Samstag, 17. Juli 2010

Rechtfertigung des deutschen Glücksspielmonopols in der Schieflage?

Verwaltungsgericht Wiesbaden weist Eilantrag des Fachbeirats Glücksspielsucht gegen Lottoteilnahme per E-Postbrief zurück

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Der Fachbeirat Glücksspielsucht hat am Dienstag dieser Woche beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage gegen das Hessische Ministerium für Inneres und für Sport erhoben. Dieses hatte als oberste Glücksspielaufsicht des Landes Hessen dem Staatsunternehmen Lotto Hessen das Lottospielen per E-Postbrief genehmigt. Der E-Postbrief wird über das Internet versendet, was den Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages widerspricht (§ 4 Abs. 4 GlüStV).

Mit diesem Verfahren Lotto zu spielen, sei für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, argumentierten die unabhängigen Experten des aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags eingerichteten Fachbeirats. Unter anderem fehle die soziale Kontrolle. Der Fachbeirat hatte laut einem Bericht des Fachmagazins „rausch“ von der der bereits im November 2009 erfolgten Zustimmung des Innenministeriums erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben jedoch ohne Folgen, so dass der Fachbeirat nunmehr gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen musste.

Durch die Genehmigung der Lottoteilnahme über das Internet stehe die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs- und dem Europarecht und damit das staatliche Glücksspielmonopol auf dem Spiel, erläuterte der Fachbeirat. Das zur Begründung des staatlichen Monopols angegebene Ziel der Spielsuchtbekämpfung werde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er nach den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags zwingend zu beteiligen sei, sanktionslos umgangen werden könne. Der Prozessbevollmächtigte des Fachbeirats, Prof. Ulrich Haltern von der Leibniz Universität Hannover, erklärte daher hinsichtlich des Ziels des gerichtlichen Vorgehens: „Mit der Klage will der Fachbeirat Schaden vom Glücksspielstaatsvertrag, von der Bundesrepublik Deutschland und vom einzelnen Spielwilligen abwenden.“

Das Innenministerium hatte gelassen auf den Vorwurf des Fachbeirats reagiert. Man sehen keinen Verstoß gegen die Vorschriften, weil der E-Postbrief lediglich eine andere Zustellungsform des klassischen Postbriefes sei, sagte ein Sprecher des Ministeriums. Lotto Hessen und die Post hätten die Spielteilnahme per E-Postbrief bereits vereinbart.

Neben der Klage hatte der Fachbeirat Glücksspielsucht wegen der unmittelbar bevorstehenden Einführung des E-Postbriefs und der deswegen bestehenden Dringlichkeit auch einen Eilantrag gestellt. Mit diesem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheiterte der Fachbeirat allerdings bereits umgehend am Freitag. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden argumentierte mit der Funktion des Fachbeirats. So könne der Fachbeirat zwar seine Rechte grundsätzlich gerichtlich geltend machen, seine Beteiligungsrechte seien jedoch „auf den innerorganisatorischen Funktionsablauf beschränkt“, erläuterte der Präsident des Verwaltungsgerichtes, Egon Christ, die Gerichtsentscheidung nach einem Agenturbericht.

Trotz erstinstanzlichen Scheiterns des Eilantrags interpretierte der Fachbeirat Glücksspielsucht diese Anmerkung positiv. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei die „wichtigste juristische Hürde für einen Erfolg der Klage“ genommen worden. Das Gericht habe nämlich dem unabhängigen Expertengremium die Beteiligtenfähigkeit und das Rechtsschutzbedürfnis zugesprochen, was vom Land Hessen vorher „immer wieder bestritten“ worden sei. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren kann noch Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt werden.

Hessen ist kein Einzelfall. Auch andere Länder wollen Einwendungen des Fachbeirats Glücksspielsucht missachten. So will der Deutsche Lotto- und Totoblock entgegen den massiven Einwendungen des Fachbeirats ab nächstem Jahr einen bereits seit mehreren Jahren geplanten Eurojackpot mit einem Hauptgewinn von bis zu 90 Millionen Euro anbieten (in Konkurrenz zu den in anderen europäischen Staaten angebotenen „EuroMillionen“). Das nordrhein-westfälische Innenministerium hat sich nach einem Bericht des Nachrichtenmagazins SPIEGEL bereits für eine Zulassung ausgesprochen, zumindest befristet. Die Behörde wolle dem staatlichen Glücksspiel so neuen Schub verleihen. Die Lottogesellschaften erwarten durch den Eurojackpot nämlich einen zusätzlichen Umsatz von 590 Millionen Euro jährlich.

Für das Land Hessen könnte sich der gerichtliche Erfolg in dem Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Pyrrhussieg erweisen. So verweist der Fachbeirat auf die anstehenden Urteile des Europäischen Gerichtshofs, der am 8. September 2010 seine Entscheidungen zu mehreren Vorlagen zum deutschen Sportwettenmonopol verkünden wird. Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät nach Ansicht des Fachbeirats in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setze, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen werde, würden die „institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert“.

Donnerstag, 15. Juli 2010

Fachbeirat Glücksspielsucht reicht Klage gegen Hessen ein

Der Fachbeirat Glücksspielsucht hat gestern Klage gegen das Hessische Ministerium des Innern und für Sport beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als die oberste Glücksspielaufsicht des Landes Hessen hat im November 2009 zugestimmt, dass LOTTO Hessen in Kooperation mit der Deutschen Post AG Glücksspielaufträge für bestimmte Lotterien per E‐Postbrief annehmen darf. Der E‐Postbrief der Deutschen Post ist internetgestützt. Er stellt einen vom Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Internet‐Vertriebsweg für Glücksspiele dar (§ 4 Absatz 4 GlüStV). Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. Der Fachbeirat hat von dem Vorgang erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben ohne Folgen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die Klage erhoben.

Der Fachbeirat ist im Glücksspielstaatsvertrag das zentrale Gremium, das die Glücksspielsucht zu bekämpfen hilft. Er steht im Mittelpunkt der Rechtfertigung des Staatsmonopols. Mit der Klage will der Fachbeirat Gefahren für suchtgefährdete Spieler, für den Glücksspielstaatsvertrag und für die Legitimation der begrenzenden Glücksspielpolitik abwenden. Auf dem Spiel stehen außerdem die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs‐ und dem Europarecht. Das Ziel der Spielsuchtbekämpfung würde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er zwingend zu beteiligen ist, sanktionslos umgangen werden könnte.

Was ist der Fachbeirat?
Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein länderübergreifendes Gremium, das durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) eingesetzt wurde (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GlüStV). Er besteht aus sieben Mitgliedern, die Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht sind und von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG Sucht) und dem Fachverband Glücksspielsucht (fags) benannt wurden. Der Fachbeirat ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe besteht darin, den Ländern suchtfachliches Know‐How zur Verfügung zu stellen, damit diese bei der Aufsicht über den Glücksspielmarkt das Hauptziel des GlüStV – die Bekämpfung der Glücksspielsucht – ausreichend berücksichtigen können. Dieses Hauptziel ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof als zentral für jede monopolnahe Regulierungsstruktur des Glücksspielmarktes eingestuft worden und vom GlüStV selbst als Kernziel definiert worden (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Wenn die Länder neue Glücksspielangebote oder neue oder erheblich erweiterte Vertriebswege für Glücksspiele genehmigen wollen, müssen sie den Fachbeirat zunächst beteiligen und seine suchtfachliche Meinung zur Kenntnis nehmen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).

Was ist der E-Postbrief?
Der E-Postbrief wurde von der Deutsche Post AG entwickelt und soll den klassischen Brief durch ein papierloses, über das Internet verschickbares Dokument ersetzen. Gegenüber der Email soll er verbindlich, vertraulich und verlässlich sein. Die Deutsche Post AG will ihn Mitte Juli 2010 einführen und die Kooperation mit LOTTO Hessen zum gleichen Zeitpunkt starten. Spielaufträge sollen dann via E-Postbrief annehmbar sein. Mit Ausnahme der einmaligen Registrierung im PostIDENT-Verfahren können dann Spielwillige alle zur Spielteilnahme notwendigen Schritte vom heimischen Computer aus per Internet vornehmen.

Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für das Internet?
Der Glücksspielstaatsvertrag ist seit dem 1. Januar 2008 in Kraft und beinhaltet in § 4 Absatz 4 ein Internetverbot. Hierunter fällt nicht nur das „echte“ Online‐Glücksspiel (Online‐Gambling), sondern auch die Nutzung des Internets als Vertriebsweg. Dies hat nicht nur das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen deutlich gemacht, sondern auch der Gesetzgeber in seiner Begründung des § 4 Absatz 4 GlüStV ausdrücklich bekräftigt, indem er es für „geboten [hielt], dem Glücksspielbereich den Vertriebsweg ‚Internet’ grundsätzlich zu untersagen“.

Warum ist der Vertriebsweg „Internet“ für Glücksspiele verboten?
Glücksspielsucht ist eine Krankheit. Suchtexperten und Gerichte haben Suchtgefährdung auch bei Lotterien festgestellt. Glücksspielen per Internet ist für suchtgefährdete Spieler besonders gefährlich, weil das Internet mit Gewöhnungseffekten und der Verschleierung finanzieller Verluste einhergeht. Die Verfügbarkeit, Griffnähe, Interaktivität und Möglichkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs führt zu Realitätsverlust und Kontrollillusionen. Es findet keine soziale Kontrolle statt, Alkohol- und Drogeneinfluss lässt sich nicht ausschließen und der Jugendschutz ist schwer zu realisieren. Die Bequemlichkeit, vom heimischen Bildschirm aus alle notwendigen Spielschritte durchführen zu können, führt außerdem zu einem Abbau von Hemmschwellen.

Welche Regelung gilt laut Glücksspielstaatsvertrag für den Fachbeirat?
Der Glücksspielstaatsvertrag richtet eine staatsmonopolähnliche Struktur für das Glücksspiel ein. Die Rechtfertigung hierfür ist die Bekämpfung der Glücksspielsucht, die durch staatliche Anbieter besser vorgenommen und kontrolliert werden könne als für private Anbieter. Der Fachbeirat unterstützt die Länder bei dieser Aufgabe. Wenn neue Glücksspiele oder Vertriebswege erlaubt oder bestehende Vertriebswege für Glücksspiele erheblich ausgeweitet werden sollen, müssen die Erlaubnisbehörden der Länder zuvor den Fachbeirat beteiligen. Dieser untersucht und bewertet die Auswirkungen des neuen Angebots, des neuen Vertriebsweges oder des erheblich ausgeweiteten Vertriebsweges auf die Bevölkerung (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).

Welche Gefahren drohen?
1. Die gesamte Rechtfertigung des Monopols gerät in eine Schieflage, da der Staat einen Anreiz zum suchtgefährdenden Glücksspiel setzt, statt die Glücksspielsucht zu bekämpfen.
2. Indem der Fachbeirat – das Gremium, das zur Bekämpfung der Glücksspielsucht zentral ist – umgangen wird, werden die institutionelle Struktur und der substanzielle Gehalt des Glücksspielstaatsvertrages unterminiert.
3. Da der Europäische Gerichtshof in weniger als zwei Monaten über die Ernsthaftigkeit des deutschen Regulierungsziels – die Bekämpfung der Glücksspielsucht – urteilen wird, gefährdet das Vorgehen Hessens die gesamte deutsche Regulierung.
4. Einzelne suchtgefährdete Spieler werden in Bedrängnis gebracht.
5. Da das E-Postbriefverfahren Mitte Juli anlaufen soll, ist auch Eile geboten. Der Fachbeirat hat deshalb auch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, um eine schnelle vorläufige gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

