Montag, 29. April 2013

Strafzweck des § 284 StGB (unerlaubtes Glücksspiel)?

Die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) hat zutreffend den fiskalischen Zweck des § 284 StGB erkannt. Ein Strafverfahren wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (hier: Vermittlung von Sportwetten) wird von ihr "zum Nachteil von Staatliche Lotterieverwaltung, München" geführt.