Donnerstag, 20. September 2007

Oberlandesgericht Wien hält österreichische Glücksspielrechtslage für europarechtswidrig

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat mit Beschluss vom 25. Juli 2007 einen Rekurs der Firma Omnia Communications-Centers GmbH zurückgewiesen (Az. 3 R 80/07t). Damit war der beklagte Buchmacher bwin, von dem die Firma Omnia Unterlassung seines Glücksspielangebots verlangt hatte, auch letztinstanzlich erfolgreich.

Interessant sind die europarechtlichen Ausführungen des Gerichts in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen. Das OLG verweist auf das Placanica-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 6. März 2007 und äußert nach einer Analyse dieses Urteils durchgreifende Zweifel an der Europarechtskonformität der derzeitigen Rechtslage. Das Gericht hält maßgebliche Vorschriften des österreichischen Glücksspielgesetzes (GSpG) für nicht mit dem Europarecht vereinbar:

Im Lichte dieses neuesten Urteils und älterer Judikatur des EuGH bestehen gravierende Bedenken gegen die Gemeinschaftsrechtskonformität der §§ 3, 14 Abs 2 Z 1, Abs 5 Satz 1 und 21 Abs 2 Z 1, Abs 4 Satz 1 GSpG sowie der daran anknüpfenden §§ 52, 56 GSpG und § 168 StGB.

Zum einen erachtet der EuGH eine in Italien normierte Limitierung auf 1.000 (!) Glücksspielkonzessionen, die auf de ersten Blick keineswegs restriktiv erscheint, nur unter eingeschränkten Voraussetzungen als zulässig. (…) [Es] ist mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Gerichtshof die österreichische Limitierung auf eine einzige Konzession (für Ausspielungen) bzw 12 Konzessionen (für Spielbanken) als unzulässige Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs qualifizieren würde.

Zum anderen leitet der EuGH aus dem Diskriminierungsverbot ab, dass eine absolute Gleichbehandlung von in- und ausländischen Dienstleistungsanbietern erfolgen muss. Nationale Vorschriften, die die Ausübung bestimmter Tätigkeiten an das Erfordernis einer inländischen Niederlassung knüpfen, sind nach gefestigter Judikatur des EuGH unzulässig (…). Die Beschränkungen des §§ 14 Abs 2 Z 1, 21 Abs 2 Z 1 GSpG, wonach nur Kapital- bzw Aktiengesellschaften mit Sitz in Österreich als Konzessionäre in Betracht kommen, dürften daher dem Diskriminierungsverbot zuwiderlaufen (…).“


Nach einem Bericht der österreichischen Zeitung „Der Standard“ gibt es aufgrund der auch von der EU-Kommission geäuerten europarechtlichen Bedenken inzwischen Überlegungen für eine Novellierung. Diese Pläne des österreichischen Finanzministeriums sehen nach dem Bericht einerseits eine leichte Öffnung des Marktes vor. Andererseits will man damit auch eine höhere Besteuerung der Branche ermöglichen. Erwartet wird u. a. eine frühzeitige Neuausschreibung der zwölf Konzessionen für Spielbanken (die derzeit alle von Casinos Austria gehalten werden).

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 88

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