WettR: Archiv für Glücksspiel- und Wettrecht
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Freitag, 31. März 2023
VG Osnabrück: Verwaltungsgericht gibt Eilanträgen mehrerer Spielhallen statt
Osnabrück - Mit Beschlüssen von gestern und heute hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück mehreren Eilanträgen von verschiedenen Spielhallenbetreibern stattgegeben, die sich gegen eine Verschlechterung ihrer Rechte durch das Niedersächsische Spielhallengesetz (NSpielhG) ab dem 1. April 2023 gewehrt hatten. Antragsgegner waren jeweils der Landkreis Osnabrück, der Landkreis Emsland, der Landkreis Grafschaft Bentheim, die Stadt Osnabrück sowie die Stadt Meppen.
Am 1. Februar 2022 ist das Niedersächsische Spielhallengesetz in Kraft getreten. Es sieht nach einer Übergangsregelung ab 1. April 2023 grundsätzlich eine neue Zertifizierungspflicht für Spielhallenbetreiber vor, die in Zukunft u.a. nachweisen müssen, dass keine Personen mehr unter 21 Jahren Zutritt zu den Spielhallen erhalten und zudem für jede Verbundspielhalle eine eigene Aufsichtsperson pro Spielhalle zur Verfügung steht (§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 5 NSpielhG).
Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung (MW) hat in einem Erlass vom 2. Februar 2023 die Übergangsfrist für die Zertifizierung von Spielhallen in Niedersachsen bis zum 30. September 2023 verlängert (vgl. § 18 Abs. 2 NSpielhG). Des Weiteren wird in dem Erlass ausgeführt, dass alle Spielhallen verpflichtet seien, die Vorgaben des § 5 NSpielhG bereits ab dem 1. April 2023 zu erfüllen.
Hiergegen haben sich mehrere Spielhallenbetreiber an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie sind der Ansicht, dass diese Regelungen nicht für sog. „Alt-Erlaubnisse“, d.h. die, die vor 1. Februar 2022 erteilt worden sind, gelten. Die Betreiber, die bereits nach diesem Datum eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erhalten haben, meinen, dass sie aufgrund der Verlängerung der Übergangsfrist für die Zertifizierung bis zum 30. September 2023 nicht bereits ab dem 1. April 2023 an die beiden o.g. Neuregelungen (Zutritt ab 21 Jahren und eine Aufsichtsperson je Spielhalle) gebunden seien. Eine unmittelbare Pflicht bestehe nicht.
Dem Vorbringen folgte die Kammer. Aus dem Gesetz ergebe sich weder aus dem Wortlaut, der Begründung noch aus dem Sinn und Zweck eine Anwendung der Neuregelungen auf alle Spielhallen bereits ab dem 1. April 2023. Vielmehr habe der Niedersächsische Gesetzgeber die Betreiber mit sog. „Alt-Erlaubnissen“ erst nach Ablauf ihrer Gültigkeit in den Kreis der Verpflichteten mitaufgenommen. Die Betreiber mit Erlaubnissen ab dem 1. Februar 2022 seien - nach Verlängerung der Zertifizierungsvorlagefrist bis zum 30. September 2023 - auch erst nach Ablauf dieser Frist mittelbar über die Zertifizierung verpflichtet, die Voraussetzungen des § 5 NSpielhG zu erfüllen.
Die Beschlüsse (u.a. 1 B 12/23) sind noch nicht rechtskräftig. Sie können zwei Wochen nach Zustellung mit der Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
OLG Frankfurt am Main: Aus Unionsgründen konzessionsloses Wettbüro haftet nicht für verlorene Sportwetteinsätze
Das OLG hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass ein Wettbüro nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.
Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung bestätigt, dass das Wettbüro in diesem Fall nicht zur Rückzahlung verlorener Wetteinsätze verpflichtet ist.
Der Kläger nimmt das beklagte Wettbüro auf Rückzahlung verlorener Sportwetten in Anspruch. Er hatte von 2018 bis 2020 in Wettbüros der Beklagten und über deren deutschsprachige Webseiten Sportwetten abgeschlossen. Die Onlinewetten tätigte er von zu Hause über sein Smartphone; seinen Einsätzen im Internet in Höhe von gut 40.000 € stehen Auszahlungen von knapp 5.000 € gegenüber. Die Beklagte verfügte in der streitgegenständlichen Zeit nicht über eine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten. Sie hatte zwar eine Konzession beantragt. Das VG Wiesbaden hatte die zuständige Behörde auch zur Erteilung verpflichtet. Das Verfahren war aber wegen unionsrechtlicher Bedenken gestoppt worden. Zwischenzeitlich verfügt die Beklagte über eine Konzession.
Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Das OLG hielt die hiergegen eingelegte Berufung ebenfalls für erfolglos. Es bestätigte, dass der zwischen den Parteien geschlossene Wettvertrag nicht wegen eines Gesetzesverstoßes des konzessionslos handelnden Wettbüros nichtig sei. Ein Mitgliedstaat dürfe keine strafrechtlichen Sanktionen für ein Verhalten verhängen, mit dem der Betroffene verwaltungsrechtlichen Anforderungen nicht genüge, die gegen Unionsrecht verstießen. So sei es hier. Die damals geltenden Regelungen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2012 zur Konzessionserteilung für die Veranstaltung von Sportwetten seien intransparent gewesen und hätten deshalb gegen Unionsrecht verstoßen.
Im Hinblick auf die Unionswidrigkeit der damals geltenden Bestimmungen zur Konzessionserlangung dürfte die Beklagte weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich sanktioniert werden. Die fehlende Konzession wirke sich dann auch nicht auf die Wirksamkeit der Wettverträge mit dem Kläger aus. Dies gebiete der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung. Sei eine öffentlich-rechtliche Verbotsnorm (hier das Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen ohne Konzession) im Ausnahmefall wegen Verstoßes gegen übergeordnetes Unionsrecht nicht wirksam, bleibe auch der privatrechtliche Vertrag (hier zwischen dem Wettbüro und dem Kläger) wirksam.
Dabei dürften sich allerdings nur solche Anbieter auf die Unionswidrigkeit berufen, die - wie hier das beklagte Wettbüro - alles unternommen hätten, um eine Sportwettenkonzession zu erlangen. Insoweit habe das Landgericht entgegen der Auffassung des Klägers gerade nicht der Beklagten „indirekt jedes Glücksspielangebot ohne Grenzen zugesprochen“. Die Entscheidung übertrage allein die Folgen der der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit des damaligen Konzessionsverfahrens konsequent auf das Privatrecht.
Der Kläger hat auf diesen Hinweis hin seine Berufung zurückgenommen. Damit ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 19.1.2023, 8 U 102/22
Die Entscheidung ist in Kürze unter www.rv.hessenrecht.hessen.de abrufbar.
Das OLG Frankfurt am Main, 23. Zivilsenat hatte sich im Rahmen eines Hinweisbeschlusses vom 8.4.2022, Az 23 U 55/21 vor einem Jahr mit der Frage der Rückerstattung verlorener Wetteinsätze bei Teilnahme an einem Online-Casino befasst. Dort waren Ansprüche des Spielers gegen die auf Malta ansässige Casinogesellschaft zuerkannt worden.
Der Senat grenzt sich von dieser Entscheidung ab und verweist darauf, dass nach dem damals geltenden Glücksspielstaatsvertrag 2012 Online-Sportwetten grundsätzlich genehmigungsfähig gewesen wäre, nicht aber Online-Casino-Angebote.
Donnerstag, 9. März 2023
Fehlentwicklung deutlich: DSWV fordert Umdenken bei Regulierung und Schwarzmarkt-Bekämpfung
- Sportwettenmarkt trotz WM-Jahr 2022 um 13 % zurückgegangen
- Schwarzmarkt-Boom: Weiterhin hunderte illegale Online-Glücksspiel-Websites
- Stärkung des legalen Marktes dringend erforderlich
Obwohl Millionen von Menschen in Deutschland großes Interesse an der Sportwette zeigen, wird es für die legalen Anbieter aufgrund einer zu strengen Regulierung und einem ausufernden Schwarzmarkt zunehmend schwerer, die hohe Nachfrage mit attraktiven Produkten zu bedienen. Daher kam es 2022 auch zu einem merklichen Marktrückgang. Die jüngsten Zahlen und Daten geben Anlass zu großer Sorge, denn die vor einem Jahr befürchtete Fehlentwicklung hat sich bestätigt und verstärkt sich offensichtlich.
Nachdem sich der deutsche Sportwettenmarkt 2021 mit Spieleinsätzen in Höhe von 9,4 Mrd. Euro wieder auf Vor-Corona-Niveau stabilisieren konnte, kam es 2022 zu einem massiven Rückgang des erlaubten Marktes. Trotz WM-Jahr sind die Spieleinsätze im letzten Jahr auf rund 8,2 Mrd. Euro gesunken. Entsprechend niedriger als im Vorjahr fielen mit 433 Mio. Euro auch die staatlichen Einnahmen aus der Sportwettensteuer aus.
Gründe für den Marktrückgang
Die u.a. aufgrund von Deutschlands frühem Ausscheiden und den damit verbundenen bis zu 80 % weniger Wetteinsätzen eher enttäuschende Fußball-WM trägt jedoch nur zu einem geringen Teil zu dieser Entwicklung bei. Der Hauptgrund für den Marktrückgang hat mit der äußerst restriktiven deutschen Regulierung und dem auswuchernden Schwarzmarkt zu tun:
Die legalen Anbieter dürfen sich nur in einem sehr engen regulatorischen Rahmen bewegen und können daher keine ausreichend attraktiven Produkte anbieten. Im europäischen Vergleich ist der legale Glücksspielmarkt Deutschlands dabei einer der restriktivsten. Gleichzeitig dehnt sich der Schwarzmarkt weiterhin ungehindert aus. Die Kunden spielen nicht weniger als zuvor, sondern woanders.
DSWV-Präsident Mathias Dahms führt aus:
Und die Kunden werden fündig. Im Februar 2023 hat der DSWV seine Marktstudie aus dem Vorjahr wiederholt und dabei eine Zunahme der aktiven illegalen Glücksspiel- und Sportwetten-Angeboten um mindestens 65 % festgestellt. Von insgesamt rund 1.500 geprüften Websites ohne deutsche Lizenz können Spieler aus Deutschland 840 illegale Websites aufrufen und auf 723 Seiten ein Spielkonto eröffnen. Dem stehen nur 46 erlaubte Anbieter - davon 31 Sportwettenanbieter - gegenüber, die aufgrund der überbordenden Regulierung nur wenig Handlungsspielraum haben. Auch im Bereich der Wettbüros gibt es immer noch zu viele unerlaubte Wettmöglichkeiten. Teilweise sind Anbieter, deren Erlaubnisanträge abgelehnt wurden, noch im Web und vor Ort mit Wettshops tätig. Hier müssen auch die lokalen Behörden die Kontrollen verstärken und durchgreifen.
Die bisherigen Vollzugsmaßnahmen der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) stoßen bei der Schwarzmarkt-Bekämpfung sichtlich an ihre Grenzen. Dass nun auch der Vorstoß der Behörde beim IP-Blocking, also die Blockade von illegalen Webseiten bei den Internet-Providern, gleich durch drei Gerichtsurteile gebremst wurde, sollte Anlass geben, sich auf alternative Ansätze im Kampf gegen illegale Angebote zu fokussieren. Hierzu zählt insbesondere die konsequente Stärkung des legalen Marktes: Um wettbewerbsfähig zu sein, benötigen die erlaubten Sportwettenanbieter ein möglichst attraktives und breites Angebot. Die äußerst strikten Angebots- und Werbebeschränkungen müssen dringend auf den Prüfstand gestellt werden.
Die wichtige Rolle der Werbung
Beim Blick ins Ausland zeigt sich vor allem eines: Neben einem attraktiven legalen Markt ist Werbung für erlaubte Sportwetten einer der wichtigsten Faktoren für eine erfolgreiche Regulierung. Zu scharfe Restriktionen und Verbote hingegen schaden dem Sport und dienen nur dem Schwarzmarkt, was sich an mehreren Beispielen zeigt:
DSWV-Hauptgeschäftsführer Luka Andric führt dazu aus:
„Werbung dient dazu, all diejenigen, die sich ohnehin bereits für Sportwetten interessieren, in den staatlich beaufsichtigten und damit sicheren Markt zu lenken. Um in Deutschland eine Sportwettenerlaubnis zu bekommen, müssen Anbieter zahlreiche Spielerschutz-Kriterien erfüllen. Den illegalen Anbietern aus Drittstaaten sind die deutschen Regelungen völlig egal. Viele werben sogar im Internet gezielt damit, auch gesperrte Spieler spielen zu lassen. Diese Art der Werbung muss dringend unterbunden, die Werbemöglichkeiten der legalen Anbieter gestärkt werden.”
Entgegen den Behauptungen einzelner Akteure gibt es keine Korrelation zwischen dem Volumen von Glücksspielwerbung und Spielsucht. Dies zeigen insbesondere Länder wie Großbritannien und Dänemark, in denen anders als in Deutschland regelmäßig verlässliche Daten über den Glücksspielmarkt erhoben werden.
Mathias Dahms betont:
„Sportwetten sind ein überaus beliebtes Unterhaltungsprodukt und längst in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Mit Werbe- und Sponsoringausgaben von rund 200 Mio. Euro im Jahr 2022 trägt die Sportwettenwirtschaft erheblich zur Förderung des Profisports in Deutschland bei. Gemeinsam mit der GGL und den Bundesländern wollen wir die deutsche Sportwettenregulierung mit besonderem Augenmerk auf Sicherheit, Verantwortung und Schwarzmarkteindämmung weiterentwickeln.”
Über den DSWV
Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter.
Alle DSWV-Mitglieder verfügen über bundesweite Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) und werden von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL) überwacht. Sie erfüllen alle gesetzlichen Anforderungen an Spieler- und Jugendschutz sowie an Sicherheit und Zuverlässigkeit.
Die Sportwettenanbieter im DSWV tragen in Deutschland durch die Zahlung von Sportwettsteuern in erheblichem Maße zum Allgemeinwohl bei und fördern den deutschen Profisport als Werbetreibende und Sponsoren.
Der DSWV und seine Mitglieder setzen sich für eine sachgerechte und moderne Fortentwicklung der Sportwettenregulierung in Deutschland ein. Dazu zählen klare Regeln für Anbieter und Verbraucher. Ebenso wichtig sind uns effektive Maßnahmen zum Spielerschutz, zur Wahrung der Integrität des sportlichen Wettbewerbs und zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels.
Donnerstag, 2. März 2023
Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen über die Einstellung von Spielhallenbetrieben
Pressemitteilung vom 2. März 2023
1 VB 98/19 und 1 VB 156/21
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit heute verkündetem Urteil über zwei Verfassungsbeschwerden von Spielhallenbetreiberinnen gegen verwaltungsgerichtliche Eilentscheidungen entschieden.
Die angegriffenen Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden wenden sich die Beschwerdeführerinnen gegen die versagte Gewährung von Eilrechtsschutz. Im Verfahren 1 VB 98/19 wird im Wesentlichen beanstandet, dass dem Betrieb die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 m (§ 42 Abs. 1 LGlüG) zu solchen Spielhallen entgegengehalten wurde, denen zuvor befristete Härtefallerlaubnisse erteilt worden waren, ohne dass die Behörden ein verfassungsrechtlich gebotenes Auswahlverfahren zwischen räumlich konkurrierenden Spielhallen durchgeführt hätten. Beide Verfassungsbeschwerden richten sich dagegen, dass den Betrieben im Wege der sogenannten Zäsur-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg die Unterschreitung des Mindestabstands zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) vorgehalten wird, obwohl sie nach Auffassung der Beschwerdeführerinnen der insoweit privilegierenden Übergangsregelung für Altspielhallen unterfallen (vgl. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG).
Wesentliche Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs
Soweit die Verfassungsbeschwerden zulässig sind, erweisen sie sich als begründet. Die Beschwerdeentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg verletzen die Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
1. Für Konkurrenzsituationen zwischen Spielhallenbetreibern ist das aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG folgende Recht auf einen chancengleichen Zugang zu einer beruflichen Tätigkeit maßgeblich. Wenn mehrere Spielhallenbetreiber um die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis wegen des Mindestabstands von 500 m (§ 42 Abs. 1 LGlüG) räumlich konkurrieren, ist eine den grundrechtlich geschützten Interessen gerecht werdende Auswahlentscheidung erforderlich.
2. Im Verfahren 1 VB 98/19 liegt der Verfassungsverstoß in der gerichtlichen Billigung des behördlichen Vorgehens, vor Durchführung des Auswahlverfahrens bezogen auf jede einzelne Spielhalle das Vorliegen eines Härtefalls nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu prüfen und Spielhallen, bei denen ein Härtefall angenommen worden ist, sodann ohne ein weiteres Auswahlverfahren den Vorzug vor solchen ohne eigene Härtefallerlaubnis einzuräumen. Die Erteilung einer Härtefallerlaubnis zugunsten der mit der Beschwerdeführerin im Wettbewerb stehenden Betreiberin entbindet nicht von der verfassungsrechtlich gebotenen Durchführung eines Auswahlverfahrens zwischen Konkurrenzspielhallen. Die auf Vertrauensschutzaspekten beruhende Entscheidung über Härtefallanträge folgt anderen Grundsätzen als die Auswahlentscheidung zwischen Spielhallen, die zueinander den Mindestabstand nach § 42 Abs. 1 LGlüG nicht einhalten. Die Bevorzugung von Härtefallerlaubnissen führt zudem zu einer nicht mit der Neuregulierung des Glücksspielrechts zu vereinbarenden Privilegierung von Bestandsschutzinteressen.
3. Die Beschwerdeentscheidungen verletzen auch insoweit das Recht beider Beschwerdeführerinnen auf einen chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit, als sie ihnen ohne hinreichenden Grund den in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG eingeräumten Vertrauensschutz gegenüber der Anwendung des Abstandsgebots zu Kinder- und Jugendeinrichtungen (§ 42 Abs. 3 LGlüG) versagen und deren Spielhallen damit von vornherein von der Teilnahme an dem im Hinblick auf § 42 Abs. 1 LGlüG durchzuführenden Auswahlverfahren ausschließen.
§ 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG normiert aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Privilegierung von Altspielhallen gegenüber Neuvorhaben. Neuvorhaben sind uneingeschränkt an die seit Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes geltenden Vorgabe gebunden, dass Spielhallen einen Mindestabstand zu Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einzuhalten haben. Bei der Neuordnung des Glückspielrechts hat sich der Landesgesetzgeber mit der Einführung von § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG entschieden, die bisherige Rechtsposition von Altspielhallen grundsätzlich zu konservieren – und zwar ohne Einführung einer Fristenregelung, wodurch er eine zeitlich unbegrenzte Privilegierung von Alterlaubnisinhabern hinsichtlich § 42 Abs. 3 LGlüG durchaus in Kauf nimmt.
Die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der durch § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vermittelte Schutz in das Vertrauen in die frühere Rechtslage ohne Mindestabstandsgebot bestehe nur im Falle einer „nahtlosen Fortschreibung“ der Erlaubnis, ist verfassungsrechtlich vertretbar. Wird erst nach Ablauf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis bzw. nach Ablauf der Antragsfrist deren Neuerteilung beantragt, können sich die jeweiligen Betreiber im Zeitpunkt des Antrags nicht mehr auf einen aktuellen und in die Zukunft wirkenden Vertrauenstatbestand in Gestalt einer wirksamen Genehmigung berufen.
Verfassungsrechtlich unhaltbar ist jedoch die Bedeutung, die der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in diesem Kontext behördlichen Duldungen und deren Fehlen zukommen lässt. Er nimmt an, das schutzwürdige Vertrauen auf die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage entfalle auch dann, wenn nach Versagung oder Ablauf einer glücksspielrechtlichen (Härtefall-)Erlaubnis oder Duldung keine ausdrückliche (weitere) behördliche Duldung des Spielhallenbetriebs erteilt werde; sei dies der Fall, müssten Betroffene für deren Erlangung rechtzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz ersuchen. Unterbleibe dies, entfalle das Vertrauen in die Weitergeltung der alten Rechtslage, weil dann keine „nahtlose Fortschreibung“ der innegehabten Erlaubnis mehr möglich sei.
Damit schreibt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg behördlichen Duldungen eine Bedeutung zu, die den vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Regelungsgehalt der Übergangsregelung verkennt und in deren Wortlaut keinerlei Bezug findet. Er schafft dadurch einen Differenzierungsgrund für das Bestehen der Privilegierung, der jeder einfach-rechtlichen Anknüpfung entbehrt. Beantragen Betreiber rechtzeitig eine Erlaubnis, haben sie das ihnen Mögliche getan, um eine Fortschreibung zu erreichen. Ob sie auch um Eilrechtsschutz ersuchen, ist lediglich von Bedeutung für die Frage des tatsächlichen Weiterbetriebs der Spielhalle und liegt damit in deren unternehmerischen Ermessen.
Mit seiner Zäsur-Rechtsprechung übersteigert der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auch die Funktion des einstweiligen Rechtsschutzes unter Aushöhlung des Hauptsacheverfahrens. Denn in letzter Konsequenz kommt die Aufgabe der endgültigen Klärung der Rechtslage nicht mehr dem Hauptsacheverfahren zu; vielmehr wird diese auf das Eilrechtschutzverfahren vorverlagert, dessen Funktion sich jedoch grundsätzlich in einer vorläufigen Sicherung von Rechtspositionen erschöpft.
Anhang:
Auszug aus dem Landesglücksspielgesetz (LGlüG) vom 20. November 2012
§ 41 LGlüG
(1) Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der Erlaubnis nach diesem Gesetz, die die Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Absatz 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst…
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn …
1. …
2. die Voraussetzungen nach § 42 nicht erfüllt sind,
…
§ 42 LGlüG
(1) Spielhallen müssen einen Abstand von mindestens 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, untereinander haben.
(2) …
(3) Zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist ein Mindestabstand von 500 m Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten.
§ 51 LGlüG
…
(3) § 33i der Gewerbeordnung ist für die Erteilung von Erlaubnissen für Unternehmen nach § 40 Satz 1 letztmals bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. …
(4) Für den Betrieb einer bestehenden Spielhalle, für die bis zum 18. November 2011 eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach dem 30. Juni 2017 zusätzlich eine Erlaubnis nach § 41 erforderlich. …
(5) … § 42 Abs. 3 gilt nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung noch nicht erteilt worden ist.
Der Verfassungsgerichtshof
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg entscheidet im Rahmen gesetzlich geregelter Verfahren über die Auslegung der Landesverfassung. Die Entscheidungen ergehen regelmäßig durch neun Richterinnen und Richter. Drei Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sind Berufsrichter. Drei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Bei drei weiteren Mitgliedern liegt diese Voraussetzung nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet unter dem Vorsitz seines Präsidenten. Die Richterinnen und Richter des Verfassungsgerichtshofs sind ehrenamtlich tätig.
Dienstag, 14. Februar 2023
BGH zur Haftung für Geschäftsbetrieb eines Affiliates
b) Entwickeln Affiliates eigene Produkte oder Dienstleistungen, deren Inhalt sie nach eigenem Ermessen gestalten und zum Verdienst von Provisionen bei verschiedenen Anbietern einsetzen, ist die Werbung über den Affiliate-Link ein Teil des Produkts, das inhaltlich von den Affiliates in eigener Verantwortung und im eigenen Interesse gestaltet wird. Die Links werden von ihnen nur gesetzt, um damit zu ihren Gunsten Provisionen zu generieren. Ein solcher eigener Geschäftsbetrieb eines Affiliates stellt keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betriebsinhabers dar.
Freitag, 3. Februar 2023
OVG Rheinland-Pfalz: Sperrungsanordnung für unerlaubte Glücksspielangebote im Internet gegenüber Zugangsvermittler rechtswidrig
Für die von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder gegenüber einem Zugangsvermittler (Access-Provider) angeordnete Sperrung von Internetseiten eines ausländischen Glücksspielanbieters besteht keine Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in einem Eilverfahren.
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder in Halle (Saale) ist bundesländerübergreifend verantwortlich für die Bekämpfung von illegalem Glücksspiel im Internet und der Werbung dafür. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2022 ordnete die Behörde gegenüber der Antragstellerin – einer Anbieterin von Telekommunikationsdiensten mit Sitz in Rheinland-Pfalz – u.a. an, bestimmte Internetseiten (Domains) mit Glücksspielangeboten von zwei Lotterieunternehmen mit Sitz in der Republik Malta im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren, so dass ein Zugriff über die von der Antragstellerin in Deutschland zur Verfügung gestellten Zugänge zum Internet nicht mehr möglich sei. Die Antragstellerin erhob dagegen Klage und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht Koblenz lehnte ihren Eilantrag ab. Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden der Antragstellerin und der beigeladenen Glücksspielanbieter änderte das Oberverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ab und ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die angefochtene Sperrungsanordnung an.
Die gegenüber der Antragstellerin getroffene Sperrungsanordnung sei offensichtlich rechtswidrig. Sie könne nicht auf die Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages 2021 – GlüStV 2021 – gestützt werden. Nach dieser Bestimmung könne die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht nach vorheriger Bekanntgabe unerlaubter Glücksspielangebote Maßnahmen zur Sperrung dieser Angebote gegen im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes – TMG – verantwortliche Diensteanbieter, insbesondere Zugangsvermittler und Registrare, ergreifen, sofern sich Maßnahmen gegenüber einem Veranstalter oder Vermittler dieses Glücksspiels als nicht durchführbar oder nicht erfolgversprechend erwiesen. Diese Voraussetzungen seien aber nicht erfüllt. Bei der Antragstellerin handele es sich bereits nicht um einen im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlichen Diensteanbieter, so dass es keiner Entscheidung bedürfe, ob die weiteren Voraussetzungen der Regelung für ein Einschreiten gegen die Antragstellerin gegeben seien. Das Gericht teile nicht die Auffassung der Antragsgegnerin, dass sich die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 aus dieser Norm selbst bestimme, ohne dabei auf eine Verantwortlichkeit nach dem Telemediengesetz abzustellen. Der Wortlaut der Vorschrift lasse diese Auslegung nicht zu. Ein derartiges Normverständnis werde auch nicht durch die Entstehungsgeschichte oder den Sinn und Zweck der Regelung getragen. Die Antragstellerin sei nach Maßgabe des dargelegten Verständnisses des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 kein im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG verantwortlicher Diensteanbieter. Nach der für die Antragstellerin als Zugangsvermittler maßgeblichen Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG seien Diensteanbieter für fremde Informationen, zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermittelten, nicht verantwortlich, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst (Nr. 1), den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt (Nr. 2) und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert hätten (Nr. 3). Die Antragstellerin erfülle diese Haftungsausschlussvoraussetzungen. Weder veranlasse sie die Übermittlung der Glückspielinhalte noch wähle sie diese oder den Adressaten aus. Die Haftungsprivilegierung finde zwar nach § 8 Abs. 1 Satz 3 TMG keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeite, um rechtswidrige Handlungen zu begehen. Ein solcher Fall scheide hier jedoch offenkundig aus.
Die angegriffene Sperrungsanordnung könne auch nicht auf die Auffangermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV 2021 gestützt werden, wonach die für alle Länder oder in dem jeweiligen Land zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Einer Anwendung dieser allgemeinen Auffangermächtigung stehe insoweit die spezialgesetzliche Sonderregelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV 2021 entgegen, die eine abschließende Regelung für das Ergreifen von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote gegen Diensteanbieter enthalte.
Beschluss vom 31. Januar 2023, Aktenzeichen: 6 B 11175/22.OVG
Dienstag, 27. Dezember 2022
Bundesverwaltungsgericht: Kommunale Wettbürosteuer unzulässig
Leitsatz:
Die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer ist unzulässig, weil eine solche Steuer nach Maßgabe des Art. 105 Abs. 2a GG den bundesrechtlich speziell im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwett- und Sportwettensteuern) gleichartig ist.
BVerwG 9 C 2.22
OVG Münster - 27.08.2020 - AZ: 14 A 2275/19
Donnerstag, 17. November 2022
DSWV und IBIA zeigen gemeinsamen Einsatz für die Integrität des Sports
Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) und die International Betting Integrity Association (IBIA) haben eine Absichtserklärung (MoU) unterzeichnet, die das gemeinsame Ziel unterstreicht, einen regulierten und sicheren Sportwettenmarkt sowie die Integrität des Sports zu fördern.
Die beiden Verbände repräsentieren je eine Vielzahl gemeinsamer Mitglieder, die den Großteil des deutschen sowie internationalen Sportwettenmarktes ausmachen. Der DSWV und die IBIA werden daher ihre Aktivitäten zur Prävention von Spielmanipulation künftig miteinander abstimmen und stärker verzahnen.
Gemeinsame evidenzbasierte Maßnahmen sollen dazu beitragen, eine möglichst hohe Kanalisierungsrate zu erreichen und die Integrität des Sports und der Sportwettenanbieter zu wahren.
DSWV-Präsident Mathias Dahms sagt:
Die Partnerschaft zwischen dem Deutschen Sportwettenverband und der IBIA ist ein weiterer erfreulicher Fortschritt für die deutsche Sportwettenbranche. Mit ihrer langjährigen internationalen Erfahrung und Expertise im Bereich der Sportintegrität wird die IBIA uns dabei unterstützen, den regulierten Markt zu stärken und vor Manipulation zu schützen. Wir freuen uns daher auf viele gemeinsame Projekte und eine konstruktive Zusammenarbeit.
IBIA-CEO Khalid Ali sagt:
Der DSWV hat in den letzten Jahren maßgeblich zu einem Wandel des regulierten Sportwettenmarktes beigetragen und die IBIA erkennt diese wichtige Arbeit an. Während sich der Markt weiterentwickelt, bleibt auch die Integrität der Sportwetten weiterhin im Zentrum der Diskussion. In der Tat stehen unsere beiden Organisationen und die jeweiligen Mitglieder vor interessanten Chancen und Herausforderungen. Die IBIA freut sich daher auf die enge Zusammenarbeit mit dem DSWV, um den deutschen Sportwettenmarkt für die Kunden, den Sport und die Anbieter zu verbessern und zu schützen.
Über die IBIA
Die International Betting Integrity Association ist die weltweit führende Stimme für die Integrität der lizenzierten Sportwetten-Industrie. Die 2005 gegründete Non-Profit-Organisation repräsentiert viele der größten regulierten Sportwetten-Anbieter auf sechs Kontinenten, die das gemeinsame Ziel verfolgen, die Integrität des Sports zu wahren. Die IBIA verfügt über effiziente Technologien zur Früherkennung und Nachverfolgung von Spielmanipulation und Wettbetrug. Der Verband kooperiert zudem mit Sport-Partnern wie der FIFA, UEFA, ITIA und dem IOC sowie mit Regulierungsbehörden, um Informationen zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung auszutauschen. Die IBIA gewährleistet volle Transparenz ihrer Arbeit und veröffentlicht vierteljährlich Ergebnisberichte.
Mittwoch, 28. September 2022
Aktionstag Glücksspielsucht - Sportwettenverband fordert Vorgehen gegen Schwarzmarkt
Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt und unterstützt den von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veranstalteten Aktionstag Glücksspielsucht 2022 nachdrücklich und unterstreicht die Bedeutung von Prävention und Bekämpfung der Spielsucht in allen Glücksspielformen.
Alle DSWV-Mitglieder verfügen über die nötigen Sportwetterlaubnisse und sind damit auch an das anbieter- und produktübergreifende Spielersperrsystem OASIS angeschlossen. Davon unabhängig ergreifen die Anbieter eine Vielzahl weiterer Maßnahmen zum Spielerschutz, bspw. Künstliche Intelligenz zur Früherkennung auffälliger Spielmuster. Das Risiko für die Spieler geht vom Schwarzmarkt aus, wo solche Schutzmaßnahmen nicht existieren.
DSWV-Präsident Mathias Dahms führt aus:
„Der Schwarzmarkt im Bereich Glücksspiel und Sportwetten hat in den letzten Jahren ein gigantisches Ausmaß angenommen. Wir konnten mehr als 400 Websites ohne Lizenz identifizieren, auf denen sich Kunden aus Deutschland ganz einfach registrieren und spielen können. Und das dürfte nur die Spitze des Eisbergs sein.”
Der DSWV hofft, dass die neue Glücksspielbehörde (GGL) mit ihren jetzt zur Verfügung stehenden Vollzugsinstrumenten den Schwarzmarkt effizient zurückdrängen kann. Sich allein darauf zu verlassen, genügt jedoch nicht, wie Beispiele aus anderen Ländern gezeigt haben. Um den Schwarzmarkt tatsächlich auszutrocknen, müssen die Spieler in den legalen Markt kanalisiert werden. Dies gelingt nur, wenn die erlaubten Angebote ausreichend attraktiv sind.
In diesem Zusammenhang weist der DSWV auch auf die Wichtigkeit maßvoller Sportwettenwerbung hin. Eine Zunahme problematischen Spielverhaltens im Zusammenhang mit einem steigenden Werbevolumen ist auch aus den früheren Zahlen der BzGA nicht abzulesen. So waren 2009 rund 0,45 % der Bevölkerung von problematischem Glücksspiel betroffen. Bis 2019 ist der Anteil auf knapp unter 0,4 % gesunken. Die Ausgaben für Glücksspielwerbung sind im Vergleichszeitraum aber kontinuierlich angestiegen, von 33 Mio. € im Jahr 2010 auf 436 Mio. € im Jahr 2019. Die Annahme, dass ein hohes Werbevolumen einen zwangsläufigen Anstieg problematischen Spielverhaltens verursacht, ist daher falsch.
Über den Deutschen Sportwettenverband
Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine Mitglieder verfügen über bundesweite Sportwettenerlaubnisse gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag. Seit 2012 haben sie in Deutschland über 3,2 Mrd. Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.
Dienstag, 20. September 2022
Bundesverwaltungsgericht: Gemeinden dürfen keine Wettbürosteuer erheben
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Verfahren entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist.
Geklagt hatten jeweils Unternehmen, die auf dem Gebiet der Stadt Dortmund Wettbüros betrieben. Die Klägerinnen vermittelten die in den Wettbüros angebotenen Renn- und Sportwetten, eine Klägerin veranstaltete auch selbst Pferdewetten als Buchmacherin.
Die beklagte Stadt Dortmund erhebt seit dem Jahr 2014 eine kommunale Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Besteuert wird der Aufwand für die Teilnahme an Pferde- und Sportwetten in Wettbüros, bei denen es sich nach der Steuersatzung um Einrichtungen handelt, die wie im Fall der Klägerinnen neben der Annahme von Wettscheinen auch das Mitverfolgen der Wettereignisse an Monitoren ermöglichen. Dabei soll die vom Betreiber des Wettbüros geschuldete Steuer auf die Wettkunden abgewälzt werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Jahr 2017 zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass eine Wettbürosteuer jedenfalls nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Daraufhin änderte die Stadt rückwirkend ihre Satzung und legte nunmehr den Brutto-Wetteinsatz als Steuermaßstab fest; der Steuersatz beträgt 3 %. Die Klagen gegen die auf dieser Grundlage ergangenen Steuerbescheide wiesen die Vorinstanzen ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster ließ jedoch jeweils die Revision zur Klärung der Frage zu, ob die Erhebung einer Wettbürosteuer nach der Satzungsänderung wegen Gleichartigkeit zu bundesrechtlich geregelten Steuern im Rennwett- und Lotteriegesetz gesperrt ist. Diese betragen jeweils 5 % des Wetteinsatzes.
Der Senat hat die Revisionsverfahren im Hinblick auf die zu erwartende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Zulässigkeit einer kommunalen Übernachtungssteuer zunächst ausgesetzt. Auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2022 (1 BvR 2868/15 u.a.) ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr zu dem Ergebnis gekommen, dass die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett-und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist. Bei diesen Steuern handelt es sich um spezielle Bundessteuern, die die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer für denselben Gegenstand ausschließen.
Fußnote:
Hinweis zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen wurde die o.g. Befugnis auf die Gemeinden übertragen (vgl. § 3 des Kommunalabgabengesetzes).
BVerwG 9 C 2.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2275/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 5702/18 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
BVerwG 9 C 3.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 218/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 2424/18 - Urteil vom 07. Dezember 2018 -
BVerwG 9 C 4.22 - Urteil vom 20. September 2022
Vorinstanzen:
OVG Münster, OVG 14 A 2474/19 - Urteil vom 27. August 2020 -
VG Gelsenkirchen, VG 2 K 1597/19 - Urteil vom 24. Mai 2019 -
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Unzulässigkeit der Wettbürosteuer
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerWG) hat mit seinen Entscheidungen vom 20. September 2022 die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer für unzulässig erklärt. Der jahrelange Rechtsstreit um die seit 2014 von der Stadt Dortmund erhobene örtliche Aufwandsteuer ist damit zu Gunsten der Wettbürobetreiber entschieden.
Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV) Mathias Dahms begrüßt das heutige Urteil:
„Viele Wettvermittlungsstellen wurden über viele Jahre lang zu Unrecht doppelt besteuert, obwohl wir von Beginn an auf die Rechtswidrigkeit der zusätzlichen kommunalen Wettbürosteuer hingewiesen haben. Nun ist der jahrelange Kampf durch die Instanzen endlich gewonnen.”
Nachdem die Vorinstanzen, das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und das Oberverwaltungsgericht Münster, die von den drei Betreiberinnen von Wettvermittlungsstellen in Dortmund erhobenen Klagen jeweils abgewiesen hatten, kam das BVerWG in höchster Instanz nun zu dem Schluss, dass „die die Erhebung einer (zusätzlichen) kommunalen Wettbürosteuer nicht zulässig ist, weil sie den bundesrechtlich im Rennwett- und Lotteriegesetz geregelten Steuern (Rennwetten- und Sportwettensteuer) gleichartig ist.”
Dies hatte 2019 auch Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, bereits in seinem vom DSWV in Auftrag gegebenen Gutachten festgestellt. Demnach verletze die Wettbürosteuer anhand der Bemessungsgrundlage Brutto-Wetteinsatz das grundgesetzliche Gleichartigkeitsverbot.
Freitag, 29. Juli 2022
DSWV: Angekündigte Schließung von Wettbüros in Bremen: Politisch motivierte Willküraktion
- Sportwettenanbieter weisen Darstellung des Bremer Innensenators zurück
Der Deutsche Sportwettenverband hält die Ankündigung des Bremischen Innensenators Ulrich Mäurer, alle Wettbüros in Bremen schließen zu wollen, für eine politisch motivierte Aktion.
Eine heute von der Senatspressestelle diesbezüglich veröffentlichte Pressemeldung weist DSWV-Präsident Mathias Dahms als falsch zurück:
„Die Mitglieder des Deutschen Sportwettenverbandes haben bundesweite Erlaubnisse als Veranstalter von Sportwetten. Dabei wurde die Zuverlässigkeit der Anbieter auf Herz und Nieren geprüft und selbstverständlich auch die rechtmäßige Herkunft deren Betriebsmittel nachgewiesen.”
Auch hinsichtlich der Betreiber der Wettbüros und deren finanzieller Mittel wurden der Bremer Innenbehörde umfangreiche aussagekräftige Unterlagen vorgelegt. Geldwäscheexperten haben die Nachweise bestätigt. Rückfragen zu den vorgelegten Unterlagen wurden – wie ansonsten üblich – seitens der Behörde nicht gestellt. Stattdessen wurden die Anträge abgelehnt und die Schließung angedroht.
Dahms ergänzt diesbezüglich:
„Ein rechtsstaatlich sauberes Vorgehen sieht anders aus. Dass nach Monaten ohne Reaktion seitens der Behörde nun plötzlich am selben Tag alle 32 Erlaubnisanträge abgelehnt wurden, lässt darauf schließen, dass es sich hierbei um einen willkürlichen, rechtlich fragwürdigen und vollkommen unverhältnismäßigen Akt handelt, der allein der Erreichung politischer Ziele dient. Das hat nichts mit ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren zu tun.”
Viel eher drängt sich der Eindruck auf, dass mit solch einer Aktion von tatsächlich dringlichen innenpolitischen Problemen im Land Bremen abgelenkt werden soll. Den Wettanbietern bleibt nur der Gang vor die Verwaltungsgerichte.
Dahms gibt zudem zu bedenken:
„Indem Senator Mäurer alle Wettbüros schließen will, unterminiert er den Glücksspielstaatsvertrag 2021, dem der Bremer Senat und die Bremer Bürgerschaft zugestimmt haben. Es geht gerade darum, durch einen kontrollierten legalen Markt mit geprüften Anbietern Transparenz und Verbraucherschutz zu schaffen. Dem Anliegen erweist Mäurer einen Bärendienst und stärkt so massiv den Schwarzmarkt. Die illegal in Bremen tätigen Anbieter werden heute jubeln.”
Montag, 4. Juli 2022
Referat „Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben“ im Landesverwaltungsamt zieht nach einem Jahr Bilanz
30.06.2022, Halle (Saale) – 049/2022
Heute vor einem Jahr startete das Referat „Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben“ im Landesverwaltungsamt mit seiner Arbeit.
Grundlage dafür ist der am 12. März 2020 durch die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossene Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021).
Ziel war es unter anderem, das bislang illegale Glücksspielwesen im Internet zu legalisieren. Mit dem GlüStV 2021 sind seit dem 1. Juli 2021 insbesondere die bisher unter einem Totalverbot stehenden Glücksspiele im Internet wie virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Onlinecasinospiele unter restriktiven Voraussetzungen erlaubnisfähig, um Spielerinnen und Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten.
Kernaufgaben des Referates sind seitdem die Erteilung von Erlaubnissen für die Veranstaltung von Online-Poker und virtuellen Automatenspielen sowie das Vorgehen gegen unerlaubtes öffentliches Glücksspiel und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird. Zudem führt das Referat die so genannte Limitdatei und die Datei zur Verhinderung parallelen Spiels im Internet bei mehreren Anbietern sowie das Safe-Server-Überwachungssystem für die elektronische Kontrolle der Anbieter. Darüber hinaus ist das Referat für die Führung und Veröffentlichung der sog. White-List und die Ergreifung von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote, dem sog. IP-Blocking, zuständig.
„Die übergangsweise durch das Landesverwaltungsamt übernommenen Aufgaben haben die zuständigen Kolleginnen und Kollegen inzwischen auf einen guten Stand gebracht, an welchen nach dem 31. Dezember 2022 die Glücksspielbehörde anknüpfen kann. Hauptaugenmerk liegt nach wie vor auf der Erteilung von Erlaubnissen für Online-Poker und virtuelles Automatenspiel. Hier haben wir die ersten Erlaubnisse erteilt.“, so der Präsident des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt Thomas Pleye.
Im Einzelnen gestaltet sich der Stand der Antragsverfahren (virtuelles Automatenspiel und Online-Poker – Stand 30.06.2022) wie folgt:
- Insgesamt wurden 71 Anträge für virtuelles Automatenspiel und Online-Poker gestellt. Davon wurden 8 Anträge zurückgenommen. Von den verbliebenen 63 Anträgen wurde(n)12 Erlaubnissen im Glücksspielkollegium zugestimmt,
Vorgehen des Landesverwaltungsamtes gegen illegales Glücksspiel
Im Aufgabenkomplex Vorgehen gegen illegales Glücksspiel wurden bisher 148 Fälle zum unerlaubten Glücksspiel überprüft sowie insgesamt 871 Webseiten kontrolliert. Der überwiegende Teil der Verwaltungsverfahren richtet sich gegen Glücksspielanbieter, die grundsätzlich nicht erlaubnisfähig sind, weil ihr Sitz außerhalb des EU/EWR-Raumes ist. Es wurden nach Zustimmung durch das Glücksspielkollegium der Länder vier Untersagungsverfügungen erlassen.
Zusätzlich wurden 90 Fälle zur Werbung für unerlaubtes Glücksspiel überprüft. Bei Verstößen gegen den GlüStV 2021 erfolgten überwiegend aufklärende Hinweisschreiben. Auch hier wurden Verwaltungsverfahren eingeleitet.
In 25 Fällen wurden Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Verwirklichung der §§ 284 (Unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels), 285 (Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel), 287 (Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder einer Ausspielung) StGB gestellt.
Erste Aufgaben gehen an GGL über
Eine weitere maßgebliche Neuerung des Glücksspielstaatsvertrages war die Schaffung der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder (GGL). Diese nahm ihre Arbeit ebenfalls am 1. Juli 2021 in Halle (Saale) auf, zunächst jedoch ohne die Wahrnehmung konkreter glücksspielrechtlicher Verwaltungsaufgaben, um gewährleisten zu können, weiter aufzuwachsen und sich für ihre zukünftigen Aufgaben vorzubereiten.
Die Zuständigkeit des LVwA für die Glücksspielaufsicht wegen unerlaubten öffentlichen Glücksspiels und der Werbung hierfür, welches im Internet in mehr als einem Land angeboten wird sowie die Zuständigkeit für die Ergreifung von Maßnahmen zur Sperrung unerlaubter Glücksspielangebote (sog. IP-Blocking) endet heute. Ab dem 1. Juli geht diese auf die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) über.
„Jede neue Aufgabe stellt alle Beteiligten vor größere und kleinere Herausforderungen - erst Recht, wenn es sich um zwei verschiedene Behörden handelt, die zeitgleich mit verschiedenen Voraussetzungen und Aufgaben, aber demselben Ziel starten. Wir können mit den bisherigen Ergebnissen sehr zufrieden sein und übergeben nunmehr sowohl Teilaufgaben als auch Personal und somit den symbolischen Staffelstab an die GGL. Ich wünsche allen Beteiligten weiterhin viel Erfolg“
Noch bis zum 31. Dezember 2022 übernimmt das Referat „Glücksspielrechtliche Übergangsaufgaben“ im LVwA die notwendigen Verwaltungsarbeiten und Genehmigungsverfahren, um anschließend in die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder überführt zu werden.
„Der Grundstein für eine reibungslose Übergabe ist gelegt, auf welchem die GGL gut aufbauen kann. Dank des Engagements der Kolleginnen und Kollegen beider Behörden können wir mit Zuversicht in Richtung Jahresende schauen. Der Blick ist dabei auf den Abschluss aller Genehmigungsverfahren gerichtet, so dass dann das Glücksspielkollegium sein finales Go geben kann.“
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) wird ihrerseits zur konkreten Vorgehensweise bei der Bekämpfung illegalen Glücksspiels und dem Einsatz der entsprechenden Vollzugsinstrumente wie IP Blocking und Payment Blocking am 8. Juli im Rahmen einer Pressekonferenz detaillierte Informationen geben.
Freitag, 1. Juli 2022
Deutscher Sportwettenverband setzt auf neue Aufsichtsbehörde
„Die Übernahme der Aufgabe der Bekämpfung des illegalen Markts durch die neue Glücksspielbehörde der Länder ist ein Meilenstein für den deutschen Glücksspielmarkt. Die GGL steht nun vor großen Herausforderungen und wir hoffen, dass sie diese auch bewältigen wird. Der unregulierte Schwarzmarkt hat in den letzten Jahren praktisch ungehindert ein gigantisches Ausmaß annehmen können. Die GGL muss daher jetzt einschreiten und schnellstmöglich einen fairen Markt schaffen.“
Im Rahmen seiner jüngsten Marktstudie hat der DSWV besorgniserregende Erkenntnisse gesammelt. Während insgesamt 36 Unternehmen in Deutschland über eine Lizenz für Online-Sportwetten verfügen, tummeln sich auch ein Jahr nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags hunderte weitere Wettbewerber ohne Lizenz – und damit in der Regel ohne die nötigen Spielerschutz-Vorkehrungen – am Online-Markt.
Insgesamt konnte der DSWV im Rahmen der Studie 507 in Deutschland illegale Webseiten mit Online-Glücksspielen identifizieren. Auf 405 davon ist eine Registrierung aus Deutschland problemlos möglich. Doch selbst diese Zahlen sind nur die Spitze des Eisbergs. Das tatsächliche Volumen des Schwarzmarkts ist kaum einzuschätzen. Deutlich ist jedoch, dass die Anbieter ohne Lizenz ihren Marktanteil stetig vergrößern, weil sie auch völlig ungehindert im Internet werben können.
Die GGL plant, dem Schwarzmarkt insbesondere mit Tools wie IP- und Payment-Blocking entgegenzutreten. Nach Ansicht des DSWV ist es jedoch ebenso wichtig, ein für Spieler attraktives legales Angebot zu schaffen. Dahms führt aus:
„Das Ziel aller Beteiligten sollte sein, einen sicheren und für Kunden interessanten Markt zu schaffen. Die GGL muss daher dafür Sorge tragen, dass die Lizenznehmer ihren Kunden im legalen Markt attraktive Produkte anbieten können. Durch wirksames Vorgehen gegen illegale Anbieter und ein attraktives Produktangebot im legalen Markt kann die zunehmende Abwanderung von Spielern in den unregulierten Schwarzmarkt tatsächlich gestoppt werden.“
Der Erfolg der GGL wird letztendlich daran gemessen, ob das Ziel einer hohen Kanalisierungsrate erreicht wird. Dies ist der Anteil des legalen Markts am Gesamtmarkt. Der DSVW wird die Behörde auch weiterhin im Rahmen des konstruktiven Austauschs bei ihrer Arbeit unterstützen.
Über den Deutschen Sportwettenverband
Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 17 Mitglieder verfügen über bundesweite Sportwettenerlaubnisse gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag oder befinden sich im Antragsverfahren. Seit 2012 haben sie in Deutschland über 3,2 Mrd. Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.
Glücksspiel und Glücksspielregulierung in Japan
Donnerstag, 14. Juli 2022
16:00 Uhr
Zoom
Professor Tomoaki Kurishima ist Associate Professor an der Graduate School of Humanities and Social Sciences der Universität Saitama. Nach seinem Master of Laws an der Universität Keio absolvierte er erfolgreich ein Magister Legum (LL.M.) - Studium an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Professor Kurishima ist Mitglied der Deutsch-Japanischen Juristenvereinigung und setzte sich auch in zahlreichen Publikationen sowohl mit japanischem als auch mit deutschem Recht auseinander.
Anmeldeinformationen |
Falls das Thema Ihr Interesse geweckt hat, bitten wir Sie bis zum 13. Juli um eine formlose Anmeldung per E-Mail an glueg@rub.de. Kosten werden nicht erhoben. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen und eine anregende Diskussion im Anschluss an den Vortrag.
Bitte beachten Sie: Eine Teilnahme an der Veranstaltung ist nur unter Angabe des Klarnamens möglich, weil es ein Gebot der Höflichkeit und des offenen Diskurses gleichermaßen ist, dass für die Referenten erkennbar ist, zu wem und mit wem sie sprechen. Wir behalten uns vor, Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nicht ihren Klarnamen verwenden, von der Veranstaltung auszuschließen.
Wir freuen uns darauf, Sie in unserem virtuellen Tagungsraum begrüßen zu dürfen.
Freitag, 25. März 2022
OVG für das Land NRW: Keine Duldungspflicht für unerlaubte Spielhallen
Pressemitteilung vom 24. März 2022
Eine Betreiberin von Spielhallen, für die am 30.6.2021 keine Erlaubnis erteilt war, kann in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nicht verlangen, dass der Spielhallenbetrieb geduldet wird, bis über einen Erlaubnisantrag entschieden ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit zwei Eilbeschlüssen vom 24.3.2022 entschieden.
Die Beteiligten streiten in zwei Beschwerdeverfahren über die Duldung von Spielhallen in Pulheim - davon eine Verbundspielhalle, also nebeneinanderliegende, baulich verbundene Spielhallen mit eigenen Eingängen -, für die bis 2017 Erlaubnisse erteilt waren und die die Antragstellerin seitdem ohne eine spielhallenrechtliche Erlaubnis betreibt. Die Antragstellerin hatte im Jahr 2017 Erlaubnisanträge nach dem bis zum 30.6.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrag gestellt, über die die Stadt Pulheim bis zum Außerkrafttreten der alten Rechtslage nicht entschieden hatte. Die Antragstellerin hatte nicht versucht, eine vorherige Erlaubniserteilung gerichtlich zu erstreiten. Anträge für die Erteilung von Erlaubnissen nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 sind ebenfalls noch nicht beschieden. Die Antragstellerin begehrt mit Blick auf die Strafbarkeit illegalen Glücksspiels von der Stadt die aktive Duldung ihrer Spielhallen bis zur Entscheidung über ihre Erlaubnisanträge. Ihre Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen blieben beim Verwaltungsgericht Köln und jetzt auch beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Die Antragstellerin hat keinen Duldungsanspruch. Vor der Aufnahme einer erlaubnispflichtigen Gewerbetätigkeit ist regelmäßig der reguläre Abschluss des Erlaubnisverfahrens abzuwarten. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die Strafbarkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels. Nach neuer Rechtslage kann eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ‑ über die gesetzlich vorgesehenen Fälle hinaus ‑ etwa dann geboten sein, wenn Konkurrenzsituationen vor dem 1.7.2021 nicht mehr abschließend aufgelöst werden konnten, obwohl der die Duldung begehrende Spielhallenbetreiber das ihm Mögliche zur Erlangung einer eigenen Spielhallenerlaubnis getan, insbesondere rechtzeitig um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht hat. Ferner kann sich im Einzelfall aus dem Verhältnismäßigkeitsgebot eine Pflicht ergeben, eine ohne Erlaubnis und damit formell illegal betriebene Spielhalle bis zu einer Entscheidung über den Erlaubnisantrag zu dulden. Dies ist aber allenfalls dann anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Hier liegt kein Ausnahmefall vor, in dem ein Spielhallenbetrieb ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu dulden sein könnte. Weder ist eine Duldung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes geboten noch sind die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen offensichtlich erfüllt.
In einem Verfahren (4 B 1520/21) steht der Erlaubniserteilung schon entgegen, dass der gesetzlich zu einer Schule einzuhaltende Mindestabstand unterschritten wird. Von der Einhaltung des Mindestabstandes kann auch nicht abgesehen werden, weil die ursprünglich erlaubten Spielhallen nach dem 1.12.2012 baulich verändert worden sind. In dem anderen Verfahren betreffend eine Verbundspielhalle (4 B 1522/21) sind die Antragsunterlagen noch nicht vollständig eingereicht. Zudem bedarf es einer Auswahlentscheidung zwischen zwei Spielhallen, die etwa 160 Meter voneinander entfernt liegen, weil die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, unter denen nur ein Mindestabstand von 100 Meter einzuhalten ist.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen:
4 B 1520/21 (I. Instanz: VG Köln 24 L 1199/21) und
4 B 1522/21 (I. Instanz: VG Köln 24 L 1198/21)