Mittwoch, 21. Januar 2009

Bundesfinanzhof: Zahlungen aus Spielbanktronc sind für Croupiers nicht steuerfrei

offizielle Leitsätze des BFH:

1. Aus dem Spielbanktronc finanzierte Zahlungen an die Arbeitnehmer der Spielbank sind keine steuerfreien Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.

2. Der Begriff des Trinkgelds, der auch § 3 Nr. 51 EStG zugrunde liegt, setzt grundsätzlich ein Mindestmaß an persönlicher Beziehung zwischen Trinkgeldgeber und Trinkgeldnehmer voraus.

3. Wenn der Arbeitgeber selbst Gelder tatsächlich und von Rechts wegen an- und einnehmen, verwalten und buchungstechnisch erfassen muss, sind dies keine dem Arbeitnehmer von Dritten gegebenen Trinkgelder i.S. des § 3 Nr. 51 EStG.


Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. VI R 49/06


Siehe hierzu die Pressemittelung des BFH:

Mit Urteil vom 18. Dezember 2008 VI R 49/06 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern fortentwickelt. Anlass war die Frage, ob aus dem Tronc-Aufkommen einer Spielbank an dort beschäftigte Arbeitnehmer ausbezahlte Gelder als Trinkgelder im Sinne des § 3 Nr. 51 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei sind. Der BFH hat dies verneint.

Im Streitfall war der Kläger bei der Spielbank Berlin als angestellter Kassierer (Croupier) im Bereich des Automatenspiels tätig. Er erhielt ein Festgehalt und darüber hinaus auf Grundlage des Tarifvertrags einen Anteil am Troncaufkommen in Höhe von rund 18.200,- €. Das Troncaufkommen resultiert daraus, dass Spielbankbesucher Trinkgeld in Form von Jetons in die zu diesem Zweck aufgestellten Behälter geben.

Der BFH stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf zwei Gründe. Zum einen fehlte es an der trinkgeldtypischen persönlichen Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Spielbankbesucher, weil das Spielbankengesetz des Landes Berlin die Annahme eines Trinkgelds strikt untersagte und von Spielbankbesuchern dennoch geleistete Zuwendungen unmittelbar an den Arbeitgeber weitergeleitet werden müssen. Zum andern hatte der Kläger die Gelder nicht unmittelbar vom Spielbankbesucher, sondern von seinem Arbeitgeber erhalten. Damit aber fehlte die Voraussetzung des § 3 Nr. 51 EStG, dass die Trinkgelder "vom Dritten“ gegeben werden. Die ausbezahlten Gelder waren nicht "sein" Trinkgeld, sondern solche der Spielbank, seines Arbeitgebers. Hierin sah der BFH auch den Unterschied zu Trinkgeldzahlungen in eine gemeinsame Kasse z.B. beim Friseur- oder Gaststättengewerbe. Denn dort haben Arbeitnehmer entweder selbst Miteigentum am Inhalt der Trinkgeldkasse oder zumindest aber einen Anspruch auf Herausgabe des Trinkgelds gegen den Arbeitgeber. Die Frage, ob der verfassungsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit der seit 2004 betragsmäßig unbegrenzten Steuerbefreiung für Trinkgelder Grenzen setzt, ließ der BFH im Streitfall dahinstehen.

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Glücksspielrecht, Spielbank, Tronc

Dienstag, 20. Januar 2009

Tipp24 AG: Weiteren Aktienrückkauf beschlossen

Der Vorstand der Tipp24 AG hat die Durchführung eines weiteren Aktienrückkaufprogramms beschlossen, mit dem im Zeitraum vom 2. Februar 2009 bis spätestens zum 30. Juni 2009 Aktien der Tipp24 AG im Gesamtgegenwert von bis zu 2.000.000 EUR (einschließlich Transaktionskosten) über die Börse erworben werden sollen. Die Tipp24 AG hatte bereits infolge der Aktienrückkaufprogramme vom Februar und Oktober 2007 insgesamt 887.231 eigene Aktien, entsprechend 10,00% weniger 1 Aktie des Grundkapitals, erworben.

Diese eigenen Aktien wurden nunmehr im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung unter entsprechender Herabsetzung des Grundkapitals um 887.231 EUR auf 7.985.088 EUR eingezogen. Der Beschluss über den Aktienrückkauf beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 29. Mai 2008, die den Vorstand der Tipp24 AG bis zum 29. November 2009 zum Rückkauf eigener Aktien ermächtigt hat. Der Aktienrückkauf wird durch ein von der Tipp24 AG beauftragtes Kreditinstitut im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 5 (Handelsbedingungen) der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) durchgeführt.

Zweck des Aktienrückkaufs ist in erster Linie, die erworbenen Aktien als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen zu verwenden. Stattdessen können die erworbenen Aktien auch ganz oder teilweise eingezogen werden. Die weiteren Einzelheiten des Aktienrückkaufprogramms sind auf der Website der Tipp24 AG (www.tipp24-ag.de) dargestellt. Dort werden auch alle Rückkäufe spätestens sieben Börsenhandelstage nach ihrer jeweiligen Durchführung bekannt gegeben.

VEWU: Die Suchtpräventionsmaske fällt – Lotto will "EuroMillions" anbieten

In zahlreichen Pressemitteilungen verlautbarte West-Lotto in der letzten Woche, dass die deutschen Lottogesellschaften beabsichtigen, sich ab Oktober dieses Jahres dem Euro-Lotto anzuschließen. Euro-Lotto soll im Verbund mit acht europäischen Ländern angeboten werden. Jede Woche sollen dann mindestens 10 Millionen Euro ausgespielt werden und alle zwei Jahre sollen sogar bis zu 90 Millionen Euro beim Euro-Jackpot geknackt werden können. Der wöchentliche Traum vom Superreichtum für einen Einsatz von nur 2,- €.

Der Haken an der Geschäftsidee? Die deutschen Lottogesellschaften könnten bei ihren Plänen über die hehren Ziele stolpern, die sie sich zum Erhalt des rechtlich umstrittenen Glückspielmonopols – insbesondere der Sportwette - auferlegt haben.

Denn nach dem seit 01.01.2008 geltenden Glückspielstaatsvertrag steht das Glückspielangebot unter dem Verdikt, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern (§ 1 GlüStV).

"Die Euro-Millions-Pläne der Lottogesellschaften demaskieren die heuchlerischen Argumente, die von den Lottogesellschaften für den Erhalt des stattlichen Monopols vorgebracht werden. Es liegt doch auf der Hand, dass ein Euro-Jackpot ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen eingeführt werden soll. Allein die Tatsache, dass wöchentlich ein zweistelliger Millionenjackpot ausgespielt wird, stellt einen Anreiz dar, der gezielt zur Teilnahme auffordert und den Kunden zum Spielen anreizt und ermuntert. Beweisen lässt sich das bereits durch die Tatsache, dass die Spielteilnahme bei Jackpots von über 10 Millionen rapide ansteigt." kommentiert Markus Maul vom Verband der Europäischen Wettunternehmer (VEWU).

Das sieht wohl auch der Fachbereich Glückspielsucht der Länder so. Nachdem West-Lotto beim Landesinnenministerium NRW kürzlich den erforderlichen Antrag für die Zulassung der Mega-Millionen-Euro-Jackpot-Jagd gestellt hat, hat man sich von dort aus dagegen ausgesprochen; die Pläne wären "nicht vertretbar!".

"Angesichts der eindeutigen Rechtswidrigkeit des Vorhabens könnte man auf die Idee kommen, dass die Lotto-Chefs das Antragsverfahren nur zum Schein eingeleitet haben, um eine Ablehnung zu provozieren und anschließend sagen zu können: "Seht her, wie gut unser Glückspielstaatsvertrag funktioniert" so Markus Maul.

Aber West-Lotto Chef Winfried Wortmann hält dagegen. Das neue Spiel sei seiner Ansicht nach hochattraktiv, aber harmlos; vielmehr würden die Kunden dadurch sogar von gefährlicheren Spielen im Internet abgehalten.

"Diese Argumentation ist ungefähr so, als wenn man es begrüßen würde, wenn Bier in der Schule ausgeschenkt wird, damit die Jugendlichen in der Disco keine Alkopops trinken. Fakt ist: Den Lottogesellschaften laufen aufgrund der Fesseln, die sie sich mit dem Glückspielstaatsvertrag auferlegt haben, die Kunden weg und die Geschäftsführer suchen nach neuen Einnahmequellen. Das ist wirtschaftlich gesehen zwar verständlich, die Lottochefs vergessen jedoch, dass sie sich nach dem Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts den Heiligenschein der Suchtprävention aufgesetzt haben und dass ihr unternehmerisches Handeln nun nur noch von dessen Licht geleitet werden darf. Die Euro-Millions-Pläne liefern einen weiteren Beweis dafür, dass das Glückspielmonopol in der Realität nicht der Zielsetzung folgt, die zu seiner Rechtfertigung proklamiert wird. Das wird am Ende auch der Europäische Gerichtshof feststellen." so Markus Maul abschließend.

Kontakt:
VEWU - Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr. 28a
29451 Dannenberg
E-Mail: info@vewu.com

Montag, 19. Januar 2009

Ver.di lehnt die erneute Forderung der Spielbanken Niedersachsen (SNG) nach einem Online-Casino mit Entschiedenheit ab

Ver.di fordert den Betreiber auf, endlich die Absicht, ein Online-Casino ans Netz zu bringen, zu den Akten zu legen

Mainz, 19.01.2009 - "Der Bundesarbeitskreis Spielbanken der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) fordert den Betreiber der Spielbanken in Niedersachsen auf, die Absicht, ein Online-Casino zu betreiben, endlich aufzugeben", so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken. Auch der Spielbankbetreiber weis, dass nach dem Spielbankengesetz von Niedersachsen und dem Glücksspielstaatsvertrag, die beide zum 01.01.2008 in Kraft getreten sind, die rechtliche Grundlage für ein Online-Casino nicht gegeben ist", sagte Stracke, der auch den Gesamtbetriebsrat der Spielbanken in Niedersachsen betreut und Verhandlungsführer der Tarifkommission ist.

Ver.di begrüßt den Glücksspielstaatsvertrag. "Er ist die einzig logische Konsequenz aus dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom März 2006, um das Glücksspielmonopol in Deutschland zu erhalten", so Bernhard Stracke. "Wir begrüßen das Glücksspielmonopol in Deutschland", so der Gewerkschafter, "es sichert die Arbeitsplätze in den deutschen Spielbanken." Eine Liberalisierung des Glücksspielmarktes würde nach Auffassung des Bundesarbeitskreises Spielbanken eine Vielzahl von Anbietern den Markt öffnen und noch mehr Spielbanken und deren Beschäftigten in der Existenz gefährden.

Ver.di ist über den neuen Vorstoß der Spielbank für ein Online-Casino in Niedersachsen vom 16.01.09 überrascht und verärgert.

Die Behauptung der Spielbank, durch ein Online-Casino würden Arbeitsplätze gesichert ist nur ein Scheinargument. Die Spielbank hat immer betont, dass ein Online-Casino in einer eigenen Gesellschaft unabhängig von den Spielbanken betrieben werden soll.
Es werden auch keine zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen, sondern eher die bei den Spielbanken gefährdet, da ein Online-Casino in einer eigenen Gesellschaft in Konkurrenz zu den Spielbanken betriebe würde, befürchtet ver.di.

Stracke fordert die Landesregierung von Niedersachsen auf, sich gesetzeskonform zu verhalten, um das Glücksspielmonopol in Deutschland nicht zu gefährden.

Stracke verweist in diesem Zusammenhang auf die Pressemeldung der Verbraucherzentrale Brandenburg vom 15.01.09, in der klar zum Ausdruck gebracht wird, dass Online-Glücksspiele nach einer Übergangsfrist ab 2009 verboten sind.

Max Fuchs, Vorsitzender des Betriebsrates des Casino Bad Zwischenahn sowie Mitglied des Bundesarbeitskreises Spielbanken, fordert den Spielbankbetreiber auf, sich verstärkt auf das Kerngeschäft, dass Lebendspiel sowie um das Automatenspiel und die Events zu kümmern und diese attraktiver zu gestalten, den nur so wird der ordnungspolitische Auftrag in Gänze erfüllt.

"Ein Spiel ohne Menschen für Menschen, wie dies bei Internetspielen der Fall ist, lehnen wir entschieden ab", so Fuchs.

Kontakt:
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken, ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Telefon: 06131-6272632; Fax: 06131-6272626; Mobil: 0160-90512708