Die Land Brandenburg Lotto GmbH (LBL) will noch in diesem Jahr verstärkt gegen Spielsucht vorgehen. Dazu soll für die als suchtgefährdend eingestuften Angebote wie die Sportwette Oddset oder Keno eine Spielsperre für Teilnehmer eingerichtet werden. "Sie können sich dann vor sich selbst schützen, aber auch Angehörige dürfen die Sperre veranlassen", sagte LBL-Geschäftsführer Klaus Walkenbach zur Präsentation der Lotto-Bilanz 2006.
Das vergangene Jahr habe unter dem Eindruck eines Bundesverfassungsgerichtsurteils gestanden, nach dem Maßnahmen gegen Spielsucht einzuleiten sind. Auch das Angebot habe sich danach auszurichten. So wurden im Internet, das als suchtfördernd gilt, Lottospiele und Wetten schließlich auch durch die Brandenburger Lotterieaufsicht untersagt. Dennoch betrug der Spieleinsatz aller Brandenburger Lottospieler 2006 insgesamt 232 Millionen Euro – nur 700 000 Euro weniger als im Jahr zuvor. Statistisch betrachtet hat jeder Einwohner pro Woche 1,75 Euro ausgegeben, einen Cent mehr als 2005.
An die Tipper wurden im vergangenen Jahr nach Angaben des Geschäftsführers mehr als 112 Millionen Euro ausgeschüttet. Von den Einnahmen aus dem Jahr 2006 erhielt das Land 87,3 Millionen Euro, darunter 47,4 Millionen Euro als Konzessionsabgabe und 39,8 Millionen Euro als Lotteriesteuer.
Beim beliebtesten Lottospiel "6 aus 49" stieg der Spieleinsatz um 4,6 Prozent. Der Grund wird in den zahlreichen hohen Jackpots des vergangenen Jahres gesehen. Bei der Sportwette Oddset hingegen erzielte die Lotto-Gesellschaft im WM-Jahr 12,5 Prozent weniger Einnahmen. Schuld sei die mittlerweile verbotene ausländische Konkurrenz gewesen, weil sie höhere Quoten ausschüttete. "Das haben die Spieler natürlich ausgenutzt", bemerkte LBL-Geschäftsführer Walkenbach.
Quelle: Märkische Allgemeine
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 17. Februar 2007
Niedersachen: Finanzminister lehnt Antrag für Online-Casino ab
Nach einer Meldung der "Hannoverschen Allgemeinen" hat der niedersächsische Finanzminister Möllring einen von der niedersächsischen Spielbankengesellschaft gestellten Antrag auf Zulassung eines Online-Casinos abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.
Die Spielbankengesellschaft wurde 2004 privatisiert und gehört nunmehr den Casinos Austria. In dem Kaufvertrag mit dem Land war ausdrücklich die Möglichkeit eines Online-Angebots vorgesehen. Für das Land hat diese Entscheidung vermutlich eine unangenehme Folge. Die Casinos Austria, die 2004 die Gesellschaft mit zehn niedersächsischen Spielbanken für rund 90 Millionen Euro erworben hatte, kann jetzt einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen – die Rede ist von 7,6 Millionen Euro.
Gleichzeitig drohen Schadensersatzforderungen, weil bereits Millionenbeträge in den Aufbau des Internetspiels investiert wurden. Die Spielbankgesellschaft hatte in den vergangenen Wochen auf eine Zusage aus dem Finanzministerium gehofft. Die Gewerkschaft ver.di, die das Internet-Casino auch mit Blick auf die Gefährdung der Arbeitsplätze in den herkömmlichen Spielbanken ablehnt, warnte kurz vor Weihnachten gar mit Hinweis auf einen konkreten Termin: Ende Dezember solle die Aktion starten.
Das geschah nicht, da sich Möllrings Ministerium mit der Genehmigung viel Zeit ließ und dicke Aktenordner mit Unterlagen zur Genehmigung anforderte. Die Spielbank ihrerseits begann im Januar mit einem Probelauf für Computerbenutzer. Auf der Internetseite war ein Online-Spiel möglich – allerdings ohne Geldeinsatz, lediglich zur Einstimmung.
Die Spielbankgesellschaft wurde auch nicht müde, auf die vielen geplanten Sicherungen hinzuweisen: Man wollte überschuldete Spieler ausschließen, eine Obergrenze der wöchentlichen Einzahlung je Nutzer festlegen und sogar die psychologische Begleitung sicherstellen. Am Ende blieb das ohne Erfolg: Möllrings Sprecher sagte, man habe sich die Entscheidung „reiflich überlegt“ – und am Ende klar mit Hinweis auf die Rechtslage entschieden. Ob das Land nun einen Teil des Kaufpreises zurückerstatte, werde man abwarten. „Wir prüfen die Sache sorgfältig.“
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung
Die Spielbankengesellschaft wurde 2004 privatisiert und gehört nunmehr den Casinos Austria. In dem Kaufvertrag mit dem Land war ausdrücklich die Möglichkeit eines Online-Angebots vorgesehen. Für das Land hat diese Entscheidung vermutlich eine unangenehme Folge. Die Casinos Austria, die 2004 die Gesellschaft mit zehn niedersächsischen Spielbanken für rund 90 Millionen Euro erworben hatte, kann jetzt einen Teil des Kaufpreises zurückverlangen – die Rede ist von 7,6 Millionen Euro.
Gleichzeitig drohen Schadensersatzforderungen, weil bereits Millionenbeträge in den Aufbau des Internetspiels investiert wurden. Die Spielbankgesellschaft hatte in den vergangenen Wochen auf eine Zusage aus dem Finanzministerium gehofft. Die Gewerkschaft ver.di, die das Internet-Casino auch mit Blick auf die Gefährdung der Arbeitsplätze in den herkömmlichen Spielbanken ablehnt, warnte kurz vor Weihnachten gar mit Hinweis auf einen konkreten Termin: Ende Dezember solle die Aktion starten.
Das geschah nicht, da sich Möllrings Ministerium mit der Genehmigung viel Zeit ließ und dicke Aktenordner mit Unterlagen zur Genehmigung anforderte. Die Spielbank ihrerseits begann im Januar mit einem Probelauf für Computerbenutzer. Auf der Internetseite war ein Online-Spiel möglich – allerdings ohne Geldeinsatz, lediglich zur Einstimmung.
Die Spielbankgesellschaft wurde auch nicht müde, auf die vielen geplanten Sicherungen hinzuweisen: Man wollte überschuldete Spieler ausschließen, eine Obergrenze der wöchentlichen Einzahlung je Nutzer festlegen und sogar die psychologische Begleitung sicherstellen. Am Ende blieb das ohne Erfolg: Möllrings Sprecher sagte, man habe sich die Entscheidung „reiflich überlegt“ – und am Ende klar mit Hinweis auf die Rechtslage entschieden. Ob das Land nun einen Teil des Kaufpreises zurückerstatte, werde man abwarten. „Wir prüfen die Sache sorgfältig.“
Quelle: Hannoversche Allgemeine Zeitung
Saarland legt Glücksspielbeteiligungen offen
Das Saarland ist über seine Spielbank GmbH nicht nur an einem Spielkasino in der Schweiz, sondern auch an einem Unternehmen für Spielbank-Software beteiligt. Über seine Sporttoto GmbH hält das Land einen 50-prozentigen Anteil an der Lotterien und Wetten in Luxemburg GmbH.
Das geht aus dem am Freitag erstmals präsentierten Bericht über die Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten Rechts im Jahr 2005 hervor. Danach war das Land an 39 Unternehmen unmittelbar und an 11 mittelbar beteiligt. Der Anteil am Stamm- beziehungsweise Grundkapital betrug rund 32,7 Millionen. Der Bericht soll mehr Transparenz schaffen.
Das geht aus dem am Freitag erstmals präsentierten Bericht über die Beteiligungen des Landes an Unternehmen des privaten Rechts im Jahr 2005 hervor. Danach war das Land an 39 Unternehmen unmittelbar und an 11 mittelbar beteiligt. Der Anteil am Stamm- beziehungsweise Grundkapital betrug rund 32,7 Millionen. Der Bericht soll mehr Transparenz schaffen.
Freitag, 16. Februar 2007
Lottosucht: Die Nadel im Heuhaufen
Die Ergebnisse der ersten repräsentativen Studie über das Glücksspielverhalten in Deutschland belegen, dass eine Suchtgefahr beim Lotto wissenschaftlich nicht haltbar ist. "Bei einem Anteil problematischen Spielverhaltens von 0,33 Prozent kann niemand ernsthaft von einer Suchtgefährdung durch Lotto oder Lotterien sprechen", so Norman Faber, Präsident des Verbandes der Lottovermittler. "Die Wahrscheinlichkeit, durch einen Tippschein oder ein Los der Klassenlotterie spielsüchtig zu werden, ist ähnlich gering, wie eine Nadel im Heuhaufen zu finden."
Die Studie des Bremer Instituts für Drogenforschung (BISDRO) weist ein pathologisches Spielverhalten vor allem an Geldspielautomaten, bei Pferdewetten oder Casinospielen nach. Aus der repräsentativen Befragung von 8.000 Personen ist zudem abzulesen, dass suchtgefährdete und süchtige Spieler zusätzlich weitere Glücksspielarten nutzen, darunter beispielsweise Sportwetten, Rubbellose oder auch Lotto. "Alle Indizien weisen darauf hin, dass Lotto und Lotterien weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht sind", so Prof. Heino Stöver von BISDRO. Außerdem: Selbst der Großteil der pathologischen Automatenspieler geben für Lotterien nicht mehr als 35 Euro monatlich aus. Von einer Existenzbedrohung oder einem Kriminalisierungspotenzial wie bei einer echten Sucht kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.
Der Verband bekräftigt daher noch einmal seine Forderung, den Entwurf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag umfassend zu überarbeiten. Lotto und Lotterien müssen von den geplanten drastischen werblichen und vertrieblichen Einschränkungen ausgenommen werden. Es ist jetzt endlich an der Zeit, sachliche Argumente auszutauschen und gemeinsam an einer vernünftigen Lösung zu arbeiten.
"Für den geplanten Glückspielstaatsvertrag gilt: Die Ergebnisse dieser Studie beweisen, dass das Argument der Spielsuchtbekämpfung für Lotto und Lotterien nur vorgeschoben ist, um das Staatsmonopol zu verschärfen," so Faber. "Die Dämonisierung des Lottospiels ist absurd und wird immer lächerlicher."
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lottoverband
Die Studie des Bremer Instituts für Drogenforschung (BISDRO) weist ein pathologisches Spielverhalten vor allem an Geldspielautomaten, bei Pferdewetten oder Casinospielen nach. Aus der repräsentativen Befragung von 8.000 Personen ist zudem abzulesen, dass suchtgefährdete und süchtige Spieler zusätzlich weitere Glücksspielarten nutzen, darunter beispielsweise Sportwetten, Rubbellose oder auch Lotto. "Alle Indizien weisen darauf hin, dass Lotto und Lotterien weder Auslöser noch Verstärker einer Spielsucht sind", so Prof. Heino Stöver von BISDRO. Außerdem: Selbst der Großteil der pathologischen Automatenspieler geben für Lotterien nicht mehr als 35 Euro monatlich aus. Von einer Existenzbedrohung oder einem Kriminalisierungspotenzial wie bei einer echten Sucht kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.
Der Verband bekräftigt daher noch einmal seine Forderung, den Entwurf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag umfassend zu überarbeiten. Lotto und Lotterien müssen von den geplanten drastischen werblichen und vertrieblichen Einschränkungen ausgenommen werden. Es ist jetzt endlich an der Zeit, sachliche Argumente auszutauschen und gemeinsam an einer vernünftigen Lösung zu arbeiten.
"Für den geplanten Glückspielstaatsvertrag gilt: Die Ergebnisse dieser Studie beweisen, dass das Argument der Spielsuchtbekämpfung für Lotto und Lotterien nur vorgeschoben ist, um das Staatsmonopol zu verschärfen," so Faber. "Die Dämonisierung des Lottospiels ist absurd und wird immer lächerlicher."
Quelle: Pressemitteilung Deutscher Lottoverband
Schweiz: Bundesrat will Zulassung von Online-Glücksspielen prüfen
Der Bundesrat will die kontrollierte Zulassung von Glücksspielen im Internet prüfen. Das unerlaubte Anbieten solcher Glücksspiele in der Schweiz liesse sich nur mit gossen Schwierigkeiten verhindern, teilten die Parlamentsdienste am Freitag mit.
Der Bundesrat reagierte auf eine Interpellation des Zürcher FDP-Nationalrates Markus Hutter und teilt dessen Einschätzung, dass die Realität die gesetzliche Regelung überholt habe. Aus allen Teilmärkten des Glücksspiels - insbesondere der Sportwetten - flössen namhafte Spieleinsätze aus der Schweiz ins Ausland.
Hutter hatte das offensichtlich nicht durchsetzbare Verbot so genannter telekommunikationsgestützter Glücksspiele wie Online-Kasinos, Wetten und Lotterien in Frage gestellt. Dies führe zu einem völlig verzerrten Wettbewerb zwischen standortgebundenen inländischen Anbietern und den ungebundenen, im Ausland domizilierten Internetanbietern.
Quelle: nzz-online.ch
Der Bundesrat reagierte auf eine Interpellation des Zürcher FDP-Nationalrates Markus Hutter und teilt dessen Einschätzung, dass die Realität die gesetzliche Regelung überholt habe. Aus allen Teilmärkten des Glücksspiels - insbesondere der Sportwetten - flössen namhafte Spieleinsätze aus der Schweiz ins Ausland.
Hutter hatte das offensichtlich nicht durchsetzbare Verbot so genannter telekommunikationsgestützter Glücksspiele wie Online-Kasinos, Wetten und Lotterien in Frage gestellt. Dies führe zu einem völlig verzerrten Wettbewerb zwischen standortgebundenen inländischen Anbietern und den ungebundenen, im Ausland domizilierten Internetanbietern.
Quelle: nzz-online.ch
Donnerstag, 15. Februar 2007
Sachsen-Anhalt: Privatisierung der Spielbanken?
In Sachsen-Anhalt ist die Diskussion über die Privatisierung der Spielbanken neu aufgeflammt. Der Anstoß kommt von der CDU. Die Landtagsfraktion sprach sich für eine Änderung des Koalitionsvertrages aus. Darin hatten Union und SPD festgeschrieben, dass die Spielbanken im Besitz des Landes bleiben sollen.
Ein Gutachten hatte jedoch ergeben, dass sich der Betrieb der Kasinos nicht mehr lohne. So sind die Einnahmen der drei Spielbanken in Magdeburg, Halle und Dessau deutlich zurückgegangen.
Die Linkspartei.PDS lehnt eine Privatisierung ab. Oberste Priorität müsse die Bekämpfung der Spielsucht sein und nicht die Gewinnmaximierung.
Ein Gutachten hatte jedoch ergeben, dass sich der Betrieb der Kasinos nicht mehr lohne. So sind die Einnahmen der drei Spielbanken in Magdeburg, Halle und Dessau deutlich zurückgegangen.
Die Linkspartei.PDS lehnt eine Privatisierung ab. Oberste Priorität müsse die Bekämpfung der Spielsucht sein und nicht die Gewinnmaximierung.
Casinos Austria drohen bei Fall des Glücksspielmonopols mit Abwanderung
Nach einer Meldung der österreichischen Zeitung "Die Presse" drohen die Casinos Austria bei einem Fall des Monopols mit einer Abwanderung aus Österreich. Der Beitrag lautet auszugsweise wie folgt:
Im Falle einer Liberalisierung könnten die Casinos „woanders“ versteuern.
Er möchte freilich keine Drohungen aussprechen, sagte der neue Chef der Casinos Austria Karl Stoss bei seinem ersten Auftritt vor Journalisten am Dienstagabend. Aber sollte es tatsächlich zu einer Liberalisierung des Glücksspiels kommen, „müssten sich die Casinos Austria gut überlegen, wo ihr Head-Office ist“. Womit Stoss ein Abwandern der Casinos samt ihrer jährlichen Steuerleistung von rund 500 Mio. Euro (inklusive der Lotterien) in ein Steuerparadies in den Raum stellt.
„Man kann uns nicht ein Streichholz in die Hand geben und andere kämpfen mit zwei Meter langen Spießen“, spielt Stoss auf die zunehmende Konkurrenz von nicht in Österreich beheimateten Online-Glücksspiel-Unternehmen an. Konkrete Überlegungen gäbe es jedoch noch nicht. „Ich glaube auch nicht, dass sich etwas an der Gesetzgebung ändern wird. Kein Finanzminister wird sich das gefallen lassen“, so Stoss.
Im Falle einer Liberalisierung könnten die Casinos „woanders“ versteuern.
Er möchte freilich keine Drohungen aussprechen, sagte der neue Chef der Casinos Austria Karl Stoss bei seinem ersten Auftritt vor Journalisten am Dienstagabend. Aber sollte es tatsächlich zu einer Liberalisierung des Glücksspiels kommen, „müssten sich die Casinos Austria gut überlegen, wo ihr Head-Office ist“. Womit Stoss ein Abwandern der Casinos samt ihrer jährlichen Steuerleistung von rund 500 Mio. Euro (inklusive der Lotterien) in ein Steuerparadies in den Raum stellt.
„Man kann uns nicht ein Streichholz in die Hand geben und andere kämpfen mit zwei Meter langen Spießen“, spielt Stoss auf die zunehmende Konkurrenz von nicht in Österreich beheimateten Online-Glücksspiel-Unternehmen an. Konkrete Überlegungen gäbe es jedoch noch nicht. „Ich glaube auch nicht, dass sich etwas an der Gesetzgebung ändern wird. Kein Finanzminister wird sich das gefallen lassen“, so Stoss.
Mittwoch, 14. Februar 2007
Konferenz „Bet Markets“ am 26. und 27. März 2007 in Wien
ATE Online und die River City Group veranstalten am 26. und 27. März 2007 eine der bislang größten Konferenzen zum weltweiten Sportwetten-Markt. Neben Marktchancen in Europa stehen u. a. auch die Märkte in Asien, Südamerika, Südafrika und Australien auf der Agenda. Rechtsanwalt Martin Arendts wird zu der Situation in Deutschland sprechen.
Weitere Informationen sind unter www.bet-markets.com erhältlich.
Weitere Informationen sind unter www.bet-markets.com erhältlich.
Sportwetten und Europarecht: 10 Fragen und Antworten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird sein bereits seit längerer Zeit erwartetes Urteil in den verbundenen Rechtssachen Placanica u. a. (Rs. C-338/04, C-359/04 und C-360/04) am Dienstag, den 6. März 2007, verkünden. Von dieser Entscheidung („Placanica-Urteil“) wird eine weitere Klärung der Rechtslage beim binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten erwartet.
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Placanica-Urteil und dem im November 2003 ergangenen, die gleiche Problematik betreffenden Gambelli-Urteil stellen sich viele Fragen: Warum muss sich der EuGH nach Gambelli-Urteil erneut mit Sportwetten beschäftigen? Was hat Europarecht überhaupt mit Sportwetten zu tun? Welche Auswirkungen könnte das Placanica-Urteil haben? Betrifft das Urteil auch staatliche Monopole für Sportwetten?
Die wesentlichen 10 Fragen und Antworten lauten wie folgt:
(1) Was hat der Europäische Gerichthof überhaupt mit Sportwetten und Glücksspielen zu tun?
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war das Angebot von Sportwetten und Glücksspielen als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des EG-Vertrags (und nicht als hoheitliche Tätigkeit) beurteilt worden (grundlegend bereits die erste Entscheidung des EuGH zu Glücksspielen, das zu Lotterielosen ergangene Schindler-Urteil vom 24. März 1994). Damit können sich Wettanbieter und Vermittler auf die unmittelbar anwendbaren, durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten berufen.
(2) Welche Bedeutung haben die Grundfreiheiten des EG-Vertrags für das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten?
Durch eine strafrechtliche Sanktionierung des grenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten ist neben der bei Annahmestellen einschlägigen Niederlassungsfreiheit vor allem die Dienstleistungsfreiheit betroffen. Beschränkungen dieser Freiheit müssen gerechtfertigt sein, wofür der Mitgliedstaat darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Gambelli-Urteil müssen Beschränkungen „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.“ (Gambelli-Urteil, Rn. 65)
Auch für Kunden gilt nach der Rechtsprechung des EuGH die sog. passive Dienstleistungsfreiheit. (Potentielle) Kunden sind berechtigt, Dienstleistungen von Buchmachern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Beschränkungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Gambelli-Urteil, Rn. 55).
(3) Welches Ermessen haben Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten?
Nach Auffassung des EuGH können „sittliche, religiöse und kulturelle Besonderheiten“ sowie die „sittlich und finanziell schädlichen Folgen“ von Wetten berücksichtigt werden (Gambelli-Urteil, Rn. 63). Insoweit haben die Mitgliedstaaten ein „ausreichendes Ermessen“. Dies heißt jedoch nicht, dass die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach freiem Ermessen eingeschränkt werden dürfte. Vielmehr müssen auf jeden Fall die erwähnten strengen europarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. die beschränkenden Regelungen müssen insbesondere nichtdiskriminierend, geeignet und verhältnismäßig sein.
(4) Können weniger Steuereinnahmen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen?
Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Der Europäische Gerichtshof drückt dies so aus: Steuereinnahmen dürfen nur eine „erfreuliche Nebenfolge“, nicht aber der eigentliche Grund für eine gegenüber privaten Anbietern restriktive Politik sein.
(5) Wann ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Ansicht des EuGH „geeignet“?
Nur dann, wenn eine nachvollziehbare „kohärente“ Politik verfolgt wird. Der Europäische Gerichtshof nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Werbung für staatliche Glücksspielangebote:
„Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht (…) auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen (…) zu rechtfertigen.“ (Rn. 69)
(6) Warum gab es nach dem Gambelli-Urteil eine erneute Vorlage an den EuGH?
In dieser Rechtssache befasste sich der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal mit einer die Dienstleistungsfreiheit für Sportwetten einschränkenden Strafrechtsvorschrift. Zu der gerade bei der Strafandrohung als schärfste staatliche Maßnahme erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der EuGH den nationalen Gerichten detaillierte Kriterien vorgegeben. Dieser Prüfungsmaßstab („Gambelli-Kriterien“) ist für die nationalen Gerichte verbindlich. Der italienische Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione) hatte dagegen trotz des kurz zuvor ergangenen Gambelli-Urteils in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Dies hielten zwei italienische Strafgerichte für unzutreffend (u. a. in einem Strafverfahren gegen den Sportwettenvermittler Placanica) und legen dem EuGH erneut Fragen zur Klärung der Rechtslage vor.
(7) Warum hat der Europäische Gerichtshof die italienische Strafrechtsvorschrift für die Vermittlung von Sportwetten nicht für rechtwidrig erklärt?
Der Gerichtshof konnte im Gambelli-Verfahren gar nicht die italienische Rechtsvorschrift unmittelbar für rechtswidrig erklären. Das Urteil erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, in dem das mit der Strafsache befasste italienische Gericht europarechtliche, für die Entscheidung wesentliche Vorfragen geklärt haben wollte. Der Gerichtshof legt in diesem Verfahren die gemeinschaftsrechtlichen Fragen aus, nicht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
Der Europäische Gerichthof machte allerdings sehr klar, zu welcher Entscheidung das vorlegende italienische Gericht kommen sollte. Der Gerichthof machte hinter der Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung ein mehr als nur deutliches Fragezeichen. Die oben geschilderte Nichtbeachtung durch den italienischen Kassationsgerichtshof wird der EuGH wohl so nicht hinnehmen.
(8) Können die deutschen Bundesländer per Staatsvertrag vereinbaren, dass nur deutsche (staatliche) Anbieter zugelassen werden?
Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Diskriminierende, d.h. Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligende Regelungen sind niemals gerechtfertigt. Beschränkungen müssen unterschiedslos anwendbar sein, d. h. in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten (Gambelli-Urteil, Rn. 70). Im Übrigen verstößt bereits die derzeitige Situation in Deutschland (Marktaufteilung und Marktabschottung durch den Lotto- und Totoblock als Kartell) gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages.
(9) Bedeutet Dienstleistungsfreiheit rechtlich gesehen „Wilder Westen“?
Nein, natürlich nicht. Der Europäische Gerichtshof betonte in dem Gambelli-Urteil mehrfach, dass insbesondere Regelungen zur Betrugsbekämpfung zulässig sind. Diese Beschränkungen dürfen allerdings nicht über das Erforderliche hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Buchmacher in seinem Heimatstaat Kontroll- und Sanktionsregelungen unterliegt und dort rechtmäßig gegründet ist (Gambelli-Urteil, Rn. 73). Insbesondere hinsichtlich der ausreichend überwachten und strengen Zulassungsvoraussetzungen unterliegenden österreichischen, maltesischen und englischen Buchmacher ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit alleine mit dem Argument der Betrugsbekämpfung nicht zulässig. Auch der Generalanwalt hält in seinen Schlussanträgen zum Placanica-Fall eine Kontrolle durch den Heimatstaat für ausreichend.
(10) Bringt das Placanica-Urteil das Ende des Staatsmonopols?
Das Placanica-Urteil betrifft nicht unmittelbar die Frage der Zulässigkeit von staatlichen Monopolen bei Sportwetten und Glücksspielen (hierzu sind Verfahren beim EFTA-Gerichtshof anhängig). Der Generalanwalt des EuGH Colomer führt jedoch in seinen Schlussanträgen, einem umfangreiches Rechtsgutachten, aus, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der italienische Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der (in diesem Fall britischen) Zulassung zu berufen, verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Im Übrigen beurteilte er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Falls der EuGH dieser Argumentation folgen sollte, bedeutete dies faktisch das Ende staatlicher Monopole, weil das grenzüberschreitende Angebot von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden dürfte.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 65
Im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Placanica-Urteil und dem im November 2003 ergangenen, die gleiche Problematik betreffenden Gambelli-Urteil stellen sich viele Fragen: Warum muss sich der EuGH nach Gambelli-Urteil erneut mit Sportwetten beschäftigen? Was hat Europarecht überhaupt mit Sportwetten zu tun? Welche Auswirkungen könnte das Placanica-Urteil haben? Betrifft das Urteil auch staatliche Monopole für Sportwetten?
Die wesentlichen 10 Fragen und Antworten lauten wie folgt:
(1) Was hat der Europäische Gerichthof überhaupt mit Sportwetten und Glücksspielen zu tun?
Bereits nach der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war das Angebot von Sportwetten und Glücksspielen als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des EG-Vertrags (und nicht als hoheitliche Tätigkeit) beurteilt worden (grundlegend bereits die erste Entscheidung des EuGH zu Glücksspielen, das zu Lotterielosen ergangene Schindler-Urteil vom 24. März 1994). Damit können sich Wettanbieter und Vermittler auf die unmittelbar anwendbaren, durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten berufen.
(2) Welche Bedeutung haben die Grundfreiheiten des EG-Vertrags für das grenzüberschreitende Angebot von Sportwetten?
Durch eine strafrechtliche Sanktionierung des grenzüberschreitenden Angebots von Sportwetten ist neben der bei Annahmestellen einschlägigen Niederlassungsfreiheit vor allem die Dienstleistungsfreiheit betroffen. Beschränkungen dieser Freiheit müssen gerechtfertigt sein, wofür der Mitgliedstaat darlegungs- und beweispflichtig ist. Nach dem Gambelli-Urteil müssen Beschränkungen „aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.“ (Gambelli-Urteil, Rn. 65)
Auch für Kunden gilt nach der Rechtsprechung des EuGH die sog. passive Dienstleistungsfreiheit. (Potentielle) Kunden sind berechtigt, Dienstleistungen von Buchmachern mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ohne Beschränkungen in Anspruch zu nehmen (vgl. Gambelli-Urteil, Rn. 55).
(3) Welches Ermessen haben Deutschland und die anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten?
Nach Auffassung des EuGH können „sittliche, religiöse und kulturelle Besonderheiten“ sowie die „sittlich und finanziell schädlichen Folgen“ von Wetten berücksichtigt werden (Gambelli-Urteil, Rn. 63). Insoweit haben die Mitgliedstaaten ein „ausreichendes Ermessen“. Dies heißt jedoch nicht, dass die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach freiem Ermessen eingeschränkt werden dürfte. Vielmehr müssen auf jeden Fall die erwähnten strengen europarechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein, d. h. die beschränkenden Regelungen müssen insbesondere nichtdiskriminierend, geeignet und verhältnismäßig sein.
(4) Können weniger Steuereinnahmen eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen?
Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Der Europäische Gerichtshof drückt dies so aus: Steuereinnahmen dürfen nur eine „erfreuliche Nebenfolge“, nicht aber der eigentliche Grund für eine gegenüber privaten Anbietern restriktive Politik sein.
(5) Wann ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit nach Ansicht des EuGH „geeignet“?
Nur dann, wenn eine nachvollziehbare „kohärente“ Politik verfolgt wird. Der Europäische Gerichtshof nimmt dabei insbesondere Bezug auf die Werbung für staatliche Glücksspielangebote:
„Soweit nun aber die Behörden eines Mitgliedstaats die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen, können sich die Behörden dieses Staates nicht (…) auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Maßnahmen (…) zu rechtfertigen.“ (Rn. 69)
(6) Warum gab es nach dem Gambelli-Urteil eine erneute Vorlage an den EuGH?
In dieser Rechtssache befasste sich der Europäische Gerichtshof zum ersten Mal mit einer die Dienstleistungsfreiheit für Sportwetten einschränkenden Strafrechtsvorschrift. Zu der gerade bei der Strafandrohung als schärfste staatliche Maßnahme erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der EuGH den nationalen Gerichten detaillierte Kriterien vorgegeben. Dieser Prüfungsmaßstab („Gambelli-Kriterien“) ist für die nationalen Gerichte verbindlich. Der italienische Kassationsgerichtshofs (Corte suprema di cassazione) hatte dagegen trotz des kurz zuvor ergangenen Gambelli-Urteils in seiner Entscheidung Nr. 23271/04 festgestellt, dass es nicht Aufgabe des Richters sei, über die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit von Strafandrohungen zu entscheiden. Dies hielten zwei italienische Strafgerichte für unzutreffend (u. a. in einem Strafverfahren gegen den Sportwettenvermittler Placanica) und legen dem EuGH erneut Fragen zur Klärung der Rechtslage vor.
(7) Warum hat der Europäische Gerichtshof die italienische Strafrechtsvorschrift für die Vermittlung von Sportwetten nicht für rechtwidrig erklärt?
Der Gerichtshof konnte im Gambelli-Verfahren gar nicht die italienische Rechtsvorschrift unmittelbar für rechtswidrig erklären. Das Urteil erging im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, in dem das mit der Strafsache befasste italienische Gericht europarechtliche, für die Entscheidung wesentliche Vorfragen geklärt haben wollte. Der Gerichtshof legt in diesem Verfahren die gemeinschaftsrechtlichen Fragen aus, nicht die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.
Der Europäische Gerichthof machte allerdings sehr klar, zu welcher Entscheidung das vorlegende italienische Gericht kommen sollte. Der Gerichthof machte hinter der Verhältnismäßigkeit der Strafandrohung ein mehr als nur deutliches Fragezeichen. Die oben geschilderte Nichtbeachtung durch den italienischen Kassationsgerichtshof wird der EuGH wohl so nicht hinnehmen.
(8) Können die deutschen Bundesländer per Staatsvertrag vereinbaren, dass nur deutsche (staatliche) Anbieter zugelassen werden?
Aus europarechtlicher Sicht: ein klares Nein. Diskriminierende, d.h. Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten benachteiligende Regelungen sind niemals gerechtfertigt. Beschränkungen müssen unterschiedslos anwendbar sein, d. h. in gleicher Weise und mit den gleichen Kriterien für in Deutschland ansässige Wirtschaftsteilnehmer wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten (Gambelli-Urteil, Rn. 70). Im Übrigen verstößt bereits die derzeitige Situation in Deutschland (Marktaufteilung und Marktabschottung durch den Lotto- und Totoblock als Kartell) gegen die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrages.
(9) Bedeutet Dienstleistungsfreiheit rechtlich gesehen „Wilder Westen“?
Nein, natürlich nicht. Der Europäische Gerichtshof betonte in dem Gambelli-Urteil mehrfach, dass insbesondere Regelungen zur Betrugsbekämpfung zulässig sind. Diese Beschränkungen dürfen allerdings nicht über das Erforderliche hinausgehen. Dabei ist zu berücksichtigen, ob ein Buchmacher in seinem Heimatstaat Kontroll- und Sanktionsregelungen unterliegt und dort rechtmäßig gegründet ist (Gambelli-Urteil, Rn. 73). Insbesondere hinsichtlich der ausreichend überwachten und strengen Zulassungsvoraussetzungen unterliegenden österreichischen, maltesischen und englischen Buchmacher ist eine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit alleine mit dem Argument der Betrugsbekämpfung nicht zulässig. Auch der Generalanwalt hält in seinen Schlussanträgen zum Placanica-Fall eine Kontrolle durch den Heimatstaat für ausreichend.
(10) Bringt das Placanica-Urteil das Ende des Staatsmonopols?
Das Placanica-Urteil betrifft nicht unmittelbar die Frage der Zulässigkeit von staatlichen Monopolen bei Sportwetten und Glücksspielen (hierzu sind Verfahren beim EFTA-Gerichtshof anhängig). Der Generalanwalt des EuGH Colomer führt jedoch in seinen Schlussanträgen, einem umfangreiches Rechtsgutachten, aus, dass eine Überwachung im Heimatstaat des Buchmachers ausreichend sei. Der italienische Ansatz, sich auf den Territorialcharakter der (in diesem Fall britischen) Zulassung zu berufen, verstoße gegen die Gemeinschaftstreue. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung schloss der Generalanwalt: „Wenn danach ein Veranstalter aus einem anderen Mitgliedstaat die dort geltenden gesetzlichen Anforderungen erfüllt, müssen die Behörden des Staates, in dem die Dienstleistung erbracht wird, davon ausgehen, dass dies eine ausreichende Garantie für seine Integrität ist.“ Im Übrigen beurteilte er die italienischen Bestimmungen als diskriminierend, so dass sie bereits alleine aus diesem Grund nicht anwendbar seien. Darüber hinaus seien die Bestimmungen auch nicht verhältnismäßig.
Falls der EuGH dieser Argumentation folgen sollte, bedeutete dies faktisch das Ende staatlicher Monopole, weil das grenzüberschreitende Angebot von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat weder strafrechtlich noch verwaltungsrechtlich unterbunden werden dürfte.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 65
Dienstag, 13. Februar 2007
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB): Chipkarten und Vernetzung von Spielgeräten
Hin und wieder wird befürchtet, Chipkarten in Geldspielgeräten und die Vernetzung von Spielhallen bzw. von Geldspielgeräten könnten missbräuchlich eingesetzt werden. Mit dieser allgemeinen Sorge wird dann die Forderung verbunden, die PTB möge den Einsatz von Chipkarten und die Vernetzung der Geräte generell verbieten.
Dazu gibt die PTB folgende Informationen:
Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung.
Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9.
Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt.
Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie.
Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage.
Quelle: Mitteilung PTB
Dazu gibt die PTB folgende Informationen:
Chipkarten (z.B. Technikerkarte, Jugendschutzkarte) und Vernetzungsschnittstellen werden hinsichtlich ihrer Rückwirkung auf zulassungsrelevante Eigenschaften der Spielgeräte überprüft. Sie selbst unterliegen aber in der Spielverordnung, die die wesentliche rechtliche Grundlage für die Zulassung von Geldspielgeräten ist, keinen weiteren Vorschriften. Es gelten daher bei Bauartprüfungen nur die allgemeinen Anforderungen der Spielverordnung.
Näheres zu Chipkarten findet man in der veröffentlichten Technischen Richtlinie unter den Punkten 1.5, 1.6, 1.7, 2.8 und 2.9.
Die zugelassenen Chipkartenfunktionen werden als Bestandteil der Bauartzulassung veröffentlicht. Andere Funktionen sind nicht erlaubt.
Spielhallenvernetzungen sind nicht Bestandteil von Spielgeräten und unterliegen damit nicht der Bauartzulassung. Schnittstellen zu Spielgeräten, über die eine Vernetzung hergestellt werden kann, unterliegen wie Chipkarten dem Verbot der unerlaubten Rückwirkung. Es gelten ebenfalls die oben angeführten Punkte der Technischen Richtlinie.
Für ein generelles Verbot von Chipkarten und Spielhallenvernetzungen enthält die Spielverordnung keine Grundlage.
Quelle: Mitteilung PTB
Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB): Neue Spielverordnung - Informationen und Klarstellungen
Es ist auch der PTB nicht entgangen, dass die Zulassungen der neuen Generation von Spielgeräten zu gewissen Irritationen geführt haben. Die hohen Punktezahlen, mit denen operiert wird, führen gelegentlich zu der Vermutung, dass die in der Spielverordnung festgelegten Grenzen nicht eingehalten seien.
Die nachfolgenden Erläuterung sollen aufklären.
Der Verordnungsgeber hat mit der jüngsten Novellierung der Spielverordnung einen Paradigmenwechsel vollzogen, der zunächst erläutert werden soll. Im Gegensatz zur alten Spielverordnung, in der bestimmte Anforderungen an die Spiele aufgestellt waren, z. B. Einsatz, Gewinn, Sonderspiele, Risiko, Merkmalsübertragung, wird in der neuen Spielverordnung direkt auf die Reglementierung des Geldflusses abgestellt und im Gegenzug die Spielgestaltung selbst für den Hersteller freigegeben. Neu ist auch, dass jetzt im laufenden Spielbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte für die Geldbewegungen durch die Kontrolleinrichtung überwacht wird. Das hat zu mehr Sicherheit bei der Einhaltung der Grenzwerte geführt, aber auch neue Freiheiten bei der Spielgestaltung gebracht.
So schreibt der Verordnungsgeber jetzt nicht mehr die Einsatz- und Gewinnhöhe von Spielen vor. Er spricht in der neuen Spielverordnung überhaupt nicht mehr von einem Spiel und hat auch keine Regelungen rund um ein Spiel aufgestellt. Die Hersteller sind nun frei, bestimmte Abläufe als ein Spiel zu bezeichnen. Vielmehr regelt der Verordnungsgeber die Geldmengen, die in bestimmten Zeitabschnitten eingesetzt oder gewonnen werden dürfen. Dabei verstehen sich Einsatz und Gewinn als Geldbeträge, die aus der Verfügungsgewalt des Spielers bzw. in die Verfügungsgewalt des Spielers gelangen. Nur diese Geldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar.
Für Außenstehende kommt erschwerend hinzu, dass Spielgeräte gelegentlich in der entsprechenden Werbung mit Aussagen charakterisiert werden, die nicht immer für die notwendige Transparenz sorgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Umgang mit Punkten ebenfalls die Begriffe „Einsatz“ und „Gewinn“ verwendet und sehr hohe „Gewinne“ in Punkteform angeboten werden. Diese Begriffe entsprechen nicht denjenigen der Spielverordnung. Auf Werbeaussagen der Hersteller hat die PTB jedoch keinen Einfluss.
Die PTB gewährleistet durch die Prüfung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden. Das gilt unabhängig davon, wie klar oder verwirrend werbende Darstellungen formuliert sind.
Quelle: Mitteilung der PTB
Die nachfolgenden Erläuterung sollen aufklären.
Der Verordnungsgeber hat mit der jüngsten Novellierung der Spielverordnung einen Paradigmenwechsel vollzogen, der zunächst erläutert werden soll. Im Gegensatz zur alten Spielverordnung, in der bestimmte Anforderungen an die Spiele aufgestellt waren, z. B. Einsatz, Gewinn, Sonderspiele, Risiko, Merkmalsübertragung, wird in der neuen Spielverordnung direkt auf die Reglementierung des Geldflusses abgestellt und im Gegenzug die Spielgestaltung selbst für den Hersteller freigegeben. Neu ist auch, dass jetzt im laufenden Spielbetrieb die Einhaltung der Grenzwerte für die Geldbewegungen durch die Kontrolleinrichtung überwacht wird. Das hat zu mehr Sicherheit bei der Einhaltung der Grenzwerte geführt, aber auch neue Freiheiten bei der Spielgestaltung gebracht.
So schreibt der Verordnungsgeber jetzt nicht mehr die Einsatz- und Gewinnhöhe von Spielen vor. Er spricht in der neuen Spielverordnung überhaupt nicht mehr von einem Spiel und hat auch keine Regelungen rund um ein Spiel aufgestellt. Die Hersteller sind nun frei, bestimmte Abläufe als ein Spiel zu bezeichnen. Vielmehr regelt der Verordnungsgeber die Geldmengen, die in bestimmten Zeitabschnitten eingesetzt oder gewonnen werden dürfen. Dabei verstehen sich Einsatz und Gewinn als Geldbeträge, die aus der Verfügungsgewalt des Spielers bzw. in die Verfügungsgewalt des Spielers gelangen. Nur diese Geldübergabeprozesse sind reglementiert. Was auf dem Spielgerät sonst passiert, z. B. wie viele Punkte wie schnell auf- und abgebaut, riskiert oder als (spätere) Gewinnaussicht dargestellt werden dürfen, ist nicht geregelt. Das heißt, dies alles ist frei gestaltbar.
Für Außenstehende kommt erschwerend hinzu, dass Spielgeräte gelegentlich in der entsprechenden Werbung mit Aussagen charakterisiert werden, die nicht immer für die notwendige Transparenz sorgen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Umgang mit Punkten ebenfalls die Begriffe „Einsatz“ und „Gewinn“ verwendet und sehr hohe „Gewinne“ in Punkteform angeboten werden. Diese Begriffe entsprechen nicht denjenigen der Spielverordnung. Auf Werbeaussagen der Hersteller hat die PTB jedoch keinen Einfluss.
Die PTB gewährleistet durch die Prüfung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden. Das gilt unabhängig davon, wie klar oder verwirrend werbende Darstellungen formuliert sind.
Quelle: Mitteilung der PTB
Gauselmann Gruppe weist Manipulationsverdacht entschieden zurück - Zu keiner Zeit Eingriffe in zugelassenen Spiel- und Gewinnplan
Stellungnahme der Gauselmann Gruppe zu Bericht im Spiegel, Heft 07/2007, Seite 48 und 49
1. Seit einigen Jahren wird die Gauselmann Gruppe immer wieder von wirtschaftlich gescheiterten Außenseitern der Branche in verschiedenen Medien, z. B. dem Internet, denunziert oder bei Staatsanwaltschaften angezeigt. Zu diesen Anzeigen gehört u. a. der namentlich im Spiegel erwähnte Herr Eiba. Bisher sind alle Verfahren in diesem Zusammenhang im Sande verlaufen.
2. Der Vorwurf, die Merkur Spielothek habe mit manipulierten Automaten und der Möglichkeit der Fernwirkung illegales Glücksspiel betrieben, ist unwahr und verleumderisch. Er wird vom Unternehmen mit Entschiedenheit und Nachdruck zurückgewiesen.
Da solche Vorwürfe von interessierter Seite immer wieder gebetsmühlenartig verbreitet wurden, sah sich die Physikalisch-Technische Bundesan-stalt (PTB) wohl veranlasst, am 09. Januar 2007 unter der Überschrift "Informationen und Klarstellungen" auf ihrer Internetseite www.ptb.de/Spielgeräte Stellung zu beziehen. Wörtlich wird ausgeführt:
"Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, stellt die PTB klar, dass die in Augsburg festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen..."
Damit ist klar: Es hat definitiv und zu keinem Zeitpunkt einen Eingriff in den zugelassenen Spiel- und Gewinnplan von Automaten gegeben und damit hat auch kein illegales Glücksspiel stattgefunden. Somit ist auch eindeutig klar, dass zu keinem Zeitpunkt einem Spielgast ein Nachteil entstanden ist. Eingriffe bezogen sich immer auf vereinfachte Serviceleistungen.
3. Die Vorwürfe und Unterstellungen der Vergangenheit und die uns heute aus Bielefeld bekannten Verfahren beruhen alle auf dem gleichen Sachverhalt wie das Ausgangsverfahren in Augsburg (der Heimat des o. g. Herrn Eiba) und betreffen einen Geschäftsführer der Merkur-Spielothek, der schon seit sieben Jahren nicht mehr für uns tätig ist und mit dem Sachverhalt nichts zu tun hatte. Weitere Verfahren betreffen die Frage, ob weitere Mitarbeiter in die Vorgänge verantwortlich involviert sein könnten. Auf Grund einer Anzeige aus dem Jahre 2005 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bielefeld, stellte die uns bekannten Verfahren aber 2006 zunächst ein. Aus formalen Gründen (Beschwerde des Anzeigeerstatters) erfolgte die Wiederaufnahme.
Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass das Hauptverfahren in Augsburg gemäß § 153a StPO am 1. März 2006 endgültig eingestellt wurde. Wir gehen davon aus, dass auch die Verfahren in Bielefeld eingestellt werden.
In Augsburg waren 5.000,00 € zugunsten der Staatskasse und 1.500,00 € zugunsten des Förderkreises Kinderklinik Augsburg zu zahlen.
Im Schreiben der Staatsanwaltschaft steht u.a.:
"Bei der vorgenommen Sachbehandlung ... wurde insbesondere beachtet, dass die festgestellten Abweichungen zu den Prüfrichtlinien der PTB nach der am 01. Januar 2006 geltenden neuen Spielverordnung kein Verstoß gegen gesetzliche Normen darstellt."
4. Den Vorwurf, dass durch eine Vernetzung der Geräte seitens des Spielhallenpersonals oder via Internet die Spielinhalte hätten beeinflusst werden können, weist das Unternehmen ebenfalls entschieden zurück. Lediglich Servicefunktionen waren darstellbar.
Der früher erlaubte Einsatz von Kunden- und Spielerkarten besteht heute nicht mehr. Das Unternehmen weist allerdings daraufhin, dass auch früher eine unmittelbare Identifizierungsmöglichkeit der Kunden nicht gegeben war.
Die Aussage des Spiegel, dass beim Spielen "mit der Merkur-Kundenkarte - dem sogenannten Goldenen Schlüssel - Sonderspiele und Gewinne gutgeschrieben und zwischen verschiedenen Geräten transferiert werden" können, ist nachweislich falsch und muss vom Spiegel widerrufen werden.
Dies gilt auch für die Aussage, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg es als erwiesen angesehen habe, "dass in allen 180 Spielhallen der Kette" sogenannte Zusatz- oder Serviceplatinen in den Automaten gewesen wären. Zusatz- oder Serviceplatinen gab es nur in stark frequentierten Spitzenhallen. Diese konnten weder vom Spielhallenpersonal noch via Internet beeinflusst werden.
Dass bei Verlosungen (Jackpot) die Chancen mit der Anzahl der erworbenen Lose steigt, ist eine Binsenweisheit, die jeder wohl vom Jahrmarkt kennt.
5. Bereits am 13. Dezember 2004 hatte der Spiegel (51/2004) dieses Thema aufgegriffen. Damals wurde seitens des Spiegel geschrieben:".... die betroffenen Gauselmann-Firmen hätten sich des unerlaubten Glücksspiels schuldig gemacht (wenn die Vorwürfe zutreffen, der Verf.), was mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden könne."
Dass das Verfahren in Augsburg wie beschrieben am 1. März 2006 endgültig eingestellt wurde, war dem Spiegel damals allerdings keine Nachricht wert.
Abschließender Kommentar des Unternehmers Paul Gauselmann: "Es kann der Gute nicht in Frieden leben, wenn es dem Bösen nicht gefällt!"
Quelle: Pressemitteilung Gauselmann Gruppe vom 11. Februar 2007
1. Seit einigen Jahren wird die Gauselmann Gruppe immer wieder von wirtschaftlich gescheiterten Außenseitern der Branche in verschiedenen Medien, z. B. dem Internet, denunziert oder bei Staatsanwaltschaften angezeigt. Zu diesen Anzeigen gehört u. a. der namentlich im Spiegel erwähnte Herr Eiba. Bisher sind alle Verfahren in diesem Zusammenhang im Sande verlaufen.
2. Der Vorwurf, die Merkur Spielothek habe mit manipulierten Automaten und der Möglichkeit der Fernwirkung illegales Glücksspiel betrieben, ist unwahr und verleumderisch. Er wird vom Unternehmen mit Entschiedenheit und Nachdruck zurückgewiesen.
Da solche Vorwürfe von interessierter Seite immer wieder gebetsmühlenartig verbreitet wurden, sah sich die Physikalisch-Technische Bundesan-stalt (PTB) wohl veranlasst, am 09. Januar 2007 unter der Überschrift "Informationen und Klarstellungen" auf ihrer Internetseite www.ptb.de/Spielgeräte Stellung zu beziehen. Wörtlich wird ausgeführt:
"Ohne auf technische Einzelheiten einzugehen, stellt die PTB klar, dass die in Augsburg festgestellten Veränderungen grundsätzlich nicht den Spielerschutz gemäß § 33e GewO betrafen..."
Damit ist klar: Es hat definitiv und zu keinem Zeitpunkt einen Eingriff in den zugelassenen Spiel- und Gewinnplan von Automaten gegeben und damit hat auch kein illegales Glücksspiel stattgefunden. Somit ist auch eindeutig klar, dass zu keinem Zeitpunkt einem Spielgast ein Nachteil entstanden ist. Eingriffe bezogen sich immer auf vereinfachte Serviceleistungen.
3. Die Vorwürfe und Unterstellungen der Vergangenheit und die uns heute aus Bielefeld bekannten Verfahren beruhen alle auf dem gleichen Sachverhalt wie das Ausgangsverfahren in Augsburg (der Heimat des o. g. Herrn Eiba) und betreffen einen Geschäftsführer der Merkur-Spielothek, der schon seit sieben Jahren nicht mehr für uns tätig ist und mit dem Sachverhalt nichts zu tun hatte. Weitere Verfahren betreffen die Frage, ob weitere Mitarbeiter in die Vorgänge verantwortlich involviert sein könnten. Auf Grund einer Anzeige aus dem Jahre 2005 ermittelte die Staatsanwaltschaft Bielefeld, stellte die uns bekannten Verfahren aber 2006 zunächst ein. Aus formalen Gründen (Beschwerde des Anzeigeerstatters) erfolgte die Wiederaufnahme.
Rein vorsorglich weisen wir daraufhin, dass das Hauptverfahren in Augsburg gemäß § 153a StPO am 1. März 2006 endgültig eingestellt wurde. Wir gehen davon aus, dass auch die Verfahren in Bielefeld eingestellt werden.
In Augsburg waren 5.000,00 € zugunsten der Staatskasse und 1.500,00 € zugunsten des Förderkreises Kinderklinik Augsburg zu zahlen.
Im Schreiben der Staatsanwaltschaft steht u.a.:
"Bei der vorgenommen Sachbehandlung ... wurde insbesondere beachtet, dass die festgestellten Abweichungen zu den Prüfrichtlinien der PTB nach der am 01. Januar 2006 geltenden neuen Spielverordnung kein Verstoß gegen gesetzliche Normen darstellt."
4. Den Vorwurf, dass durch eine Vernetzung der Geräte seitens des Spielhallenpersonals oder via Internet die Spielinhalte hätten beeinflusst werden können, weist das Unternehmen ebenfalls entschieden zurück. Lediglich Servicefunktionen waren darstellbar.
Der früher erlaubte Einsatz von Kunden- und Spielerkarten besteht heute nicht mehr. Das Unternehmen weist allerdings daraufhin, dass auch früher eine unmittelbare Identifizierungsmöglichkeit der Kunden nicht gegeben war.
Die Aussage des Spiegel, dass beim Spielen "mit der Merkur-Kundenkarte - dem sogenannten Goldenen Schlüssel - Sonderspiele und Gewinne gutgeschrieben und zwischen verschiedenen Geräten transferiert werden" können, ist nachweislich falsch und muss vom Spiegel widerrufen werden.
Dies gilt auch für die Aussage, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg es als erwiesen angesehen habe, "dass in allen 180 Spielhallen der Kette" sogenannte Zusatz- oder Serviceplatinen in den Automaten gewesen wären. Zusatz- oder Serviceplatinen gab es nur in stark frequentierten Spitzenhallen. Diese konnten weder vom Spielhallenpersonal noch via Internet beeinflusst werden.
Dass bei Verlosungen (Jackpot) die Chancen mit der Anzahl der erworbenen Lose steigt, ist eine Binsenweisheit, die jeder wohl vom Jahrmarkt kennt.
5. Bereits am 13. Dezember 2004 hatte der Spiegel (51/2004) dieses Thema aufgegriffen. Damals wurde seitens des Spiegel geschrieben:".... die betroffenen Gauselmann-Firmen hätten sich des unerlaubten Glücksspiels schuldig gemacht (wenn die Vorwürfe zutreffen, der Verf.), was mit bis zu zwei Jahren Haft bestraft werden könne."
Dass das Verfahren in Augsburg wie beschrieben am 1. März 2006 endgültig eingestellt wurde, war dem Spiegel damals allerdings keine Nachricht wert.
Abschließender Kommentar des Unternehmers Paul Gauselmann: "Es kann der Gute nicht in Frieden leben, wenn es dem Bösen nicht gefällt!"
Quelle: Pressemitteilung Gauselmann Gruppe vom 11. Februar 2007
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