Dienstag, 23. Dezember 2008

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof hält Sportwettenmonopol für rechtmäßig

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof: Staatliches Sportwettenmonopol in Bayern rechtmäßig

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit heute bekannt gewordenem Urteil vom 18. Dezember 2008 entschieden, dass die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch private Veranstalter in Bayern untersagt werden darf, wenn der Veranstalter keine in Bayern gültige Erlaubnis besitzt. Der BayVGH wies damit die Berufung gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach zurück.

Die Stadt Nürnberg hatte der Klägerin die Vermittlung von Sportwetten an einen Buchmacher mit Sitz und Konzession in Malta untersagt und sie verpflichtet, den Betrieb einzustellen. Die Klägerin kam der Aufforderung nach erfolglos durchgeführten Eilverfahren nach. In dem nun entschiedenen Hauptsacheverfahren wandte sich die Klägerin gegen die Schließung von zwei Wettannahmestellen.

Nach Auffassung des BayVGH war die Betriebseinstellungsverfügung rechtmäßig. Die Aufrechterhaltung der Untersagungsverfügung habe sich nach den materiellen Vorgaben des seit dem 1. Januar 2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages zu richten und sei mit diesem vereinbar.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag, der einheitlich in allen Bundesländern gilt, dürften zum Schutz der Spieler vor Suchtgefahren nur staatliche Wetten angeboten und vermittelt werden. Das staatliche Veranstaltungsmonopol für Sportwetten stehe in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Der Gesetzgeber habe sämtliche vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 26. März 2006 ausgesprochenen Anregungen zur Suchtprävention sowie zum Jugend- und Spielerschutz aufgegriffen und umgesetzt. Das Verbot der Vermittlung von Sportwetten durch Private begegne auch im Hinblick auf europäisches Gemeinschaftsrecht keinen Bedenken. Die Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit seien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, gerechtfertigt. Das staatliche Wettmonopol biete grundsätzlich die Möglichkeit, die Wettleidenschaft systematisch zu bekämpfen, den Betrieb der Sportwetten in geordnete Bahnen zu lenken und die Risiken im Hinblick auf Betrug und andere Straftaten weitgehend aus zuschalten. Im Übrigen habe der Freistaat Bayern aufgekommene Zweifel an einer ausreichenden Einhaltung der Jugend- und Spielerschutzbestimmungen beim Kundenkartensystem zum Anlass genommen, seine bisherigen Kontrollen zu intensivieren und entsprechende Verstöße zu sanktionieren.

Die Revision gegen dieses Urteil hat der BayVGH zugelassen.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2008 Az. 10 BV 07.558)

Pressemitteilung vom 23. Dezember 2008

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Wettrecht, Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten, Glücksspielstaatsvertrag

Sportwettenmonopol: Anfrage an die Europäische Kommission

MÜNDLICHE ANFRAGE für die Fragestunde während der Dezember-Tagung 2008 gemäß Artikel 109 der Geschäftsordnung von Karin Riis-Jørgensen an die Kommission

Betrifft: Liberalisierung des staatlichen Glücksspielmonopols


Zwischen dem 6. und 8. November 2008 wurden in Griechenland (Athen und Thessaloniki) zwei Vermittler eines in der EU zugelassenen und den Regulierungsbestimmungen der EU unterliegenden Sportwettenanbieters zusammen mit drei Kunden von den griechischen Behörden festgenommen und inhaftiert, weil sie gegen die griechischen Rechtsvorschriften über das Sportwettenmonopol verstoßen hatten.

Diese Rechtsvorschriften sind bereits Gegenstand einer mit Gründen versehenen Stellungnahme, die die Kommission am 28. Februar 2008 im Zusammenhang mit in den letzten zweieinhalb Jahren gegen 10 Mitgliedstaaten eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren übermittelt hat.

Hält die Kommission diese Verhaftungen in Anbetracht von Randnr. 73 Absatz 4(1) des Urteils des EUGH in der Rechtssache Placanica (C-338/04) für unverhältnismäßig?

Warum geht die Kommission nicht energischer vor und leitet gegen die Länder, denen bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, wie Griechenland, Dänemark, Schweden, Finnland und die Niederlande und die durch Aktionen wie vorstehend für Griechenland beschrieben oder durch völlige Untätigkeit deutlich gezeigt haben, dass sie nicht bereit sind, sich an den EU-Vertrag zu halten, vor dem EuGH Verfahren ein?

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Fußnote
(1) Die Artikel 43 EG und 49 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen, die für Personen wie die Beschuldigten der Ausgangsverfahren eine strafrechtliche Sanktion wegen Sammelns von Wetten ohne die nach dem nationalen Recht erforderliche Konzession oder polizeiliche Genehmigung vorsieht, dann entgegenstehen, wenn sich diese Personen diese Konzessionen oder Genehmigungen deshalb nicht beschaffen konnten, weil der betreffende Mitgliedstaat es unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt hatte, sie ihnen zu erteilen.

Montag, 22. Dezember 2008

Century Casinos verkauft südafrikanische Casinos

Colorado Springs, Colorado, 22. Dezember 2008 - Century Casinos, Inc. (NASDAQ Capital Market® und Wiener Börse: CNTY) gab heute bekannt, dass ihre Tochtergesellschaft Century Resorts Limited einen Vertrag über den Verkauf aller begebenen Aktien von Century Casinos Africa (Pty) Limited (CCA) abgeschlossen hat.

Der gesamte Verkaufspreis beruht auf einem Unternehmenswert von ZAR 460 Mio. (ca. EUR34 Mio.), was einen geschätzten Nettoerlös von ca. ZAR 357 Mio. (ca. EUR26 Mio.) ergibt und bei Inkrafttreten des Vertrages zahlbar ist. Die Muttergesellschaft des Käufers bürgt für den Kaufpreis.

CCA besitzt und betreibt das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika, und hält 60% an, und erbringt technische Casinodienstleistungen für, Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. CCA wies ein durchschnittliches jährliches konsolidiertes EBITDA von ZAR 54 Mio. in den letzten drei Jahren aus und trug 32% zu den gesamten jährlichen Nettoerlösen der Gesellschaft bei.

Der Käufer ist Tsogo Sun Gaming (Pty) Limited, eine hundertprozentige Tochter von Tsogo Sun Holdings (Pty) Limited, welche eine Tochtergesellschaft von der an der Johannesburger Börse gelisteten Hosken Consolidated Investments Limited (HCI) und der an der Londoner Börse gelisteten SAB Miller ist. Tsogo Sun Gaming ist ein bedeutender Casino- und Hotel-Eigentümer- und Betreiber im südlichen Afrika mit fünf Casinos und einem Portfolio von 82 Hotels in acht Ländern.

Das Inkrafttreten des Vertrages unterliegt bestimmten Bedingungen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, behördlichen Genehmigungen, und wird voraussichtlich im ersten Halbjahr 2009 erfolgen. Außerdem beinhaltet der Vertrag für Casino-Transaktionen dieser Größenordnung übliche Gewährleistungspflichten und Haftungsfreistellungen.

Über Century Casinos, Inc.: Century Casinos, Inc. ist ein internationales Casinounternehmen mit Sitz in Delaware, USA. Die Gesellschaft besitzt und betreibt das Womacks Casino & Hotel in Cripple Creek, Colorado, das Century Casino & Hotel in Central City, Colorado, sowie das Century Casino & Hotel in Edmonton, Kanada. Weiters betreibt die Gesellschaft Casinos an Bord des Luxus-Kreuzfahrtschiffes Silver Cloud sowie den Schiffen von Oceania Cruises und verfügt über einen Vertrag, die Casinos auf allen Schiffen (voraussichtlich drei), die von TUI Cruises vor dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommen werden, zu betreiben. Über ihre Tochtergesellschaft Century Casinos Africa (Pty) Limited besitzt und betreibt die Gesellschaft das Caledon Hotel, Spa & Casino in der Nähe von Kapstadt, Südafrika und hält 60% an und erbringt technische Casinodienstleistungen für das Century Casino Newcastle in Newcastle, Südafrika. Weiters besitzt und betreibt das Unternehmen über seine österreichische Tochtergesellschaft, Century Casinos Europe GmbH, das Century Casino Millennium im Marriott Hotel in Prag, Tschechien und hält 33,3% der Anteile an Casinos Poland Ltd., dem Eigentümer von sieben Vollcasinos und einem Spielautomatencasino in Polen. Century Casinos, Inc. verfolgt laufend weitere internationale Casino-Projekte in verschiedenen Entwicklungsstufen.

Für weitere Informationen besuchen Sie unsere Homepage unter www.centurycasinos.com. Die Aktien der Gesellschaft werden unter dem Tickersymbol CNTY am NASDAQ Capital Market® und im Prime Market Segment der Wiener Börse gehandelt.

Rückfragehinweis:
Century Casinos Europe GmbH
Mag. Peter Hötzinger, CO-CEO Tel.:0664/3553935
mailto:peter.hoetzinger@cnty.com http://www.cnty.com