Mittwoch, 9. Dezember 2020

Berlin: Einbringung eines Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland beschlossen

Pressemitteilung vom 08.12.2020

Aus der Sitzung des Senats am 8. Dezember 2020:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Innensenator Andreas Geisel dem Entwurf eines Fünften Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel zur Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugestimmt und die Einbringung in das Abgeordnetenhaus beschlossen. Eine entsprechende Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 durch das Abgeordnetenhaus ist Voraussetzung dafür, dass dieser Staatsvertrag künftig auch in Berlin als Landesrecht Geltung erlangt.

Durch den Staatsvertrag soll eine Folgeregelung für den im Juni 2021 auslaufenden aktuellen Glücksspielstaatsvertrag geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sind vor allem auch eine umfangreiche Neugestaltung der Regelungen für Glücksspielangebote im Internet sowie die Schaffung einer zentralen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Durch diese und weitere Änderungen soll der Schutzeffekt der glücksspielrechtlichen Regelungen weiter erhöht und zugleich auch ein effektiverer Vollzug gewährleistet werden.

Der von den Ländern unterzeichnete Staatsvertrag wird nunmehr dem Abgeordnetenhaus zur Beratung und Zustimmung vorgelegt. Erfolgt in mindestens 13 Ländern bis zum 30. April 2021 eine Ratifizierung des Glücksspielstaatsvertrages 2021, so tritt dieser am 1. Juli 2021 in Kraft.

Montag, 30. November 2020

Inhaber einer Sportwettkonzession

Den nachstehenden Unternehmen wurde nach den Angaben der Regierungspräsidiums Darmstadt eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erteilt (Stand: 24. November 2020): 

  1. Admiral Sportwetten GmbH, Adlerstrasse 48-56, 25462 Rellingen, Deutschland 
  2. bet-at-home.com Internet Limited,  Portomaso Business Tower, Level 12, St. Julians STJ 4011, Malta 
  3. BV (Germany) Ltd., Suite 23, Portland House,Glacis Road,Gibralta, GX11 1AA, Gibraltar 
  4. Bwin (Deutschland) Ltd., Number 46, St Christopher Street, VLT 1464 Valletta, Malta 
  5. Cashpoint (Malta) Limited, Level 1, Salvu Psaila Street 172, Birkirkara BKR 9077, Malta 
  6. Gamebookers (Deutschland) Ltd., Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 
  7. Greenvest Betting Limited, Le Julien, Block A/1, Sqaq Cianter, St. Julian´s STJ 1280, Malta 
  8. Hillside (Sports) ENC, Office 1/2373, Level G, Quantum House, 75 Abate Rigord Street, Ta’ Xbiex XBX 1120, Malta
  9. I.B.C. Sportsbetting Ltd., 170, Pater House, Level 1, Suite A201, Psaila Street, BKR 9077, Birkirkara, Malta 
  10. IBA Entertainment Limited, Cornerstone Business Center, 16th September Square, MST 1180 Mosta, Malta 
  11. Interwetten Gaming Limited, 2nd Floor, Global Capital Building, Testaferrata Street, Ta‘Xbiex, XBX 1403, Malta 
  12. JAXX GmbH, Morgenstrasse 18, 6890 Lustenau, Österreich 
  13. Ladbrokes (Deutschland) Ltd., Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 
  14. NetXBetting Ltd., 170 Pater House, Level 1 (Suite A168), Psaila Street, Birkirkara, BKR 9077, Malta 
  15. Oddset Sportwetten GmbH, Konrad-Zuse-Platz 12, 81829 München 
  16. Sportingbet (Deutschland) Ltd., Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 
  17. Tipico Co. Ltd., Tipico Tower, Vjal Portomaso, St. Julian's STJ 4011, Malta 
  18. Tipin Ltd., 206, Wisley House, Old Bakery Street, Valetta, VLT 1451, Malta 
  19. Tipster Limited, Melita Court, Level 1, Giuseppe Cali Street C/W Abate Rigord Street, Ta‘Xbiex, XBX 1420, Malta 
  20. Tipwin Limited, 3rd Floor, 126, Pjazza Antoine De Paule Paola PLA 1264, Malta 
  21. Trinity Bet Operations Limited, 170, Pater House, Level 1 (Suite A130), Psaila Street, Birkirkara BKR 9077, Malta

