Donnerstag, 23. Juni 2016

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Stanleybet Malta (C-141/16)

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano (Italien), eingereicht am 2. März 2016 – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli

(Rechtssache C-141/16)


Verfahrenssprache: Italienisch


Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano


Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungskläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Berufungsbeklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli


Vorlagefrage


Stehen die Art. 56 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – auch im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich aus den Urteilen Gambelli, Placanica und Costa und Cifone ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich aus den Urteilen Lindman, Kommission/Spanien und Bianco und Fabretti ergibt – und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und des Vertrauensschutzes einer nationalen Regelung wie der italienischen entgegen, um die es in dem vorliegenden Rechtsstreit geht, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern – auch rückwirkend – der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1-3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Online Games (C-685/15)

Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Österreich) eingereicht am 18. Dezember 2015 - Online Games Handels GmbH und Frank Breuer u.a. gegen Landespolizeidirektion Oberösterreich

(Rechtssache C-685/15)


Verfahrenssprache: Deutsch


Vorlegendes Gericht

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich


Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Online Games Handels GmbH, Frank Breuer, Nicole Enter, Astrid Walden

Belangte Behörde: Landespolizeidirektion Oberösterreich


Vorlagefrage


Ist Art. 56 AEUV bzw. sind die Art. 49 ff AEUV im Lichte des Art. 6 EMRK i.V.m. Art. 47 EGRC dahin auszulegen, dass diese Bestimmungen mit Rücksicht auf die im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil vom 18. Mai 2010, 64962/01, RN 54) geforderte Objektivität und Unvoreingenommenheit eines Gerichtes, einer innerstaatlichen Regelung entgegenstehen, wonach die im Rahmen eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Rechtfertigung der strafrechtlich geschützten Quasi-Monopolregelung des nationalen Glücksspielmarktes zu erbringenden Nachweise im Lichte der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union, insbesondere im Hinblick auf dessen Urteil vom 30. April 2014, C-390/121 nicht von der Strafbehörde, oder einem anderen staatlichen Verfolgungsorgan, in deren bzw. dessen Funktion als Vertreter(in) der Anklage, sondern vielmehr initiativ und unabhängig vom Verhalten der Verfahrensparteien von dem zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der in Beschwerde gezogenen strafrechtlichen Maßnahme berufenen Gericht, in ein und derselben Person/Funktion, zunächst sowohl völlig eigenständig zu deklarieren und abzugrenzen, als auch in der Folge autonom-investigativ zu ermitteln und zu beurteilen sind?
____________
1 ECLI :EU :C :2014 :281 – « Pfleger ».