Dienstag, 19. Juni 2012

DOSB: Sport demonstriert Solidarität bei Sportwetten-Gespräch

Pressemitteilung vom 15. Juni 2012

Frankfurt/Main - Die Präsidenten von DOSB, DFB und DFL haben am Donnerstag mit Ministerpräsidenten bzw. den Chefs der Staats- und Senatskanzleien von elf Bundesländern in Berlin einen intensiven Meinungsaustausch über die Neuregelung von Sportwetten geführt. Dabei setzten sich DOSB-Präsident Dr. Thomas Bach, DFB-Präsident Wolfgang Niersbach und Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball gemeinsam für die Stärkung des gemeinnützigen Sports durch eine Beteiligung an den staatlichen Einnahmen in Höhe von einem Drittel ein. "Wir freuen uns, dass das vorgestellte Solidarmodell zwischen gemeinnützigem und professionellem Sport bei unseren Gesprächspartnern auf positive Resonanz gestoßen ist. Jetzt muss die Stärkung der Finanzierungsgrundlage des gemeinnützigen Sports in den Ländern auch gesetzlich geregelt werden", erklärte DOSB-Präsident Dr. Thomas Bach.

DFB-Präsident Wolfgang Niersbach sagte: "Das Gespräch hat uns ermuntert, den Dialog intensiv fortzusetzen. Der gesamte Sport steht bei diesem Thema in engem Schulterschluss zusammen. Der Wunsch nach einer Beteiligung an den Einnahmen aus Sportwetten ist nicht nur inhaltlich folgerichtig, sondern ein starkes Zeichen der Solidarität. Die Gelder sollen unseren Landesverbänden für die Arbeit an der Basis zugeführt werden."

Ligapräsident Dr. Reinhard Rauball erklärte: "Ohne den Fußball gäbe es den Wettmarkt in seiner heutigen Form nicht. Wir freuen uns, dass dieser Zusammenhang und die Leistung des Fußballs auch von der Politik gesehen und konstruktiv diskutiert werden. Mit dem Verzicht auf eine Beteiligung an staatlichen Einnahmen dokumentiert der professionelle Fußball sein Verantwortungsbewusstsein und seine Solidarität mit dem gemeinnützigen Sport."

Dabei wiesen die Vertreter des professionellen und des gemeinnützigen Sports auf die Notwendigkeit hin, die Neuregelung auch praxistauglich zu fassen. "Keinesfalls dürfen durch restriktiv ausgestaltete Richtlinien für den Internetzugang und die Werbung neue Hürden aufgebaut werden, die das Ziel einer Kanalisierung der privaten Veranstalter in den legalen Markt gefährden. Zudem muss abgesichert werden, dass die zusätzlichen Einnahmen nicht einfach mit der bestehenden Sportförderung verrechnet werden", sagte DOSB-Generaldirektor Dr. Michael Vesper.

Pressekontakt:
Deutscher Olympischer SportBund (DOSB) 
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Montag, 18. Juni 2012

Landgericht München I bestätigt Unanwendbarkeit des § 284 StGB

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

In einer aktuellen Gerichtsentscheidung hat das Landgericht (LG) München I die Straflosigkeit der Vermittlung von Sportwetten bekräftigt (Beschluss vom 15. Juni 2012, Az. 12 Qs 22/11). Das LG München I hat damit einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts München aufgehoben, gegen den sich der von Rechtsanwalt Martin Arendts vertretene Sportwettenvermittler gewandt hatte. In der Entscheidung verweist das Landgericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichthofs, hier insbesondere das von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE erstrittene Urteil vom 12. Januar 2012, und hält zutreffend als Fazit fest:

Der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führt im vorliegenden Fall zur Unanwendbarkeit des § 284 StGB. 
Zwar ist zu beachten, dass es im Bereich der Verwaltungsakzessorietät grundsätzlich nicht auf die materielle Richtigkeit sondern auf die formelle Bestandskraft der Erlaubnis ankommt. So kann auch ein materiell rechtswidriger aber formell bestandskräftiger Verwaltungsakt eine Strafbarkeit auslösen (vgl. z.B. zum Umweltrecht Fischer vor § 324 Rz. 7). Indes ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass bereits die rechtliche Grundlage - und nicht nur die konkrete Anwendung - gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt. Eine behördliche Erlaubnis konnte daher auch nicht mit zumutbarem Einsatz erlangt werden. Durch den Verstoß gegen die europäischen Grundfreiheiten sind die Normen des Glückspielstaatsvertrages und der bayerischen Ausführungsgesetze hinsichtlich des Sportwettenmonopols unanwendbar. Die Unanwendbarkeit beschränkt sich jedoch nicht nur auf diese verwaltungsrechtlichen Vorschriften. Wenn eine Strafnorm - wie im Fall des § 284 8tGB - eine aufgrund des Europarechts unanwendbaren Norm wieder zur Gültigkeit verhelfen würde, so ist auch diese aufgrund Verstoßes gegen das Europarechts im konkreten Einzelfall unanwendbar. Denn das bloße Abstellen auf das formelle Erfordernis der behördlichen Genehmigung würde zu einem erneuten Verstoß gegen die Grundfreiheiten des Art. 49 und Art. 56 EUV führen (so auch EUGH, Urteil vom 6.3.2007).“