Die Ex-tra Sportwetten AG, eine Tochtergesellschaft der Berliner Effektengesellschaft AG, hofft auf die Fußball-WM 1010, um endlich den Durchbruch mit ihren Sportzertifikaten zu schaffen. Die Sportzertifikate sind ein Mischprodukt aus klassischer Sportwette und handelbarem Wertpapier. Die in Wien ansässige Firma hat eine österreichische Buchmacherlizenz, da Sportwetten angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols von privaten Unternehmen in Deutschland nicht angeboten werden dürfen. Auch die Zulassung der Prospekte für die Zertfikate erfolgt durch die österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA).
Mit den von Ex-tra Sportwetten AG emittierten Zertifikaten kann auf Meisterschaftstitel in der deutschen Bundesliga, den Ausgang von Champions League oder der Welt- bzw. Europameisterschaft gewettet werden.
Ab Herbst 2009 soll zudem der Ausbau der ebenfalls der Konzernmutter Berliner Effektengesellschaft AG gehörenden alternativen Handelsplattform Tradegate in eine vollwertige öffentlich-rechtliche Wertpapierbörse einen weiteren Schub bringen, sagte Vorstand Matthias Baller. Ein entsprechender Antrag wurde im Mai bei der Börsenaufsicht Berlins gestellt.
Im Gegensatz zu normalen Sportwetten sind die Sportzertifikate während des Wettbewerbs handelbar. Auch kauft die Gesellschaft selbst phasenweise Zertifikate zurück. Zielgruppe sind laut Baller nur "sehr erfahrene Händler und hochaktive Trader", seiner Schätzung nach eine kleine Gruppe von rund 100.000 in Deutschland.
Bislang findet ein Handel nur an der Börse Berlin statt, nachdem die Frankfurter Börse aufgrund von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft den Handel 2007 eingestellt hatte. In dem aktuellen Halbjahresfinanzbericht wurden die bisherigen Absatzzahlen als "nur mäßig" beschrieben. Dies soll sich insbesondere durch "geeignete und gezielte Werbemaßnahmen" ändern.
Quellen: Archiv, Kleine Zeitung
weitere Informationen: http://www.ex-tra-sportwetten.at
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Dienstag, 11. August 2009
Assauer: "Kommt man jetzt schon ins Gefängnis, wenn man über Fußball spricht?"
Dass die Bezirksregierung Düsseldorf Rudi Assauer am 06.08.2009 wegen vermeintlich unerlaubter Werbung für den britischen Sportwettenanbieter Betfair eine Ordnungsverfügung und ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, kann der ehemalige Fußball-Manager nicht nachvollziehen und gibt sich gelassen.
"Es ist mir völlig unverständlich, dass man nicht einmal mehr über Fußball sprechen darf, ohne Ärger mit den Behörden zu bekommen. Kommt man jetzt schon ins Gefängnis, wenn man über Fußball spricht und ganz normal seine Meinung äußert? Ich lasse mir doch keinen Maulkorb anlegen, weil ich die Bundesliga kommentiere. In meinem Videoblog werde ich auch in Zukunft sagen, was Sache ist!"
Am Donnerstag, 6. August, hatte der neue Video-Blog von Assauer auf der Internetseite "Rudis Zuendstoff" Premiere. Dort kommentiert Assauer wöchentlich die neue Bundesliga-Saison. Die Bezirksregierung führt an, dass der Ex-Schalker aufgrund des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages nicht für die britische Sportwettenbörse werben dürfe.
Dazu Assauer: "Sportwetten bieten eine tolle Möglichkeit für Fußballbegeisterte auf der ganzen Welt, Ihre Leidenschaft für den Sport zu teilen. Außerdem beteiligen sich die Wettbörsen finanziell an der Vereins- und Nachwuchsförderung. Daher werde ich mich auch in Zukunft für Sportwetten einsetzen."
Originaltext: Rudolf Assauer Sportmanagement AG
Pressekontakt: Rudolf Assauer Sportmanagement AG
Sabine Söldner, Telefon 02 09 / 94 76 37-0,
Telefax 02 09 / 94 78 28-49
E-Mail: s.soeldner@assauer-sportmanagement.de
"Es ist mir völlig unverständlich, dass man nicht einmal mehr über Fußball sprechen darf, ohne Ärger mit den Behörden zu bekommen. Kommt man jetzt schon ins Gefängnis, wenn man über Fußball spricht und ganz normal seine Meinung äußert? Ich lasse mir doch keinen Maulkorb anlegen, weil ich die Bundesliga kommentiere. In meinem Videoblog werde ich auch in Zukunft sagen, was Sache ist!"
Am Donnerstag, 6. August, hatte der neue Video-Blog von Assauer auf der Internetseite "Rudis Zuendstoff" Premiere. Dort kommentiert Assauer wöchentlich die neue Bundesliga-Saison. Die Bezirksregierung führt an, dass der Ex-Schalker aufgrund des umstrittenen Glücksspielstaatsvertrages nicht für die britische Sportwettenbörse werben dürfe.
Dazu Assauer: "Sportwetten bieten eine tolle Möglichkeit für Fußballbegeisterte auf der ganzen Welt, Ihre Leidenschaft für den Sport zu teilen. Außerdem beteiligen sich die Wettbörsen finanziell an der Vereins- und Nachwuchsförderung. Daher werde ich mich auch in Zukunft für Sportwetten einsetzen."
Originaltext: Rudolf Assauer Sportmanagement AG
Pressekontakt: Rudolf Assauer Sportmanagement AG
Sabine Söldner, Telefon 02 09 / 94 76 37-0,
Telefax 02 09 / 94 78 28-49
E-Mail: s.soeldner@assauer-sportmanagement.de
Bundesverfassungsgericht: Keine Strafbarkeit für die Vermittlung von Sportwetten vor Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006
von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Bundesverfassungsgericht hat in fünf Kammerbeschlüssen Verfassungsbeschwerden von Sportwettenvermittlern gegen Durchsuchungsbeschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005 stattgegeben (Beschluss vom 15. April 2009, Az. 2 BvR 1496/05; Beschlüsse vom 29. Juni 2009, Az. 2 BvR 174/05, 2 BvR 1498/05, 2 BvR 1499/05 und 2 BvR 2211/05). Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei jeweils einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung, fest.
Die damalige Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führe dazu, dass für die Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten bestehe. Das staatliche Wettmonopol stelle angesichts des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Die Strafvorschrift des § 284 StGB sei daher im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht anwendbar gewesen.
Die Beurteilung nach Europarecht lässt das Bundesverfassungsgericht dahin stehen. Die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten ergebe sich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen:
„Das Entfallen des staatlichen Strafanspruchs ist von Verfassungs wegen geboten. Eine Strafbewehrung der Vermittlung von Sportwetten in der hier maßgeblichen Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 würde infolge der seinerzeitigen Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der deutschen beziehungsweise in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der ausländischen privaten Sportwettenvermittler - so auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers - darstellen. Jedenfalls die Anwendung von § 284 StGB ist insoweit mit der Verfassung unvereinbar.“
Aufgrund dieser klaren verfassungsgerichtlichen Aussagen zur Nicht-Anwendbarkeit des § 284 StGB ist zu prüfen, ob nicht Altfälle vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgericht neu aufzurollen sind. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen der verfassungswidrigen Durchsuchungen bei Sportwettenvermittlern und wegen verfassungswidriger Beschlagnahmen zu prüfen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in fünf Kammerbeschlüssen Verfassungsbeschwerden von Sportwettenvermittlern gegen Durchsuchungsbeschlüsse aus den Jahren 2004 und 2005 stattgegeben (Beschluss vom 15. April 2009, Az. 2 BvR 1496/05; Beschlüsse vom 29. Juni 2009, Az. 2 BvR 174/05, 2 BvR 1498/05, 2 BvR 1499/05 und 2 BvR 2211/05). Das Bundesverfassungsgericht stellte dabei jeweils einen Verstoß gegen Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz (GG), die Unverletzlichkeit der Wohnung, fest.
Die damalige Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten führe dazu, dass für die Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 kein staatlicher Strafanspruch gegen private Vermittler von Oddset-Sportwetten bestehe. Das staatliche Wettmonopol stelle angesichts des mit ihm einhergehenden Ausschlusses gewerblicher Wettveranstaltung durch private Wettunternehmer in seiner damaligen gesetzlichen und tatsächlichen Ausgestaltung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Die Strafvorschrift des § 284 StGB sei daher im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Beschlüsse wegen eines Grundrechtsverstoßes nicht anwendbar gewesen.
Die Beurteilung nach Europarecht lässt das Bundesverfassungsgericht dahin stehen. Die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten ergebe sich bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen:
„Das Entfallen des staatlichen Strafanspruchs ist von Verfassungs wegen geboten. Eine Strafbewehrung der Vermittlung von Sportwetten in der hier maßgeblichen Zeit vor Erlass des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 würde infolge der seinerzeitigen Verfassungswidrigkeit des strafbewehrten Ausschlusses privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der deutschen beziehungsweise in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der ausländischen privaten Sportwettenvermittler - so auch in die allgemeine Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers - darstellen. Jedenfalls die Anwendung von § 284 StGB ist insoweit mit der Verfassung unvereinbar.“
Aufgrund dieser klaren verfassungsgerichtlichen Aussagen zur Nicht-Anwendbarkeit des § 284 StGB ist zu prüfen, ob nicht Altfälle vor dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgericht neu aufzurollen sind. Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche wegen der verfassungswidrigen Durchsuchungen bei Sportwettenvermittlern und wegen verfassungswidriger Beschlagnahmen zu prüfen.
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