von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst die Umsatzsteuerpflicht für die Vermittlung von Pferde- und Sportwetten klären (Rechtssachen C-231/07 Tiercé Ladbroke SA und C-232/07 Derby SA). Das Berufungsgericht Brüssel (Cour d´appel des Bruxelles) legte zwei Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vor und bat ihn um Auslegung der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie (77/388/EWG). Das belgische Gericht will vom EuGH wissen, ob die Dienstleistung des Vermittlers entsprechend dieser Richtlinie von der Umsatzsteuer ausgenommen ist. Da die Richtlinie auch in den anderen EU-Mitgliedstaaten umgesetzt wurde, hat die kommende Entscheidung des EuGH auch für diese Bedeutung.
Die Vorlagefrage lautet bei beiden Verfahren:
„Ist die Dienstleistung eines für Rechnung eines den Abschluss von Wetten auf Pferderennen und andere Sportereignisse betreibenden Vollmachtgebers handelnden Vertreters, die darin besteht, dass dieser Vertreter die Wetten im Namen des Vollmachtgebers annimmt, die Wetten aufzeichnet, dem Kunden durch die Ausgabe eines Belegs den Abschluss der Wette bestätigt, die Gelder vereinnahmt, die Gewinne auszahlt, gegenüber dem Vollmachtgeber die alleinige Verantwortung für die Verwaltung der Gelder und auch für Diebstahl und/oder Verlust des Geldes trägt und für diese Tätigkeit eine Vergütung in Form einer Provision seitens seines Vollmachtgebers erhält, nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie (1), der „die Umsätze einschließlich der Vermittlung im Einlagengeschäft …, im Zahlungsverkehr“ befreit, von der Mehrwertsteuer ausgenommen?“
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88
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