, auf ein ähnliches, zur Geldauszahlung benutzbares Speichermedium im Sinne des § 6 a Satz 1 b SpielV aufgebucht. Dies gilt auch dann, wenn die Gewinnpunkte, wie bei dem Spiel „Magic Games II“, auf eine sogenannte Highscore-Liste umgetragen werden können.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist zwischenzeitlich Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 8 TG 1755/07 eingelegt worden.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 045/07 vom 04.09.2007, dem auch der vollständige Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 07.08.2007, Az.: 5 G 1621/07 (3), beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
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