von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Vierte Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird am 14. Januar 2010 das erste österreichische Vorlageverfahren zu Glücksspielen sowie zwei schwedische Verfahren zur Werbung für ausländische Buchmacher verhandeln.
Nach dem Anfang September 2009 verkündeten Liga Portuguesa-Urteil, dem kurz danach verkündeten Urteil in dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien, den beiden Rechtssachen aus den Niederlanden (Sporting Exchange und Ladbrokes), bei denen in der nächsten Woche die Schlussanträge veröffentlicht werden, und den in dieser Woche verhandelten deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren arbeitet der EuGH damit zügig die anhängigen Verfahren zu Sportwetten und Glücksspielen ab.
Die zur Verhandlung anstehenden Verfahren geben dem EuGH die Möglichkeit, die Kriterien und die Reichweite sowie Intensität der EU-rechtlich erforderliche Kohärenzprüfung weiter herauszuarbeiten. So stellte etwa das schwedische Gericht konkrete Verständnisfragen zur bisherigen, offenbar nicht als hinreichend klar empfundenen Rechtsprechung. Nachdem unterschiedliche Kammern des EuGH entscheiden (bei Liga Portuguesa und den deutschen Verfahren die Große Kammer, bei dem Vertragsverletzungsverfahren gegen Spanien die Erste Kammer, bei den niederländischen Verfahren die Zweite Kammer und bei den österreichischen und schwedischen Verfahren die Vierte Kammer) und im Oktober 2009 neue Richter ernannt worden sind, ist allerdings nicht auszuschließen, dass die Prüfungskriterien in Nuancen unterschiedlich beurteilt werden.
Zu dem Hintergrund der beiden im Januar 2010 verhandelten Rechtssachen:
a) Die Rechtssache Engelmann
Die Rechtssachen Engelmann (Rs. C-64/08) ist die erste von insgesamt vier anhängigen Glücksspielsachen aus Österreich (neben der Rechtssache Langer – Rs. 235/08, Formato u.a. – Rs. C-116/09 und der kürzlich vom Bezirksgerichts Linz eingereichten Rechtssache Dickinger und Ömer – Rs. C-347/09). Vorgelegt hatte diese Sache das Landesgericht Linz (gefolgt von dem Landesgericht Ried und dem Bezirkgericht Ried mit gleichen Vorlagefragen in den Rechtssachen Langer bzw. Formato u. a.).
In dem der Vorlage zugrunde liegenden österreichischem Strafverfahren war ein Linzer Unternehmer, Herr Engelmann, der ein privates Casino für Poker- und Blackjack-Kartenspiele betrieben hatte, wegen verbotenen Glücksspiels zu einer Geldstrafe von ca. 1.500,- Euro verurteilt worden. Mit der dagegen eingelegten Berufung machte der Verurteilte geltend, dass das österreichische Glücksspielmonopol dem Europarecht widerspreche.
Das LG Linz bat den EuGH daraufhin mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Aus den Vorlagefragen der österreichischen Gerichte ergibt sich, dass diese die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar halten. Als unzulässig wird insbesondere die Voraussetzung beurteilt, dass eine Vergabe nur an eine österreichische Kapitalgesellschaft erfolgen darf. Angeknüpft wird damit an das Urteil des EuGH in dem Vertragsverletzungsverfahren zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne der vorlegenden Gerichte, muss ggf. eine komplett neue Ausschreibung der Konzessionen erfolgen. Betroffen wäre hier insbesondere die Firma Casinos Austria AG.
b) Verbundene Rechtssachen Sjöberg und Gerdin
Die verbundenen Rechtsachen Sjöberg (Rs. C-447/08) und Gerdin (Rs. 448/08) betrifft Strafverfahren gegen zwei schwedische Journalisten. Diese waren für schuldig befunden worden, mit der Schaltung von Anzeigen für ausländische Internet-Glücksspielanbieter in dieser Zeitung gegen das schwedische Glücksspielrecht verstoßen zu haben. Sie wurden deswegen zu einer Strafe von 50.000 Schwedischen Kronen verurteilt.
Nach dem schwedischen Lotteriegesetz dürfen nur in Schweden lizenzierte Anbieter beworben werden. Bei einem Verstoß gegen Artikel 54 des Lotteriegesetzes ist eine Haftstrafe von bis zu sechs Monaten vorgesehen, wenn gegenüber schwedischen Bürgern im Ausland organisierte Glücksspiele beworben werden. Die Journalisten argumentierte dagegen, dass diese Werbebeschränkung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoße.
Die Berufung gegen diese Verurteilung wurde 2008 vom schwedischen Höchstgericht (Högsta Domstolen) zugelassen. Nach Auffassung des Höchstgerichts war eine Überprüfung des Falles durch das Berufungsgericht anhand der aktuellen europäischen Rechtsprechung, insbesondere des Placanica-Urteils des EuGH vom März 2007, erforderlich. Vor allem müsse die Vereinbarkeit der schwedischen Regelungen mit den Artikeln 12, 43 und 49 des EG-Vertrags geprüft werden (Diskriminierungsverbot, Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit).
Das danach mit der Sache befasste Berufungsgericht (Svea hovrätt) hatte bereits im Vorfeld angekündigt, die Sache zur weiteren rechtlichen Klärung dem EuGH vorlegen zu wollen. Das schwedische Gericht will vom EuGH insbesondere die Ausführungen des Gerichthofs in den Textziffern 62 und 69 des Gambelli-Urteils und deren praktische Konsequenzen näher erläutert haben, um die Vereinbarkeit des schwedischen Lotteriegesetzes mit Europarecht überprüfen zu können. Textziffer 62 verweist auf den Umstand, dass mit den nationalen Vorschriften eine tatsächliche Beschränkung der Gelegenheiten zum Glücksspiel bezweckt werden muss und steuerliche Gesichtspunkte nur eine „erfreuliche“ Nebenrolle spielen dürfen. Ziffer 69 des Gambelli-Urteils verweist auf die nach Europarecht erforderliche Konsistenz staatlichen Verhaltens. Wenn die Behörden für die Teilnahme an Glücksspielen ermuntern, kann der Staat nicht geltend machen, die Gelegenheiten hierfür aus zwingenden Gründen des öffentlichen Wohls einzuschränken zu müssen.
Das Berufungsgericht legte dem EuGH mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2008 folgende fünf Fragenkomplexe zu Einschränkungen durch nationale Glücksspielregelungen vor:
• Kann eine Ungleichbehandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit auf nationalen Spiel- und Lotteriemärkten unter bestimmten Umständen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses zulässig sein?
• Wenn es mehrere Ziele gibt, die mit der restriktiven Politik auf einem nationalen Spiel- und Lotteriemarkt verfolgt werden, und eines dieser Ziele die Finanzierung sozialer Tätigkeiten ist, kann Letzteres dann als eine nützliche Nebenfolge der restriktiven Politik angesehen werden? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn das Ziel der Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der restriktiven Politik bezeichnet werden kann?
• Kann sich der Staat auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses als Rechtfertigung einer restriktiven Spielpolitik berufen, wenn staatlich kontrollierte Unternehmen Spiele und Lotterien vermarkten, die Einnahmen daraus dem Staat zufließen und eines von mehreren Zielen dieser Vermarktung die Finanzierung von sozialen Tätigkeiten ist? Wenn nein, kann dann die verfolgte restriktive Politik dennoch zulässig sein, wenn die Finanzierung sozialer Tätigkeiten nicht als das hauptsächliche Ziel der Vermarktung anzusehen ist?
• Kann ein vollständiges Verbot der Vermarktung von Spielen und Lotterien, die in einem anderen Mitgliedstaat von einem dort niedergelassenen und von den Behörden dieses anderen Mitgliedstaats beaufsichtigten Spielunternehmens veranstaltet werden, im Hinblick auf das Ziel, die Spieltätigkeit zu kontrollieren und zu beaufsichtigen, als verhältnismäßig angesehen werden, wenn gleichzeitig für die Vermarktung von Spielen und Lotterien durch Spielunternehmen, die in dem die restriktive Politik verfolgenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, keine Einschränkungen bestehen? Wie ist diese Frage zu beantworten, wenn das Ziel einer solchen Regelung in einer Begrenzung des Spielens besteht?
• Hat ein Spielveranstalter, der für das Betreiben bestimmter Spieltätigkeiten in einem Land eine Genehmigung besitzt und von den zuständigen Behörden dieses Landes beaufsichtigt wird, das Recht, in anderen Mitgliedstaaten seine Spielangebote z. B. durch Zeitungsanzeigen zu vermarkten, ohne zuvor eine Genehmigung bei den zuständigen Behörden dieser Staaten zu beantragen? Wenn ja, bildet dann die Regelung eines Mitgliedstaats, die die Förderung der Beteiligung an im Ausland veranstalteten Lotterien unter Strafe stellt, ein Hindernis für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr, das niemals unter Berufung auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses zulässig sein kann? Ist es für die Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, ob sich der Mitgliedstaat, in dem der Spielveranstalter niedergelassen ist, auf die gleichen Gründe des Allgemeininteresses beruft wie der Staat, in dem der Veranstalter seine Spieltätigkeiten vermarkten will?
Literatur zu den Vorlageverfahren:
Arendts, Was bringt „Gambelli III“? - Übersicht zu den beim Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 165 ff.
Arendts, Advertisments: Court of Appeal refers questions to ECJ, World Online Gambling Law Report, October 2008, 12 ff.
Arendts, Europäisches Glücksspielrecht: Eine unendliche Geschichte? - Weitere Vorlageverfahren zu Wetten und Glücksspielen, ZfWG 2008, 422 ff.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 12. Dezember 2009
Freitag, 11. Dezember 2009
Glücksspielstaatsvertrag: Regionalitätsprinzip bei Lotto in Rheinland-Pfalz bis auf weiteres nicht anwendbar
Pressemitteilung des Deutschen Lottoverbands
Hamburg, 11. Dezember 2009 – Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt.
Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro.
Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden.
Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden.
Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen."
Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Quelle:
Hamburg, 11. Dezember 2009 – Mit einer heute bekannt gewordenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 (6 K138/09.MZ) hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz das Verfahren eines Mitgliedsunternehmens des Deutschen Lottoverbandes mit dessen Zustimmung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Urteil des VG Berlin (35 A 15.08) ausgesetzt. Damit ist das von den Glücksspielaufsichtsbehörden behauptete "Regionalitätsprinzip" in Rheinland-Pfalz auf absehbare Zeit nicht anwendbar. Eines der Grundprinzipien des Glücksspielstaatsvertrags ist dadurch ernsthaft in Frage gestellt.
Zum Hintergrund: Den im Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) zusammengeschlossenen staatlichen Monopolgesellschaften hatte das Bundeskartellamt 2006 die Mitwirkung am sog. Regionalisierungsstaatsvertrag untersagt, weil dieser gegen Gemeinschaftskartellrecht verstößt. Dieses Verbot hat der Bundesgerichtshof am 14. August 2008 rechtskräftig bestätigt. Den Ländern wurde es dadurch unmöglich gemacht, die durch gewerbliche Spielvermittler vermittelten Spielumsätze untereinander auszugleichen und so den Wettbewerb um die Umsätze der Lotterievermittler zu behindern. Dabei geht es um jährlich bis zu zwei Milliarden Euro.
Als Reaktion darauf haben die Aufsichtsbehörden mit Bezug auf den Glücksspielstaatsvertrag, der das Regionalitätsprinzip an keiner Stelle erwähnt, gewerblichen Spielvermittlern die Bildung länderübergreifender Spielgemeinschaften untersagt. Ihr Ziel war es, so die rechtswidrige Regionalisierung wiederherzustellen. Damit den landeseigenen Lottogesellschaften möglichst kein Cent an vermeintlich "eigenen" Lottospieleinsätzen verloren geht, wurden gewerbliche Spielvermittler dazu verpflichtet, die in rechtswidriger Weise verlangten Wirtschaftsprüfer-Testate über die Einhaltung der Regionalisierung einzureichen: Wer sich im Zeitpunkt des Spielvertragsschlusses in Rheinland-Pfalz aufhält, dessen Lottoschein muss zwingend bei Lotto Rheinland-Pfalz und nicht etwa bei Lotto Hessen eingespielt werden.
Vor diesem wettbewerbswidrigen Missbrauch des Ordnungsrechts zu rein fiskalischen Zwecken hatte der Bundesgerichtshof bereits im vergangenen Jahr ausdrücklich gewarnt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich alle Einschränkungen privater Wettbewerber der staatlichen Lottogesellschaften mit dem Ziel der Suchtbekämpfung rechtfertigen lassen. Es dient aber nicht der Suchtbekämpfung, wenn Lottoeinsätze statt der landeseigenen einer anderen Gesellschaft zugeführt werden.
Der Deutsche Lottoverband fordert seit langem, dass sich die Länder zu ihren finanziellen Interessen auf den Glücksspielmärkten bekennen. Das Mainzer Innenministerium hat im Verfahren einen tiefen Einblick in die Vorstellungswelt der Fachbeamten gewährt: "In der jetzigen Phase der Neuorientierung des Glücksspielwesens kommt es entscheidend darauf an, die neuen Vorschriften konsequent umzusetzen ... Ein Stillstand bei der Umsetzung der Vorschriften würde das staatliche Glücksspielmonopol in Frage stellen."
Solchen politischen Ambitionen der eigentlich zur Neutralität verpflichteten Erlaubnisbehörden hat das Verwaltungsgericht Mainz nun mit seiner Entscheidung einen Riegel vorgeschoben.
Quelle:
Donnerstag, 10. Dezember 2009
Lotto informiert: Am Samstag rund 10 Millionen Euro im Jackpot
Am Samstag rund 10 Millionen Euro im Lotto-Jackpot
Millionengewinn auch in der zweiten Gewinnklasse möglich
Spiel 77-Jackpot klettert auf rund 2 Millionen Euro
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 steigt bis zur nächsten Ziehung am Samstag auf rund 10 Millionen Euro an. Bei der gestrigen Mittwochsziehung verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 1, 5, 13, 22, 26 und 29 in Verbindung mit der Superzahl 1. Der Lotto-Gewinntopf liegt zum insgesamt achten Mal in diesem Jahr im zweistelligen Millionenbereich.
Bei der Mittwochsziehung gab es auch in der zweiten Gewinnklasse keinen Treffer. Damit ist bei der kommenden Samstagsziehung schon mit einem Lotto-Sechser ohne passende Superzahl ein Millionengewinn möglich. Der Erwartungswert für die zweite Gewinnklasse beträgt am Samstag rund 3 Millionen Euro.
Im Spiel 77 klettert der Jackpot bis zur Samstagsziehung auf rund 2 Millionen Euro an. Auch in der Zusatzlotterie blieb die oberste Gewinnklasse am Mittwoch unbesetzt.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Millionengewinn auch in der zweiten Gewinnklasse möglich
Spiel 77-Jackpot klettert auf rund 2 Millionen Euro
Der Jackpot im Lotto 6 aus 49 steigt bis zur nächsten Ziehung am Samstag auf rund 10 Millionen Euro an. Bei der gestrigen Mittwochsziehung verzeichnete bundesweit kein Spielteilnehmer die sechs richtigen Gewinnzahlen 1, 5, 13, 22, 26 und 29 in Verbindung mit der Superzahl 1. Der Lotto-Gewinntopf liegt zum insgesamt achten Mal in diesem Jahr im zweistelligen Millionenbereich.
Bei der Mittwochsziehung gab es auch in der zweiten Gewinnklasse keinen Treffer. Damit ist bei der kommenden Samstagsziehung schon mit einem Lotto-Sechser ohne passende Superzahl ein Millionengewinn möglich. Der Erwartungswert für die zweite Gewinnklasse beträgt am Samstag rund 3 Millionen Euro.
Im Spiel 77 klettert der Jackpot bis zur Samstagsziehung auf rund 2 Millionen Euro an. Auch in der Zusatzlotterie blieb die oberste Gewinnklasse am Mittwoch unbesetzt.
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Lotto informiert: Reaktion der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg auf die heutige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg zu Sportwetten
Geschäftsführer Dr. Friedhelm Repnik:
"Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt.
Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden. Der jüngste Skandal um manipulierte Fußballspiele hat deutlich gezeigt, wohin ein ausuferndes Sportwettangebot führt. Das, was im Gesetz steht und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen.
Die Banken und Finanzdienstleister sollten wie in den USA angehalten werden, nicht mit illegalen Wettanbietern zusammenzuarbeiten. Nur so lassen sich die Zahlungsströme auf effektive Weise kappen und der Sumpf des illegalen Glücksspiels trockenlegen."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
"Der Glücksspielstaatsvertrag wurde nun auch in einem Hauptsacheverfahren eindrucksvoll bestätigt. Die Serie von Gerichtsentscheidungen gegen kommerzielle Wettanbieter hat sich damit fortgesetzt.
Es ist jetzt erforderlich, das geltende Recht auch durchzusetzen und die illegalen Wettbuden zu schließen. Auch gegen die ausländischen Internetwettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden. Der jüngste Skandal um manipulierte Fußballspiele hat deutlich gezeigt, wohin ein ausuferndes Sportwettangebot führt. Das, was im Gesetz steht und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen.
Die Banken und Finanzdienstleister sollten wie in den USA angehalten werden, nicht mit illegalen Wettanbietern zusammenzuarbeiten. Nur so lassen sich die Zahlungsströme auf effektive Weise kappen und der Sumpf des illegalen Glücksspiels trockenlegen."
Quelle: Staatliche Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Staatliches Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Grundgesetz und Europarecht vereinbar
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei heute verkündeten Urteilen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt.
Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.
Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos. Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol ist so der VGH rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht.
Der VGH hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).
Der 6. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (VGH) hat in drei heute verkündeten Urteilen Untersagungsverfügungen des Regierungspräsidiums Karlsruhe gegen private Sportwettbüros als rechtmäßig bestätigt.
Das Regierungspräsidium hatte den Betrieb von Wettbüros in Mannheim und Pforzheim untersagt, in denen Sportwetten von in Malta und Gibraltar ansässigen Wettanbietern vermittelt wurden. Die Klagen der Inhaber der Wettbüros wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe ab.
Die Berufung der Kläger blieb vor dem VGH erfolglos. Nach dem am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ist die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne die erforderliche Erlaubnis nicht zulässig. Eine solche Erlaubnis kann für private Betreiber und für die Vermittlung von Wetten privater Anbieter nicht erteilt werden. Das dadurch begründete staatliche Sportwettenmonopol ist so der VGH rechtmäßig. Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28.03.2006 aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt. Das Sportwettenmonopol sei in seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht und der Begrenzung der Wettleidenschaft ausgerichtet. Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig. Mit der gesetzlichen Regelung sei keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Arten des Glücksspiels verbunden. Das Sportwettenmonopol sei auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit vereinbar. Ein Mitgliedstaat der Europäischen Union dürfe aus Gründen des Verbraucherschutzes, der Betrugsvorbeugung und des Schutzes der Sozialordnung ein Sportwettenmonopol vorsehen. Die damit verbundenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit seien rechtmäßig, weil sie wirklich dem Ziel dienten, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern. Schließlich verstoße das Monopol für Sportwetten in Baden-Württemberg nicht gegen das europäische Wettbewerbsrecht.
Der VGH hat - nach Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Dezember 2008 - mit diesen Urteilen als erstes Oberverwaltungsgericht in Deutschland in Hauptsacheverfahren zur Rechtmäßigkeit des durch den Glücksspielstaatsvertrag begründeten Sportwettenmonopols nach Ablauf der Übergangsfristen zum 31.12.2008 entschieden. Er hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).
Stellungnahme von Betfair.com zu Wettmanipulationen im Fußball
Die britische Wettbörse Betfair.com nimmt die aktuelle Untersuchung der Staatsanwaltschaft Bochum wegen des Verdachts auf Wettbetrug im Fußball zum Anlass, um auf die Maßnahmen gegen Wettbetrug bei Betfair hinzuweisen:
"Die Ermittlungen zu den Wettmanipulationen zeigen, wie wichtig es für seriöse Wettfirmen ist, eng mit den Sportverbänden wie der UEFA zusammenzuarbeiten", so Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair.com zuständig für den deutschsprachigen Markt.
Betfair ist aktiv in der Betrugsbekämpfung tätig und hat dazu mittlerweile 44 Abkommen (Memoranda of Understanding) mit Sportverbänden in der ganzen Welt geschlossen; unter anderem mit dem die aktuellen Untersuchungen unterstützenden europäischen Fußballverband UEFA. Ziel dieser Abkommen ist es, mithilfe der technischen Systeme von Betfair, ungewöhnliches Wettverhalten an die Sportverbände zu melden und so die Transparenz des Wettgeschehens zu ermöglichen.
Dr. Peter Reinhardt: "Die börsenbasierte Technologie von Betfair macht auffälliges Wettverhalten sichtbar. Ein eigenes Team von Spezialisten prüft verdächtige Fälle und leitet diese bei Erhärtung des Verdachts direkt an den zuständigen Sportverband weiter. Diese Schutzmechanismen, die über die Zusammenarbeit mit Sportradar hinausgehen, haben offenbar den gewünschten Abschreckungseffekt. Bei den aktuell von der Staatsanwaltschaft Bochum untersuchten Fällen wurden die auffälligen Wetten nach den bisherigen Erkenntnissen hauptsächlich über asiatische Buchmacher platziert."
Um bei einem Betrugsverdacht auch die Daten der potentiellen Wettbetrüger weiterleiten zu können, schließt Betfair aus Datenschutzgründen ein "Memorandum of Understanding" (MoU) mit der zuständigen Sportorganisation ab. Betfair hat weltweit bereits 44 dieser Vereinbarungen zum Informationsaustausch geschlossen und ist derzeit der weltweit einzige Wettanbieter, der solche Abkommen mit großen Sportorganisationen wie FIFA, UEFA oder ATP unterhält. In Deutschland unterhält Betfair bereits ein MoU mit dem Deutschen Tennis Bund (DTB).
Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Christian Gombert:
Tel.: +49 30 288 76 131, Fax: +49 30 288 76 111
"Die Ermittlungen zu den Wettmanipulationen zeigen, wie wichtig es für seriöse Wettfirmen ist, eng mit den Sportverbänden wie der UEFA zusammenzuarbeiten", so Dr. Peter Reinhardt, bei Betfair.com zuständig für den deutschsprachigen Markt.
Betfair ist aktiv in der Betrugsbekämpfung tätig und hat dazu mittlerweile 44 Abkommen (Memoranda of Understanding) mit Sportverbänden in der ganzen Welt geschlossen; unter anderem mit dem die aktuellen Untersuchungen unterstützenden europäischen Fußballverband UEFA. Ziel dieser Abkommen ist es, mithilfe der technischen Systeme von Betfair, ungewöhnliches Wettverhalten an die Sportverbände zu melden und so die Transparenz des Wettgeschehens zu ermöglichen.
Dr. Peter Reinhardt: "Die börsenbasierte Technologie von Betfair macht auffälliges Wettverhalten sichtbar. Ein eigenes Team von Spezialisten prüft verdächtige Fälle und leitet diese bei Erhärtung des Verdachts direkt an den zuständigen Sportverband weiter. Diese Schutzmechanismen, die über die Zusammenarbeit mit Sportradar hinausgehen, haben offenbar den gewünschten Abschreckungseffekt. Bei den aktuell von der Staatsanwaltschaft Bochum untersuchten Fällen wurden die auffälligen Wetten nach den bisherigen Erkenntnissen hauptsächlich über asiatische Buchmacher platziert."
Um bei einem Betrugsverdacht auch die Daten der potentiellen Wettbetrüger weiterleiten zu können, schließt Betfair aus Datenschutzgründen ein "Memorandum of Understanding" (MoU) mit der zuständigen Sportorganisation ab. Betfair hat weltweit bereits 44 dieser Vereinbarungen zum Informationsaustausch geschlossen und ist derzeit der weltweit einzige Wettanbieter, der solche Abkommen mit großen Sportorganisationen wie FIFA, UEFA oder ATP unterhält. In Deutschland unterhält Betfair bereits ein MoU mit dem Deutschen Tennis Bund (DTB).
Pressekontakt:
Pressebüro Betfair, Christian Gombert:
Tel.: +49 30 288 76 131, Fax: +49 30 288 76 111
Bundesverwaltungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der Leipziger Vergnügungsteuersatzung weiterhin offen
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.
In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.
Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:
Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute zwei Klageverfahren an das Sächsische Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, weil die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vergnügungsteuersatzung der Stadt Leipzig von weiterer Sachaufklärung abhängt.
In zwei Klageverfahren wandte sich ein Automatenaufsteller gegen die durch die Stadt Leipzig erhobene Vergnügungsteuer für den Betrieb von Geldspielgeräten und machte dabei geltend, der in der Vergnügungsteuersatzung als Bemessungsgrundlage festgelegte Maßstab des Spieleinsatzes sei ungeeignet, weil er keinen Bezug zum Einspielergebnis aufweise. Der steuerpflichtige Halter der Geräte könne die Steuer nicht kalkulieren; denn er wisse nicht, in welchem Verhältnis der Einsatz zu Gewinnen stehe. Außerdem habe die Steuer angesichts ihrer Höhe von 7,5% des Spieleinsatzes eine erdrosselnde Wirkung und mache auf Dauer den Weiterbetrieb von Geldspielgeräten unmöglich, weshalb ihre Erhebung gegen das Grundrecht auf Berufsfreiheit verstoße.
Die Klagen hatten im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht zunächst Erfolg. Auf die dagegen eingelegten Revisionen der Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Berufungsurteile aufgehoben:
Die Erhebung der Vergnügungsteuer für Geldspielgeräte anhand des Spieleinsatzes sei entgegen der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts vereinbar mit Art. 105 Abs. 2a GG, weil der Spieleinsatz den zu besteuernden Vergnügungsaufwand abbilden solle und dies dem Typus einer Aufwandsteuer entspreche. Noch nicht abschließend zu beurteilen sei jedoch, ob die Bemessung dieser Steuer nach dem Spieleinsatz gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit oder gegen die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit verstößt. Zwar sei die darin liegende Pauschalierung des abzubildenden Vergnügungsaufwands aus verwaltungspraktischen Gründen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der auf das einzelne Spiel entfallende Steueranteil nicht vor jedem Spiel bestimmt und ausgesondert werden könne. Gründe der Verwaltungspraktikabilität rechtfertigten auch den Ersatzmaßstab des dreifachen Einspielergebnisses, wenn der Spieleinsatz nicht ermittelbar sei. Schließlich könne der Halter der Spielgeräte die von ihm abzuführende Vergnügungsteuer anhand langfristiger Erfahrungs- und Durchschnittswerte grundsätzlich hinreichend verlässlich kalkulieren. Es fehlten jedoch Feststellungen dazu, ob die Möglichkeit besteht, dass zunächst aufgebuchtes, letztlich aber nicht zum Spiel eingesetztes Geld ebenfalls als Einsatz ausgewiesen wird und ob und wie sich dies gegebenenfalls auf die Steuerbemessung auswirkt. Ferner fehlten Feststellungen dazu, ob es tatsächliche Gründe gebe, die es rechtfertigen könnten, Spiele von einem Punktekonto steuerlich anders zu behandeln als Spiele von einem Geldspeicher. Schließlich konnte die Frage einer Erdrosselungswirkung der Vergnügungsteuer wegen auch insoweit fehlender Tatsachenfeststellungen noch nicht abschließend beantwortet werden. Zur Nachholung dieser Feststellungen mussten die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
BVerwG 9 C 12.08 und 9 C 13.08 - Urteile vom 10. Dezember 2009
Mittwoch, 9. Dezember 2009
Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts in den Rechtssachen Betfair und Ladbrokes bereits am 17. Dezember 2009
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte am 12. November 2009 die Rechtssachen Sporting Exchange (besser bekannt unter der Marke Betfair, die größte Wettbörse der Welt) und Ladbrokes verhandelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Verfahren werden noch vor Weihnachten, am 17. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Ein Urteil des EuGH könnte daher bereits Anfang 2010 ergehen, d. h. wohl deutlich vor den am 8. und 9. Dezember 2009 verhandelten deutschen Vorlageverfahren.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen aus den Niederlanden:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.
Wir werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Rechtssachen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar nach der Veröffentlichung analysieren.
Die Zweite Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatte am 12. November 2009 die Rechtssachen Sporting Exchange (besser bekannt unter der Marke Betfair, die größte Wettbörse der Welt) und Ladbrokes verhandelt. Die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Verfahren werden noch vor Weihnachten, am 17. Dezember 2009, veröffentlicht werden. Ein Urteil des EuGH könnte daher bereits Anfang 2010 ergehen, d. h. wohl deutlich vor den am 8. und 9. Dezember 2009 verhandelten deutschen Vorlageverfahren.
Zu dem Hintergrund der beiden Vorlagen aus den Niederlanden:
a) Rechtssache Betfair (C-203/08)
In der Rechtssache Betfair hatte der niederländische Staatsrat (Raad van State), in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht der Niederlande, im Mai 2008 dem EuGH mehrere Vorlagefragen gestellt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein sich bereits mehrere Jahre hinziehender verwaltungsgerichtlicher Rechtsstreit zwischen der Wettbörse Betfair (offizieller Firmenname: The Sporting Exchange Ltd) und dem niederländischen Justizminister. Die Vorlage betrifft im Übrigen auch die Vergabe einer Glücksspielkonzession.
b) Rechtssache Ladbrokes (C-258/08)
Kurz nach dem Staatsrat hatte auch das niederländische Höchstgericht (Hoge Raad der Nederlanden), das oberste Gericht der Niederlande für Straf- und Zivilrechtssachen, einen weiteren Fall dem EuGH vorgelegt. Zugrunde liegt dieser Vorlage ein umfangreiches Gerichtsverfahren zwischen dem privaten Buchmacher Ladbrokes und dem niederländischen Monopolanbieter De Lotto. Dem Buchmacher Ladbrokes war 2002 untersagt worden, Sportwetten von niederländischen Bürgern anzunehmen.
Wir werden die Schlussanträge des Generalanwalts zu diesen beiden Rechtssachen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen unmittelbar nach der Veröffentlichung analysieren.
Deutsches Sportwettenmonopol vor dem Europäischen Gerichtshof: Die Verhandlung am 8. Dezember 2009
Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet von der Verhandlung in Luxemburg
- Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar
- Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend
- Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig
- Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010
- Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.
Am 8. Dezember stand die Verhandlung der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) auf der Tagesordnung. Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte.
Am 9. Dezember 2009 wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Kernfrage: Reichweite der Kohärenzprüfung
Unstrittig schränkt das Monopol die Grundfreiheiten ein, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten dürfen. Höchst umstritten ist dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen.
Schwerpunkt der heutigen Verhandlung war daher die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?
Die Argumentation der Kläger
Die Rechtsvertreter der Kläger der Ausgangsverfahren verwiesen auf die Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten ein politisches Ermessen. Dieses gelte – so Rechtsanwalt Dr. Reichert - allerdings nicht schrankenlos, da sonst die Grundfreiheiten leer liefen. Vielmehr müsse es begrenzende Kriterien geben, insbesondere entsprechend dem Lindman-Urteil eine tatsächliche Grundlage und gemäß der Gambelli-Rechtsprechung eine kohärente Umsetzung. Hinsichtlich der Reichweite der Kohärenz komme es auf das vom Mitgliedstaat verfolgte Schutzziel an. Diese Frage könne je nach Ziel ggf. unterschiedlich zu stellen sein. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptziel herausgestellten Suchtbekämpfung komme es u. a. darauf an, ob Spielsüchtige zu anderen Spielarten wechselten. Bei diesem Schutzziel könne man daher nicht nur eine Glücksspielart restriktiv regeln. Auch mache es wenig Sinn, Glücksspielautomaten zu liberalisieren, während ungefährlichere Spielformen deutlich strenger geregelt würden. Man könne hier eine Parallel zur Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH ziehen, wo in dem Ausgangsfall leichter alkoholische Getränke strenger geregelt waren als hochprozentige.
Unabhängig von der förderalen Struktur müssten die Glücksspielregelungen passen. Die durch ein Bundesgesetz geregelten Pferdewetten könnten durch private Buchmacher angeboten werden. Hierbei handele es sich um die zweitbeliebteste Wettart. Die Pferdewettumsätze seien gleich groß wie die ODDSET-Umsätze, die lediglich noch 10% des deutschen Wettmarktes ausmachten.
Rechtsanwalt Maul erinnerte an das (das schwedische Alkoholmonopol betreffende) Rosengren-Urteil des EuGH. In Deutschland sei das Glücksspielwesen völlig inkohärent geregelt. Die strengsten Regelungen gebe es für die Glücksspielformen mit der geringsten Spielsuchtgefahr. Die Regelungen hinsichtlich Spielautomaten seien dagegen durch die neue Spielverordnung noch einmal gelockert worden. Bei Automaten in den Casinos gebe es gar keine gesetzliche Regelung.
Bei der Herausstellung von Jackpots bis zu 35 Mio. Euro werde sicherlich nicht die Suchtbekämpfung verfolgt. Die Übertragung der Ziehung der Lottozahlen in Radio und Fernsehen stelle Werbung dar. Die Bürger würden aufgefordert: Spiel mit und tu Gutes! 2008 seien 114 Mio. Euro für Werbung ausgegeben worden. Hierfür seien mehr als 5.000 Radiospots und mehr als 500 Anzeigen geschaltet worden.
Das Vertriebsnetz der staatlichen Anbieter mit 26.000 Annahmestellen sei deutlich engmaschiger als die Post. Glücksspielprodukte würden als „tägliches Gut“ verkauft, zusammen mit von Jugendlichen nachgefragten Süßigkeiten und Mickey Mouse-Heften. Auch sei der Vertrieb rein provisionsorientiert.
Zwischen der Veranstaltung (durch das Land) und der Kontrolle (ebenfalls durch das Land) gebe es keine hinreichende Trennung. Auch sei man den Forderungen des Fachbeirats Glücksspielsucht nach Studien zur Glücksspielsucht nur unzureichend nachgekommen.
Rechtsanwalt Winkelmüller verwies auf die Ausnahmeregelung im Glücksspielstaatvertrag für das Land Rheinland-Pfalz, die auch einen privaten Anbieter zulasse. Die Prämisse, dass Sportwetten so gefährlich seien, dass sie nur der Staat anbieten dürfe, stimme daher nicht. Auch betreffe das deutsche Sportwettenmonopol nur die Veranstaltung, nicht jedoch den weiterhin gewerblich organisierten Vertrieb (von dem jedoch die hauptsächlichen Gefahren ausgingen). Ausdrückliches Ziel der von mehreren Landeslotteriegesellschaften gegründeten ilo-proFIT Services GmbH sei es, die wirtschaftliche Basis der Verkaufsstellen zu stärken.
Im Übrigen verwies Rechtsanwalt Winkelmüller auf die zahlreichen gegen die Monopolanbieter ergangenen Gerichtsentscheidungen wegen rechtwidriger Bewerbung der Glücksspielangebote (unzulässige Anreizwerbung etc.). Dagegen gebe es nur sehr wenige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Prof. Dr. Koenig legte noch einmal die fehlende empirische Begrenzungsgrundlage dar und konstatierte ein „Systemversagen des deutschen Sportwettenmonopols“. Es gebe massive Kohärenzbrüche.
Die Argumentation der Beklagten und der Bundesregierung
Prof. Dr. Dietlein verwies für den Wetteraukreis (der Beklagte in den Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen) darauf, dass es keinen Gesamtbereich Glücksspiele gebe, sondern lediglich Glücksspielsektoren. Es sei daher jeweils eine sektorale und politische Entscheidung, wie reguliert werde. Für eine systematische Regelung in Deutschland müsse erst eine Verfassungsänderung erfolgen.
Rechtsanwalt Ruttig erklärte für das Land Baden-Württemberg (Beklagter in den drei Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart), dass die erste Vorlagefrage zu weit und hypothetisch sei. Es handele sich um eine Suggestivfrage. Neben der Suchtbekämpfung würden auch noch andere Ziele verfolgt.
Rechtsanwalt Hecker meinte für das Land Schleswig-Holstein, dass es keine gesetzesimmanente Inkohärenz gebe. Bei den Verstößen der Landeslotteriegesellschaften handele es sich lediglich um Einzelfälle.
Herr Klein meinte für die deutsche Bundesregierung unter Hinweis auf das DocMorris-Urteil, dass es lediglich auf die vertikale Kohärenz ankomme. Es sei keine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hartlauer-Urteil des EuGH.
Die Vertreter anderer Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal, nicht jedoch aus den „liberaleren“ Staaten Österreich. Malta und Großbritannien) sowie des EFTA-Staats Norwegen hielten die Fragen u. a. durch das Liga Portuguesa-Urteil bereits geklärt. Die Gesamtkohärenz müsse nicht geprüft werden.
Die Argumentation der Europäischen Kommission
Herr Krämer stellte für die Europäische Kommission die Frage: Die Bank gewinnt immer – nur wer darf die Bank sein? Man müsse die Angebots-/Nachfragesituation prüfen. Eine Gefahr für das Allgemeininteresse müsse empirisch belegt sein. Bei der Rechtfertigungsprüfung müsse spezifisch auf den Grund des Allgemeininteresses abgestellt werden. Wenn der Mitgliedstaat die beschränkende Maßnahme mit dem Schutz der Bürger vor überhöhten Ausgaben begründe, sei bei der Geeignetheitsprüfung das Marktverhalten des Monopolanbieters entsprechend zu prüfen: Reduziere oder zumindest begrenze diese Verhalten die entsprechenden Aufwendungen? Geeignet sei eine Beschränkung nur bei einem „inoffensiven Marktverhalten“. Vermarktung und Werbestrategie müssten darauf angelegt sein, die Nachfrage nach Glücksspielen zu dämpfen. Nur dann, wenn das Glücksspiel als „notwendiges Übel“ angesehen werde, sei ein Monopol gerechtfertigt. Kritisch sei in diesem Zusammenhang die Herausstellung hoher Jackpots.
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei auf das verfolgte Ziel abzustellen. Hier sei u. a. die Substituierbarkeit zu prüfen. Es sei zu fragen, ob es mildere Mittel als ein Monopol gebe.
Abschließende Fragen
Abschließend stellten der Präsident des EuGH, Vassilios Skouris, der zuständige Berichterstatter (Judge-Rapporteur), Richter Konrad Hermann Theodor Schiemann, sowie der für die Rechtssachen zuständige Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, einzelne Fragen an die Parteivertreter. Der Generalanwalt erkundigte sich u. a., wie Glückspieltypen mit dem gleichen Anreizprofil wie Wetten behandelt würden. Auch fragte er nach, ob die DDR-Lizenzen ausliefen.
Der Generalanwalt kündigte an, seine Schlussanträge bereits am 3. März 2010, d. h. in weniger als drei Monaten, zu veröffentlichen. Damit könnte eine Entscheidung des EuGH noch vor der Sommerpause ergehen.
- Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar
- Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend
- Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig
- Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010
- Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.
Am 8. Dezember stand die Verhandlung der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) auf der Tagesordnung. Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte.
Am 9. Dezember 2009 wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).
Kernfrage: Reichweite der Kohärenzprüfung
Unstrittig schränkt das Monopol die Grundfreiheiten ein, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten dürfen. Höchst umstritten ist dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen.
Schwerpunkt der heutigen Verhandlung war daher die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?
Die Argumentation der Kläger
Die Rechtsvertreter der Kläger der Ausgangsverfahren verwiesen auf die Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten ein politisches Ermessen. Dieses gelte – so Rechtsanwalt Dr. Reichert - allerdings nicht schrankenlos, da sonst die Grundfreiheiten leer liefen. Vielmehr müsse es begrenzende Kriterien geben, insbesondere entsprechend dem Lindman-Urteil eine tatsächliche Grundlage und gemäß der Gambelli-Rechtsprechung eine kohärente Umsetzung. Hinsichtlich der Reichweite der Kohärenz komme es auf das vom Mitgliedstaat verfolgte Schutzziel an. Diese Frage könne je nach Ziel ggf. unterschiedlich zu stellen sein. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptziel herausgestellten Suchtbekämpfung komme es u. a. darauf an, ob Spielsüchtige zu anderen Spielarten wechselten. Bei diesem Schutzziel könne man daher nicht nur eine Glücksspielart restriktiv regeln. Auch mache es wenig Sinn, Glücksspielautomaten zu liberalisieren, während ungefährlichere Spielformen deutlich strenger geregelt würden. Man könne hier eine Parallel zur Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH ziehen, wo in dem Ausgangsfall leichter alkoholische Getränke strenger geregelt waren als hochprozentige.
Unabhängig von der förderalen Struktur müssten die Glücksspielregelungen passen. Die durch ein Bundesgesetz geregelten Pferdewetten könnten durch private Buchmacher angeboten werden. Hierbei handele es sich um die zweitbeliebteste Wettart. Die Pferdewettumsätze seien gleich groß wie die ODDSET-Umsätze, die lediglich noch 10% des deutschen Wettmarktes ausmachten.
Rechtsanwalt Maul erinnerte an das (das schwedische Alkoholmonopol betreffende) Rosengren-Urteil des EuGH. In Deutschland sei das Glücksspielwesen völlig inkohärent geregelt. Die strengsten Regelungen gebe es für die Glücksspielformen mit der geringsten Spielsuchtgefahr. Die Regelungen hinsichtlich Spielautomaten seien dagegen durch die neue Spielverordnung noch einmal gelockert worden. Bei Automaten in den Casinos gebe es gar keine gesetzliche Regelung.
Bei der Herausstellung von Jackpots bis zu 35 Mio. Euro werde sicherlich nicht die Suchtbekämpfung verfolgt. Die Übertragung der Ziehung der Lottozahlen in Radio und Fernsehen stelle Werbung dar. Die Bürger würden aufgefordert: Spiel mit und tu Gutes! 2008 seien 114 Mio. Euro für Werbung ausgegeben worden. Hierfür seien mehr als 5.000 Radiospots und mehr als 500 Anzeigen geschaltet worden.
Das Vertriebsnetz der staatlichen Anbieter mit 26.000 Annahmestellen sei deutlich engmaschiger als die Post. Glücksspielprodukte würden als „tägliches Gut“ verkauft, zusammen mit von Jugendlichen nachgefragten Süßigkeiten und Mickey Mouse-Heften. Auch sei der Vertrieb rein provisionsorientiert.
Zwischen der Veranstaltung (durch das Land) und der Kontrolle (ebenfalls durch das Land) gebe es keine hinreichende Trennung. Auch sei man den Forderungen des Fachbeirats Glücksspielsucht nach Studien zur Glücksspielsucht nur unzureichend nachgekommen.
Rechtsanwalt Winkelmüller verwies auf die Ausnahmeregelung im Glücksspielstaatvertrag für das Land Rheinland-Pfalz, die auch einen privaten Anbieter zulasse. Die Prämisse, dass Sportwetten so gefährlich seien, dass sie nur der Staat anbieten dürfe, stimme daher nicht. Auch betreffe das deutsche Sportwettenmonopol nur die Veranstaltung, nicht jedoch den weiterhin gewerblich organisierten Vertrieb (von dem jedoch die hauptsächlichen Gefahren ausgingen). Ausdrückliches Ziel der von mehreren Landeslotteriegesellschaften gegründeten ilo-proFIT Services GmbH sei es, die wirtschaftliche Basis der Verkaufsstellen zu stärken.
Im Übrigen verwies Rechtsanwalt Winkelmüller auf die zahlreichen gegen die Monopolanbieter ergangenen Gerichtsentscheidungen wegen rechtwidriger Bewerbung der Glücksspielangebote (unzulässige Anreizwerbung etc.). Dagegen gebe es nur sehr wenige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden.
Prof. Dr. Koenig legte noch einmal die fehlende empirische Begrenzungsgrundlage dar und konstatierte ein „Systemversagen des deutschen Sportwettenmonopols“. Es gebe massive Kohärenzbrüche.
Die Argumentation der Beklagten und der Bundesregierung
Prof. Dr. Dietlein verwies für den Wetteraukreis (der Beklagte in den Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen) darauf, dass es keinen Gesamtbereich Glücksspiele gebe, sondern lediglich Glücksspielsektoren. Es sei daher jeweils eine sektorale und politische Entscheidung, wie reguliert werde. Für eine systematische Regelung in Deutschland müsse erst eine Verfassungsänderung erfolgen.
Rechtsanwalt Ruttig erklärte für das Land Baden-Württemberg (Beklagter in den drei Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart), dass die erste Vorlagefrage zu weit und hypothetisch sei. Es handele sich um eine Suggestivfrage. Neben der Suchtbekämpfung würden auch noch andere Ziele verfolgt.
Rechtsanwalt Hecker meinte für das Land Schleswig-Holstein, dass es keine gesetzesimmanente Inkohärenz gebe. Bei den Verstößen der Landeslotteriegesellschaften handele es sich lediglich um Einzelfälle.
Herr Klein meinte für die deutsche Bundesregierung unter Hinweis auf das DocMorris-Urteil, dass es lediglich auf die vertikale Kohärenz ankomme. Es sei keine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hartlauer-Urteil des EuGH.
Die Vertreter anderer Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal, nicht jedoch aus den „liberaleren“ Staaten Österreich. Malta und Großbritannien) sowie des EFTA-Staats Norwegen hielten die Fragen u. a. durch das Liga Portuguesa-Urteil bereits geklärt. Die Gesamtkohärenz müsse nicht geprüft werden.
Die Argumentation der Europäischen Kommission
Herr Krämer stellte für die Europäische Kommission die Frage: Die Bank gewinnt immer – nur wer darf die Bank sein? Man müsse die Angebots-/Nachfragesituation prüfen. Eine Gefahr für das Allgemeininteresse müsse empirisch belegt sein. Bei der Rechtfertigungsprüfung müsse spezifisch auf den Grund des Allgemeininteresses abgestellt werden. Wenn der Mitgliedstaat die beschränkende Maßnahme mit dem Schutz der Bürger vor überhöhten Ausgaben begründe, sei bei der Geeignetheitsprüfung das Marktverhalten des Monopolanbieters entsprechend zu prüfen: Reduziere oder zumindest begrenze diese Verhalten die entsprechenden Aufwendungen? Geeignet sei eine Beschränkung nur bei einem „inoffensiven Marktverhalten“. Vermarktung und Werbestrategie müssten darauf angelegt sein, die Nachfrage nach Glücksspielen zu dämpfen. Nur dann, wenn das Glücksspiel als „notwendiges Übel“ angesehen werde, sei ein Monopol gerechtfertigt. Kritisch sei in diesem Zusammenhang die Herausstellung hoher Jackpots.
Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei auf das verfolgte Ziel abzustellen. Hier sei u. a. die Substituierbarkeit zu prüfen. Es sei zu fragen, ob es mildere Mittel als ein Monopol gebe.
Abschließende Fragen
Abschließend stellten der Präsident des EuGH, Vassilios Skouris, der zuständige Berichterstatter (Judge-Rapporteur), Richter Konrad Hermann Theodor Schiemann, sowie der für die Rechtssachen zuständige Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, einzelne Fragen an die Parteivertreter. Der Generalanwalt erkundigte sich u. a., wie Glückspieltypen mit dem gleichen Anreizprofil wie Wetten behandelt würden. Auch fragte er nach, ob die DDR-Lizenzen ausliefen.
Der Generalanwalt kündigte an, seine Schlussanträge bereits am 3. März 2010, d. h. in weniger als drei Monaten, zu veröffentlichen. Damit könnte eine Entscheidung des EuGH noch vor der Sommerpause ergehen.
Sonntag, 6. Dezember 2009
DOSB: Sport mit gemeinsamer Position zu Glücksspiel und Wetten
Mit großer Mehrheit befürworteten die Delegierten der 5. Mitgliederversammlung des DOSB in Düsseldorf eine Beschlusstext zur Zukunft von Glückspiel und Sportwetten.
Die Delegierten der Mitgliederversammlung in Düsseldorf stimmten für eine gemeinsame Postion bei Glüksspiel und Sportwetten. Foto: Bowinkelmann
Damit spricht der deutsche Sport bei der anstehenden Evaluierung des Glücksspiel-Staatsvertrages im kommenden Jahr mit einer Stimme.
DOSB-Präsident Thomas Bach und Generaldirektor Michael Vesper zeigten sich mit dem Ergebnis sehr zufrieden. „Vom Breitensport bis zum Spitzensport stehen alle dahinter, auch Deutscher Fußball-Bund und Deutsche Fußball Liga“, sagte Bach. Vesper ergänzte: „Nun können wir die Stimme des Sports in die künftigen Beratungen einbringen.“
- Mit ihrem Beschluss unterstreicht die Mitgliederversammlung, dass die Erträge aus den klassischen Glücksspielprodukten zentrale Säule der Finanzierung des organisierten Sports in Deutschland bilden. Ohne diese Mittel könnte der Sport seine anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl der Gesellschaft nicht erbringen.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich für einen Glücksspiel-Staatsvertrag II von 2012 an aus, der das Staatsmonopol für das Lotteriewesen beibehält und weiterhin sichert. Dabei soll die Integrität des sportlichen Wettbewerbs eine zentrale Legitimation des organisierten Sports sein. Wettbetrug dürfe keine Basis haben.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich deshalb für eine besondere Behandlung der Sportwetten aus. Eine zuverlässige und nachhaltige finanzielle Beteiligung des gemeinnützigen Sports muss dabei vorgesehen sein. Die Rechte von Sportveranstaltern gegenüber Wettanbietern müssen gestärkt werden.
- Die Mitgliederversammlung befürwortet eine enge Partnerschaft des gesamten organisierten Sports mit dem Deutschen Lottoblock.
- Die Mitgliederversammlung bittet die Ministerpräsidentenkonferenz, den DOSB zur Mitwirkung in der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung bittet das Präsidium, diesen Grundsatzbeschluss zu konkretisieren, um auf die politische Debatte aktiv Einfluss zu nehmen.
Eine Arbeitsgruppe des DOSB mit je vier Vertretern der Spitzenverbände und Landessportbünde hatte sich unter Vorsitz von Vesper seit 2006 mit diesem Thema befasst und dabei auch die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung, beispielsweise des Europäischen Gerichtshofes, einbezogen. Die Landessportbünde erarbeiteten auf ihrer Herbstkonferenz im Oktober 2009 einstimmig Vorschläge für die Positionierung des deutschen Sports. Auf dieser Grundlage entwickelte die Arbeitsgruppe den Beschlusstext für die Mitgliederversammlung.
Mitteilung des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 5. Dezember 2009
Die Delegierten der Mitgliederversammlung in Düsseldorf stimmten für eine gemeinsame Postion bei Glüksspiel und Sportwetten. Foto: Bowinkelmann
Damit spricht der deutsche Sport bei der anstehenden Evaluierung des Glücksspiel-Staatsvertrages im kommenden Jahr mit einer Stimme.
DOSB-Präsident Thomas Bach und Generaldirektor Michael Vesper zeigten sich mit dem Ergebnis sehr zufrieden. „Vom Breitensport bis zum Spitzensport stehen alle dahinter, auch Deutscher Fußball-Bund und Deutsche Fußball Liga“, sagte Bach. Vesper ergänzte: „Nun können wir die Stimme des Sports in die künftigen Beratungen einbringen.“
- Mit ihrem Beschluss unterstreicht die Mitgliederversammlung, dass die Erträge aus den klassischen Glücksspielprodukten zentrale Säule der Finanzierung des organisierten Sports in Deutschland bilden. Ohne diese Mittel könnte der Sport seine anerkannten Leistungen für das Gemeinwohl der Gesellschaft nicht erbringen.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich für einen Glücksspiel-Staatsvertrag II von 2012 an aus, der das Staatsmonopol für das Lotteriewesen beibehält und weiterhin sichert. Dabei soll die Integrität des sportlichen Wettbewerbs eine zentrale Legitimation des organisierten Sports sein. Wettbetrug dürfe keine Basis haben.
- Die Mitgliederversammlung spricht sich deshalb für eine besondere Behandlung der Sportwetten aus. Eine zuverlässige und nachhaltige finanzielle Beteiligung des gemeinnützigen Sports muss dabei vorgesehen sein. Die Rechte von Sportveranstaltern gegenüber Wettanbietern müssen gestärkt werden.
- Die Mitgliederversammlung befürwortet eine enge Partnerschaft des gesamten organisierten Sports mit dem Deutschen Lottoblock.
- Die Mitgliederversammlung bittet die Ministerpräsidentenkonferenz, den DOSB zur Mitwirkung in der vorgesehenen Arbeitsgruppe der Länder einzuladen.
- Die Mitgliederversammlung bittet das Präsidium, diesen Grundsatzbeschluss zu konkretisieren, um auf die politische Debatte aktiv Einfluss zu nehmen.
Eine Arbeitsgruppe des DOSB mit je vier Vertretern der Spitzenverbände und Landessportbünde hatte sich unter Vorsitz von Vesper seit 2006 mit diesem Thema befasst und dabei auch die jüngsten Entwicklungen der Rechtsprechung, beispielsweise des Europäischen Gerichtshofes, einbezogen. Die Landessportbünde erarbeiteten auf ihrer Herbstkonferenz im Oktober 2009 einstimmig Vorschläge für die Positionierung des deutschen Sports. Auf dieser Grundlage entwickelte die Arbeitsgruppe den Beschlusstext für die Mitgliederversammlung.
Mitteilung des Deutschen Olympischen SportBundes (DOSB) vom 5. Dezember 2009
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