Warum umgeht Hessen den Fachbeirat und das Internetverbot?
Im Internet bieten nach wie vor illegale Anbieter Glücksspiele an; es fällt schwer, diese Anbieter zurückzudrängen, da es sich beim Internet um ein schwer kontrollierbares Medium handelt. Um Umsatzrückgänge auszugleichen, sind auch legale staatliche Anbieter versucht, das Internet als Medium zu benutzen, obwohl dies vom Glücksspielstaatsvertrag verboten ist. Der Fachbeirat ist das Gremium, das diesem Anreiz suchtfachliche Bedenken entgegensetzt.

Die sieben Mitglieder des Fachbeirates
Prof. Dr. Jobst Böning (Vorsitzender); Prof. Dr. Michael Adams; Ilona Füchtenschnieder; Dr. Raphael Gassmann; Prof. Dr. Ulrich Haltern; Prof. Dr. Karl Mann; Dr. Jörg Petry

Quelle: Pressemitteilung des Fachbeirates Glücksspielsucht vom 14. Juli 2010

Hannoverscher Jurist verfasst Klage gegen das Land Hessen

Fachbeirat Glücksspielsucht klagt vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden

Online-Glücksspiele sind in Deutschland illegal. Dies ist im Glücksspielstaatsvertrag geregelt. LOTTO Hessen plant nun, gemeinsam mit der Deutschen Post eine neue Form der elektronischen Kommunikation zu nutzen - den sogenannten E-Postbrief. Der Fachbeirat Glücksspielsucht wurde entgegen der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages nicht einbezogen. Daher hat der Fachbeirat Klage gegen das Hessische Ministerium des Innern und für Sport beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingereicht. Verfasst hat die Schrift Prof. Ulrich Haltern von der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover.

Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport als die oberste Glücksspielaufsicht des Landes Hessen hat im November 2009 zugestimmt, dass LOTTO Hessen in Kooperation mit der Deutschen Post AG Glücksspielaufträge für bestimmte Lotterien per E‐Postbrief annehmen darf. Der E‐Postbrief der Deutschen Post ist internetgestützt. Er stellt einen vom Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Internet‐Vertriebsweg für Glücksspiele dar (§ 4 Absatz 4 GlüStV). Entgegen den Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrags hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport vor seiner Zustimmung den Fachbeirat nicht beteiligt. Der Fachbeirat hat von dem Vorgang erst aus der Presse erfahren, dann jedoch umgehend auf die Rechtswidrigkeit des Vorgehens hingewiesen und das Ministerium aufgefordert, die Zustimmung zurückzunehmen. Gespräche mit dem Ministerium blieben ohne Folgen. Vor diesem Hintergrund hat der Fachbeirat die Klage erhoben. „Mit der Klage will der Fachbeirat Schaden vom Glücksspielstaatsvertrag, von der Bundesrepublik Deutschland und vom einzelnen Spielwilligen abwenden“, sagt Professor Haltern.

Der Fachbeirat ist im Glücksspielstaatsvertrag das zentrale Gremium, das die Glücksspielsucht zu bekämpfen hilft. Er steht im Mittelpunkt der Rechtfertigung des Staatsmonopols. Mit der Klage will der Fachbeirat Gefahren für suchtgefährdete Spieler, für den Glücksspielstaatsvertrag und für die Legitimation der begrenzenden Glücksspielpolitik abwenden. Auf dem Spiel stehen außerdem die Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem Verfassungs‐ und dem Europarecht. Das Ziel der Spielsuchtbekämpfung würde erheblich beschädigt, wenn der Fachbeirat in Genehmigungsverfahren, in denen er zwingend zu beteiligen ist, sanktionslos umgangen werden könnte.

Was ist der Fachbeirat?

Der Fachbeirat Glücksspielsucht ist ein länderübergreifendes Gremium, das durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) eingesetzt wurde (§ 10 Absatz 1 Satz 2 GlüStV). Er besteht aus sieben Mitgliedern, die Experten in der Bekämpfung der Glücksspielsucht sind und von der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen (DHS), der Deutschen Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG Sucht) und dem Fachverband Glücksspielsucht (fags) benannt wurden. Der Fachbeirat ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Seine Aufgabe besteht darin, den Ländern suchtfachliches Know‐how zur Verfügung zu stellen, damit diese bei der Aufsicht über den Glücksspielmarkt das Hauptziel des GlüStV – die Bekämpfung der Glücksspielsucht – ausreichend berücksichtigen können. Dieses Hauptziel ist vom Bundesverfassungsgericht und vom Europäischen Gerichtshof als zentral für jede monopolnahe Regulierungsstruktur des Glücksspielmarktes eingestuft worden und vom GlüStV selbst als Kernziel definiert worden (§ 1 Nr. 1 GlüStV). Wenn die Länder neue Glücksspielangebote oder neue oder erheblich erweiterte Vertriebswege für Glücksspiele genehmigen wollen, müssen sie den Fachbeirat zunächst beteiligen und seine suchtfachliche Meinung zur Kenntnis nehmen (§ 9 Absatz 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GlüStV).

Pressemitteilung der Leibniz-Universität Hannover

LVZ: Deutscher Olympischer Sportbund fordert Herauslösung der Sportwetten aus dem Lotterie-Staatsvertrag

Leipzig - Angesichts der dramatischen Verlagerung der Sportwetten aus dem staatlichen Lotteriemonopol heraus in den Internet-Bereich fordert der Deutsche Olympische Sportbund von den Ministerpräsidenten ein neues lizenziertes staatliches Sportwetten-Modell. DOSB-Generaldirektor Michael Vesper verwies in einem Video-Interview mit der "Leipziger Volkszeitung" (Mittwoch-Ausgabe/www.lvz-online.de), dass man nur so "die derzeit illegalen Veranstalter in die Legalität hineinholen und auf diese Art und Weise auch Einnahmen für den gemeinnützigen Sport generieren" könne. Dies wäre auch zum Vorteil "des Fiskus, an dem derzeit 97 Prozent der Sportwetten vollkommen vorbeilaufen", meinte Vesper. Die Ministerpräsidenten wollen noch dieses Jahr neue Grundregeln für einen zukünftigen Lotterie-Staatsvertrag entwickeln.

"Wir als Sport sind dafür, das Lotteriemonopol unbedingt fortzusetzen. Der gemeinnützige Sport lebt von den Abgaben der staatlichen Lotterien. Bei den Sportwetten ist aber leider das Gegenteil der Fall", sagte Vesper. "Da nimmt die staatliche Sportwette Oddset immer weiter ab, weil sie nicht konkurrenzfähig ist unter den Bedingungen des Monopols mit den privaten Wetten. Die operieren aus dem Ausland und gehen über das Internet." Das sei Oddset verboten. "Deswegen treten wir dafür ein, diese Sportwetten aus dem Monopol herauszulösen und stattdessen ein staatlich reguliertes und konzessioniertes Modell zu schaffen, in dem der Staat Lizenzen vergibt", forderte der DOSB-Generaldirektor.

Das komplette Interview als Video und im Wortlaut ist zu finden unter: www.lvz-online.de

Für technische Rückfragen (sendefähige O-Töne/Videomitschnitt): dispoberlin@azmedia.de

Pressekontakt:
Leipziger Volkszeitung
Büro Berlin
Telefon: 030/233 244 0

Mittwoch, 14. Juli 2010

Berliner Effektengesellschaft AG: Sportzertifikate zur Fußballweltmeisterschaft ein voller Erfolg

Pressemitteilung der Berliner Effektengesellschaft AG

Die von der Ex-Tra Sportwetten AG, Wien, einer Tochtergesellschaft der Berliner Effektengesellschaft AG emittierten Sportzertifikate zur Fußballweltmeisterschaft 2010 sind bei deutschen Marktteilnehmern auf großes Interesse gestoßen. Auf Antrag der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank wurden die insgesamt 32 Wertpapiere für alle Turnierteilnehmer zum regulierten Markt der Tradegate Exchange zugelassen und in den Freiverkehr an der Börse Berlin einbezogen sowie an beiden Börsen von der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank als Spezialist bzw. Skontroführer betreut.

Insgesamt fanden an beiden Wertpapierbörsen während des Turniers 4203 Transaktionen für 777.242 Sportzertifikate statt. Umsatzspitzenreiter waren dabei zu Turnierbeginn die preiswerten Außenseiter wie die Schweiz, die afrikanischen Mannschaften, Dänemark, Slowenien und Südkorea, von denen ein erheblicher Wertzuwachs nach dem möglichen Überstehen der Gruppenphase erhofft wurde. Einen weiteren Schwerpunkt der Umsätze bildete natürlich das Deutschland-Zertifikat. Die Deutschland-Zertifikate wurden von den Marktteilnehmern im Durchschnitt mit etwa 10 EUR je Wertpapier erworben und zu etwa 40% noch vor dem Halbfinale-Aus zu Durchschnittspreisen von etwa 40 EUR je Wertpapier wieder veräußert. Trotz des bedauerlichen Ausscheidens von Deutschland im Halbfinale konnten also Gewinne von durchschnittlich 300% bei diesem Zertifikat realisiert werden.

Erstaunlich wenige Zertifikate wurden von dem Weltmeister Spanien erworben, obwohl die Mannschaft von den Marktteilnehmern bereits vor Turnierbeginn als Favorit noch vor Brasilien, Argentinien und anderen gehandelt wurde.

Die Ex-Tra Sportwetten AG wird aufgrund des erfolgreichen Verlaufs der Emission in ihrem vierten vollen Geschäftsjahr voraussichtlich erstmals einen Gewinn ausweisen können, hätte aber auch eine hohe Auszahlung in Kauf genommen und an dieser Stelle gerne einem Weltmeister Deutschland gratuliert.

Bereits neu emittiert wurden Sportzertifikate auf die Bundesliga-Saison 2010/2011 mit einem eindeutigen Favoriten Bayern München. Auch diese Zertifikate werden im regulierten Markt der Tradegate Exchange und im Freiverkehr an der Börse Berlin gehandelt. Zertifikate auf die nationalen und europäischen Pokalwettbewerbe sowie auf die beginnende Qualifikation der nächsten Europameisterschaft werden in den nächsten Monaten folgen. Handelbare Preise für alle aktuell notierten Sportzertifikate sind u. a. auf der Internetseite www.sportzertifikate.de einsehbar.

Kontakt:

Investor und Public Relations Catherine Hughes
Telefon: 030 - 890 21-145 Telefax: 030 - 890 21-134
E-Mail: chughes@effektengesellschaft.de

Partnerschaft Lotto Hessen und Deutsche Post AG

Auf zahlreiche Anfragen zu der strategischen Partnerschaft zwischen Lotto Hessen und der Deutsche Post AG teilt der Deutsche Lottound Totoblock (DLTB) mit:

"Es handelt sich hierbei um ein regionales Projekt in Hessen, nicht um eine gemeinsame Initiative des Deutschen Lotto- und Totoblocks", sagt Erwin Horak, Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung Bayern und Federführer des DLTB.

"Die staatlichen Lottogesellschaften streben bei der Novelle des Glücksspielstaatsvertrags eine streng regulierte Öffnung des Internets für Lotto und Oddset an", so Horak.

Die Handlungsweise des Fachbeirats, eine Feststellungsklage zu erheben, ergebe sich, so Horak, offenbar aus dem im Glücksspielstaatsvertrag festgeschriebenen Internetverbot und daraus, dass der Fachbeirat bei der Einführung neuer Produkte wie auch bei der Einführung neuer Vertriebswege zu hören ist.

Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern