Pressemitteilung der FDP-Landtagsfraktion Thüringen
Erfurt - Der sportpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Marian Koppe, fordert die Landesregierung auf, bei den Beratungen über die Neuordnung des Glücksspiels von einem Monopol im Bereich der Sportwetten Abstand zu nehmen.
„Mit einem Konzessionsmodell würden die europarechtlichen Vorgaben erfüllt, um auch langfristig dem Sport die notwendige Finanzierung zu sichern“, so Koppe. Die künftige Regelung müsse sicherstellen, dass der Sportwetten- und Onlinemarkt neu reguliert werde. „Durch die Konzession privater Anbieter wird der Schwarzmarkt verdrängt und die Marktkontrolle erheblich verbessert, so dass Manipulationen effektiver als bisher bekämpft werden können“, ist Koppe überzeugt.
Der Jugend- und Spielerschutz werde verstärkt und auf hohem Niveau gesichert. Eine konsistente Strategie zur Suchtprävention löse die europarechtswidrige Anwendung der bisherigen Regelungen ab. Ein erheblicher Teil der Einnahmen solle für den Sport verwendet, um zumindest das Niveau zu erreichen, welches vor Inkrafttreten des aktuellen Glücksspielstaatsvertrages bestand, fordert Koppe. „In ihrer Position sind sich die sportpolitischen Sprecher der FDP-Landtagsfraktionen unter anderem auch mit DFB-Präsident Dr. Theo Zwanziger einig“, sagte er nach einem Treffen in Berlin.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 11. Februar 2011
Hans-Jörn Arp: Die Gerichte nehmen das Lotteriemonopol auseinander!
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein wegweisendes Urteil zum deutschen Glücksspielrecht vom 24. November 2010 gestern (09. Februar 2011) begründet hat, fordert der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp erneut eine Abkehr von der Glücksspielsucht als Lotteriemonopolbegründung:
"Wer nach dieser Urteilsbegründung an der Suchtprävention als Monopolbegründung festhält, der legt die Axt an das Lotteriemonopol und damit die Sportförderung", erklärte Arp in Kiel. Die Urteilsbegründung nimmt ausdrücklich auch die Werbung für Lotto und Lotterien in den Blick. Werbung für Glücksspiel darf zukünftig keine positiven Inhalte wie Image- oder Sympathie-Werbung mehr transportieren, weil dies bereits als Anreiz zum Glücksspiel verstanden wird. Damit dürfte nicht einmal mehr der Hinweis auf den guten Zweck der Soziallotterien – wie beispielsweise die "Aktion Mensch" – gegeben werden.
"Wie sollen da noch die Mittel für die Förderung des Breitensports und anderer gemeinnütziger Zwecke erzielt werden? Das ist eine Katastrophe" erklärte Arp. Bereits aufgrund der kaum spürbaren Reduzierung der Werbung in den vergangenen Monaten waren die Umsätze der Soziallotterien dramatisch eingebrochen.
Der CDU-Abgeordnete forderte erneut eine Rückkehr zur Manipulationsgefahr als Begründung für das Lotteriemonopol. "Die Ziehungen finden im "kleinen Kreis" statt, die Gewinne sind hoch. Damit ist eine hohe Manipulationsgefahr gegeben", so Arp abschließend.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht sein wegweisendes Urteil zum deutschen Glücksspielrecht vom 24. November 2010 gestern (09. Februar 2011) begründet hat, fordert der schleswig-holsteinische Landtagsabgeordnete Hans-Jörn Arp erneut eine Abkehr von der Glücksspielsucht als Lotteriemonopolbegründung:
"Wer nach dieser Urteilsbegründung an der Suchtprävention als Monopolbegründung festhält, der legt die Axt an das Lotteriemonopol und damit die Sportförderung", erklärte Arp in Kiel. Die Urteilsbegründung nimmt ausdrücklich auch die Werbung für Lotto und Lotterien in den Blick. Werbung für Glücksspiel darf zukünftig keine positiven Inhalte wie Image- oder Sympathie-Werbung mehr transportieren, weil dies bereits als Anreiz zum Glücksspiel verstanden wird. Damit dürfte nicht einmal mehr der Hinweis auf den guten Zweck der Soziallotterien – wie beispielsweise die "Aktion Mensch" – gegeben werden.
"Wie sollen da noch die Mittel für die Förderung des Breitensports und anderer gemeinnütziger Zwecke erzielt werden? Das ist eine Katastrophe" erklärte Arp. Bereits aufgrund der kaum spürbaren Reduzierung der Werbung in den vergangenen Monaten waren die Umsätze der Soziallotterien dramatisch eingebrochen.
Der CDU-Abgeordnete forderte erneut eine Rückkehr zur Manipulationsgefahr als Begründung für das Lotteriemonopol. "Die Ziehungen finden im "kleinen Kreis" statt, die Gewinne sind hoch. Damit ist eine hohe Manipulationsgefahr gegeben", so Arp abschließend.
Donnerstag, 10. Februar 2011
Erklärung der FDP-Sportpolitiker zum Glücksspielstaatsvertrag
Pressemitteilung der FDP-Fraktion im Hessischen Landtag vom 9. Februar 2011
„Um die Sportfinanzierung auch weiterhin sicherzustellen, ist eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes erforderlich. Gleichzeitig muss der Jugend- und Spielerschutz sowie die Suchtprävention weiter verstärkt werden“, so Helmut von Zech, sportpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion.
Weiter sagte von Zech:
„Bisher finanzieren wir die vielfältigen Sportaktivitäten in unserem Lande aus Lottomitteln. Diese werden von Jahr zu Jahr geringer, denn Spieler wandern in den illegalen Bereich ab. Nach einer Entscheidung des EuGH im September 2010 ist der Glücksspielstaatsvertrag zudem europarechtswidrig. Deshalb haben wir uns im Rahmen der Konferenz der Sportpolitiker der Länder am 04.02.2011 in Berlin auf gemeinsame Eckpunkte für die Neuordnung verständigt.
Für den Bereich des Sportwettenmarktes fordern wir die kontrollierte Marktöffnung. Wir müssen große Unternehmen, die als seriöse Anbieter wichtige Partner des Sports in Deutschland sind und auf Grund von vermeintlicher Suchtbekämpfung, Onlineverboten und mit massiver Einschränkung von Werbemöglichkeiten seither vom Ausland aus operieren, wieder in den legalen deutschen Markt zurückholen. Das ist zum einen ordnungspolitisch geboten und fiskalisch notwendig. Nur wenn der deutsche Fiskus auch an dem starken Spielaufkommen beteiligt wird, kann die Sportförderung weiterhin auf diesem hohen Niveau gesichert werden.
Der EuGH hat klargestellt, dass die vermeintliche Suchtbekämpfung kein Monopol rechtfertigt. Gleichwohl müssen wir parallel zur Neuordnung des Glücksspielwesens auch den Jugend- und Spielerschutz weiter verstärken und die Suchtprävention weiter ausbauen.“
„Um die Sportfinanzierung auch weiterhin sicherzustellen, ist eine kontrollierte Öffnung des Sportwettenmarktes erforderlich. Gleichzeitig muss der Jugend- und Spielerschutz sowie die Suchtprävention weiter verstärkt werden“, so Helmut von Zech, sportpolitischer Sprecher der FDP-Landtagsfraktion.
Weiter sagte von Zech:
„Bisher finanzieren wir die vielfältigen Sportaktivitäten in unserem Lande aus Lottomitteln. Diese werden von Jahr zu Jahr geringer, denn Spieler wandern in den illegalen Bereich ab. Nach einer Entscheidung des EuGH im September 2010 ist der Glücksspielstaatsvertrag zudem europarechtswidrig. Deshalb haben wir uns im Rahmen der Konferenz der Sportpolitiker der Länder am 04.02.2011 in Berlin auf gemeinsame Eckpunkte für die Neuordnung verständigt.
Für den Bereich des Sportwettenmarktes fordern wir die kontrollierte Marktöffnung. Wir müssen große Unternehmen, die als seriöse Anbieter wichtige Partner des Sports in Deutschland sind und auf Grund von vermeintlicher Suchtbekämpfung, Onlineverboten und mit massiver Einschränkung von Werbemöglichkeiten seither vom Ausland aus operieren, wieder in den legalen deutschen Markt zurückholen. Das ist zum einen ordnungspolitisch geboten und fiskalisch notwendig. Nur wenn der deutsche Fiskus auch an dem starken Spielaufkommen beteiligt wird, kann die Sportförderung weiterhin auf diesem hohen Niveau gesichert werden.
Der EuGH hat klargestellt, dass die vermeintliche Suchtbekämpfung kein Monopol rechtfertigt. Gleichwohl müssen wir parallel zur Neuordnung des Glücksspielwesens auch den Jugend- und Spielerschutz weiter verstärken und die Suchtprävention weiter ausbauen.“
Deutscher Lottoverband: Rien ne va plus: Bundesverwaltungsgericht verfügt faktisches Werbeverbot für den Deutschen Lotto- und Totoblock
- Bundesverwaltungsgericht: Wenn Glücksspielmonopol mit Suchtbekämpfung begründet wird, ist Sympathie- und Imagewerbung des Lottoblocks verboten
- Kohärenz des gesamten deutschen Glücksspielrechts muss geprüft werden
- Staatliche Lottogesellschaften werden durch verschärftes Werbeverbot weitere dramatische Umsatzeinbußen erleiden
Hamburg, 10. Februar 2010 – Es ist ein herber Schlag aus Leipzig für die Verfechter des "gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodells": Ein Glücksspielmonopol, das dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DTLB) Sympathie- und Imagewerbung ("Lotto tut Gutes") ermöglicht, ist laut dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) europarechtswidrig.
Gestern hat das BVerwG eine grundlegende Entscheidung zum deutschen Glücksspielrecht begründet (BVerwG 8 C.15.09). Bereits am 24. November 2010 hatte es entschieden, dass die Verbote privater Glücksspielvermittler nur gerechtfertigt werden können, wenn das vom Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gewählte Ziel der Spielsuchtbekämpfung tatsächlich und rechtlich kohärent verfolgt wird, und die Sache zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nun muss das bayerische Gericht aufklären, ob das Ziel der Suchtbekämpfung im deutschen Glücksspielrecht tatsächlich konsequent verfolgt oder ob es nicht durch liberale Regelungen in anderen, gefährlicheren Glücksspielsektoren – insbesondere im Bereich der Casinos, Pferdewetten und Automaten – konterkariert wird.
Nach der gestern veröffentlichten Urteilsbegründung wird dabei auch die Werbung für Lotto und Lotterien in den Blick genommen. Nach dem Urteil liegt eine Inkohärenz - mit der Folge einer Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit - bereits dann vor, wenn Werbung für Glücksspiel zugleich positive Inhalte (Image- oder Sympathie-Werbung) transportiert und so geeignet ist, zum Glücksspiel anzureizen, gleichgültig, ob dies beabsichtigt ist oder nicht. Hinweise auf die "guten Zwecke" der monopolisierten Glücksspiele sind mit einem solchen Gesetzeskonzept unvereinbar. Das BVerwG lässt keinen Zweifel daran, dass die Monopolisten ihre bisherige Werbepraxis einstellen müssen, wollen sie nicht ihr Monopol gefährden: "Bei einer unzulässigen Werbepraxis des Monopolträgers entfällt schon die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit, ohne dass es auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen das Erfordernis konsequenter Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung ankäme." Verboten sind den staatlichen Blockgesellschaften "alle Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivierung zum Wetten zu verstehen sind. Mit der gegenwärtigen Monopolbegründung unvereinbar ist laut BVerwG die Idee eines "Spendens durch Spielen". Im gleichen Atemzug verwirft das höchste deutsche Verwaltungsgericht auch die naheliegenden Einwände der Monopolverteidiger: "Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden."
An diesen Maßstäben scheitern das Werbeverhalten der Lottogesellschaften und der GlüStV insgesamt. Werbung des DLTB im derzeitigen Monopolsystem ist danach faktisch ausgeschlossen: Erlaubt ist nur noch der "Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen".
Offen ließ das Gericht, ob das Glücksspielrecht überhaupt konsequent an dem Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. Dies konnte es als Revisionsgericht nicht entscheiden. Die Tatsachenfeststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reichten dafür nicht aus. Vor Anwendung der Verbote des GlüStV hätte der Bayerische VGH klären müssen, ob die Werbepraxis der Lotterien diesen Anforderungen generell genügt. Er hätte auch klären müssen, ob auch im Bereich der gefährlicheren Glücksspiele wie Pferdewetten, Casinos und Automaten eine konsistente Suchtbekämpfung betrieben wird. Eine Kohärenz sei nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr anzunehmen, wenn eine Expansion anderer Glücksspielarten betrieben oder staatlich geduldet werde.
Werbebeschränkungen haben den staatlichen Lotteriegesellschaften in den vergangenen Monaten bereits ein sattes Umsatzminus beschert. Insgesamt werden sie bis Ende dieses Jahres in Folge des GlüStV rund sechs Milliarden Euro weniger einnehmen. Und das, obwohl sie sich bislang immer wieder über die Verbote hinweggesetzt und beispielsweise mit der Verwendung von Lottogeldern für den guten Zweck geworben hatten. Jetzt drohen den Lottogesellschaften noch höhere Einbußen und weitere Eingriffe in den Vertrieb durch die Annahmestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht fordert nämlich von den Lotteriegesellschaften zusätzlich eine aktive Suchtprävention, die über das Bereithalten von Informationsmaterial hinausgeht und eine "angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung, etwa durch die Möglichkeit einer Selbstsperre", vorsieht.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 hat somit nun auch das BVerwG entschieden, dass Regelungen schon dann, wenn sie der Zielverfolgung der Suchtbekämpfung widersprechen und faktisch zu einer geduldeten Expansion von Glücksspielen führten, die Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit zur Folge hätten.
Der Deutsche Lottoverband (DLV) appelliert an die Ministerpräsidenten, die im März über die Zukunft des Glücksspielstaatsvertrages beraten, sich bei Lotterien von der Suchtbekämpfung als wesentliche Begründung des Lotterieveranstaltungsmonopols zu verabschieden.
Der gesetzgeberische Ansatz, das Lotterieveranstaltungsmonopol mit der Suchtbekämpfung zu begründen und hieran formal ausrichten und sichern zu wollen, ist mit dem aktuellen, höchstrichterlichen Urteil endgültig gescheitert. Die Regelungen für Lotterien wie Lotto und Klassenlotterien lassen sich mit diesem zentralen Regelungsansatz nicht mehr halten. Die durch die "Suchtargumentation" zwangsläufig folgenden Beschränkungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt hat, verbieten den bisherigen Vertrieb staatlicher Lotterien als harmloses Freizeitvergnügen zur Förderung guter Zwecke.
Die zentrale Suchtargumentation ist bei Lotterien eine Sackgasse. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde kürzlich anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie "Lotto 6aus49" befragt. "Es gibt andere Gründe, wie Betrugs- und Manipulationsgefahren, die das Lotterieveranstaltungsmonopol sichern und gleichzeitig den Vertrieb von Lotterien im Wettbewerb erlauben", so Norman Faber, Präsident des DLV.
Das wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer aktuellen Untersuchung der Universität Hannover könnten die Länder dann allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens zehn Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016). Auch Breitensport, Wohlfahrt und Kultur dürften wieder aufatmen. Für gemeinnützige Projekte hätten die Bundesländer dann jährlich bis zu 1 Mrd. Euro mehr im Lotto-Topf. Durch den aktuellen Umsatzrückgang in Folge des GlüStV hingegen stehen den Ländern derzeit jährlich rund 400 Millionen Euro weniger Fördermittel zur Verfügung.
Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
Tel.: 040/ 89 00 39 69
info@deutscherlottoverband.de
- Kohärenz des gesamten deutschen Glücksspielrechts muss geprüft werden
- Staatliche Lottogesellschaften werden durch verschärftes Werbeverbot weitere dramatische Umsatzeinbußen erleiden
Hamburg, 10. Februar 2010 – Es ist ein herber Schlag aus Leipzig für die Verfechter des "gemeinwohlorientierten Staatsvertragsmodells": Ein Glücksspielmonopol, das dem Deutschen Lotto- und Totoblock (DTLB) Sympathie- und Imagewerbung ("Lotto tut Gutes") ermöglicht, ist laut dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) europarechtswidrig.
Gestern hat das BVerwG eine grundlegende Entscheidung zum deutschen Glücksspielrecht begründet (BVerwG 8 C.15.09). Bereits am 24. November 2010 hatte es entschieden, dass die Verbote privater Glücksspielvermittler nur gerechtfertigt werden können, wenn das vom Gesetzgeber im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gewählte Ziel der Spielsuchtbekämpfung tatsächlich und rechtlich kohärent verfolgt wird, und die Sache zur erneuten Aufklärung an die Vorinstanz zurückverwiesen. Nun muss das bayerische Gericht aufklären, ob das Ziel der Suchtbekämpfung im deutschen Glücksspielrecht tatsächlich konsequent verfolgt oder ob es nicht durch liberale Regelungen in anderen, gefährlicheren Glücksspielsektoren – insbesondere im Bereich der Casinos, Pferdewetten und Automaten – konterkariert wird.
Nach der gestern veröffentlichten Urteilsbegründung wird dabei auch die Werbung für Lotto und Lotterien in den Blick genommen. Nach dem Urteil liegt eine Inkohärenz - mit der Folge einer Verfassungswidrigkeit und Europarechtswidrigkeit - bereits dann vor, wenn Werbung für Glücksspiel zugleich positive Inhalte (Image- oder Sympathie-Werbung) transportiert und so geeignet ist, zum Glücksspiel anzureizen, gleichgültig, ob dies beabsichtigt ist oder nicht. Hinweise auf die "guten Zwecke" der monopolisierten Glücksspiele sind mit einem solchen Gesetzeskonzept unvereinbar. Das BVerwG lässt keinen Zweifel daran, dass die Monopolisten ihre bisherige Werbepraxis einstellen müssen, wollen sie nicht ihr Monopol gefährden: "Bei einer unzulässigen Werbepraxis des Monopolträgers entfällt schon die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des Eingriffs in die Berufswahlfreiheit, ohne dass es auf das Vorliegen weiterer Verstöße gegen das Erfordernis konsequenter Ausrichtung am Ziel der Suchtbekämpfung ankäme." Verboten sind den staatlichen Blockgesellschaften "alle Werbemaßnahmen, die von einem noch nicht zum Wetten entschlossenen durchschnittlichen Empfänger der Botschaft als Motivierung zum Wetten zu verstehen sind. Mit der gegenwärtigen Monopolbegründung unvereinbar ist laut BVerwG die Idee eines "Spendens durch Spielen". Im gleichen Atemzug verwirft das höchste deutsche Verwaltungsgericht auch die naheliegenden Einwände der Monopolverteidiger: "Gleichzeitige Hinweise auf das Wettrisiko und die Gefahren des Wettens können dazu kein ausreichendes Gegengewicht bilden."
An diesen Maßstäben scheitern das Werbeverhalten der Lottogesellschaften und der GlüStV insgesamt. Werbung des DLTB im derzeitigen Monopolsystem ist danach faktisch ausgeschlossen: Erlaubt ist nur noch der "Hinweis auf eine legale Möglichkeit, einen vorhandenen Entschluss zum Wetten umzusetzen".
Offen ließ das Gericht, ob das Glücksspielrecht überhaupt konsequent an dem Ziel der Suchtbekämpfung ausgerichtet ist. Dies konnte es als Revisionsgericht nicht entscheiden. Die Tatsachenfeststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs reichten dafür nicht aus. Vor Anwendung der Verbote des GlüStV hätte der Bayerische VGH klären müssen, ob die Werbepraxis der Lotterien diesen Anforderungen generell genügt. Er hätte auch klären müssen, ob auch im Bereich der gefährlicheren Glücksspiele wie Pferdewetten, Casinos und Automaten eine konsistente Suchtbekämpfung betrieben wird. Eine Kohärenz sei nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht mehr anzunehmen, wenn eine Expansion anderer Glücksspielarten betrieben oder staatlich geduldet werde.
Werbebeschränkungen haben den staatlichen Lotteriegesellschaften in den vergangenen Monaten bereits ein sattes Umsatzminus beschert. Insgesamt werden sie bis Ende dieses Jahres in Folge des GlüStV rund sechs Milliarden Euro weniger einnehmen. Und das, obwohl sie sich bislang immer wieder über die Verbote hinweggesetzt und beispielsweise mit der Verwendung von Lottogeldern für den guten Zweck geworben hatten. Jetzt drohen den Lottogesellschaften noch höhere Einbußen und weitere Eingriffe in den Vertrieb durch die Annahmestellen.
Das Bundesverwaltungsgericht fordert nämlich von den Lotteriegesellschaften zusätzlich eine aktive Suchtprävention, die über das Bereithalten von Informationsmaterial hinausgeht und eine "angebotsimmanente Aufklärung, Früherkennung und Förderung der Motivation zur Verhaltensänderung, etwa durch die Möglichkeit einer Selbstsperre", vorsieht.
Nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes vom 8. September 2010 hat somit nun auch das BVerwG entschieden, dass Regelungen schon dann, wenn sie der Zielverfolgung der Suchtbekämpfung widersprechen und faktisch zu einer geduldeten Expansion von Glücksspielen führten, die Inkohärenz und Unionsrechtswidrigkeit zur Folge hätten.
Der Deutsche Lottoverband (DLV) appelliert an die Ministerpräsidenten, die im März über die Zukunft des Glücksspielstaatsvertrages beraten, sich bei Lotterien von der Suchtbekämpfung als wesentliche Begründung des Lotterieveranstaltungsmonopols zu verabschieden.
Der gesetzgeberische Ansatz, das Lotterieveranstaltungsmonopol mit der Suchtbekämpfung zu begründen und hieran formal ausrichten und sichern zu wollen, ist mit dem aktuellen, höchstrichterlichen Urteil endgültig gescheitert. Die Regelungen für Lotterien wie Lotto und Klassenlotterien lassen sich mit diesem zentralen Regelungsansatz nicht mehr halten. Die durch die "Suchtargumentation" zwangsläufig folgenden Beschränkungen, wie sie das Bundesverwaltungsgericht aufgezeigt hat, verbieten den bisherigen Vertrieb staatlicher Lotterien als harmloses Freizeitvergnügen zur Förderung guter Zwecke.
Die zentrale Suchtargumentation ist bei Lotterien eine Sackgasse. Eine aktuelle wissenschaftliche Studie belegt empirisch, dass es keine Lotto-Sucht gibt. Die Studie von Prof. Dr. Heino Stöver (Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt/Main) wurde kürzlich anlässlich einer Befragung des Verwaltungsgerichtes Halle erstellt. Das Gericht hatte rund 100 Suchtkliniken sowie sämtliche Betreuungsgerichte in der Bundesrepublik Deutschland zur Spielsucht-Bedeutung von Lotterien wie "Lotto 6aus49" befragt. "Es gibt andere Gründe, wie Betrugs- und Manipulationsgefahren, die das Lotterieveranstaltungsmonopol sichern und gleichzeitig den Vertrieb von Lotterien im Wettbewerb erlauben", so Norman Faber, Präsident des DLV.
Das wurde nicht nur verfassungs- und europarechtlich, sondern auch ökonomisch und fiskalisch begutachtet. Nach einer aktuellen Untersuchung der Universität Hannover könnten die Länder dann allein mit ihren Lotterien zusätzliche Netto-Einnahmen von mindestens zehn Mrd. Euro bis 2016 generieren (jährlich 2,8 Mrd. Euro netto ab 2016). Auch Breitensport, Wohlfahrt und Kultur dürften wieder aufatmen. Für gemeinnützige Projekte hätten die Bundesländer dann jährlich bis zu 1 Mrd. Euro mehr im Lotto-Topf. Durch den aktuellen Umsatzrückgang in Folge des GlüStV hingegen stehen den Ländern derzeit jährlich rund 400 Millionen Euro weniger Fördermittel zur Verfügung.
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Montag, 7. Februar 2011
Sportwetten Gera GmbH darf Wettbüro betreiben
VG Gera, Pressemitteilung vom 07.02.2011 zum Urteil 5 K 155/09 vom 14.12.2010
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit Urteil vom 14.12.2010 der Klage der Sportwetten Gera GmbH im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben.
Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe auszuüben. Die Klägerin wurde darauf hin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes sind in der Vergangenheit verschiedene behördliche Verbote ergangen - es handele sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und diverse gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Der im Jahr 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet.
Das Verwaltungsgericht Gera hat nun mit dem Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen. Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z. B. Verbraucherschutz, Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung, vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) durch nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen.
Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 14.12.2010 festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz diese Anforderungen nicht erfüllen. Zum einen gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass in dem Bereich der automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürfen, der Gesetzgeber bislang keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres Suchtpotenzial auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Gera hat mit Urteil vom 14.12.2010 der Klage der Sportwetten Gera GmbH im Wesentlichen stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin berechtigt ist, das Sportwettengewerbe auszuüben.
Der Magistrat der Stadt Gera hatte der Klägerin im September 1990 noch auf der Grundlage des DDR-Gewerbegesetzes die Erlaubnis erteilt, das Sportwettengewerbe auszuüben. Die Klägerin wurde darauf hin als Veranstalterin und Vermittlerin von Sportwetten im Bundesgebiet tätig. Überdies vermittelt sie Sportwetten in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
Wegen der bundesweiten Ausübung ihres Gewerbes sind in der Vergangenheit verschiedene behördliche Verbote ergangen - es handele sich um unerlaubtes öffentliches Glücksspiel - und diverse gerichtliche Verfahren anhängig gewesen. Der im Jahr 2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag, den die Bundesländer abgeschlossen haben, sowie das Thüringer Glücksspielgesetz ordnen für Lotto, Toto und Sportwetten ein staatliches Monopol an. In diesen Bereichen dürfen Private grundsätzlich nicht gewerblich tätig sein. Das Monopol wird vor allem mit der Verhinderung des Entstehens der Glücksspiel- und Wettsucht der Bevölkerung sowie der Begrenzung des Angebots von Glücksspielen begründet.
Das Verwaltungsgericht Gera hat nun mit dem Urteil vom 14.12.2010 entschieden, dass weder der Glücksspielstaatsvertrag noch das Thüringer Glücksspielgesetz der Ausübung des Sportwettengewerbes durch die Klägerin entgegenstehen. Die entsprechenden nationalen Verbotsvorschriften dürften nicht angewendet werden. Sie verstießen gegen die höherrangige europäische Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV -). Auf sie könne sich jeder EU-Bürger berufen. Zwar dürfe die Dienstleistungsfreiheit aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses (z. B. Verbraucherschutz, Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung, vgl. Art. 62 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 AEUV) durch nationale Regelungen beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse eine solche Begrenzung aber den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerecht werden. Vor allem müssten die nationalen Regelungen in "kohärenter und systematischer Weise" das Ziel der beschränkenden Regelung (also vor allem den Verbraucherschutz) verfolgen.
Das Verwaltungsgericht Gera hat in seinem Urteil vom 14.12.2010 festgestellt, dass der Glücksspielstaatsvertrag und das Thüringer Glücksspielgesetz diese Anforderungen nicht erfüllen. Zum einen gehe es den Ländern bei dem staatlichen Wettmonopol tatsächlich nicht schwerpunktmäßig um den Verbraucherschutz. Vielmehr solle eine traditionelle staatliche Einnahmequelle aufrechterhalten werden. Diese Begründung könne nach dem maßgeblichen EU Recht aber den Eingriff nicht rechtfertigen. Zum anderen sei der gesamte deutsche Glücksspielsektor nicht konsequent in der Weise geregelt, dass dem Entstehen der Spielsucht wirksam entgegen gewirkt werde. Dies zeige sich daran, dass in dem Bereich der automatengestützten Glücksspiele nach der Gewerbeordnung (vor allem Spielotheken), in dem Private gewerblich tätig sein dürfen, der Gesetzgeber bislang keine wirksamen Maßnahmen zum Schutz vor Abhängigkeiten ergriffen habe. Dieser Ausschnitt des Glücksspielsektors weise nach allgemeiner Ansicht zudem ein höheres Suchtpotenzial auf als der Bereich der Sportwetten. Auch lasse der Gesetzgeber im Bereich der Pferdesportwetten Private als Wettunternehmer zu. Schließlich sei festzustellen, dass die Bundesländer es hinnähmen, dass sich im letzten Jahrzehnt das Angebot an staatlichen Spielbanken erweitert habe.
Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung gegen dieses noch nicht rechtskräftige Urteil zugelassen. Zu der Frage, ob Private in Deutschland Sportwettenunternehmen betreiben dürfen, sind bundesweit bereits verschiedene gerichtliche Entscheidungen ergangen, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.
BupriS: Private Spielbanken rügen unsachliche Empfehlung des Fachbeirats Glücksspielsucht
Berlin, 04. Februar 2011. Der Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland (BupriS) rügt die "Vorschläge zur suchtpräventiven Regulierung von Spielbanken" des Fachbeirats Glücksspielsucht vom 14.01.2011 als oberflächlich und wirklichkeitsfremd. Der für Verhältnisse des "Fachbeirats" überdurchschnittliche Umfang von sechs Seiten vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Text pauschal, fehlerhaft und widersprüchlich ist.
Konkrete Beispiele für angebliche Anreize der Spielbanken zur Beeinflussung des Glücksspielverhaltens problematischer und pathologischer Spieler sind dem Papier nicht zu entnehmen. Weshalb die Anzeige von Permanenzen überhaupt als Werbung zu werten sein könnte, bleibt das Geheimnis der Mitglieder des "Fachbeirats".
Weder bestehen in Deutschland 80 Spielbanken (es sind 77 Standorte) noch kann von einer Expansion der Spielbanken die Rede sein. Kein konzessioniertes Glücksspielangebot in Deutschland ist an derart wenigen Standorten verfügbar wie die Produkte der Spielbanken. Überdies haben die Spielbanken in Deutschland seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages insgesamt 40,3% des Bruttospielertrages und 29,1% der Gäste verloren. Drei Spielbankstandorte wurden seit 2008 ersatzlos aufgegeben; weitere Schließungen werden aktuell diskutiert. Eine Expansion sieht anders aus. Dass der "Fachbeirat" dennoch von einer Expansion redet, demaskiert sein Papier gleich zu Beginn als Agitprop.
Die einzelnen Vorschläge des "Fachbeirats" gehen an der Realität vorbei und und sind beispielhafter Ausdruck lebensfremder Überlegungen im Elfenbeinturm. Von den 23 Fußnoten, die dem Papier einen wissenschaftlichen Anstrich geben sollen, beziehen sich 21 auf Studien aus dem Ausland. Zur Übertragbarkeit dieser ausländischen Quellen auf Deutschland äußert sich der "Fachbeirat" nicht. Dass die Spielbanken von zahlreichen internationalen Gästen aus dem Ausland aufgesucht werden, die ein internationalen Standards entsprechendes Spielbankangebot erwarten, kommt dem "Fachbeirat" offenbar nicht in den Sinn.
Die Formulierungen in dem Papier sind teilweise von offener Polarisierung geprägt und lassen die Zurückhaltung und Objektivität vermissen, die von einem Beratergremium – als solches war der "Fachbeirat" ausweislich des Glücksspielstaatsvertrages eigentlich gedacht – erwartet werden kann. Der "Fachbeirat" ist für Spielbanken auch nicht zuständig. Er bestätigt dies indirekt mit seiner Forderung nach Einbeziehung von Spielbanken in seinen Zuständigkeitsbereich.
Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverbandes privater Spielbanken zu den sog. Empfehlungen des "Fachbeirats" kann auf der Webseite bzw. auf der Facebook-Seite von BupriS eingesehen werden.
Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
- BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 34 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).
- Sitz des BupriS ist Berlin. Vorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).
- In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG
- Die 34 privaten Spielbanken im BupriS ...
… wurden 2010 von 2,7 Mio. Gästen besucht.
… erzielten 2010 einen Bruttospielertrag von 233 Mio. Euro und zahlten hiervon 140 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern an den Fiskus.
… beschäftigen 2.000 Mitarbeiter.
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
Konkrete Beispiele für angebliche Anreize der Spielbanken zur Beeinflussung des Glücksspielverhaltens problematischer und pathologischer Spieler sind dem Papier nicht zu entnehmen. Weshalb die Anzeige von Permanenzen überhaupt als Werbung zu werten sein könnte, bleibt das Geheimnis der Mitglieder des "Fachbeirats".
Weder bestehen in Deutschland 80 Spielbanken (es sind 77 Standorte) noch kann von einer Expansion der Spielbanken die Rede sein. Kein konzessioniertes Glücksspielangebot in Deutschland ist an derart wenigen Standorten verfügbar wie die Produkte der Spielbanken. Überdies haben die Spielbanken in Deutschland seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages insgesamt 40,3% des Bruttospielertrages und 29,1% der Gäste verloren. Drei Spielbankstandorte wurden seit 2008 ersatzlos aufgegeben; weitere Schließungen werden aktuell diskutiert. Eine Expansion sieht anders aus. Dass der "Fachbeirat" dennoch von einer Expansion redet, demaskiert sein Papier gleich zu Beginn als Agitprop.
Die einzelnen Vorschläge des "Fachbeirats" gehen an der Realität vorbei und und sind beispielhafter Ausdruck lebensfremder Überlegungen im Elfenbeinturm. Von den 23 Fußnoten, die dem Papier einen wissenschaftlichen Anstrich geben sollen, beziehen sich 21 auf Studien aus dem Ausland. Zur Übertragbarkeit dieser ausländischen Quellen auf Deutschland äußert sich der "Fachbeirat" nicht. Dass die Spielbanken von zahlreichen internationalen Gästen aus dem Ausland aufgesucht werden, die ein internationalen Standards entsprechendes Spielbankangebot erwarten, kommt dem "Fachbeirat" offenbar nicht in den Sinn.
Die Formulierungen in dem Papier sind teilweise von offener Polarisierung geprägt und lassen die Zurückhaltung und Objektivität vermissen, die von einem Beratergremium – als solches war der "Fachbeirat" ausweislich des Glücksspielstaatsvertrages eigentlich gedacht – erwartet werden kann. Der "Fachbeirat" ist für Spielbanken auch nicht zuständig. Er bestätigt dies indirekt mit seiner Forderung nach Einbeziehung von Spielbanken in seinen Zuständigkeitsbereich.
Eine ausführliche Stellungnahme des Bundesverbandes privater Spielbanken zu den sog. Empfehlungen des "Fachbeirats" kann auf der Webseite bzw. auf der Facebook-Seite von BupriS eingesehen werden.
Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
- BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 34 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).
- Sitz des BupriS ist Berlin. Vorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).
- In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG
- Die 34 privaten Spielbanken im BupriS ...
… wurden 2010 von 2,7 Mio. Gästen besucht.
… erzielten 2010 einen Bruttospielertrag von 233 Mio. Euro und zahlten hiervon 140 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern an den Fiskus.
… beschäftigen 2.000 Mitarbeiter.
Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)
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