Donnerstag, 23. Januar 2014

Bundesverwaltungsgericht: Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

Pressemitteilung vom 22. Januar 2014

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 € verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.

Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein sog. Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. 15 € hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG 8 C 26.12 - Urteil vom 22. Januar 2014

Vorinstanz:
VG Halle 3 A 124/11 - Urteil vom 11. Juni 2012

OASIS-Sperrdatei für alle hessischen Spielhallen

Informationen zu OASIS HSpielhG
 
Für die hessischen Spielhallen betreibt das Land Hessen, vertreten durch das HMdIS, gemäß § 11 Abs. 7 i.V.m. § 6 Abs. 1 des Hessischen Spielhallengesetzes (HSpielhG) i.V.m. § 1 Nr. 2 der Verordnung über das Sperrsystem nach dem Glückspielstaatsvertrag und dem Hessischen Spielhallengesetz vom 25. Juni 2013 ein eigenes Spielersperrsystem, im Weiteren „OASIS HSpielhG“ (Onlineabfrage Spielerstatus nach Hessischem Spielhallengesetz) genannt.
 
Die Anbindung der hessischen Spielhallen an OASIS HSpielhG erfolgt im Rahmen einer Einführungsphase im Zeitraum vom 02.12.2013 bis zum 31.03.2014. Diese Zeitspanne soll den Spielhallen den Aufbau und die Anbindung der IT-Infrastrukturen an OASIS HSpielhG sowie die Schulung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ermöglichen.

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Als Hilfestellung für den Antragsprozess finden Sie im Downloadbereich eine „Checkliste“, die Sie durch das gesamte Antragsverfahren bis zum Anschluss an OASIS HSpielhG leitet. Darüber hinaus stehen für Sie unverbindliche Musterformulare sowohl zur Beantragung einer Selbst- als auch Fremdsperre nach dem HSpielhG sowie zur Aufhebung der Spielersperre nach dem HSpielhG im Downloadbereich bereit.

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