Mittwoch, 20. November 2013

Kommission fordert Mitgliedstaaten auf, bei der Regulierung der Glücksspiele das EU-Recht einzuhalten

Pressemitteilung der Europäischen Kommission
 
Brüssel, den 20. November 2013
 
Die Europäische Kommission hat heute einige Mitgliedstaaten aufgefordert dafür zu sorgen, dass ihre nationalen Regelungen der Glücksspieldienstleistungen nicht die im Vertrag über die Arbeitsweise der EU vorgesehenen Grundfreiheiten einschränken. Es steht den Mitgliedstaaten im Prinzip frei, die Ziele ihrer Politik zu Online-Glücksspielen festzulegen. Sie können das grenzüberschreitende Angebot aller oder bestimmter Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne des öffentlichen Interesses einschränken, z. B. wegen des Verbraucherschutzes oder der Bekämpfung von Betrug und anderen kriminellen Aktivitäten. Die nationalen Glücksspielbestimmungen müssen allerdings mit dem EU-Recht im Einklang stehen.
 
Die Mitgliedstaaten müssen zeigen, dass die jeweilige Maßnahme geeignet und notwendig ist. Insbesondere müssen sie belegen, dass ein Problem im Zusammenhang mit dem betreffenden Ziel des öffentlichen Interesses besteht und dass die Vorschriften einheitlich sind. Außerdem müssen sie nachweisen, dass die im öffentlichen Interesse liegenden Ziele konsequent und systematisch verfolgt werden. Sie dürfen keine Maßnahmen ergreifen, begünstigen oder dulden, die im Widerspruch zu diesen Zielen stehen.
 
In ihrer Mitteilung „Ein umfassender europäischer Rahmen für das Online-Glücksspiel“ die am 23. Oktober 2012 angenommen wurde (siehe IP/12/1135), kündigte die Kommission an, dass sie die Beurteilung der nationalen Bestimmungen bei den schwebenden Vertragsverletzungsverfahren und Beschwerden beschleunigen und, falls nötig, Durchsetzungsmaßnahmen ergreifen würde. Nach Konsultation der betroffenen Mitgliedstaaten wurden in einer Reihe anhängiger Verfahren die ersten Entscheidungen getroffen. Im Einzelnen hat die Kommission heute:
  • Schweden aufgefordert, bei der Regulierung des Glücksspielmonopols und der Aufsicht darüber das EU-Recht im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr einzuhalten;
  • ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland eingestellt, bei dem es darum ging, ob die nationalen Bestimmungen, die exklusive Rechte für das Anbieten von Glücksspieldienstleistungen vorsehen, mit dem EU-Recht vereinbar sind;
  • beschlossen, ein offizielles Auskunftsersuchen hinsichtlich nationaler Rechtsvorschriften, durch die das Angebot an Glücksspieldienstleistungen eingeschränkt wird, an Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik und Zypern zu richten.
Außerdem hat die Kommission Untersuchungen und Verfahren gegen mehrere Mitgliedstaaten eingestellt, die noch nicht das Stadium eines förmlichen Vertragsverletzungsverfahrens erreicht hatten. Verfahren gegen andere Mitgliedstaaten bleiben offen – entweder weil die betreffenden nationalen Regelungen noch untersucht werden oder weil hier erhebliche Änderungen bevorstehen.
 
Vorschriften Schwedens zur Aufstellung eines Exklusivrechts für das Angebot von Glücksspieldienstleistungen entsprechen nicht den Binnenmarktvorschriften der EU
In zwei getrennten Verfahren hat die Europäische Kommission Schweden aufgefordert dafür zu sorgen, dass seine nationalen Vorschriften, die ein Exklusivrecht für die Erbringung von Online-Wett- und Online-Pokerdiensten vorsehen, mit dem EU-Recht vereinbar sind. Mittels vorausgegangener Informationsersuchen hatte die Kommission geprüft, ob die betreffenden Einschränkungen mit Artikel 56 AEUV vereinbar sind, in dem der freie Dienstleistungsverkehr garantiert wird. Sie befand, dass die restriktive Politik bei den Glücksspieldienstleistungen nicht systematisch und konsequent angewandt wird und dass der Inhaber des Exklusivrechts keiner strengen staatlichen Kontrolle unterliegt. Die Untersuchungen der Kommission befassen sich mit der Erbringung von Online-Sportwett- und -Pokerdiensten, aber auch mit Fragen wie Werbung und Sponsoring. Die Kommission fordert Schweden in Form einer weiteren begründeten Stellungnahme zu Online-Wetten und einer begründeten Stellungnahme zu Online-Pokerdiensten auf, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften mit EU-Recht vereinbar sind.
 
Was Online-Wetten betrifft, so war bereits 2007 eine begründete Stellungnahme der Kommission ergangen (IP/07/909). Doch angesichts der verstrichenen Zeit und der Entwicklungen, die sich seitdem in Schweden und in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vollzogen haben, hielt es die Kommission für angebracht, die Grundlage ihrer Argumentation klarzustellen und es dem betroffenen Mitgliedstaat zu ermöglichen, auf diese neuen Entwicklungen zu reagieren. Erfolgt binnen zwei Monaten bezüglich dieser beiden Verfahren keine zufriedenstellende Antwort, kann die Kommission Schweden vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagen.
 
Kommission bestätigt die Übereinstimmung finnischer Glücksspielgesetze zu Glücksspiel mit den EU-Vorschriften
Die Europäische Kommission kam zu der Schlussfolgerung, dass die finnischen Rechtsvorschriften, mit denen ein Exklusivrecht zum Anbieten von Glücksspieldienstleistungen eingeführt wird, mit dem EU-Recht übereinstimmen und in kohärenter und systematischer Weise angewandt werden.
Die Kommission leitete im Jahr 2006 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Finnland ein (IP/06/436). Das Verfahren betraf die grenzüberschreitende Erbringung und Vermarktung von Sportwetten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die finnische Gesetzgebung zu jenem Zeitpunkt nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Erreichung des Allgemeininteresses beitrug, auf das sich berufen wurde. Das Verfahren führte zum Erlass eines geänderten nationalen Rahmengesetzes zu Glücksspielen, das am 1. Januar 2012 in Kraft getreten ist.
 
Mit dem geänderten finnischen Lotteriegesetz und den damit zusammenhängenden Durchführungsmaßnahmen wurde ein staatliches Glücksspielmonopol eingerichtet, die Regelungen für die Durchführung von Wetten und die Vermarktung von Glücksspieldienstleistungen wurden gestrafft und überarbeitete Regelungen zur Kontrolle von Glücksspielangeboten und Mittel zur Durchsetzung diesbezüglicher Regeln geschaffen. Diese Bestimmungen bilden die notwendige Struktur, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass die Monopolausübung auf eine Politik der kontrollierten Expansion im Glücksspielsektor zur wirksamen Lenkung der Spiellust in rechtmäßige Bahnen beschränkt bleibt, und die Verbraucher weder durch das Angebot noch durch die Vermarktung dazu anreizt und ermuntert, an Glücksspielen teilzunehmen. Die zuständigen finnischen Behörden haben die Mittel zu einer wirksamen Überwachung der Ausübung des Glücksspielmonopols sowie zur Durchsetzung der nationalen Glücksspielvorschriften zur Verfügung gestellt bekommen. Darüber hinaus legte die Regierung Finnlands umfassende Informationen und Nachweise bezüglich der Umsetzung und Anwendung der geänderten Regelungen sowie eine erste Bewertung ihrer Auswirkungen vor.
 
Folglich kam die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass mit dem geänderten Gesetz die mit der Errichtung eines Glücksspielmonopols in einem Mitgliedstaat angestrebten Ziele in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden und damit die vom Gericht diesbezüglich festgelegten Anforderungen erfüllt werden. Damit haben die finnischen Behörden einen hinreichenden Nachweis erbracht, dass das geänderte Gesetz und seine Umsetzung und Anwendung diesen Anforderungen entsprechen. Folglich hat die Kommission das Verfahren gegen Finnland eingestellt.
 
Kommission leitet eine Untersuchung bezüglich der Lizenzvergabe und Bedingungen für die Bereitstellung von Online-Glücksspieldienstleistungen in Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, der Tschechischen Republik und Zypern ein
Die Kommission hat beschlossen, Belgien, Litauen, Polen, Rumänien, die Tschechische Republik und Zypern offiziell um die Übermittlung von Informationen über ihre nationalen Vorschriften zur Beschränkung von Glücksspielen zu ersuchen. Die Kommission möchte in diesen Fällen prüfen, ob die besagten Maßnahmen mit Artikel 56 AEUV vereinbar sind, der den freien Dienstleistungsverkehr garantiert; sie hat einige Fragen im Zusammenhang mit dem Lizenzvergabeverfahren und den Bedingungen für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen gestellt.
 
Die Kommission hat Bedenken bezüglich der Übereinstimmung einzelstaatlicher Vorschriften mit dem EU-Recht geäußert; diesen Vorschriften zufolge ist die Erbringung von Online-Glücksspieldienstleistungen an die physische Präsenz in dem betreffenden Mitgliedstaat, eine bestimmte auf der Grundlage nationaler Rechtsvorschriften vorgegebene Rechtsform, eine vorherige Zustimmung der Behörden in Bezug auf jegliche Änderung der Gesellschafterstruktur oder das Verbot von Auslandskapital geknüpft.
 
Im Falle Belgiens hat die Kommission auch Bedenken bezüglich der Transparenz des Rechtsrahmens für Glücksspiele geäußert, insbesondere im Hinblick auf den rechtlichen Status von Online-Glücksspielunternehmen sowie angesichts der im Rahmen eines königlichen Dekrets erfolgten Vergabe einer Wettkonzession an die Nationale Lotterie.
 
Im Hinblick auf den rumänischen Rechtsrahmen für Glücksspiele hat die Kommission weitere Fragen im Zusammenhang mit der Kohärenz der staatlichen Glücksspielpolitik gestellt.
 
Im Falle Zyperns hat die Kommission zusätzliche Fragen bezüglich des Geltungsumfangs des zypriotischen Glücksspielgesetzes formuliert, und zwar im Hinblick auf die verschiedenen Anbieter, die für die Erbringung ihrer Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zugelassen sind. Die Kommission hat Bedenken hinsichtlich der chancengleichen Behandlung aller Anbieter von Glücksspieldienstleistungen.

Montag, 18. November 2013

Hans-Jörn Arp: Die Bundesländer haben das Lizenzverfahren für Sportwettenanbieter komplett vergeigt

Pressemitteilung vom 15. November 2013

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, hat das Debakel um die Vergabe von Sportwettenlizenzen nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag scharf kritisiert:

"Nach fast eineinhalb Jahren hat das für alle Bundesländer tätige hessische Innenministerium das Verfahren auf Null gesetzt. Nicht einmal die staatlichen Anbieter erfüllen die Lizenzbedingungen. Das ist eine weitere beispiellose Blamage für die Bundesländer. Die einzigen Gewinner dieses Verfahrens sind Schwarzmarktzocker und Geldwäscher“, erklärte Arp heute (15. November 2013) in Kiel.

Ganz offensichtlich sei das eigentliche Ziel des Verfahrens nicht die Vergabe, sondern das Versagen von Lizenzen gewesen. Beteiligte hätten ihm berichtet, es habe viele Unklarheiten über den Verlauf der Ausschreibung und die Anforderungen gegeben. Zunächst sei ein Nachreichen von Unterlagen nicht akzeptiert worden, nun würde es doch zugelassen. Das hessische Innenministerium rechnet mit etwa 80 verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Schleswig-Holstein habe vorgemacht, wie eine Lizenzvergabe schlank und rechtssicher erfolgen kann. Die Lizenzinhaber hielten sich an Recht und Gesetz. Die Aufsicht funktioniere. Die Auflagen zu Spielerschutz und Suchtprävention würden eingehalten. Geldwäsche werde verhindert, die Lizenzinhaber zahlten Abgaben, die dem Breitensport, der Feuerwehr und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen zugute kämen. Alleine in diesem Jahr seien trotz der Behinderungen durch die neue Landesregierung über sechs Millionen Euro Abgaben durch die Lizenznehmer gezahlt worden.

„Das zeigt: Unser Weg der Marktregulierung funktioniert. Mit ihrem Weg der Unterdrückung eines Marktes sind die Bundesländer krachend gescheitert. Die ehrlichen Anbieter sind nun die Dummen. Schwarzmarktzocker und Geldwäscher reiben sich die Hände, weil sie weiter ihr Spiel treiben können. Im Internet haben Spieler weiterhin keine Möglichkeit, zwischen schwarzen und weißen Schafen zu unterscheiden“, so Arp.