Das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg hat mit Urteil vom 18. Juli 2007, Az.: Au 4 K 06.1474, entschieden, dass der Betrieb eines Tipomat-Sportwettterminals in einer Spielhalle, mit dem Spieleinsätze angenommen und Wetten online an eine in Malta ansässige Sportwettengesellschaft weitergeleitet werden, nicht gegen Vorschriften der Spielverordnung verstößt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Verwaltungsgericht ausdrücklich die Berufung zugelassen, die zwischenzeitlich beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Az.: 22 BV 07.2107 eingelegt worden ist. Soweit ersichtlich, existiert noch keine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage, ob Automaten zur Annahme von Sportwetten in Spielhallen im Wege einer Auflage gemäß § 33 i GewO untersagt werden können.
Entnehmen Sie bitte Einzelheiten dem BA-Rundschreiben-Nr. 044/07 vom 04.09.2007, dem auch das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 18.Juli 2007, Az.: Au 4 K 06.1474, beigefügt ist.
Quelle: BA Bundesverband Automatenunternehmer e.V.
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