Freitag, 2. Dezember 2011

Lotto informiert: Landgericht Bonn verbietet WestLotto den Verkauf der beliebten Adventskalender für Rubbellose

Illegaler Anbieter aus England erwirkt Stopp von Werbung und Verkauf

Das Landgericht Bonn hat per einstweiliger Verfügung dem nordrhein-westfälischen Glücksspielanbieter WestLotto untersagt, über den beliebten Rubbellos-Adventskalender, der mit Weihnachtsmotiven versehen ist, zu informieren. Zudem ist der Verkauf der Rubbellos-Adventskalender in den WestLotto-Annahmestellen generell verboten worden.

Damit folgt das Landgericht Bonn der Ansicht des englischen Glücksspielanbieters Tipp24 Services Ltd., der über das Internet in Deutschland illegal Lotto anbietet. Das britische Unternehmen sieht im Verkauf von Adventskalendern ein anreizendes bzw. spielsuchtgefährdendes Spielangebot.

Theo Goßner, WestLotto-Geschäftsführer: "Wie bei einem Angebotszeitraum von wenigen Wochen, wie dies bei einem Adventskalender üblich ist, eine nachhaltige Suchtgefährdung entstehen kann, ist für uns nicht nachvollziehbar. Das aktuelle Verkaufsverbot ist für unsere Vertragspartner in den Annahmestellen und unsere Kunden ein Schlag ins Gesicht!"

Die Weihnachtsrubbellose mit einem dazugehörigen Kalender sind für die 3607 WestLotto-Annahmestellen in Nordrhein-Westfalen seit Jahren eine wichtige betriebswirtschaftliche Angebotsergänzung.

"Wir bedauern außerordentlich, dass das Bonner Landgericht zu dieser Entscheidung gekommen ist und damit den WestLotto-Annahmestellen ein von den Kunden in Nordrhein-Westfalen gerne nachgefragtes Produkt entzieht", so Goßner weiter in seinem Kommentar zum Gerichtsbeschluss.

WestLotto wird gegen diese Entscheidung Rechtsmittel einlegen.

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

AWI: Deutsche Automatenwirtschaft veröffentlicht Erhebung zur Vergnügungssteuerbelastung

Vor dem Hintergrund einer steigenden Besteuerung von Automatenaufstellunternehmern und -unternehmen mit Vergnügungsteuer auf Unterhaltungsautomaten hat die Deutsche Automatenwirtschaft die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit einer Erhebung zur Belastbarkeit der Unternehmen mit Vergnügungsteuern beauftragt. Ziel der an über 2.000 Unternehmen versendeten Fragebögen war die Ermittlung eines aus Sicht der Unternehmen maximal tragbaren Vergnügungssteuersatzes.

Die Erhebung erfolgte insbesondere vor dem Hintergrund einschlägiger Urteile wie beispielsweise des Urteils des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 2009 (Grundgesetzwidrigkeit des Stückzahlmaßstabs bei der Erhebung der Vergnügungsteuer) und dem daraus resultierenden zunehmenden Übergang der Kommunen von der pauschalen Besteuerung pro Automat (Stückzahlmaßstab) auf den sogenannten Wirklichkeitsmaßstab. Für die Aufstellunternehmer und Spielstättenbetreiber bedeutet dies den Wechsel von einer pauschalen Vergnügungsteuer hin zu einer von geräteindividuellen Faktoren bestimmten Besteuerung ihrer Tätigkeit. Mit dieser fortschreitenden Umstellung der Bemessungsgrundlage geht vielfach eine höhere Belastung der Unternehmer und Unternehmen mit Vergnügungsteuern einher. Aus Sicht der Deutschen Automatenwirtschaft muss daher die Frage gestellt werden, inwieweit sich diese Entwicklung auf die Existenzfähigkeit der Unternehmen auswirkt. Dieses sollte mit den Ergebnissen der breit angelegten Befragung transparent gemacht werden.

Die hohe Teilnahmequote – repräsentiert sind in der Erhebung circa 38 Prozent der in Deutschland vorhandenen Konzessionen – zeigt die hohe Relevanz des Themas.

Die durch die renommierte Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsgesellschaft KPMG durchgeführte Erhebung basiert auf durch die Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer der teilnehmenden Unternehmen und Unternehmer bestätigten Finanzdaten des in 2009 endenden Geschäftsjahres. Auf dieser Basis kommt die Erhebung zu dem rechnerischen Ergebnis, dass bei Berücksichtigung eines aus Sicht der Automatenwirtschaft angemessenen Unternehmerlohns und einer angemessenen Verzinsung eine maximale Vergnügungsteuerbelastung von 8,82 Prozent auf den Bruttoumsatz (oder 10,50 Prozent auf den Nettoumsatz) der aufgestellten Geldgewinnspielgeräte tragbar ist. Dieser Satz wird inzwischen in zahlreichen Kommunen überschritten.

Die vollständige Erhebung kann ab sofort über die AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH, Dircksenstraße 49, 10178 Berlin, bezogen werden, die diese Studie in Auftrag gegeben hat.

Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH

Donnerstag, 1. Dezember 2011

Strukturiertes Bieterverfahren zur Veräußerung der Spielbanken in Schleswig-Holstein

Die GVB Schleswig-Holstein Gesellschaft zur Verwaltung und Finanzierung von Beteiligungen des Landes Schleswig-Holstein mbH, eine 100 %ige Tochtergesellschaft des Landes Schleswig-Holstein, ist ihrerseits 100 %ige Gesellschafterin der Spielbank SH GmbH. Diese wiederum ist 100 %ige Gesellschafterin der Träger der fünf Spielbanken in Schleswig-Holstein, nämlich der Spielbank Flensburg GmbH, der Spielbank Schenefeld GmbH, der Spielbank Sylt GmbH, der Spielbank Lübeck GmbH und der Spielbank Kiel GmbH. Das Land Schleswig-Holstein beabsichtigt die Spielbanken in Schleswig-Holstein zu privatisieren. Aus diesem Grunde beabsichtigt die GVB die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an der Spielbank SH GmbH an einen Erwerber (Gesamtlösung) und/oder die Veräußerung sämtlicher Geschäftsanteile an den genannten Tochtergesellschaften (Einzellösung) an einen oder mehrere Erwerber. Es ist eine Vollprivatisierung beabsichtigt. Die Spielbanken sollen mit einem Anspruch auf eine insgesamt 15-jährige Spielbankkonzession veräußert werden. Darüber hinaus kann die Spielbank ermächtigt werden, neben dem klassischen "Großen Spiel" und dem Automatenspiel auch "Online Live Gaming" und "Virtuelles Gaming" anzubieten (für den Marktbereich Schleswig-Holstein).

Die GVB hat die Veräußerungsabsicht im EU-Amtsblatt vom 01.12.2011 (Bekanntmachungs-Nr.: 2011/S 231-375132) mit näheren Informationen zu den zu veräußernden Spielbanken, den Bewerbungsvoraussetzungen und dem vorgesehenen Veräußerungsverfahren europaweit bekannt gemacht. Auf die Bekanntmachung wird verwiesen.

Als Ansprechpartner für weitere Informationen stehen Herr Axel Maack und Herr Sven Riedel, BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Katharina-Heinroth-Ufer 1, 10787 Berlin zur Verfügung (Rufnummer ++49 30 88 57 22 – 0).

Dienstag, 29. November 2011

Lotto informiert: Neue europäische Lotterie Eurojackpot startet im März

Jede Woche 10 Millionen garantiert – bis zu 90 Millionen Euro möglich

Ab dem 23. März 2012 wird es in Deutschland und weiteren europäischen Ländern eine neue Zahlenlotterie geben: Eurojackpot.

Der Eurojackpot wird nach der Spielformel 5 aus 50 und 2 aus 8 gespielt. Der Jackpot wird also mit fünf richtigen Zahlen aus 50 sowie den zwei richtigen "Eurozahlen" aus acht geknackt.

Jede Jackpot-Phase startet mit einem garantierten Mindest-Jackpot von zehn Millionen Euro. Jackpots können auf bis zu 90 Millionen Euro anwachsen. Der Spieleinsatz pro Tipp liegt bei zwei Euro. Insgesamt gibt es zwölf verschiedene Gewinnklassen. Die Ziehung der Gewinnzahlen des Eurojackpots findet einmal in der Woche statt – immer am Freitagabend.

"Mit dem Eurojackpot reagieren wir in Deutschland auf die aufkommende Marktsituation im Glücksspielwesen. Auch für jüngere Zielgruppen wird nun eine legale Spielgelegenheit geschaffen, die die Anforderungen an ein modernes und international seriöses Glücksspielangebot erfüllt", begründet WestLotto- Geschäftsführer Theo Goßner, stellvertretend für die deutschen Anbieter des Eurojackpot, die Einführung der neuen Zahlenlotterie. Anbieter sind die staatlich konzessionierten Lotteriegesellschaften der deutschen Bundesländer sowie weitere europäische Gesellschaften aus Finnland, Dänemark, Slowenien, Italien und den Niederlanden. Diese Länder repräsentieren knapp 175 Millionen Einwohner.

Der geplante Verkaufsstart für den Eurojackpot ist der 17. März 2012. Die erste Ziehung erfolgt am 23. März 2012. Spielbar ist die neue Lotterie deutschlandweit in allen offiziellen Verkaufsstellen von Lotto.

Selbstverständlich bleiben auch bei der Einführung von Eurojackpot die strengen Richtlinien und Selbstverpflichtungen für verantwortungsvolles Glücksspiel weiterhin bestehen.

Quelle: Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG