Samstag, 2. März 2013

Stellungnahme der Gauselmann Gruppe zum Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zum Berliner Spielhallengesetz

Espelkamp/Berlin. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Unternehmens der Gauselmann Gruppe, das neben zehn weiteren Standorten in Berlin seit 30 Jahren einen Spielhallenkomplex am Kurfürstendamm/Lehniner Platz betreibt, abgewiesen. Mit der Klage sollte erreicht werden, dass das Verwaltungsgericht das Landesspielhallengesetz Berlin als verfassungswidrig ansieht und es deswegen dem Bundesverfassungsgericht vorlegt. Die Gauselmann Gruppe ist von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Dies ergebe sich aus den vielfältigen Beschränkungen durch das Gesetz und insbesondere die Reduzierung der bislang erlaubten Geräteanzahl um mehr als 90 % innerhalb von fünf Jahren. Dies führt unausweichlich zum wirtschaftlichen Aus des Betriebes am Kurfürstendamm.

„Das Verwaltungsgericht hat alle unsere stichhaltig begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken mit leichter Hand vom Tisch gefegt“, erklärt Mario Hoffmeister, Pressesprecher der Gauselmann Gruppe. „Dies überrascht uns nicht,“ erläutert Hoffmeister, „denn das Verwaltungsgericht hatte schon in der mündlichen Verhandlung am 15.02.2013 zu verstehen gegeben, es gehe davon aus, dass es den Parteien ohnehin nur um eine schnellstmögliche Entscheidung in erster Instanz gehe, um diese dann in der Berufungsinstanz überprüfen zu lassen“. Das einzig Gute an diesem Urteil sei, dass das Gericht den Weg in die nächste Instanz erleichtere, indem es in den wichtigsten Streitpunkten die Berufung zulasse.
 
„Wir sind mit namhaften Verfassungsrechtlern nach wie vor von der Verfassungswidrigkeit des Berliner Spielhallengesetzes überzeugt“, stellt Hoffmeister fest, „Und ebenso fest sind wir davon überzeugt, dass höhere Gerichte fernab von der tagespolitischen Diskussion in Berlin die Verfassungswidrigkeit bestätigen werden. Mit Blick auf die Bedrohung unserer Existenz werden wir alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen.“

Freitag, 1. März 2013

VG Berlin: Berliner Spielhallengesetz verfassungsgemäß

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin Nr. 7/2013 vom 01.03.2013
 
Das Berliner Spielhallengesetz ist verfassungsgemäß. Der Berliner Landesgesetzgeber durfte ein solches Gesetz erlassen, und er hat bei seinen Regelungen auch nicht gegen die Grundrechte verstoßen. Das hat das Berliner Verwaltungsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 15. Februar 2013 in drei Verfahren entschieden und die Klagen abgewiesen.

Die Kläger hatten – in unterschiedlichem Umfang - die restriktiven Bestimmungen des Mitte 2011 in Kraft getretenen Berliner Spielhallengesetzes angegriffen. Sie wandten sich u.a. gegen das Erlöschen der bisher erteilten Erlaubnisse zum 31. Juli 2016, gegen den von anderen Spielhallen einzuhaltenden 500m-Abstand, das Verbot der Mehrfachkonzession, gegen das Verbot des Spielhallenbetriebes in räumlicher Nähe von Kinder- oder Jugendeinrichtungen sowie gegen die Reduzierung der zugelassenen Geldspielgeräte in einer Spielhalle auf acht Automaten bzw. nur drei Geräte, wenn Speisen oder Getränke verabreicht werden. Die Kläger rügten vor allem, das Land Berlin habe keine Gesetzgebungszuständigkeit für den Erlass der Regelungen; im Übrigen verstießen die Bestimmungen gegen die Berufsfreiheit, den Schutz des Eigentums und den Gleichheitsgrundsatz.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin folgte den Klägern nicht. Das beklagte Land sei für den Erlass des Spielhallengesetzes zuständig. Das Gesetz verstoße auch nicht gegen die Verfassung. Die Restriktionen des neuen Rechts seien durch gewichtige Erwägungen des Gemeinwohls, insbesondere durch das Anliegen gerechtfertigt, die Spielsucht zu bekämpfen. Den berechtigten Belangen bisheriger Spielhallenbetreiber sei durch die Einräumung von Übergangsfristen – zwei bzw. fünf Jahre – ausreichend Rechnung getragen worden.

Die Kammer hat in einem der drei Verfahren teilweise die Berufung zugelassen. Diese kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden. Soweit die Berufung nicht schon vom Verwaltungsgericht zugelassen wurde, können die Kläger die Zulassung beim Oberverwaltungsgericht beantragen

Urteile vom 15. Februar 2013 - VG 4 K 336.12, VG 4 K 342.12 und VG 4 K 344.12

Mittwoch, 27. Februar 2013

FG Baden-Württemberg: Umsätze des Vermittlers von Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters unterliegen nicht der deutschen Umsatzsteuer

Pressemitteilung vom 26.02.2013 zum Urteil 9 K 2091/11 vom 09.07.2012
 
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung. Einer entsprechenden Klage des deutschen Wettvermittlers hat der 9. Senat mit Urteil vom 9. Juli 2012 (Az. 9 K 2091/11) stattgegeben.

Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und nutzte hierbei ein vom Wettveranstalter zur Verfügung gestelltes Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten unter einer deutlich hervorgehobenen Überschrift mit dem Namen des Wettveranstalters auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers sowie dessen Namen als "Kassierer". Überstieg die Summe der eingezahlten Wetteinsätze die Summe der ausgezahlten Gewinne (sog. positiver Hold), so musste der Kläger die eine Hälfte des Überschusses an den Veranstalter auszahlen. Die andere Hälfte konnte er behalten. Einen negativen Hold musste der Kläger im Ergebnis nicht selbst tragen. Das Finanzamt rechnete dem Kläger den ihm verbliebenen Anteil des positiven Holds als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu.

Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage und bekam Recht. Der erkennende Senat sah den Kläger nicht als Veranstalter der Sportwetten, sondern lediglich als deren Vermittler. Veranstalter einer Wette sei regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist und das Spiel- und Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, insbesondere die Wettquoten festlegt. Dies habe der Kläger nicht getan. Auch die Gestaltung des Wettscheins spreche für eine Vermittlerrolle des Klägers, denn sie erwecke aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit dem im Wettschein als Überschrift deutlich hervorgehobenen Wettveranstalter und nicht mit dem Kläger abgeschlossen wird. Dieser werde lediglich als "Kassierer"" bezeichnet. Entscheidend sei, dass der Kläger kein endgültiges Risiko trage, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszugleichen.

Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: V B 90/12) hat das beklagte Finanzamt inzwischen zurückgenommen.

Montag, 25. Februar 2013

Terminankündigung des BGH

Terminhinweis in Sachen KZR 62/11 für den 30. April 2013

OLG Brandenburg - Urteil vom 22. November 2011 - Kart U 4/09 
LG Potsdam - Urteil vom 13. April 2009 - 51 O 125/08

Die Klägerin macht gegen die beklagte Landeslottogesellschaft von Brandenburg Ansprüche wegen des Widerrufs einer Erlaubnis für den Internetvertrieb von Glücksspielen geltend. 

Die Klägerin verpflichtete sich im November 2002, für die Beklagte gegen - teilweise umsatzabhängige - Vergütung ein internetbasiertes Spielsystem aufzubauen und hierzu eine Internetplattform zu betreiben (Hosting-Vertrag). 

Die Beklagte gehört wie die Lottogesellschaften der übrigen Bundesländer dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DLTB) an. Nach dem von den Mitgliedern des DLTB abgeschlossenen Blockvertrag war der Vertrieb von Lotterien und Sportwetten auf das jeweilige Bundesland beschränkt. Mit - insoweit bestandskräftigem (BGH, Beschluss vom 14. August 2008 - KVR 54/07, WuW/E DE-R 2408 - Lottoblock) - Beschluss vom 23. August 2006 (WuW/E DE-V 1251) untersagte das Bundeskartellamt u.a. der Beklagten, ihr Vertriebsgebiet für Lotterien und Sportwetten in Befolgung des Blockvertrags auf das Landesgebiet zu beschrnken. Am 6. November 2006 beschlossen daraufhin die Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Bundesländer - mit Ausnahme Schleswig-Holsteins -, den Internetvertrieb ihrer Lottogesellschaften einzustellen. 

Das Land Brandenburg widerrief noch am 6. November 2006 die Erlaubnis der Beklagten zum Internetvertrieb von Glücksspielprodukten. Auf Grund des Erlaubniswiderrufs forderte die Beklagte die Klägerin auf, den Internetvertrieb zum Ablauf desselben Tages einzustellen. Die Klägerin betrieb die Internetplattform anschließend ohne Spielangebot weiter, bis der Hosting-Vertrag aufgrund einer durch die Beklagte ausgesprochenen ordentlichen K ndigung zum 31. Dezember 2007 auslief.

Mit der Klage begehrt die Klägerin für die Zeit vom 6. November 2006 bis zum 31. Dezember 2007 Vergütung und Ersatz entgangenen Gewinns. Sie meint, der Widerruf der Erlaubnis zum Internetvertrieb beruhe auf der Absprache zwischen den Landesverwaltungen vom 6. November 2006, die gegen das Kartellverbot verstoße. An einer Ausdehnung des Internetvertriebs auf andere Länder sei die Beklagte nicht aus ordnungsrechtlichen Gründen, insbesondere nicht wegen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (1 BvR 1054/01, BVerfGE 115, 276 - Sportwettenmonopol) gehindert gewesen. 

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Zu den von ihr noch erbrachten Leistungen habe die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Soweit sie keine Spielverträge mehr habe vermitteln k nnen, sei die Beklagte von der Vergütungspflicht frei geworden und nicht schadensersatzpflichtig. Die Beklagte habe die Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung nicht zu vertreten. Sie habe den rechtmäßigen Widerruf der Erlaubnis nicht veranlasst und sei auch nach der Verfügung des Bundeskartellamts nicht zur Erweiterung ihres Spielbetriebs auf das Gebiet anderer Bundesländer verpflichtet gewesen. Die Beklagte habe ferner das Risiko eines Erlaubniswiderrufs nicht bernommen. Schließlich sei die Einstellung des Spielbetriebs nicht kartellrechtswidrig gewesen und löse daher keine Schadenersatzansprüche der Klägerin nach § 33 GWB aus.

Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
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