Freitag, 23. Oktober 2020

Bild will mit "BildBet" in das Sportwettengeschäft einsteigen

Die vom Axel-Springer-Verlag verlegte Zeitung will laut W&V mit dem internationalen Anbieter BetVictor eine neue Sportwetten-Plattform aufbauen. BildBet soll Ende des Jahres starten.

Im Rahmen einer sog. "strategischen Markenkooperation" erhält BetVictor von Bild die Erlaubnis, unter dem Label "BildBet" Online-Sportwetten in Deutschland anzubieten. 

BetVictor hat kürzlich eine von derzeit 15 Sportwetten-Lizenzen in Deutschland erhalten. Welche Art von Wetten es bei BildBet geben wird und welche Sportarten im Portfolio sein werden, ist derzeit noch offen.

Mittwoch, 21. Oktober 2020

Deutsche Professoren monieren zahlreiche Bestimmungen – Kritik an exzessiver Werbung der Casinos Austria – Beschränkung auf eine Online-Lizenz geht nicht – Private Anbieter erfreut

Die österreichischen Glücksspielregeln sind inkohärent und unionsrechtswidrig, sagt ein Gutachten der Universität Osnabrück im Auftrag der privaten Glücksspiel- und Sportwettenanbieter (OVWG). Die Autoren, zwei Universitätsprofessoren, führen nicht nur eines, sondern gleich mehrere Beispiele an: es gehe etwa nicht, dass Poker nur in den teilstaatlichen Casinos Austria angeboten werden darf und dass die drei zusätzlichen Spielbanklizenzen nicht erneut ausgeschrieben wurden.

Die Ausgestaltung der Glücksspiel- und Wettregulierung sei „mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot unvereinbar und daher in weiten Teilen europarechtswidrig und unanwendbar“, heißt es in dem rechtswissenschaftlichen Gutachten vom 7. September 2020, das der APA vorliegt. Mehrere Regelungen dürfen nach Meinung der deutschen Juristen gar nicht vollzogen werden, bis der österreichische Gesetzgeber eine EU-rechtskonforme Neuregelung geschaffen hat.

Besonders problematisch finden die Gutachter das Werbeverhalten des Casinos-Austria-Konzerns (inklusive Lotterien), dieses habe vorerst zu unterbleiben.

Dass die heimischen Höchstgerichte (Verfassungsgerichtshof/VfGH, Verwaltungsgerichtshof/VwGH und Oberster Gerichtshof/OGH) seit dem Jahr 2016 die Kohärenz und Unionsrechtskonformität bejaht haben, bleibt in dem Gutachten nicht unerwähnt. Im rechtswissenschaftlichen Schrifttum jedoch werde das österreichische Glücksspielrecht „nahezu einhellig für inkohärent und europarechtswidrig gehalten“.

Bedenklich ist aus Sicht der Autoren etwa, dass Sportwetten hierzulande nicht als Glücksspiel gelten und landesrechtlich weitgehend liberalisiert sind. Ganz im Gegensatz zum Automatenspiel. Der Gesetzgeber habe dies nicht hinreichend begründet, allein deshalb verletze die Differenzierung zwischen Glücks- und Sportwettspiel das Kohärenzgebot der Union.

Inkohärent sei außerdem, dass Poker nunmehr ausschließlich in den 12 von den Casinos Austria betriebenen Spielbanken angeboten werden darf. „Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der VfGH Poker explizit als ein ‚gemischtes Spiel‘ einordnet und damit auf eine Stufe mit Sportwetten stellt“, so die Professoren Tristan Barczak von der Universität Passau und Bernd J. Hartmann von der Universität Osnabrück.

Die Hereinnahme von Poker in das Glücksspielgesetz (GSpG) hat „Pokerkönig“ Peter Zanoni die wirtschaftliche Existenz gekostet. Da seine Lizenz Ende 2019 auslief, hat er seine „Concord Card Casinos“ (CCC) heuer schließen und Insolvenz anmelden müssen. Zanoni denkt aber über einen Neustart nach.

Auch der Umstand, dass die mit der Glücksspielgesetznovelle 2010 eingeführten drei zusätzlichen Casinolizenzen nach der Aufhebung der Konzessionsbescheide 2016 nicht erneut ausgeschrieben wurden, verstößt dem Gutachten zufolge gegen das Kohärenzgebot. Das Unterlassen der neuerlichen Ausschreibung zementiere den – unionsrechtswidrigen – Rechtszustand, der vor der sogenannten Engelmann-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2010 bestand. Der EuGH kippte damals das Glücksspielmonopol, indem er entschied, dass die bis dahin stets freihändig an den Casinos-Austria-Konzern vergebenen Glücksspiellizenzen EU-weit ausgeschrieben werden müssen. Zum Zug gekommen sind seither wieder nur die zu einem Teil dem Staat gehörenden Casinos Austria.

Die Gutachter vermissen zudem eine kohärente Rechtfertigung dafür, warum es nur eine Online-Glücksspiellizenz (diese hängt an der Lotterielizenz des Casinos-Austria-Konzerns), aber eine nicht begrenzte Zahl an Sportwettlizenzen gibt. „Der Unterschied lässt sich insbesondere mit Argumenten des Spielerschutzes nicht begründen.“ Es fehlten vom Staat beauftragte empirische Studien zur Suchtgefährdung der jeweiligen Spielarten.

Was auch nicht gehe: Dass der Casinos-Austria-Konzern Video Lottery Terminals (VLT) in jenen Bundesländern aufstellen darf, die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten verboten haben, ja diese VLT-Automaten („WINWIN“-Spielhallen, Anm.) sogar überwiegend in „Verbotsländern“ stehen. „Bei Glücksspielautomaten und VLTs handelt es sich mit Blick auf Spielangebot, Spielverlauf, Spielerschutz, Abgaben und technische Abwicklung um nahezu identische Spielformen. VLTs laden damit zu einem Ausweichen der Spieler und einer Umgehung des Automatenverbots geradezu ein“, konstatieren die Rechtswissenschafter.

Die unterschiedliche Regelung von Glücksspielautomaten in den – zu einem großen Teil vom Novomatic-Konzern betriebenen – Automatensalons und in Einzelaufstellung ist für die Juristen ebenfalls inkohärent. „Die mit Blick auf den Spielerschutz restriktiveren Vorgaben für Einzelaufstellungen von Automaten werden durch weniger rigide Regelungen im Bereich von Automatensalons unterlaufen“, meinen die Gutachtenersteller. Auch zu den Glücksspielautomaten, die in den Vollcasinos stehen, äußern sie sich: bei diesen ergebe sich die Inkohärenz daraus, dass sie bisher keinerlei Einsatz- und Gewinngrenzen unterliegen. Kleine Automatenbetreiber regt genau das seit Jahren auf.

„Erhebliche Bedenken“ haben die Professoren wegen der Werbung von Casinos und Lotterien. Das Glücksspielgesetz gewährleiste nicht, dass sich die Werbung auf das von EU-Seite geforderte „gewisse“, das heißt „eng begrenzte Maß mit dem Ziel beschränkt, potentielle Spieler zu legalen Spielangeboten zu leiten.“ Der Gesetzgeber müsse kohärente Vorgaben für das stationäre wie das Online-Gücksspiel erlassen, die einerseits restriktiv genug sind, um Spielsüchtige zu schützen und andererseits ein Glücksspielangebot zulassen, das „attraktiv genug ist, um den Durchschnittsspieler anzuziehen“. Darüber hinaus fehle es an angemessenen Rechtsschutzmöglichkeiten für Casinos-Konkurrenten und Konsumentenschützer, die Vorgaben für die Werbung des Monopolisten (Casinos Austria) vor einer unabhängigen gerichtlichen Instanz durchzusetzen. Wenn ein Staat schon die EU-Dienstleistungsfreiheit beschränkt und ein Glücksspielmonopol einführt, dürfe sich die Werbung des Monopolisten nicht „am eigenen Umsatzinteresse“ ausrichten.

Rivalen der Casinos Austria monieren die Rolle des Staates beim Thema Glücksspiel schon seit langer Zeit: die Republik muss einerseits für Spielerschutz sorgen und ist für die Vergabe von Lizenzen zuständig, anderseits ist sie an den Casinos beteiligt und profitiert daher finanziell (via Steuern und Dividende), wenn bei diesen viel gezockt wird.

Nach Meinung der deutschen Professoren ist Österreich verpflichtet, für Rechtssicherheit zu sorgen und eine EU-rechtskonforme Rechtslage herzustellen. Andernfalls drohten der Republik staatshaftungsrechtliche Ansprüche wegen der Verletzung von Unionsrecht.

Insbesondere unzulässig ist dem Gutachten zufolge die Beschränkung auf nur eine Online-Glücksspiellizenz. Das ist Wasser auf die Mühlen der privaten Glücksspiel- und Wettanbieter, die momentan in einer rechtliche Grauzone agieren. Obwohl das Glücksspiel im Internet in Österreich nur auf der Seite win2day (gehört zu den Lotterien) erlaubt ist, gibt es zahlreiche andere Anbieter, etwa bet-at-home. Sie alle berufen sich auf die Dienstleistungsfreiheit der EU. Mit einer Lizenz aus einem EU-Staat – zumeist Malta, dort ist es steuerlich günstig – dürfe man in der ganzen Union anbieten.

„Das Gutachten belegt klar und deutlich die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols und bestätigt damit eine Tatsache, auf die wir seit vielen Jahren hinweisen: Online-Anbieter, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU lizenziert sind, dürfen auch in Österreich anbieten“, so Claus Retschitzegger, Präsident der OVWG und Sprecher von bet-at-home, zur APA. „Wir begrüßen das ausdrücklich, denn die Anbieter bringen viel Wertschöpfung und unzählige IT-Arbeitsplätze nach Österreich.“

Mehr als Sportwetten: Studie über die Bedeutung der Sportwettenbranche in Österreich

Neue Sportwettenstudie veröffentlicht! Eine neue Studie der Wirtschaftskammer Oberösterreich, erstellt unter der wissenschaftlichen Leitung der Universität Linz, unterstreicht die Bedeutung der Branche für Österreich. Mit ihren Aktivitäten leisten die Anbieter einen Beitrag zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt in Höhe von 382,9 Millionen Euro jährlich und sichern quer durch alle Branchen 3.164 Ganzjahresvollzeitarbeitsplätze.

Mehr dazu hier: Sportwettenstudie_PK_Präsentation und hier Pressetext_Sportwettenstudie

Quelle: OVWG

COVID-19: Europäische Interessenverbände erneuern ihren Leitfaden für ein sicheres Online-Angebot und verantwortungsvolle Werbung

Da viele europäische Länder mit der Rückkehr strengerer Beschränkungen im Zusammenhang mit COVID-19 konfrontiert sind, haben die Online-Glücksspielverbände ihr Engagement für sicheres Glücksspiel und verantwortungsbewusste Werbung erneuert, indem sie wesentliche Maßnahmen skizziert haben, die Glücksspielunternehmen anwenden sollten, um ihre Kunden zu schützen.

Die Wiedereinführung strengerer Beschränkungen könnte erneut dazu führen, dass die Bürger längere Zeit zu Hause verbringen. Glücksspielfirmen sollten daher wachsam sein, um in diesen schwierigen Zeiten ein sicheres Glücksspiel besonders zu fördern und ihre Kunden zu schützen.

Trotz gegenteiliger Befürchtungen ging das Online-Glücksspiel in Europa während des Lockdowns zwischen März und Mai laut offiziellen Regierungsberichten erheblich zurück. Die von den Glücksspielaufsichtsbehörden veröffentlichten Daten zeigten, dass mit der Absage großer Sportereignisse die Mehrheit der Sportwettkunden das Wetten einfach ganz einstellte und nicht wesentlich zu anderen Formen des Online-Glücksspiels überging.

Um das sichere Glücksspiel in diesen herausfordernden Zeiten zu stärken und zu fördern, fordern wir alle Online-Glücksspielunternehmen auf, dafür zu sorgen, dass ihre:

- Werbung sich nicht auf das Coronavirus, coronavirenbezogene Aussagen zur öffentlichen Gesundheit und/oder andere coronavirenbezogene Entwicklungen bezieht.

- Werbung Glücksspiel nicht als eine Lösung für Langeweile oder soziale, persönliche oder finanzielle Probleme darstellt.

- Werbung und Websites klare und sichtbare Informationen über Mindestaltersbeschränkungen, nationale Helplines für Glücksspielprobleme und Selbstausschlussregister, wo immer dies möglich ist, enthalten.

- Websites Maßnahmen zur Identitätsprüfung, um die Identität neuer Kunden zu überprüfen und Minderjährige vom Glücksspiel abzuhalten, aufweisen.

- Websites klar ausgeschilderte, sicherere Glücksspielhilfen – wie Einzahlungslimits, Auszeiten und Selbstausschlusstools -, die Kunden zur Verwaltung ihrer Glücksspielaktivitäten nutzen können, enthalten.

- Kunden genau auf problematisches Spielverhalten hin überwacht werden, und die Unternehmen gegebenenfalls direkte Interventionen zur Erhöhung der Sicherheit beim Glücksspiel bei ihren Kunden, verstärken.

- neuen Kunden bei der Anmeldung ordnungsgemäß über Spielerschutztools informiert werden.

Diese Maßnahmen bauen auf Maßnahmen auf, die von unseren Mitgliedern im Rahmen ihrer Bemühungen um mehr Sicherheit beim Glücksspiel bereits ergriffen wurden, und spiegeln die „Empfehlung 2014/478/EU zum Verbraucherschutz beim Online-Glücksspiel“ der Europäischen Kommission wider, die wesentliche Leitlinien für mehr Sicherheit beim Glücksspiel und verantwortungsvolle Werbung für Online-Glücksspiele enthält.

Dieser Leitfaden wird unterstützt von:

APAJO – Associação Portuguesa de Apostas e Jogos Online (Portugal); BAGO – Belgian Association of Gaming Operators (Belgium); BGC – Betting and Gaming Council (UK); BOS – Branschföreningen för Onlinespel (Sweden); DOCV – Deutscher Online Casinoverband (Germany); DOGA – Danish Online Gambling Association (Denmark); DSWV – Deutscher Sportwettenverband (Germany); EGBA – European Gaming and Betting Association (Belgium); IBIA – International Betting Integrity Association (Belgium); iGEN – iGaming European Network (Malta); Jdigital – Asociación Española de Juego Digital (Spain); LOGiCO – Lega Operatori di Gioco su Canale Online (Italy); NBO – Norsk Bransjeforening for Onlinespill (Norway); NOGA – the Netherlands Online Gambling Association (Netherlands); and OVWG – Österreichische Vereinigung für Wetten & Glücksspiel (Austria).

Hier geht es zur Pressemitteilung: COVID-19_ European Gambling Associations Renew Commitment to Safer Online Gambling and Responsible Advertising As Coronavirus Restrictions Return – EGBA

Mittwoch, 14. Oktober 2020

Derzeitige Inhaber einer Sportwettkonzession

Den nachstehenden Unternehmen wurde eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erteilt: 

- Admiral Sportwetten GmbH, Adlerstrasse 48-56, 25462 Rellingen, Deutschland

- BV (Germany) Ltd. Suite 23, Portland House,Glacis Road,Gibralta, GX11 1AA, Gibraltar 

- Bwin (Deutschland) Ltd. Number 46, St Christopher Street, VLT 1464 Valletta, Malta 

