Donnerstag, 5. Dezember 2019

Voabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs an den EuGH zu Wettterminals

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. September 2019 - Admiral Sportwetten GmbH u.a.
(Rechtssache C-711/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht:  Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens:

Revisionswerberinnen: Admiral Sportwetten GmbH, Novomatic AG, AKO Gastronomiebetriebs GmbH

Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen


Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?

Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?

____________

1 ABl. 2015, L 241, S. 1.


Anmerkung der Redaktion:

Erläuterung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs:

Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer "technischen Vorschrift". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu Vorgängerrichtlinien - führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden "technischen Vorschriften".

Da die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG) der Europäischen Kommission nicht notifiziert wurden, möchte der VwGH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob es sich bei den Regelungen des WWAG um "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt und die Unterlassung der Mitteilung dazu führt, dass diese Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf.