Pressemitteilung Nr. 086/2026
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche von
Spielern gegen Anbieter unerlaubter Glücksspiele zuständige I.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob ein
Veranstalter von Online-Casinospielen, der im Inland zum Zeitpunkt des
Angebots nicht über die hierfür erforderliche Konzession der zuständigen
Behörde verfügte, die verlorenen Wetteinsätze eines Spielers erstatten
muss. Der Senat hat das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum
Leitentscheidungsverfahren bestimmt.
Sachverhalt:
Die Beklagte mit Sitz in Malta bietet über eine deutschsprachige
Webseite Glücksspiele an. Der Kläger nahm vom 25. Dezember 2020 bis zum
3. September 2022 an Online-Casinospielen der Beklagten teil. Während
dieses Zeitraums verfügte die Beklagte über eine Lizenz der maltesischen
Glücksspielaufsichtsbehörde, aber über keine Erlaubnis in Deutschland.
Der Kläger hält die zwischen den Parteien geschlossenen Spielverträge
für nichtig. Er trägt vor, er habe nicht gewusst, dass
Online-Glücksspiele verboten gewesen seien. Mit seiner Klage hat er von
der Beklagten Rückzahlung der an sie geleisteten Zahlungen in Höhe der
erlittenen Verluste von 10.092 € nebst Zinsen verlangt. Er hat dazu
einen Prozessfinanzierer eingeschaltet und die Forderung an diesen
abgetreten.
Bisheriger Prozessverlauf:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die deutschen Gerichte seien -
auch bei Einschaltung eines Prozessfinanzierers - international
zuständig. Die Ansprüche des Klägers unterlägen deutschem Sachrecht.
Ihm stehe gegen die Beklagte ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs.
1 Satz 1 Fall 1 BGB zu. Die als Rechtsgrund in Betracht kommenden
Glücksspielverträge seien gemäß § 134 BGB nichtig. Das Angebot der
Beklagten im Zeitraum vom 25. Dezember 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe
gegen das Verbot des Veranstaltens öffentlicher Glücksspiele im Internet
aus § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags in der am 1. Juli 2012 in
Kraft getretenen Fassung (GlüStV 2012) verstoßen. Auch für den
darauffolgenden Zeitraum bis zum 3. September 2022 liege ein
Gesetzesverstoß der Beklagten vor, weil für das Veranstalten von
Online-Casinospielen zwar nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrags
in der ab dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung (GlüStV 2021) ein Verbot
mit Erlaubnisvorbehalt gelte, die Beklagte jedoch nicht über die
erforderliche Erlaubnis in Deutschland verfügt habe. Die genannten
Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags seien unionsrechtskonform.
Der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 817 Satz 2 BGB
ausgeschlossen.
Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte
seien verjährt, soweit sie vor dem 1. Januar 2021 entstanden seien.
Insoweit habe der Kläger jedoch einen durchsetzbaren Anspruch in
gleicher Höhe gemäß §§ 852, 823 Abs. 2BGB. Bei § 4 Abs. 4 GlüStV 2012
handle es sich um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, gegen
das die Beklagte verstoßen habe. Nach Maßgabe des § 852 BGB könne der
Kläger auch für einen verjährten Zeitraum die Verluste nach den
Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung
herausverlangen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Durch Beschluss vom 17. Februar 2026 hat der Senat das
Revisionsverfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der
Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 über ein
Vorabentscheidungsersuchen des Civil Court Malta ausgesetzt. Der
Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom
16. April 2026 (C-440/23 - European Lotto and Betting und Deutsche
Lotto- und Sportwetten) beantwortet.
Mit Beschluss vom 19. Mai 2026
hat der Bundesgerichtshof das Revisionsverfahren gemäß § 552b ZPO zum
Leitentscheidungsverfahren bestimmt und Termin zur mündlichen
Verhandlung auf den 17. September 2026 anberaumt. Er beabsichtigt, die
zahlreichen weiteren bei ihm anhängigen Verfahren wegen
Online-Glücksspielen, die gleichfalls bis zu einer Entscheidung des
Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-440/23 ausgesetzt
waren, bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens (erneut)
auszusetzen.
Der Rechtsstreit betrifft nicht Online-Sportwetten. Hierzu hat der
Senat mit Beschluss vom 25. Juli 2024 eine Vorlage an den Gerichtshof
der Europäischen Union gerichtet (vgl. dazu die Pressemitteilung Nr.
155/2024 vom 25. Juli 2024), die dort unter dem Aktenzeichen C-530/24
anhängig ist. Zahlreiche weitere Verfahren, die der Bundesgerichtshof im
Hinblick auf dieses Verfahren ausgesetzt hat, bleiben bis zur
Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Sache
C-530/24 ausgesetzt.
Vorinstanzen:
Landgericht Heilbronn - Urteil vom 12.02.2025 - 8 O 128/24
Oberlandesgericht Stuttgart - Urteil vom 29.09.2025 - 5 U 113/25
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012
Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
§ 4 Abs. 4 GlüStV 2021
Eine Erlaubnis für öffentliche Glücksspiele im Internet darf nur für
den Eigenvertrieb und die Vermittlung von Lotterien, für die
Veranstaltung, Vermittlung und den Eigenvertrieb von Sportwetten und
Pferdewetten sowie für die Veranstaltung und den Eigenvertrieb von
Online-Casinospielen, virtuellen Automatenspielen und Online-Poker
erteilt werden. Im Übrigen sind das Veranstalten und das Vermitteln
öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten.
§ 134 BGB
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB
Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf
dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur
Herausgabe verpflichtet.
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger
durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten
Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet.
Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls
ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in
der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer
solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
§ 823 BGB
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines
anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus
entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein
den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem
Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden
möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§ 852 BGB
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten
des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der
Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung
entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die
Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser
Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne
Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der
Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis
an.
§ 552b ZPO
Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine
Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das
Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf
eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das
Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren
bestimmen. (…)
Karlsruhe, den 20. Mai 2026
Pressestelle des Bundesgerichtshofs