Pressemitteilung vom 26.02.2013 zum Urteil 9 K 2091/11 vom 09.07.2012
Bei der Vermittlung von Sportwetten ist ein Wettbüro, in dem Sportwetten eines ausländischen Wettveranstalters vermittelt werden, nicht der Ort der sonstigen Leistung. Einer entsprechenden Klage des deutschen Wettvermittlers hat der 9. Senat mit Urteil vom 9. Juli 2012 (Az. 9 K 2091/11) stattgegeben.
Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und nutzte hierbei ein vom Wettveranstalter zur Verfügung gestelltes Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten unter einer deutlich hervorgehobenen Überschrift mit dem Namen des Wettveranstalters auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers sowie dessen Namen als "Kassierer". Überstieg die Summe der eingezahlten Wetteinsätze die Summe der ausgezahlten Gewinne (sog. positiver Hold), so musste der Kläger die eine Hälfte des Überschusses an den Veranstalter auszahlen. Die andere Hälfte konnte er behalten. Einen negativen Hold musste der Kläger im Ergebnis nicht selbst tragen. Das Finanzamt rechnete dem Kläger den ihm verbliebenen Anteil des positiven Holds als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu.
Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage und bekam Recht. Der erkennende Senat sah den Kläger nicht als Veranstalter der Sportwetten, sondern lediglich als deren Vermittler. Veranstalter einer Wette sei regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist und das Spiel- und Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, insbesondere die Wettquoten festlegt. Dies habe der Kläger nicht getan. Auch die Gestaltung des Wettscheins spreche für eine Vermittlerrolle des Klägers, denn sie erwecke aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit dem im Wettschein als Überschrift deutlich hervorgehobenen Wettveranstalter und nicht mit dem Kläger abgeschlossen wird. Dieser werde lediglich als "Kassierer"" bezeichnet. Entscheidend sei, dass der Kläger kein endgültiges Risiko trage, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszugleichen.
Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: V B 90/12) hat das beklagte Finanzamt inzwischen zurückgenommen.
Der Kläger betreibt ein Café mit Wettbüro. Laut Vertrag mit dem in Österreich ansässigen Wettveranstalter bot der Kläger Sportwetten an und nutzte hierbei ein vom Wettveranstalter zur Verfügung gestelltes Computersystem. Die ausgestellten Wettscheine enthielten unter einer deutlich hervorgehobenen Überschrift mit dem Namen des Wettveranstalters auch die Anschrift des Wettbüros mit der Telefonnummer des Klägers sowie dessen Namen als "Kassierer". Überstieg die Summe der eingezahlten Wetteinsätze die Summe der ausgezahlten Gewinne (sog. positiver Hold), so musste der Kläger die eine Hälfte des Überschusses an den Veranstalter auszahlen. Die andere Hälfte konnte er behalten. Einen negativen Hold musste der Kläger im Ergebnis nicht selbst tragen. Das Finanzamt rechnete dem Kläger den ihm verbliebenen Anteil des positiven Holds als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu.
Dagegen wehrte sich der Kläger mit seiner Klage und bekam Recht. Der erkennende Senat sah den Kläger nicht als Veranstalter der Sportwetten, sondern lediglich als deren Vermittler. Veranstalter einer Wette sei regelmäßig derjenige, der Inhaber der entsprechenden Genehmigung ist und das Spiel- und Wettgeschehen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht maßgeblich gestaltet, insbesondere die Wettquoten festlegt. Dies habe der Kläger nicht getan. Auch die Gestaltung des Wettscheins spreche für eine Vermittlerrolle des Klägers, denn sie erwecke aus Sicht eines durchschnittlichen Kunden den Eindruck, dass ein Werkvertrag mit dem im Wettschein als Überschrift deutlich hervorgehobenen Wettveranstalter und nicht mit dem Kläger abgeschlossen wird. Dieser werde lediglich als "Kassierer"" bezeichnet. Entscheidend sei, dass der Kläger kein endgültiges Risiko trage, Gewinne mit einem von ihm zu tragenden Verlust auszugleichen.
Der Senat hat die Revision zum BFH nicht zugelassen. Die zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (Az. des BFH: V B 90/12) hat das beklagte Finanzamt inzwischen zurückgenommen.
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