Donnerstag, 11. Juni 2026

Fußball-WM 2026: GGL warnt vor Teilnahme an illegalen Sportwetten

Pressemitteilung der GGL 

Behörde intensiviert Aufsichtsmaßnahmen und klärt über Sportwetten im Internet auf

Mit dem Beginn der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft der Männer am 11. Juni 2026 in den USA, Mexiko und Kanada rechnet die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) mit einer steigenden Nachfrage nach Sportwetten. Die GGL warnt deshalb vor der Nutzung illegaler Wettangebote im Internet und intensiviert ihre Aufsichts- und Kontrollmaßnahmen rund um das Turnier.

Die Behörde unterstreicht damit die jüngsten Aussagen des Sucht- und Drogenbeauftragten der Bundesregierung, Hendrik Streeck, der illegales Glücksspiel als ein zentrales Problem der Suchtbekämpfung bezeichnet hat. Bei illegalen Angeboten werden die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen zum Jugend-, Spieler- und Verbraucherschutz regelmäßig umgangen. Zudem besteht für Spielende ein erhöhtes Risiko, Opfer von Betrug oder unfairen Geschäftspraktiken zu werden.

Große Sportereignisse wie die Fußball-Weltmeisterschaft führen regelmäßig zu einem erhöhten Interesse an Sportwetten. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten sich deshalb auf der amtlichen Whitelist informieren, welche Angebote legal sind“, sagt Vorstand Ronald Benter.

Vor jeder Wette: Anbieter auf der amtlichen Whitelist prüfen

In Deutschland dürfen Sportwetten ausschließlich von Anbietern mit einer gültigen glücksspielrechtlichen Erlaubnis angeboten werden. Alle erlaubten Sportwettenanbieter sind auf der amtlichen Whitelist (Whitelist: Übersicht der erlaubten Glücksspielanbieter) aufgeführt und können dort über die Filterfunktion „Sportwetten“ eingesehen werden.

Die GGL empfiehlt VerbraucherInnen, vor der Registrierung oder Wettabgabe zu prüfen, ob ein Anbieter über eine entsprechende Erlaubnis verfügt. Informationen zu Merkmalen illegaler Glücksspielangebote stellt die Behörde zudem im FAQ-Bereich auf ihrer Website bereit: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/informationen-fuer-spielende-faqs/faq-illegales-gluecksspiel

Sportwetten zur Fußball-WM – Was ist erlaubt?

Anlässlich der Weltmeisterschaft veröffentlicht die GGL einen umfassenden FAQ-Bereich zum Thema Sportwetten. Dort werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:

  • Welche Sportwetten sind in Deutschland legal?
  • Was sind Sportereignisse, auf die gewettet werden kann?
  • Wieso sind manche Sportarten erlaubt und andere nicht?
  • Gibt es einen gesetzlichen Unterschied zwischen Online Sportwetten-Veranstaltern und „terrestrischen” Sportwetten-Veranstaltern wie Wettbüros? Für welche Anbieter gilt wann welches Gesetz?
  • Welche Veränderungen zeigt der Sportwettenmarkt bei sportlichen Großevents wie einer Fußball-WM oder Olympia?

Der FAQ-Bereich ist abrufbar unter: https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/informationen-fuer-spielende-faqs/sportwetten-und-wettanbieter

Verstärkte Aufsicht während der Weltmeisterschaft

Rund um das Turnier hat die GGL ihre Aufsichtstätigkeit intensiviert. Zu den Maßnahmen gehören insbesondere:

  • die Prüfung von Werbeaktivitäten für Sportwetten,
  • die Überwachung des Online-Sportwettenangebots,
  • die Beobachtung von Spielübertragungen im Rundfunk und auf Streaming-Plattformen sowie
  • die Analyse neuer Wettangebote und Wettmärkte.

Darüber hinaus arbeitet die GGL mit nationalen und internationalen Partnern zusammen und beteiligt sich am Informationsaustausch mit Organisationen wie dem Internationalen Olympischen Komitee (IOC), der FIFA und der UEFA. Ziel ist es, potenzielle Manipulationsrisiken frühzeitig zu erkennen und die Integrität des Sports zu schützen.

Hinweise auf Verstöße melden

Die GGL ruft VerbraucherInnen, Sportorganisationen, MedienvertreterInnen sowie weitere Marktteilnehmer dazu auf, verdächtige Angebote und mögliche Verstöße gegen glücksspielrechtliche Vorschriften zu melden.

Über das Hinweissystem der GGL können insbesondere Meldungen zu

  • illegalem Glücksspiel im Internet,
  • unerlaubter Glücksspielwerbung sowie
  • sonstigen Verstößen gegen glücksspielrechtliche Vorgaben

eingereicht werden.

Für die Meldung von Hinweisen stellt die GGL einen Leitfaden auf ihrer Website zur Verfügung: Illegales Glücksspiel: Verstoß melden | GGL

Darüber hinaus ist die GGL Ansprechpartnerin für Hinweise auf mögliche Manipulationsversuche im Zusammenhang mit Sportwetten während der Fußball-Weltmeisterschaft.

GGL geht gegen Rapper Capital Bra wegen Werbung für illegales Glücksspiel vor

Pressemitteilung der GGL

Zwangsgeldbescheid in Höhe von 250.000 € auf Konzert zugestellt

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) informiert über ein laufendes Verfahren gegen den als Capital Bra bekannten Rapper, der auf seinen Social-Media-Kanälen wiederholt Inhalte veröffentlichte, in denen er illegales Online-Glücksspiel spielt und bewirbt.

Nach Erkenntnissen der GGL filmte sich der Rapper dabei, wie er an unerlaubten Online-Glücksspielangeboten teilnimmt, und verbreitete diese Aufnahmen in Livestreams und stellte sie auf seinen Kanälen auch als Videos zur Verfügung. Darüber hinaus bewirbt er entsprechende Webseiten dauerhaft über Banner-Werbung und betreibt eine Vergleichsseite für illegale Online-Glücksspielanbieter.

Diese Handlungen stellen eine Form der Werbung für illegale Glücksspiele dar. Gemäß § 5 Abs. 7 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021) ist Werbung für illegales Glücksspiel in Deutschland verboten. Die GGL kann zum Beispiel mit Untersagungsverfügungen und Zwangsgeldern dagegen vorgehen.

Zwangsgeld in Höhe von 250.000 € festgesetzt

Die GGL leitete bereits im Oktober 2025 ein Verfahren gegen Capital Bra wegen Werbung für illegales Glücksspiel ein.

Auf eine Anhörung reagierte Capital Bra nicht. In der Folge wurde eine Untersagungsverfügung einschließlich Zwangsgeldandrohung zugestellt, die ebenfalls unbeantwortet blieb. Zur Durchsetzung der Untersagungsverfügung setzte die GGL ein Zwangsgeld in Höhe von 250.000 € fest und konnte diese Festsetzung im Rahmen eines Club-Konzertes des Rappers am vergangenen Wochenende in Wiesbaden mit Hilfe des zuständigen Polizeipräsidiums Westhessen zustellen.  

Wer illegales Glücksspiel streamt, riskiert Zwangsgelder. GGL geht konsequent gegen Werbung vor

Die GGL stellt klar: Das Streaming der Teilnahme an illegalem Glücksspiel wird als Werbung eingestuft. In solchen Fällen verfolgt die Behörde Verstöße konsequent mit Untersagungsverfügungen und setzt diese bei Nichtbeachtung durch empfindliche Zwangsgelder durch.

Illegales Glücksspiel darf weder beworben noch durch scheinbar unterhaltende Inhalte verharmlost oder gefördert werden. „Wir schrecken auch vor bekannten Namen nicht zurück. Wer illegales Glücksspiel bewirbt, muss mit konsequenten behördlichen Maßnahmen rechnen“, betont Ronald Benter, Vorstand der GGL.

Rechtsdurchsetzung gelingt trotz Herausforderungen

Obwohl Verfahren dieser Art mit besonderen Herausforderungen verbunden sein können, insbesondere dann, wenn betroffene Personen schwer erreichbar sind und die Zustellungen nicht ohne Weiteres erfolgen können, nutzt die Behörde alle rechtlich zulässigen Mittel und arbeitet mit den zuständigen Polizeibehörden zusammen, um die Durchsetzung geltenden Rechts sicherzustellen. Die Praxis zeigt: Die Durchsetzung gelingt.

GGL warnt vor Werbung für illegales Glücksspiel durch Streaming und Influencer

Ziel der Maßnahmen ist es, Verbraucherinnen und Verbraucher vor den Risiken illegaler Glücksspielangebote zu schützen. Diese unterliegen keiner staatlichen Aufsicht, bieten keinen ausreichenden Spielerschutz und bergen erhebliche Gefahren wie Suchtentwicklung und finanzielle Verluste.

Die GGL weist in diesem Zusammenhang auch auf eine häufig verbreitete Werbepraktik im Umfeld von Streaming und Social Media hin. Influencer und Streamer präsentieren in Livestreams und Videos häufig virtuelle Automatenspiele sowie Online-Casino-Spiele, die manipuliert oder unrealistisch dargestellt sein können. Dadurch kann bei Zuschauerinnen und Zuschauern der Eindruck entstehen, außergewöhnlich hohe Gewinne seien jederzeit erreichbar.

Zusätzlich werden durch die Streamer gezielt Anreize zur Teilnahme geschaffen, etwa durch Gewinnspiele: Nutzerinnen und Nutzer, die sich über bereitgestellte Links auf beworbenen Glücksspielseiten registrieren und einen Mindestbetrag einzahlen, erhalten die Möglichkeit, Geld- und Sachpreise zu gewinnen.

GGL stärkt europäische Zusammenarbeit zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels auf GREF-Konferenz

Pressemitteilung der GGL

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat sich vom 1. bis 3. Juni 2026 auf der Jahreskonferenz des Gambling Regulators European Forum (GREF) in Sofia mit europäischen Glücksspielaufsichtsbehörden über zentrale Entwicklungen der Glücksspielregulierung ausgetauscht. Im Mittelpunkt standen die Bekämpfung illegaler Angebote, der Schutz von Spielerinnen und Spielern sowie die Weiterentwicklung datenbasierter Aufsicht im digitalen Markt.

Die GREF-Konferenz gilt als wichtiges Forum für die europäische Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden. Sie bringt Regulierungsstellen aus zahlreichen europäischen Ländern zusammen, um aktuelle Marktentwicklungen, regulatorische Herausforderungen und gemeinsame Lösungsansätze zu diskutieren.

Fokus auf digitale Regulierung und Plattformverantwortung

Ein Schwerpunkt der Gespräche war die Regulierung digitaler Glücksspielmärkte im Kontext des europäischen Digital Services Act (DSA). Diskutiert wurde insbesondere, wie Plattformen, die Online-Glücksspiel vermitteln oder daran beteiligt sind, stärker in die Verantwortung genommen werden können.

Die GGL brachte dabei ihre Erfahrungen aus der nationalen Aufsicht ein und betonte die Bedeutung klarer Verantwortlichkeiten digitaler Vermittlungsstrukturen für eine wirksame Marktregulierung.

Bekämpfung illegaler Glücksspielangebote im europäischen Verbund

Ein weiterer zentraler Themenblock war die Bekämpfung illegaler Glücksspielangebote. Die Teilnehmenden tauschten sich über digitale Kontroll- und Monitoringansätze sowie über Möglichkeiten einer engeren operativen Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden aus.

Im Fokus standen insbesondere der schnellere Informationsaustausch und die Weiterentwicklung grenzüberschreitender Durchsetzungsmechanismen gegen illegale Anbieter.

Datenanalyse als Grundlage wirksamer Aufsicht

Auch technologische Entwicklungen und neue Geschäftsmodelle im Online-Glücksspiel wurden intensiv diskutiert. Themen wie Plattformisierung, neue Zahlungsmodelle und datengetriebene Marktstrukturen spielen zunehmend eine Rolle für die Regulierung.

In einer Arbeitsgruppe wurden verschiedene Regulierungsansätze insbesondere hinsichtlich der Bekämpfung illegalen Glücksspiels auf Basis von aufbereiteten Daten miteinander verglichen.

Dabei wurde deutlich, dass trotz unterschiedlicher regulatorischer Rahmenbedingungen in den europäischen Staaten belastbare Daten und deren systematische Auswertung eine zentrale Grundlage für wirksame Regulierung darstellen. Für die GGL bleiben datenbasierte Erkenntnisse ein wesentlicher Ausgangspunkt für eine effektive Aufsicht und den Schutz der Spielerinnen und Spieler.

Europäische Zusammenarbeit bleibt zentral

Die GGL bewertet das GREF als wichtige Plattform für den kontinuierlichen Austausch zwischen europäischen Regulierungsbehörden. Eine effektive Regulierung des Glücksspielmarktes erfordert aus Sicht der GGL eine enge grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie gegenseitige Unterstützung bei der Bekämpfung illegaler Angebote.

OneFootball und Polymarket wollen gemeinsam Fußball-Wettmärkte für Fans weltweit zugänglich machen

Corporate News

Die Zusammenarbeit bringt die Prognosemärkte von Polymarket in die App, die Website, die Medienangebote, die Social-Media-Kanäle und das Live-Streaming-Ökosystem von OneFootball – pünktlich zu den größten Fußballmomenten der Welt.

BERLIN und NEW YORK, 10. Juni 2026 /PRNewswire/ -- OneFootball, die Fußball-Medienplattform, die monatlich mehr als 600 Millionen Fußballfans erreicht, und Polymarket, die weltweit größte Plattform für Prognosemärkte, gaben heute eine strategische Partnerschaft bekannt, die Fußballfans weltweit Prognoseangebote in Echtzeit bieten soll.

Im Rahmen dieser Partnerschaft können berechtigte OneFootball-Nutzerinnen und -Nutzer direkt über die OneFootball-Plattform auf die Prognosefunktionen von Polymarket rund um Fußballspiele, Transfers und Turnierergebnisse zugreifen.

Zu Beginn wird sich die Partnerschaft darauf konzentrieren, Polymarket in die besonders beachteten Bereiche von OneFootball zu integrieren, darunter Seiten zu einzelnen Spielen, redaktionelle Bereiche, Display- und Videowerbung sowie gezielte Fan-Erlebnisse. In künftigen Phasen werden wir uns mit einer tieferen Integration in native Produkte befassen, darunter Live-Prognose-Widgets, auf Quoten basierende Inhaltsformate und In-Stream-Prognosefunktionen bei ausgewählten Live-Fußballübertragungen, sofern verfügbar.

Im Rahmen dieser Partnerschaft wird Polymarket in die von OneFootball betriebene globale Plattform, die sozialen Kanäle und das Mediennetzwerk integriert und erreicht damit monatlich mehr als 645 Millionen Fußballfans weltweit. Die Zusammenarbeit umfasst markenspezifische Erlebnisse an Spieltagen, gezielte Kampagnen, Inhalte für soziale Medien sowie künftige Integrationen von Live-Stream-Prognosen.

„Bei OneFootball ging es schon immer darum, die Fans näher an das Spiel zu bringen, ganz gleich, wo sie sich befinden und wie sie den Fußball verfolgen", sagt Patrick Fischer, CEO von OneFootball.

„Prognosen sind bereits ein fester Bestandteil der Fußball-Fankultur: Zu jedem Spiel, jedem Transfer, jedem Turniermoment haben die Fans ihre eigene Meinung. Gemeinsam mit Polymarket wollen wir diese Fan-Energie in ein noch reicheres und interaktiveres Erlebnis auf unserer gesamten Plattform umsetzen und das globale Ökosystem von OneFootball weiter ausbauen."

„Polymarket ist die erste Adresse für Sport-Prognosemärkte, und unsere Partnerschaft mit OneFootball erweitert diese Vision auf eines der größten Fußballpublikums der Welt", sagt Ari Borod, President of Sports Business Development bei Polymarket.

Unsere Märkte werden nun Teil der Spieltage, Transfers, Turniere und Geschichten sein, die Fans täglich verfolgen – mit Echtzeit-Informationssignalen, die in das globale Fußballerlebnis integriert sind."

Da der Fußball im Vorfeld des Turnierkalenders 2026 in eine wichtige globale Phase eintritt, wollen OneFootball und Polymarket eine skalierbare Plattform für interaktive Tippspiele rund um die größten Momente des Sports aufbauen.

(Die Funktionen von Polymarket werden in allen zulässigen Märkten und Bereichen im Einklang mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Plattformanforderungen eingeführt.)

Informationen zu OneFootball

OneFootball wurde 2008 gegründet und ist eine führende Fußball-Medienplattform für eine neue Generation von Fußballfans, die vor allem über das Handy auf dem Laufenden bleiben. Das Unternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, der Fußball-Marktplatz der Zukunft für Inhalte, Produkte und Dienstleistungen zu werden. Über seine eigene Plattform und sein Videonetzwerk erreicht das Unternehmen monatlich mehr als 200 Millionen Menschen und bringt den Fans das Geschehen mit aktuellen Nachrichten, Highlight-Clips, Live-Streams und vielen weiteren Angeboten näher.

OneFootball wird von einigen der größten Vereine und Organisationen der Fußballwelt unterstützt, darunter Real Madrid CF, der FC Barcelona, Paris Saint-Germain, der FC Bayern München, Borussia Dortmund, Manchester City FC, der FC Chelsea, Arsenal, der FC Liverpool, Juventus FC, der Deutsche Fußball-Bund und die Major League Soccer. Das Unternehmen arbeitet mit mehr als 200 Vereinen, Ligen, Verbänden, Spielern und Rundfunkanstalten zusammen, um Inhalte in 194 Märkten bereitzustellen.

Informationen zu Polymarket

Polymarket ist die weltweit größte Plattform für Prognosemärkte, auf der Teilnehmende auf den Ausgang realer Ereignisse setzen können. Durch die Nutzung der Schwarmintelligenz und der Effizienz der Märkte erstellt Polymarket Wahrscheinlichkeitsschätzungen in Echtzeit, die sich als eines der genauesten Prognoseinstrumente auf dem Markt erwiesen haben. Die Märkte von Polymarket decken Themen wie Weltpolitik, Wirtschaft, Wissenschaft, Technologie, Sport, Kultur und vieles mehr ab und ziehen weltweit Hunderttausende von Teilnehmenden an. Weitere Informationen finden Sie auf polymarket.com

Montag, 25. Mai 2026

BGH: Verhandlungstermin am 17. September 2026 um 10:00 Uhr in Sachen I ZR 216/25 (Leitentscheidungsverfahren zur Erstattung von Verlusten bei unerlaubtem Online-Glücksspiel)

Pressemitteilung Nr. 086/2026

Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt.

Sachverhalt:

Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige Webseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm vom 25. Dezember 2020 bis zum 3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Während dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine Erlaubnis in Deutschland.

Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Mit seiner Klage hat er von der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der erlittenen Verluste von 10.092 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen abgetreten.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien - auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers - international zuständig. Die Ansprüche des Klägers unterlägen deutschem Sachrecht.

Ihm stehe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das Angebot der Beklagten im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe gegen das Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Auch für den darauffolgenden Zeitraum bis zum 3. September 2022 liege ein Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten von Online-Casinospielen zwar nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt habe. Die genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtskonform. Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen.

Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte seien verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien. Insoweit habe der Kläger jedoch einen durchsetzbaren Anspruch in gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2BGB. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, gegen das die Beklagte verstoßen habe. Nach Maßgabe des § 852 BGB könne der Kläger auch für einen verjährten Zeitraum die Verluste nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herausverlangen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 16. April 2026 (C-440/23 - European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten) beantwortet.

Mit Beschluss vom 19. Mai 2026 hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum Leitentscheidungsverfahren bestimmt und Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 17. September 2026 anberaumt. Er beabsichtigt, die zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut) auszusetzen.

Der Rechtsstreit betrifft nicht Online-Sportwetten. Hierzu hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr. 155/2024 vom 25. Juli 2024), die dort unter dem Aktenzeichen C-530/24 anhängig ist. Zahlreiche weitere Verfahren, die der Bundesgerichtshof im Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt hat, bleiben bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache C-530/24 ausgesetzt.

Vorinstanzen:

Landgericht Heilbronn - Urteil vom 12.02.2025 - 8 O 128/24

Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 29.09.2025 - 5 U 113/25

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012

Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.

§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021

Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.

§ 134 BGB

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

§ 817 BGB

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

§ 823 BGB

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 852 BGB

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

§ 552b ZPO

Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. (…)

Karlsruhe, den 20. Mai 2026

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

Mittwoch, 13. Mai 2026

Fußballclub Gelsenkirchen-Schalke 04 e.V.: FC Schalke 04 steigt in die Bundesliga auf: Informationen zum Bundesliga-Bonus

FC Schalke 04: Unternehmensanleihe 2025/2030 (WKN: A460AT / ISIN: DE000A460AT6)

Der FC Schalke 04 hat am 2. Mai durch einen 1:0-Heimsieg gegen Fortuna Düsseldorf den Aufstieg in die Bundesliga erreicht. Bereits zwei Spieltage vor Saisonende war dem S04 ein direkter Aufstiegsplatz nicht mehr zu nehmen. Am gleichen Wochenende gewann der Verein zudem die Zweitligameisterschaft. Damit kehrt der FC Schalke 04 als Meister der 2. Bundesliga in die Bundesliga zurück.

Die am 26. November 2025 erfolgreich am Kapitalmarkt platzierte Unternehmensanleihe 2025/2030 (WKN: A460AT / ISIN: DE000A460AT6) ist neben einem festen jährlichen Zinssatz von 6,50 Prozent mit einem einmaligen Bundesliga-Bonus (der „Bundesliga-Bonus“) in Höhe von 1,50 Prozent ausgestattet. Dieser Bundesliga-Bonus wird bei einem Aufstieg des FC Schalke 04 in die Bundesliga bis einschließlich der Saison 2029/2030 fällig – jetzt also zu Beginn der Saison 2026/2027.

Die Auszahlung des Bundesliga-Bonus erfolgt an einem Tag (der „Bundesliga-Bonus Auszahlungstag“), der innerhalb von zehn Geschäftstagen nach dem Tag liegt, an dem der Emittent nach dem Aufstieg erstmals wieder in der Bundesliga spielt. Nach dem von der DFL veröffentlichten Rahmenterminkalender ist der erste Spieltag der Bundesliga-Saison 2026/2027 für den Zeitraum vom 28. bis 30. August 2026 angesetzt. Maßgeblich für die Auszahlung ist die tatsächliche erste Bundesliga-Partie des FC Schalke 04 in der Saison 2026/2027. Anspruchsberechtigt sind diejenigen Anleihegläubiger, die bei Geschäftsschluss der Frankfurter Wertpapierbörse am Tag vor dem Bundesliga-Bonus Auszahlungstag Inhaber der Schuldverschreibungen sind.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung des Bundesliga-Bonus und den Bundesliga-Bonus Auszahlungstag wird der Emittent den Anleihegläubigern separat bekanntgeben. Weitere Informationen zur Unternehmensanleihe 2025/2030 (WKN: A460AT / ISIN: DE000A460AT6) und der Wertpapierprospekt sind auf der Webseite des FC Schalke 04 unter anleihe.schalke04.de veröffentlicht. 

Beim FC Schalke 04 hat die erfolgreiche Emission der Anleihe 2025/2030 in Höhe von 90 Millionen Euro maßgeblich geholfen, Alt-Anleihen frühzeitig zu refinanzieren und landesbesicherte Darlehen zurückzuführen. Darüber hinaus gewann der Verein zusätzliche finanzielle Planungssicherheit. Auch die Auf Schalke eG gab dem S04 in einer wichtigen Phase zusätzlichen Rückhalt. „Das Vertrauen der Anleger und der Zeichner war ein wichtiger Beitrag zur weiteren Stabilisierung des Vereins“, sagt Christina Rühl-Hamers, Finanzvorständin des FC Schalke 04 und Mitglied im Vorstand der Auf Schalke eG. „Die Genossenschaft hat uns gezeigt, welche Kraft entsteht, wenn Mitglieder gemeinsam Verantwortung übernehmen. Dieser Rückhalt hat uns mehr Handlungsfreiheit bei zentralen Entscheidungen gegeben und so geholfen, den eingeschlagenen Weg konsequent weiterzugehen – bis hin zum Aufstieg.“

Der Aufstieg gibt den Königsblauen nun Rückenwind, doch er kann nur der Anfang sein, wie Rühl-Hamers betont: „Jetzt ist der Moment, in dem wir gemeinsam entscheiden, wie stark Schalke 04 in Zukunft sein kann. Die Auf Schalke eG ist dabei ein wichtiger Faktor. Mit der Genossenschaft bündeln S04-Mitglieder ihre Power, damit der Verein nach dem gelungenen Aufstieg weiter aus eigener Kraft investieren kann: in sportliche Stabilität, in die Knappenschmiede, in die Zukunft des Clubs – in das, was uns allen gehört: Schalke.“

Mehr Informationen zur Auf Schalke eG erhalten Interessierte unter aufschalkeeg.schalke04.de.

Dienstag, 3. März 2026

Logitech G Studie: E-Sport tritt in ein goldenes Zeitalter ein

LAUSANNE, Schweiz, 2. März 2026, FinanceWire

Eine internationale Untersuchung zeigt eine veränderte Einstellung gegenüber E-Sport und professionellen Gaming-Karrieren. Die Studie von Logitech G kommt zu folgenden Ergebnissen:

- Mehr als die Hälfte (54 %) der Befragten weltweit betrachtet E-Sport als legitimen Karriereweg

- Fast jeder Zehnte (8 %) würde sich für eine Karriere als professioneller Gamer entscheiden, wenn er noch einmal von vorne anfangen könnte

- Knapp die Hälfte (49 %) der Generation Z befürwortet die Aufnahme von E-Sport in die Olympischen Spiele

Der E-Sport tritt in seine bisher transformativste Ära ein. Dies belegt eine umfassende globale Studie, die eine wachsende kulturelle Akzeptanz und einen signifikanten Anstieg der Zahl der Menschen aufzeigt, die professionelles Gaming als einen legitimen und erstrebenswerten Karriereweg ansehen.

Die neu veröffentlichte Studie, die auf den Angaben von 18.000 Befragten in 12 Ländern basiert, zeigt, dass fast jeder Zehnte (8 %) weltweit eine Karriere als professioneller Gamer wählen würde, wenn er neu anfangen könnte. Damit rangiert dieser Berufswunsch vor Tätigkeiten wie Politiker (6 %), Personalvermittler (6 %) oder professioneller Rennfahrer (5 %). Bei den Befragten der Generation Z gehört professionelles Gaming mit 15 % zu den Top-Karrierewünschen, wenn sie die Möglichkeit hätten, neu anzufangen oder eine neue Karriere zu wählen. Im Vergleich dazu sind es bei den Millennials 10 %, bei der Generation X 7 % und bei den Babyboomern nur 3 %.

Auch die Wahrnehmung von Gaming als legitime Karriere verändert sich. Mehr als die Hälfte (54 %) der Menschen weltweit gibt an, dass E-Sport ein anerkannter Berufsweg ist. Bei den jüngeren Generationen steigt dieser Wert stark an, auf 67 % bei der Generation Z und 60 % bei den Millennials. Märkte wie Brasilien (87 %), Südkorea (82 %), China (79 %) und die Schweiz (70 %) zeigen die größte Zustimmung, während mehrere europäische Nationen skeptischer bleiben.

Die Zuschauerzahlen unterstreichen die kulturelle Dynamik des E-Sports. Das Weltfinale von League of Legends im Jahr 2024 erreichte ein weltweites Spitzenpublikum von 50 Millionen Zuschauern (Riot Games/Stream Hatchet) und übertraf damit viele große traditionelle Sportübertragungen bei Weitem. Auch die Zuschauerzahlen bei Live-Events boomen: Mehr als 62.000 Zuschauer füllten die Arena bei den Honor of Kings KPL Grand Finals 2025 in Peking (Hero Esports).

Trotz des Wachstums des Sektors bestehen weiterhin Hürden. Zu den größten Bedenken, die Menschen davon abhalten, eine E-Sport-Karriere anzustreben, gehören das finanzielle Risiko (42 %), der hohe Wettbewerbsdruck (34 %) und die mangelnde Unterstützung durch Eltern oder Gesellschaft (31 %). Die meisten Befragten glauben jedoch, dass diese Herausforderungen lösbar sind, und fordern eine breitere Berichterstattung in den Mainstream-Medien, professionelle Trainingseinrichtungen, klarere Bildungswege und eine größere Transparenz bei den Verdienstmöglichkeiten.

Das weltweite E-Sport-Publikum erreichte 2024 611 Millionen Menschen, und Prognosen gehen von 641 Millionen bis Ende 2025 aus (Xrep). Die Branche wird derzeit auf 2,1 Mrd. USD bewertet, wobei Prognosen einen Anstieg auf 7,5 Mrd. USD bis 2030 voraussagen, der hauptsächlich durch Sponsoring-Einnahmen getragen wird (Verified Market Research). Diese Zahlen sind Teil eines größeren globalen Gaming-Marktes, der 2025 voraussichtlich 197 Mrd. USD erreichen wird, was einem Wachstum von +7,5 % im Jahresvergleich entspricht (Newzoo).

Die Dynamik zur Integration des E-Sports in globale Sportstrukturen hält an, trotz der Verzögerungen bei den ersten Olympischen E-Sport-Spielen. Das Internationale Olympische Komitee hat sein Engagement für die Austragung der Spiele bekräftigt, obwohl ein neuer Gastgeber noch nicht bestätigt wurde.

Die Meinungen über die Aufnahme von E-Sport in die regulären Olympischen Spiele bleiben jedoch geteilt: 49 % der Generation Z befürworten die Aufnahme, verglichen mit einem von fünf (21 %) Babyboomern. Die Daten zeigen auch eine deutliche Kluft darüber, welche aufstrebenden Aktivitäten die Öffentlichkeit für olympiawürdig hält. Während Rhythmische Sportgymnastik, Sportklettern, Skateboarding und Surfen die stärkste Unterstützung erhalten, nimmt diese bei weniger traditionellen Disziplinen ab.

F. Welche der folgenden Sportarten halten Sie, falls zutreffend, für eine Aufnahme in die Olympischen Spiele jetzt oder in Zukunft am geeignetsten?

E-Sport liegt mit 22 % im Mittelfeld – vor Squash, Lacrosse und Netball –, aber deutlich vor Randvorschlägen wie Völkerball, Minigolf und Becherstapeln, die auf minimale Begeisterung stoßen. Die Rangliste unterstreicht, dass kompetitives Gaming, obwohl die Meinungen darüber gemischt bleiben, immer noch als geeigneter für eine olympische Aufnahme angesehen wird als mehrere andere unkonventionelle Anwärter.

Derek Perez, Global Communications Gaming Lead bei Logitech G, kommentierte:


„E-Sport hat sich zu einer globalen kulturellen Kraft entwickelt und schafft bedeutende Karrierewege in den Bereichen Technologie, Kreativität und Hochleistung. Unsere Studie zeigt eine klare und wachsende Anerkennung des kompetitiven Gamings als legitimen Beruf.“

„Seit mehr als zwei Jahrzehnten spielt Logitech G eine zentrale Rolle bei der Gestaltung des kompetitiven Gaming-Ökosystems. Wir arbeiten mit Elite-Spielern, -Teams und -Ligen zusammen und investieren weltweit in Programme im Breiten-, Amateur- und Hochschulsport. Wir setzen uns weiterhin dafür ein, Spieler, Gamer und Kreative auf jeder Ebene zu fördern und sicherzustellen, dass die Branche auf eine inklusive und zugängliche Weise weiterwächst.“

Mehr als 50 Jahre nach den ersten Turnieren hat sich der E-Sport zu einem globalen Ökosystem entwickelt, das Wettbewerb, Technologie, Bildung und Unterhaltung umfasst. Während das Publikum wächst, die Ambitionen sich ändern und die Legitimität zunimmt, nähert sich der E-Sport nicht mehr seinem Höhepunkt, sondern tritt in seine Blütezeit ein.

Während diese Dynamik zunimmt, steigert die neue PRO X2 SUPERSTRIKE von Logitech G die Wettbewerbsleistung weiter und führt das bahnbrechende Haptic Inductive Trigger System (HITS) für eine ultraschnelle, anpassbare Auslösung und präzises haptisches Feedback ein. Entwickelt für eine Reaktionsfähigkeit auf Profi-Niveau, kombiniert sie eine reduzierte Klicklatenz mit dem fortschrittlichen HERO 2 Sensor und einer langen Akkulaufzeit, um die Geschwindigkeit und Präzision zu liefern, die heutige Spieler fordern.

Weitere Informationen über Logitech G und seine Produkte finden Sie auf logitechg.com.

Über die Studie

Die Studie wurde von Logitech G in Zusammenarbeit mit Censuswide in Auftrag gegeben. Die Umfrage umfasste insgesamt 18.000 Befragte, davon 1.500 pro Markt: Großbritannien, Frankreich, Deutschland, Spanien, Polen, die Schweiz, Schweden, USA, Brasilien, Südkorea, China und Australien. Der Befragungszeitraum war vom 20.01.26 bis zum 29.01.26. Censuswide hält sich an die Grundsätze der Market Research Society, die auf den ESOMAR-Prinzipien basieren, beschäftigt deren Mitglieder und ist Mitglied des British Polling Council. *Zusätzliche Daten, die die Ergebnisse von Logitech G stützen, stammen von Riot Games/Stream Hatchet, Hero Esports, Xrep, Verified Market Research und Newzoo.

Über Logitech

Logitech entwickelt softwaregestützte Hardware-Lösungen, die Unternehmen zum Erfolg verhelfen und Menschen bei der Arbeit, beim Schaffen, Spielen und Streamen verbinden. Als Verbindungspunkt zwischen Menschen und der digitalen Welt ist es unsere Mission, das menschliche Potenzial bei Arbeit und Spiel auf eine Weise zu erweitern, die gut für die Menschen und den Planeten ist. Logitech International wurde 1981 gegründet und ist ein börsennotiertes Schweizer Unternehmen, das an der SIX Swiss Exchange (LOGN) und am Nasdaq Global Select Market (LOGI) kotiert ist. Finden Sie Logitech und seine anderen Marken, einschließlich Logitech G, auf www.logitech.com oder im Unternehmensblog.

Logitech, Logitech G und LIGHTSPEED sind Marken oder eingetragene Marken von Logitech Europe S.A. und/oder ihren Tochtergesellschaften in den USA und anderen Ländern. Alle anderen Marken sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber. Weitere Informationen über Logitech und seine Produkte finden Sie auf der Website des Unternehmens unter www.logitech.com.

Alle anderen Produktnamen, Logos und Marken sind Eigentum ihrer jeweiligen Inhaber und werden in dieser Pressemitteilung nur zu Identifikationszwecken verwendet. Die Verwendung dieser Namen, Logos und Marken impliziert keine Billigung.

Donnerstag, 18. Dezember 2025

DSWV verlängert Finanzierung zentraler BIÖG-Hilfsangebote

Pressemitteilung des DSWV

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) hat einen neuen Kooperationsvertrag mit dem Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) unterzeichnet. Ziel der Kooperation ist die Umsetzung von Maßnahmen der Kooperationspartner zur Begrenzung glücksspielsuchtbezogener Probleme in der Gesamtbevölkerung. Der DSWV ist einer von sieben Glücksspielverbänden, die Präventions- und Spielerschutzmaßnahmen zur Glücksspielsuchtprävention des Bundesinstituts für die kommenden drei Jahre kofnanzieren.

Mit check-dein-spiel.de stellt das BIÖG eine umfassende Anlaufstelle bereit: Tests zum eigenen Spielverhalten, Informationen, Beratungsangebote und weiterführende Unterstützung – niedrigschwellig, anonym und wissenschaftlich fundiert. Ergänzend dazu bietet das BIÖG eine kostenlose Hotline (0800 1 37 27 00), die Betroffenen und Angehörigen unmittelbar Hilfe bietet.

Mathias Dahms, Präsident des DSWV, erklärt:
„Mit dem neuen BIÖG-Kooperationsvertrag stellen wir gemeinsam sicher, dass hochwertige und verlässliche Hilfsangebote langfristig bestehen bleiben. Prävention, Aufklärung und frühzeitige Unterstützung sind zentrale Bausteine eines funktionierenden und sicheren Glücksspielmarktes. Wir freuen uns, dass die Branche hier geschlossen Verantwortung übernimmt.“

Im legalen Markt werden Spieler mit auffälligem Spielverhalten aktiv angesprochen und konsequent auf Hilfsangebote und Sperrmöglichkeiten hingewiesen. Zudem informieren legale Anbieter in ihrer Werbung und auf allen Webseiten sichtbar über Beratungs- und Unterstützungsangebote, damit Hilfe jederzeit schnell und unkompliziert erreichbar ist.

Der neue Kooperationsvertrag stärkt damit ein wirksames, verlässliches und gemeinschaftlich getragenes Netz an Hilfs- und Präventionsangeboten – ein wichtiger Beitrag für den verantwortungsvollen Glücksspielmarkt in Deutschland.

Freitag, 10. Oktober 2025

GGL Gastgeberin des DACHL-Treffens 2025: Austauschformat deutschsprachiger Glücksspielaufsichtsbehörden

Mitteilung der GGL

Am 8. und 9. Oktober 2025 empfängt die GGL Vertreterinnen und Vertreter der Glücksspielaufsichtsbehörden aus Liechtenstein, Österreich und der Schweiz, zum sogenannten DACHL-Format. Der jährlich stattfindende Austausch dient der fachlichen Zusammenarbeit der Glücksspielaufsichtsbehörden der deutschsprachigen Länder. Er wird in diesem Jahr durch die GGL in Halle ausgerichtet und fokussiert auf den Austausch von Best Practices und Entwicklungen im Glücksspielrecht.

Im Mittelpunkt der zweitägigen Konferenz stehen: 

Bekämpfung illegales Glücksspiel

Ein Schwerpunkt der Konferenz liegt auf Maßnahmen zur Bekämpfung illegaler Glücksspielangebote und dem Einsatz technischer Maßnahmen wie IP-Blocking. Diskutiert werden Best Practices und die unterschiedlichen rechtlichen und technischen Ansätze. Ziel ist es, die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu intensivieren.
Entwicklungen im Glücksspielrecht

Hier stehen die Evaluierung des deutschen Glücksspielstaatsvertrags, unterschiedliche Strafrechtsnormen in der Glücksspielregulierung sowie die glücksspielrechtliche Bewertung von Lootboxen im Mittelpunkt. Die Teilnehmenden erörtern die Überschneidungen der jeweiligen nationalen Regelwerke. 

Sportwetten und Spielerschutz

Auch Fragen rund um Sportwetten werden intensiv behandelt. Diskutiert werden illegale Wetten im Amateursport sowie technische Möglichkeiten, die Umgehung der Identitätsprüfung von Spielenden zu verhindern. Der Austausch soll dazu beitragen, praxisnahe und rechtssichere Lösungen für die Aufsicht weiterzuentwickeln.

Thematisiert werden auch aktuelle Ansätze der Spielsuchtprävention. Vorgestellt werden unter anderem die sogenannten Markers of Harm, die helfen, auffälliges Spielverhalten frühzeitig zu erkennen. 

GGL betont Bedeutung internationaler Kooperation

„Durch die enge Zusammenarbeit mit europäischen Aufsichtsbehörden können wir in allen Aufgabenbereichen profitieren – von der Bekämpfung illegalen Glücksspiels über die Aufsicht erlaubter Anbieter bis hin zur Spielsuchtprävention. Gleichzeitig bringen wir unsere Erfahrungen und erfolgreichen Maßnahmen in den europäischen Austausch ein“, erklärt Ronald Benter, Vorstand der GGL. 

Ausblick 2026: Vertiefung europäischer Zusammenarbeit

Die GGL plant, die internationale Kooperation in den kommenden Jahren durch ständigen Informationsaustausch sowie den Einsatz moderner Technologien zur Unterstützung der Aufsichtsarbeit weiter zu intensivieren. 2026 ist eine Veranstaltung mit weiteren europäischen Glücksspielaufsichtsbehörden vorgesehen.

Dienstag, 29. Juli 2025

ZEAL Network SE: ZEAL und Greentube starten Partnerschaft – „Book of Ra“ ab sofort im Angebot von LOTTO24 und Tipp24

Corporate News

- ZEAL integriert Greentube-Spiele in seine B2C-Webshops

- Erfolgsserie „Book of Ra“ erstmals für Kund:innen von LOTTO24 und Tipp24 verfügbar

- Kooperation mit Novomatic-Tochter seit Juni 2025 aktiv

Hamburg, 29. Juli 2025. ZEAL und Greentube, der digitale Entertainment-Arm der Novomatic AG, bündeln ihre Kräfte in einer neuen Partnerschaft. Im Rahmen der Kooperation werden ausgewählte Online-Spiele von Greentube sukzessive in das Portfolio der ZEAL-Marken LOTTO24 und Tipp24 aufgenommen. Die Zusammenarbeit startete offiziell im Juni 2025.

Ein besonderes Highlight: Ab sofort ist die weltweit beliebte „Book of Ra“-Serie in den Webshops der ZEAL-Marken verfügbar. Die Slot-Reihe gilt als Klassiker im Online-Gaming und erfreut sich seit Jahren hoher Beliebtheit bei Spieler:innen rund um den Globus.

Mit der Kooperation stärkt ZEAL gezielt sein digitales Spieleangebot. Gleichzeitig profitiert Greentube von der etablierten Reichweite und Markenstärke von ZEAL im deutschen Markt.

„Mit den beliebten Spielen von Greentube erweitern wir unser Portfolio gezielt um hochwertige Titel, die unsere Kund:innen kennen und schätzen“, sagt Alex Green, Vice President Games bei ZEAL. „Die Integration der ‚Book of Ra‘-Serie war für uns ein strategisches Ziel – umso mehr freuen wir uns, dass sie nun live ist. Diese Partnerschaft bietet enormes Potenzial für beide Seiten.“

Julia Schagerl, Regional Manager von Greentube, ergänzt: „ZEAL ist ein starker Partner mit einer großen und loyalen Kundenbasis. Unsere Spiele stehen für Qualität, Sicherheit und Spielspaß – durch die Zusammenarbeit können wir diese Werte noch mehr Spielenden zugänglich machen und unser Wachstum weiter vorantreiben.“

Über ZEAL

ZEAL Network ist eine E-Commerce-Unternehmensgruppe mit Sitz in Hamburg und der Marktführer für Online-Lotterien in Deutschland. 1999 gegründet, haben wir das Lottospiel ins Internet gebracht. Heute hat die Unternehmensgruppe über eine Million aktive Kund:innen und mehr als 200 Mitarbeiter:innen an drei Standorten. ZEAL ermöglicht über die Marken LOTTO24 und Tipp24 die Teilnahme an staatlich lizensierten Lotterien und bietet zusätzlich auch eigene Lotterieprodukte an. Zu ZEAL gehören zudem die Marken ZEAL Instant Games, ZEAL Ventures und ZEAL Iberia. In 2024 hat die ZEAL-Gruppe ihr 25-jähriges Bestehen gefeiert. Seit unserer Gründung stehen wir für Wachstum, Innovation und Erfolg.

Über Greentube

Greentube bietet Spielern auf der ganzen Welt sichere Casino-Unterhaltung. Als NOVOMATIC Digital Gaming und Entertainment-Division bietet Greentube ein breit gefächertes Portfolio von Video Slots, Tischspielen, AWP Reloaded Slots, serverbasiertem Spiel, Social Casino Gaming, Video Bingo und mehr. Die Omni-Channel-Technologie von Greentube steht an der Spitze der Glücksspielinnovation und vereint Online-, Mobile- und landbasierte Spiele.

Montag, 24. März 2025

EuGH-Vorlagesache TSG Interactive Gaming Europe

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Das Landgericht Erfurt hat in einer Sportwettensache dem EuGH mehrere Fragen zur Kohärenz der deutschen Glücksspielregeln und zur Vereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit vorgelegt. Der EuGH führt den Fall als Rechtssache C-898/24. 

Vorlagefragen des LG Erfurt:

1. Ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaates entgegensteht, die das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen durch einen Anbieter, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig und dort staatlich lizenziert ist, verbietet, wenn

a) zugleich für andere Glücksspielarten, namentlich Lotterien, Sportwetten und Pferdewetten, eine Ausnahme vom Verbot und die Erteilung von Erlaubnissen mit bestimmten inhaltlichen Vorgaben vorgesehen ist;

b) das Erlaubniserteilungsverfahren für Sportwetten nicht unionsrechtskonform durchgeführt wurde und infolgedessen zwar keine Erlaubnisse mit entsprechenden inhaltlichen Vorgaben erteilt wurden oder werden, aber das Angebot von Sportwetten gleichwohl von den Behörden des Mitgliedstaats geduldet wird;

c) zugleich – in Bezug auf die Suchtgefahr – mit den im Internet verbotenen virtuellen Automatenspielen vergleichbare terrestrische Automatenspiele im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates flächendeckend in Spielhallen, Gaststätten und Spielbanken angeboten werden dürfen;

d) zugleich – in Bezug auf die Suchtgefahr – mit den im Internet verbotenen Pokerspielen vergleichbare terrestrische Pokerspiele flächendeckend im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates in Spielbanken angeboten werden dürfen;

e) in einem Bundesland des Mitgliedstaates (hier: Schleswig-Holstein) virtuelle Automatenspiele und Online-Poker mit Erlaubnissen nicht nur übergangsweise, sondern über viele Jahre hinweg veranstaltet und zugleich im gesamten Gebiet des Mitgliedstaates beworben werden dürfen;

f) in dem Mitgliedstaat schon bei der Einführung des Verbots mit den o. g. Ausnahmen und auch in der Folgezeit wohl keine ausreichenden Nachweise dafür vorlagen, dass der Online-Vertrieb von Automatenspielen und Poker im Vergleich zu dem terrestrischen Spielangebot höhere Risiken in Bezug auf den Spielerschutz oder mit Blick auf die Risiken von Manipulation, Geldwäsche oder sonstiger Begleitkriminalität aufweist;

g) in dem Mitgliedstaat schon bei der Einführung des Verbots mit den o. g. Ausnahmen und auch in der Folgezeit wohl keine ausreichenden Nachweise dafür vorlagen, dass die Risiken des Online-Vertriebs von Automatenspielen und Poker nicht auch unter Anwendung der gleichen inhaltlichen Vorgaben wie für die im Internet zugelassenen Spielformen auf ein mit diesen Spielformen vergleichbares Niveau hätten gesenkt werden können;

h) es ein mit der Suchtprävention gleichrangiges Ziel der Glücksspielregulierung des Mitgliedstaates ist, durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken, das fragliche Verbot jedoch den Schwarzmarkt nicht eindämmt, sondern ihn in dem fraglichen Mitgliedstaat weiter aufrechterhält, weil an den verbotenen Glücksspielen interessierte Kunden ihre spezifische Nachfrage nicht durch die legal angebotenen Glücksspiele befriedigen können;

i) der Mitgliedstaat in Kenntnis der vorgenannten Umstände noch in der Zeit der Gültigkeit des Verbots beschließt, künftig Erlaubnisverfahren für das Veranstalten von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker einzuführen, das Verbot jedoch einstweilen beibehält und nur den behördlichen Vollzug des Verbots rund neun Monate vor dem Inkrafttreten des neuen Rechtsrahmens gegen solche Anbieter von virtuellen Automatenspielen und Online-Poker aussetzt, die sich im Vorgriff auf die künftige Regulierung an verschiedene Vorgaben zum Spielerschutz halten?

2. Ist Artikel 56 AEUV dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, einer zivilrechtlichen Klage auf Erstattung von Spielergeldern, die ein in diesem Mitgliedstaat ansässiger Spieler bei einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und staatlich lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen verloren hat, stattzugeben, wenn die Klage auf einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung des unerlaubten Glücksspiels und/oder einen Verstoß gegen das Verbot der Veranstaltung der genannten Glücksspiele im Internet gestützt wird, sofern das zur Versagung einer Erlaubnismöglichkeit angeführte Internetverbot nicht als Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt werden kann?


Hilfsweise, falls die zweite Vorlagefrage zu verneinen ist und zivilrechtliche Klagen nicht dem Sanktionsverbot unterfallen:

3. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er das Gericht eines Mitgliedstaates daran hindert, das Angebot von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen und staatlich lizenzierten Anbieters rückschauend an Anforderungen zu messen, die von der Erlaubnisbehörde hätten überprüft werden müssen und/oder zunächst in der Erlaubnis hätten festgelegt werden müssen und/oder sich nur an erlaubte Anbieter richten, wie z. B. materielle Anforderungen an Einsatzlimits, und damit ein hypothetisches unionsrechtskonformes Erlaubnisverfahren anzunehmen, wenn im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich aber wegen eines im nationalen Rechtsrahmen normierten Verbots keine Erlaubnisse für die Veranstaltung von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen erteilt worden sind, weil das Verbot zu Unrecht für mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar eingestuft worden ist?

4. Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer in einem Mitgliedstaat eingeführten glücksspielrechtlichen Restriktion gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen und lizenzierten Anbieter von virtuellen Automatenspielen, Online-Poker und/oder sonstigen Online-Casinospielen in Form eines zwingenden gesetzlichen monatlichen Einsatzlimits in Höhe von 1.000 Euro pro Monat/Spieler entgegensteht, wenn

a) dieses Limit nur für den Vertrieb über das Internet, nicht aber für den terrestrischen Vertrieb der entsprechenden Glücksspiele Anwendung findet;

b) für den Online-Vertrieb von Sportwetten und Pferdewetten Ausnahmen von dem Limit bis zu 30.000 Euro bei Sportwetten und bis zu 100.000 Euro bei Pferdewetten durch die zuständigen Erlaubnisbehörden gestattet werden;

c) parallel zu dem gesetzlichen Limit dem Spieler ohnehin die Möglichkeit gegeben werden muss, bereits bei der Registrierung bei einem Glücksspielanbieter freiwillig individuelle tägliche, wöchentliche oder monatliche Einzahlungs- oder Verlustlimits festzulegen und der Mitgliedstaat wohl keinen Nachweis erbracht hat, dass der Schutz der Spieler durch ein zwingendes Einsatzlimit in gleicher oder besserer Weise gefördert werden kann als durch das freiwillige Limit?

Samstag, 22. März 2025

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu glücksspielrechtlichen Sperranordnungen – Auswirkungen und weiteres Vorgehen der GGL

Pressemitteilung der GGL

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 19. März 2024 eine richtungsweisende Entscheidung zu den Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen getroffen. In seinem Urteil folgte das BVerwG der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Az.: 6 A 10998/23 – Urteil vom 22. April 2024) und stellte fest, dass § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 (GlüStV 2021) in keinem tatsächlich denkbaren Anwendungsfall gegen Internet-Dienstleister (Access-Provider) angewendet werden kann.

Keine Auswirkungen auf laufende Blocking-Maßnahmen der GGL

Für die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) hat diese Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die aktuellen Maßnahmen zur Bekämpfung illegalen Glücksspiels im Bereich der Netzsperren. Bereits seit der ersten gerichtlichen Entscheidung im Jahr 2022, in der die Norm der glücksspielrechtlichen Sperranordnungen (auch kurz IP-Blocking genannt) als faktisch nicht anwendbar auf Access-Provider interpretiert wurde, hat die GGL keine weiteren Schritte gegen diese Dienstleister unternommen. Stattdessen wurden alternative Ansätze geprüft und umgesetzt. Besonders Maßnahmen gegen Host-Provider wurden verstärkt.*

Diese Vorgehensweise ist aufgrund der komplexen Recherche und häufigen Änderungen zeitintensiv, hat sich jedoch als sehr erfolgreich erwiesen.  Im Ergebnis sind zahlreiche Domains in Deutschland nicht mehr abrufbar. Die GGL wird diese Strategie weiterhin konsequent verfolgen, da sie von der aktuellen Entscheidung des BVerwG unberührt bleibt.

Anpassung der Regelungen wird weiter vorangetrieben

Bereits seit den ersten gerichtlichen Entscheidungen Ende 2022 und Anfang 2023 hat sich die GGL mit den Herausforderungen der bestehenden gesetzlichen Regelung im Rahmen der Evaluierung des Glücksspielstaatsvertrages auseinandergesetzt. In diesem Kontext wurde wiederholt auf die Dringlichkeit einer zügigen Anpassung der IP-Blocking Norm hingewiesen. Zudem regte die GGL an, die Regelungsweite der Norm zu überprüfen – insbesondere in Bezug auf eine mögliche Erstreckung auf Werbung für illegales Glücksspiel, sowie einen Verzicht auf die vorherige Inanspruchnahme der Glücksspielanbieter, vergleichbar mit dem Vorgehen beim Payment-Blocking.

Eine Anpassung der Norm außerhalb der turnusmäßigen Evaluierung wird insbesondere mit Blick auf die Verantwortlichkeitsfrage geprüft und voraussichtlich zeitnah umgesetzt. Die Vorbereitungen hierfür im Länderkreis haben bereits vor der Entscheidung des BVerwG begonnen und sind weit fortgeschritten. Die GGL setzt sich weiterhin aktiv für eine rasche Anpassung der Norm ein und dafür, dass die vorgeschlagenen Änderungen zur Verbesserung der Regelung Berücksichtigung finden.

*Zur konkreten Vorgehensweise bei der Durchsetzung von Netzsperren gegen illegale Glücksspielangebote:

Die GGL identifiziert durch die Ermittlung der IP-Adressen der betroffenen Domains die verantwortlichen Anbieter von Vermittlungsdiensten (AvV), wobei insbesondere die Host-Provider von besonderer Relevanz sind. Diese werden im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit durch die GGL dazu aufgefordert, die entsprechenden Webseiten für Nutzer aus Deutschland unzugänglich zu machen.

In der Praxis leitet der AvV diese Aufforderung häufig an den jeweiligen Glücksspielanbieter weiter. In anderen Fällen ergreift der AvV selbst Maßnahmen, indem er die Domain für den Zugriff aus Deutschland sperrt oder sie vollständig von seinen Servern entfernt. Derzeit sind etwa 930 Domains gesperrt oder nicht mehr zugänglich, wobei monatlich durchschnittlich 60 weitere Domains hinzukommen.

Es besteht die Möglichkeit, dass Domains durch einen Wechsel des AvV erneut erreichbar werden. In diesen Fällen initiiert die GGL den Vorgang gegenüber dem jeweils aktuellen AvV erneut und leitet entsprechende Maßnahmen ein.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits bei Online-Glücksspielen und die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Mitteilung der GGL

Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) erhält derzeit zahlreiche Anfragen zur Erhöhung des anbieterübergreifenden Einzahlungslimits und insbesondere zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Spieler. Um eine transparente und einheitliche Informationsgrundlage zu schaffen, veröffentlicht die Behörde nachfolgend die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema.

Was ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit?

Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit ist eine zentrale spielerschützende Regelung des Glücksspielstaatsvertrags 2021 (GlüStV 2021). Es ist festgelegt, dass Spieler innerhalb eines Kalendermonats insgesamt nicht mehr als 1.000 Euro anbieterübergreifend einzahlen dürfen.
Die Einhaltung dieses Limits wird durch die Anbindung der Anbieter an die Limitdatei des Länderübergreifenden Glücksspielaufsichtssystems (LUGAS) sichergestellt. Sobald das festgelegte Einzahlungslimit erreicht ist, sind weitere Einzahlungen technisch zu unterbinden. Ziel dieser Regelung ist es, verantwortungsbewusstes Spielen zu fördern und finanzielle Risiken für Spieler zu minimieren.

Kann das Einzahlungslimit von 1.000 € pro Monat erhöht werden?

Ja, der GlüStV 2021 sieht die Möglichkeit vor, das Einzahlungslimit zur Erreichung der Ziele des GlüStV zu erhöhen. Die GGL kann als Erlaubnis- und Aufsichtsbehörde festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Anbieter im Einzelfall ein höheres Limit gewähren darf. Damit soll verhindert werden, dass besonders einzahlungsfähige und -willige Spieler auf illegale Glücksspielangebote ausweichen, bei denen es keine Spielerschutzmaßnahmen gibt.

Welche Voraussetzungen müssen für eine Limit-Erhöhung erfüllt sein?

Voraussetzung für das Setzen eines Einzahlungslimits von über 1.000 Euro sind danach vor allem zwei zentrale Punkte: 

- keine Spielsuchtgefährdung: Der Spieler darf keine Anzeichen von Spielsucht oder problematischem Spielverhalten aufweisen.

- wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Es muss durch eine geeignete Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt sein, dass der Spieler in der Lage ist, höhere Einzahlungen zu tätigen, ohne dadurch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten.

Wie wird durch den Glücksspielanbieter gemessen, ob ein Spieler Anzeichen von Spielsucht oder problematischem Spielverhalten aufweist?

Der Anbieter muss für diesen Spieler ein erweitertes Monitoring auf auffälliges Spielverhalten durchführen und die Ergebnisse des Monitorings der GGL regelmäßig anonymisiert übermitteln.

Wie erfolgt die Prüfung für eine Limit-Erhöhung?

Der Spieler muss gegenüber dem Anbieter eine diesen Limits entsprechende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in geeigneter und überprüfbarer Weise nachweisen (z.B. durch Einkommenssteuerbescheide oder andere Einkommensnachweise und Bankauszüge; Selbstauskünfte von Spielern sind nicht ausreichend). Die GGL gibt kein konkretes Verfahren für die Anbieter vor, mit welchem sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit prüfen können. Eines der Verfahren, die die GGL zulässt, ist die Schufa-G-Abfrage. Diese spezielle Glücksspielauskunft basiert auf dem Zahlungsverhalten einer Person und prognostiziert die Zahlungsfähigkeit.

Warum gibt es Kritik an der Entscheidung, auch die Methode der Schufa-G-Abfrage für die Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zuzulassen?

Diskutiert wird, ob die Schufa-G-Abfrage die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abbilden kann. Die Entscheidung, Schufa-G als ein mögliches Verfahren zur Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Spielern zuzulassen, wurde von den Glücksspielaufsichtsbehörden der Bundesländer während der Übergangsphase vom grundsätzlich vollständigen Verbot von Online-Glücksspielen hin zum Verbot mit Erlaubnisvorbehalt getroffen. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 hat fünf gleichrangige Ziele definiert, darunter die Kanalisierung des Glücksspiels im Internet in einen legalen und überwachten Markt um sicherzustellen, dass spielerschützende Maßnahmen wirksam umgesetzt und eingehalten werden. Es wurde davon ausgegangen, dass die verwendeten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend abbilden. Die GGL überprüft laufend die eingesetzten Verfahren, einschließlich der Schufa-G-Abfrage, auch unter Berücksichtigung aktueller Gerichtsentscheidungen. Über Anpassungen der zugelassenen Verfahren zur Prüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird nach Abschluss der Prüfung entschieden.

Gibt es eine Obergrenze für das erhöhte Einzahlungslimit?

Ja, ein erhöhtes Einzahlungslimit kann bis zu 10.000 € pro Monat betragen. Das Setzen eines Limits von über 10.000 Euro bis 30.000 Euro ist für nicht mehr als 1 % der bei dem jeweiligen Anbieter aktiven Spieler zulässig; maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der aktiven Spieler bei diesem Anbieter in den jeweils vergangenen drei Monaten. Für diese Stufe des Einzahlungslimits gelten zusätzliche Voraussetzungen laut Entscheidungsrichtlinie für die Festsetzung eines abweichenden Höchstbetrages gemäß § 6c Abs 1 Satz 3 GlüStV 2021.

Welche Spielerschutzmaßnahmen sieht der GlüStV 2021 grundsätzlich vor?

Die wesentlichen Spielerschutzmaßnahmen des GlüStV 2021 für die von der GGL zu beaufsichtigenden Online-Glücksspiele sind in der Broschüre Spielerschutzmaßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 aufbereitet. Verbrauchern soll damit erleichtert werden, legale von illegalen Glücksspielangeboten im Internet zu unterscheiden. Zudem wird erklärt, welche konkreten Voraussetzungen Glücksspielanbieter erfüllen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, und wie die GGL die Einhaltung dieser Regeln und Anforderungen beaufsichtigt.

Wie wird überprüft, ob die Ziele des GlüStV 2021, insbesondere der Schutz der Spielenden, erreicht werden und die Maßnahmen wirksam sind?

Die Ziele, die die Politik mit dem GlüStV 2021 angestrebt hat, sind im Wesentlichen erreicht. Es ist ein überwachter Online-Glücksspielmarkt entstanden, auf dem die Einhaltung der strengen Spielerschutzanforderungen durch die GGL überwacht wird. Illegale Angebote werden von der GGL konsequent verfolgt.

Der Staatsvertrag sieht eine regelmäßige Evaluierung der Regelungen vor. Dazu hat die GGL verschiedene wissenschaftliche Studien in Auftrag gegeben, darunter die Untersuchung Spielerschutz im Internet: Evaluation der Maßnahmen des Glücksspielstaatsvertrages 2021. Die Studie prüft die Wirksamkeit der Spielerschutzmaßnahmen und analysiert deren Auswirkungen auf die Spielenden. Dabei werden Aspekte wie die Praktikabilität der Vorschriften, mögliche Anpassungsbedarfe, Veränderungen im Spielverhalten und weitere relevante Faktoren untersucht. Die gewonnenen Erkenntnisse dienen als Grundlage für eine mögliche Weiterentwicklung der gesetzlichen Regelungen.

GGL hat zusätzlich zu den hier veröffentlichten Fragen und Antworten bereits ein FAQ-Dokument veröffentlicht, dass sich insbesondere an die erlaubten Glücksspielanbieter richtet. In diesem Dokument sind bereits einige der hier aufgeführten Fragen beantwortet.

DAW-Kongress Berlin: GGL-Vorstand plädiert für Schärfung der Rahmenbedingungen für die Bekämpfung illegalen Glücksspiels

Pressemitteilung der GGL

Am 13. März 2025 veranstaltete der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) in Berlin einen Kongress zu aktuellen Glücksspielthemen, insbesondere zum gewerblichen Automatenspiel. Vertreter aus Politik, Wissenschaft, Gesellschaft und Branche diskutierten über verschiedene Aspekte der Glücksspielregulierung.

Ronald Benter, Vorstand der GGL sprach auf einer Podiumsdiskussion über Maßnahmen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels im Internet. Dabei hob er folgende wesentliche Aspekte hervor:

Rahmenbedingungen für den Einsatz der Vollzugsinstrumente der GGL müssen teilweise noch geschärft werden

Benter betonte, dass eine effektive Bekämpfung des illegalen Glücksspielmarktes eine breite Palette an Instrumenten erfordert. Die bestehenden Rahmenbedingungen müssten hierfür weiter geschärft werden. Im Bereich des IP-Blockings gegen illegale Glücksspielanbieter wurde bereits über eine neue Norm diskutiert. „Hilfreich wäre es, wenn auch eine neue Norm für IP-Blocking gegen Werbende schnellstmöglich auf den Weg gebracht würde“, erklärte Benter.
Zudem sprach er sich erneut für eine rasche Änderung des §284 StGB aus. Bereits Ende 2023 hatte Benter vor einer möglichen Regelungslücke durch die geplante Streichung des § 284 StGB gewarnt, der unerlaubtes Glücksspiel unter Strafe stellt. Die GGL forderte stattdessen eine Ausweitung des Paragraphen auf illegale Anbieter mit Sitz im Ausland. Dies würde die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Schwerpunktstaatsanwaltschaft in Halle durch das Land Sachsen-Anhalt schaffen. Für die wirksame Bekämpfung illegaler Anbieter wäre das ein wichtiges zusätzliches Instrument.

Glücksspielregulierung: Balance zwischen Marktattraktivität und Spielerschutz

Benter erläuterte das Vorgehen der GGL, um eine Balance zwischen attraktiven Rahmenbedingungen für den legalen Markt auf der einen Seite, und einem wirksamen Spieler- und Jugendschutz auf der anderen Seite zu gewährleisten. Ein zentrales Element sei dabei das konsequente Vorgehen gegen illegales Glücksspiel und der Werbung dafür. Die GGL scheue sich nicht, auch gegen große Namen vorzugehen.

Im September 2024 hatte die GGL erwirkt, dass Google nur noch erlaubten Anbietern Werbeanzeigen gestattet. Trotz dieses Erfolges gebe es weiterhin Herausforderungen zu bewältigen, da insbesondere auch Vergleichsportale für illegale Anbieter neue Strategien entwickeln, um ihre Sichtbarkeit zu erhöhen, beispielsweise durch Verschleierungstechniken wie Cloaking.

Benter verwies zudem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, das die Rechtsauffassung der GGL bezüglich unerlaubter Werbung für legale Anbieter vollumfänglich bestätigte und die Position der GGL in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele stärkte. „Als Vollzugbehörde greifen wir jede Form nicht erlaubter Werbung auf. Wir stellen damit für die erlaubten Anbieter sicher, dass alle unter gleichen Rahmenbedingungen agieren können und müssen.“, so Benter.

Er verwies außerdem auf die von der GGL in Auftrag gegebene Studie zu Glücksspielwerbung, die Erkenntnisse dazu liefern wird, inwiefern die Bestimmungen des § 5 GlüStV 2021 geeignet oder verbesserungsfähig sind, Spielende auf das beworbene legale Glücksspielangebot zu lenken, ohne eine Anreizwirkung auf bisher nicht an Glücksspielen interessierte und/oder vulnerable Personen zu entfalten.

FAZIT: Kampf gegen illegales Glücksspiel ist ein langfristiger Prozess

Benter machte deutlich, dass der Kampf gegen illegales Glücksspiel ein langfristiger Prozess ist, der effektive Vollzugsinstrumente und hinreichende rechtliche Rahmenbedingungen zum Beispiel für Strafverfolgungsbehörden voraussetzt. Gleichzeitig erfordere dieser Kampf eine enge Zusammenarbeit mit internationalen Partnern. Ebenso entscheidend seien klare und einheitliche Rahmenbedingungen für den legalen Markt, die den Schutz der Spielenden sicherstellen und für alle erlaubten Anbieter gleichermaßen gelten.

Bundesverwaltungsgericht: Anforderungen an glücksspielrechtliche Sperranordnungen

Pressemitteilung Nr. 17/2025 vom 19.03.2025

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV) kann ein Internetzugangsvermittler nur bei Verantwortlichkeit nach § 8 des Telemediengesetzes (TMG) verpflichtet werden, den Zugang zu Internetseiten zu sperren, auf denen in Deutschland unerlaubtes Glücksspiel angeboten wird. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Die Klägerin vermittelt für ihre Kunden den Zugang zum Internet. Die beigeladenen Unternehmen mit Sitz in der Republik Malta betreiben mehrere Internetseiten, auf denen in Deutschland nicht erlaubte Glücksspiele angeboten werden. Im Oktober 2022 verfügte die beklagte Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder gegenüber der Klägerin, die näher bezeichneten Internetseiten der Beigeladenen im Rahmen ihrer technischen Möglichkeiten als Zugangsvermittler zu sperren. Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Sperranordnungen dürften nur gegenüber Zugangsvermittlern ergehen, die nach § 8 TMG verantwortlich seien. Daran fehle es hier.

Die Revision der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die einschlägige Ermächtigung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV auf die Verantwortlichkeit nach § 8 TMG verweist. Die zwischenzeitliche Aufhebung des Telemediengesetzes ändert hieran nichts, da die Verweisung die bei Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags geltende Fassung des § 8 TMG in Bezug nimmt. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV dürfen Sperranordnungen ausdrücklich nur gegen "im Sinne der §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes verantwortliche Diensteanbieter" gerichtet werden; für Zugangsvermittler ist § 8 TMG einschlägig. Die Entstehungsgeschichte des Glücksspielstaatsvertrags zeigt, dass die Staatsvertragsparteien auf das im Telemediengesetz normierte System abgestufter Verantwortlichkeit verschiedener Arten von Diensteanbietern zurückgreifen wollten. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich nichts anderes. Der Sinn und Zweck der Vorschrift rechtfertigt keine Auslegung gegen den Wortlaut. Unionsrecht steht der Anwendung der Verweisung auf § 8 TMG nicht entgegen. Nach dieser Regelung ist die Klägerin nicht verantwortlich. Weder veranlasst sie die Übermittlung der Glücksspielinhalte, noch wählt sie diese oder deren Adressaten aus. Es liegt auch kein kollusives Zusammenwirken zwischen ihr und den Beigeladenen vor. Andere Ermächtigungsgrundlagen für den Erlass einer Sperranordnung stehen wegen des speziellen, abschließenden Charakters des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 GlüStV nicht zur Verfügung.

BVerwG 8 C 3.24 - Urteil vom 19. März 2025

Vorinstanzen:

VG Koblenz, VG 2 K 1026/22 - Urteil vom 10. Mai 2023 -

OVG Koblenz, OVG 6 A 10998/23 - Urteil vom 22. April 2024 -

Montag, 24. Februar 2025

GGL: Bundesverwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der GGL zu werberechtlichen Vorgaben

Pressemitteilung der GGL

(BVerwG 8 C 2.24, Urteil vom 12.02.2025)

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit seinem Urteil vom 12.02.2025 die Rechtsauffassung der GGL (Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder) vollumfänglich bestätigt. Damit wird die Position der GGL in Bezug auf die Regulierung von Werbung für Glücksspiele weiter gestärkt.

Im Mittelpunkt des Verfahrens standen zwei die Werbung betreffende Nebenbestimmungen im Bescheid des Veranstalters einer Soziallotterie. Zum einen wurde die Frage behandelt, ob die Nutzung eines Logos auf an Minderjährige gerichteten Informations- und Bildungsmaterialien zulässig ist, wenn das gleiche Logo auch für eine Lotterie verwendet wird. Zum anderen ging es um die Verpflichtung des Veranstalters, dafür Sorge zu tragen, dass beauftragte Dritte die geltenden Werbebeschränkungen einhalten.

Das Verwaltungsgericht Mainz (VG 1 K 359/22.MZ, Urteil vom 11.05.2023) gab der Klage des Soziallotterieveranstalters zunächst statt. Im Berufungsverfahren gab das Oberverwaltungsgericht Koblenz (OVG 6 A 10927/23.OVG - Urteil vom 19.03.2024) der GGL teilweise Recht und hob das erstinstanzliche Urteil zum Teil auf. Hiergegen legten beide Parteien Revision ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers (Soziallotterie) zurück und gab der Revision der Beklagten (GGL) statt. Damit bestätigte das Gericht vollumfänglich die Rechtsauffassung der GGL:

  • Die Verwendung des Logos des Soziallotterieveranstalters auf Informations- und Bildungsmaterialien stellt eine Werbung für die Lotterie dar, da das Logo sowohl für die gemeinnützige Tätigkeit als auch für das Glücksspielangebot genutzt wird.
  • Die Verpflichtung des Veranstalters, sicherzustellen, dass auch beauftragte Dritte die Werbevorschriften einhalten, ist rechtmäßig.

Die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Bedeutung der Sache eine Pressemitteilung veröffentlicht: https://www.bverwg.de/pm/2025/6