Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat mit Beschluss vom 16.05.2007, Az. M 16 S 07.1783, entschieden, dass die Veranstaltung eines kostenlosen Roulette-Turniers in einer Spielhalle, bei dem die Teilnehmer keine finanziellen Risiken eingehen, gegen das Vergünstigungsverbot des § 9 Absatz 2 SpielV verstößt. Nach dieser Vorschrift ist die in Aussichtstellung sonstiger Gewinnchancen oder Gewährung von Zahlungen oder sonstigen finanziellen Vergünstigungen neben der Ausgabe von Gewinnen über gemäß § 33 c und § 33 d GewO zugelassene Geldspielgeräte oder andere Spiele unzulässig. Verstöße werden gemäß § 19 Absatz 1 Nr. 8 a SpielV als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nr. 1 GewO geahndet.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verbotsvorschrift des § 9 Absatz 2 SpielV dann einschlägig, wenn – und dies dürfte gerade Zweck der Mehrheit der Besucher einer Spielhalle sein – ein aus diesem Zwecke sich dort aufhaltender und betätigender Interessent durch das Angebot, im gleichen Hause und ohne dies verlassen haben zu müssen, an durchschnittlich drei Abenden der Woche an einem „Roulette-Turnier“ teilnehmen und so zusätzlich auf einen der Gewinne hoffen kann. Dass der Spieltrieb durch dieses Roulette-Turnier nicht unerheblich gesteigert wird, und nicht nur auf einen einmaligen Besuch des Turniers hinausläuft, belegen Spielplan und Spielkonditionen: Nur wer an allen, möglichst jedoch an vielen Abenden den Einsatz der kostenlosen 200 Jetons ausnützt, wird realistisch die Möglichkeit haben, im Finale auch Aussichten auf den Gewinn des Turniers zu haben.
Nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts stellt der Betreiber der Spielhalle damit Spielern sonstige Gewinnchancen bzw. sonstige finanzielle Vergünstigungen im Sinne von § 9 Absatz 2 SpielV in Aussicht. Diese Vergünstigungen bewegen sich auch nicht im Bagatellbereich – wie etwa das Verabreichen von Erfrischungen sowie das Anbieten künstlerischer Darbietungen. Sie stehen auch in unmittelbaren räumlichen wie sachlichen Bezug zu dem Spielhallenbetrieb und es ist die Veranstaltung ohne jegliche Erschwernis zu erreichen. Der Spielhallenbetreiber hat keine Vorkehrungen getroffen, die es ausschließen, dass die Roulette-Werbeveranstaltung von Besuchern der Spielhalle aufgesucht werden, etwa durch räumliche bzw. organisatorische Maßnahmen.
Einzelheiten können Sie dem BA-Rundschreiben-Nr. 050/07 vom 17.09.2007´entnehmen, dem auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Mai 2007, Az. M 16 S 07.1783, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Abonnieren
Kommentare zum Post (Atom)
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen