Pressemitteilung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. April 2011
Mit Beschlüssen vom 1. April 2011 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes festgestellt, dass das Internetverbot im geltenden Glücksspielstaatsvertrag unabhängig von der Wirksamkeit des staatlichen Sportwettenmonopols auch weiterhin gilt. Demgemäß hat der BayVGH gegen zwei Gesellschaften eines internationalen Glücksspielkonzerns gerichtete Untersagungsverfügungen, öffentliches Glücksspiel über das Internet in Bayern selbst oder durch Tochterunternehmen zu veranstalten oder zu vermitteln, als rechtmäßig angesehen. Die auf die Aussetzung dieser Untersagungsverfügungen gerichteten Eilanträge der deutschen Konzernmutter sowie ihrer in Österreich ansässigen Tochtergesellschaft blieben somit erfolglos.
Der BayVGH vertritt in seinen Entscheidungen die Auffassung, dass das Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag nicht so untrennbar mit dem staatlichen Sportwettenmonopol verknüpft ist, dass dessen Unvereinbarkeit mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit (vgl. Pressemitteilung vom 23.3.2011 http://www.vgh.bayern.de/BayVGH/documents/PM-Sportwetten_20110323.pdf) zwangsläufig auch zur Unanwendbarkeit des Internetverbots führen müsste.Das Internetverbot sei auch im Fall einer Betrachtung aller Glücksspielsektoren noch als hinreichend systematisch und kohärent im Sinne der Anforderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzusehen.
Gegen die Beschlüsse gibt es kein Rechtsmittel.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 1. April 2011, Az. 10 CS 10.2180 und 10 CS 10.589)
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Donnerstag, 14. April 2011
Dienstag, 12. April 2011
Remote Gambling Association unterstützt Vorschlag Schleswig-Holsteins
London, 12. April 2011: Die Regulierung des Glücksspielmarkts droht erneut zu scheitern. Online-Sportwetten privater Anbieter sollen auch künftig grundsätzlich verboten, Internetangebote von Casinospielen stark begrenzt bleiben. So lautet die Entscheidung der Ministerpräsidenten, die vergangene Woche dem Entwurf zum neuen Glücksspielstaatsvertrag zustimmten. Die Remote Gambling Association fordert, die Realitäten des internationalen Glücksspielmarktes zu berücksichtigen.
„Nur eine sinnvolle, marktgerechte Ausgestaltung sowohl des Lizenzierungssystems als auch der Besteuerung für die geplante Öffnung des Sportwettenmarktes schafft Anreize für private Anbieter, in den deutschen Markt zu investieren. Gleichzeitig müssen sich den Spielern attraktive Online-Wetten bieten, die vergleichbar mit bereits bestehenden Angeboten sind. Andernfalls ist die Regulierung nicht dazu geeignet, deutsche Bürger davon abzuhalten, weiterhin Angebote von Unternehmen zu nutzen, die außerhalb Deutschlands lizenziert sind und dort Steuern abführen“, so Clive Hawkswood, Vorstand der Remote Gambling Association.
Die Remote Gambling Association unterstützt daher den Vorschlag Schleswig-Holsteins, der eine hohe Qualität des Online-Glücksspiels sichert. Der von den Länderchefs verabschiedete Entwurf hingegen verfehlt das Ziel, einen rechtmäßigen Wettbewerb bei gleichzeitig hochwertigen Dienstleistungen zu schaffen, die den Spielerschutz verbessern.
Der derzeitige Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags sieht eine Beschränkung der privaten Online-Wettangebote auf sieben Konzessionen vor. „Es ist europarechtlich nicht haltbar, weshalb dem achten Anbieter der Zugang zum Markt zu verwehren ist. Die Klagen gegen die Diskriminierung wären ebenso absehbar wie das Scheitern des Vertrags vor dem Europäischen Gerichtshof“, warnt Hawkswood.
Neben der fortdauernden Begrenzung der Internetwetten ist auch eine Anhebung der Umsatzsteuer in Form einer zusätzlichen Konzessionsabgabe von 16,6 Prozent geplant. Damit unterlägen die privaten Anbieter einer Abgabe, wie sie auch für die viermal ertragsreicheren Monopollotterien anfällt. Diese ist von privaten Anbietern nicht zu stemmen und kommt einem Verbot gleich. „Der vorgeschlagene Ansatz steht in direktem Gegensatz zu den jüngsten Gesetzgebungsprozessen in Dänemark, Spanien und Griechenland. Dort hat man sich beispielsweise für eine Besteuerung auf Grundlage des Bruttorohertrags entschieden, anstatt eine Spieleinsatzsteuer zu erheben“, so Clive Hawkswood.
Die Remote Gambling Association setzt sich für ein Jugend- und Spielerschutz konformes Online-Glücksspiel ein, das ihren Mitgliedern ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermöglicht. Die Mitglieder der RGA haben sich freiwillig einem Code of Conduct unterworfen, der über die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz hinausgeht.
Weitere Infos zur Pressemeldung:
http://www.rga.eu.com
„Nur eine sinnvolle, marktgerechte Ausgestaltung sowohl des Lizenzierungssystems als auch der Besteuerung für die geplante Öffnung des Sportwettenmarktes schafft Anreize für private Anbieter, in den deutschen Markt zu investieren. Gleichzeitig müssen sich den Spielern attraktive Online-Wetten bieten, die vergleichbar mit bereits bestehenden Angeboten sind. Andernfalls ist die Regulierung nicht dazu geeignet, deutsche Bürger davon abzuhalten, weiterhin Angebote von Unternehmen zu nutzen, die außerhalb Deutschlands lizenziert sind und dort Steuern abführen“, so Clive Hawkswood, Vorstand der Remote Gambling Association.
Die Remote Gambling Association unterstützt daher den Vorschlag Schleswig-Holsteins, der eine hohe Qualität des Online-Glücksspiels sichert. Der von den Länderchefs verabschiedete Entwurf hingegen verfehlt das Ziel, einen rechtmäßigen Wettbewerb bei gleichzeitig hochwertigen Dienstleistungen zu schaffen, die den Spielerschutz verbessern.
Der derzeitige Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags sieht eine Beschränkung der privaten Online-Wettangebote auf sieben Konzessionen vor. „Es ist europarechtlich nicht haltbar, weshalb dem achten Anbieter der Zugang zum Markt zu verwehren ist. Die Klagen gegen die Diskriminierung wären ebenso absehbar wie das Scheitern des Vertrags vor dem Europäischen Gerichtshof“, warnt Hawkswood.
Neben der fortdauernden Begrenzung der Internetwetten ist auch eine Anhebung der Umsatzsteuer in Form einer zusätzlichen Konzessionsabgabe von 16,6 Prozent geplant. Damit unterlägen die privaten Anbieter einer Abgabe, wie sie auch für die viermal ertragsreicheren Monopollotterien anfällt. Diese ist von privaten Anbietern nicht zu stemmen und kommt einem Verbot gleich. „Der vorgeschlagene Ansatz steht in direktem Gegensatz zu den jüngsten Gesetzgebungsprozessen in Dänemark, Spanien und Griechenland. Dort hat man sich beispielsweise für eine Besteuerung auf Grundlage des Bruttorohertrags entschieden, anstatt eine Spieleinsatzsteuer zu erheben“, so Clive Hawkswood.
Die Remote Gambling Association setzt sich für ein Jugend- und Spielerschutz konformes Online-Glücksspiel ein, das ihren Mitgliedern ein wirtschaftlich erfolgreiches Arbeiten ermöglicht. Die Mitglieder der RGA haben sich freiwillig einem Code of Conduct unterworfen, der über die gesetzlichen Bestimmungen zum Jugend- und Spielerschutz hinausgeht.
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http://www.rga.eu.com
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