- Cashpoint (Malta) Limited Level 1, Salvu Psaila Street 172, Birkirkara BKR 9077, Malta

- Gamebookers (Deutschland) Ltd. Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 

- Greenvest Betting Limited Le Julien, Block A/1, Sqaq Cianter, St. Julian´s STJ 1280, Malta 

- Hillside (Sports) ENC Office 1/2373, Level G, Quantum House, 75 Abate Rigord Street, Ta’ Xbiex XBX 1120, Malta

- I.B.C. Sportsbetting Ltd. 170, Pater House, Level 1, Suite A201, Psaila Street, BKR 9077, Birkirkara, Malta 

- JAXX GmbH Morgenstrasse 18, 6890 Lustenau, Österreich 

- Ladbrokes (Deutschland) Ltd. Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 

- Sportingbet (Deutschland) Ltd. Penthouse, Palazzo Spinola Business Centre, Number 46, St Christopher Street VLT 1464 Valetta, Malta 

- Tipico Co. Ltd. Tipico Tower, Vjal Portomaso, St. Julian's STJ 4011, Malta 

- Tipin Ltd. 206, Wisley House, Old Bakery Street, Valetta, VLT 1451, Malta 

- Tipwin Limited 3rd Floor, 126, Pjazza Antoine De Paule Paola PLA 1264, Malta 

- Trinity Bet Operations Limited 170, Pater House, Level 1 (Suite A130), Psaila Street, Birkirkara BKR 9077, Malta 

Soweit einem Unternehmen eine Konzession neben der Veranstaltung von Sportwetten auch der Vertriebsweg der Vermittlung von Sportwetten im stationären Bereich erteilt wurde, bedarf es für den jeweiligen Betrieb von Wettvermittlungsstellen einer landesrechtlichen Erlaubnis. Diese werden nach den landesgesetzlichen Vorgaben der einzelnen Bundesländer zusätzlich zur Sportwettkonzession erteilt.

Quelle: Regierungspräsidium Darmstadt
(Stand: 9. Oktober 2020)

Dienstag, 13. Oktober 2020

HPYBET erhält deutsche Sportwettkonzession

Pressemitteilung

HPYBET erhält als eines der ersten Unternehmen eine Sportwettkonzession für Deutschland. Für den jungen Sportwettanbieter ist die erfolgreich abgeschlossene Lizenzierung ein wichtiger Meilenstein der Unternehmensgeschichte.

Berlin – Im Januar 2020 hatte HPYBET den Lizenzantrag beim Regierungspräsidium Darmstadt eingereicht. Nun erhielt HPYBET als einer der ersten Anbieter die Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten in ganz Deutschland sowohl für den Online- als auch für den Retail-Bereich.

„Bestätigung für die Aufbauarbeit“

Michael Lessig: „Das ist ein großer und wichtiger Meilenstein in unserer noch jungen Geschichte. Wir haben uns von Anfang an zu einem fairen Wettbewerb mit klaren Spielregeln, zu umfassenden Compliance-Vorgaben und hohen Spielerschutz-Standards bekannt. Die Erteilung der Lizenz ist Bestätigung für die Aufbauarbeit, die wir mit einem starken und loyalen Team seit 2017 geleistet haben. Deshalb freuen wir uns über diesen Schritt und auf weiteres Wachstum in einem regulierten Markt“, sagt Michael Lessig, CEO bei HPYBET Deutschland.

„Beste Perspektiven für die Zukunft“

„Das schwierige Jahr 2020 haben wir bislang gut gemeistert und können nun dank Lizenz und mit Unterstützung der Playtech Group unsere Marktposition stärken. In 2021 erwarten wir nicht nur ein Supersportjahr, sondern werden mit einigen Innovationen und neuen Produkten im Markt aufwarten, so dass wir beste Perspektiven für die Zukunft sehen“, so Lessig weiter. Imam Elci, Vertriebsdirektor in Deutschland, ergänzt: „Ein ganz besonderer Dank gilt an dieser Stelle auch unseren treuen Partnern, die wir weiterhin mit vollem Einsatz unterstützen werden, und die sich auf eine neue, noch bessere HPYBET freuen dürfen.“

Tipico erhält Lizenz für Sportwetten

Pressemitteilung von Tipico vom 12. Oktober 2020

Tipico, Marktführer für Sportwetten in Deutschland, hat vom Regierungspräsidium Darmstadt eine Lizenz zum Veranstalten von Sportwetten in Deutschland erhalten. Joachim Baca, CEO von Tipico, sagte: "Wir freuen uns sehr über die positive Nachricht aus Darmstadt. Wir haben nun ein klares Regelwerk."

Über Tipico: 
Tipico ist der führende Sportwettenanbieter in Deutschland und bietet Fans spannende Unterhaltung mit Sportwetten für über 30 Sportarten über www.tipico.de, die Tipico App und in über 1.200 stationären Annahmestellen. Tipico investiert intensiv in die stetige Weiterentwicklung von Technologien, die das Wetterlebnis besser und die Sportwette sicherer machen und legt dabei allerhöchsten Wert auf Spielerschutz. Die Unternehmensgruppe mit Sitz in Malta und Tochtergesellschaften in Karlsruhe wurde 2004 gegründet und beschäftigt inzwischen weltweit über 1.800 Mitarbeiter. Für das Tipico Franchise-Netzwerk arbeiten über 6.000 Menschen in Deutschland und Österreich. Tipico hält unter anderem eine deutsche Sportwetten-Lizenz des Regierungspräsidiums Darmstadt. Als integrer Partner des Sports ist Tipico offizieller Partner der Bundesliga und 2. Bundesliga in Deutschland sowie offizieller Platin Partner des FC Bayern München. In Österreich engagiert sich das Unternehmen als Sponsor der Tipico Bundesliga. Mehr unter www.tipico-group.com (http://www.tipico-group.com).

Deutsche Glücksspielregulierung: Tipico begrüßt die Übergangsregelung in Deutschland als Meilenstein auf dem Weg zu reguliertem Glücksspielmarkt

Pressemitteilung von Tipico vom 2. Oktober 2020

Tipico, Marktführer für Sportwetten in Deutschland, reagiert positiv auf die einstimmige Entscheidung der Bundesländer, die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen, vierten Glücksspielstaatsvertrags am 01.07.2021 zu regeln. Anbietern ist mit der Einigung erlaubt, Online-Glücksspielangebote nach bundesdeutschem Recht anzubieten. Bis 15. Oktober müssen die Bestimmungen erfüllt sein, also die bereits umsetzbaren Kriterien des vierten Glücksspielstaatsvertrags.

Tipico wird seine Angebote zum 15. Oktober 2020 an die im Glücksspielstaatsvertrag definierten Parameter anpassen. Dazu gehören beispielsweise Anpassungen für Live-Wetten, das Abschalten sogenannter Casino-Tischspiele wie BlackJack sowie das Weiterführen von Virtuellen Automatenspielen und Online-Poker unter Beachtung der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags. Die Umsetzungsphase für zwei Bestimmungen (Mindestspielzeit und 1 EUR Einsatzlimit) läuft bis zum 15. Dezember 2020.

CEO Tipico Joachim Baca sagte: "Wir freuen uns auf die offizielle Unterzeichnung des vierten Glücksspielstaatsvertrags. Damit wird im Interesse aller Beteiligten ein einheitliches Rahmenwerk für private Glücksspielanbieter zum 1. Juli 2021 geschaffen."

Zur raschen Umsetzung der ab Mitte Oktober 2020 geltenden Übergangsregelungen sagte Karin Klein, Chief Regulatory Officer von Tipico: "Wir stehen in engem Kontakt mit den Behörden, um die technischen und praktischen Anforderungen genau zu verstehen und umzusetzen. Die Einigung trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Online Gaming erfreut sich weltweit großer Beliebtheit. Es ist wichtig für die Spieler, dass sie auf sichere Angebote seriöser Anbieter zurückgreifen können. Die Einigung leistet somit einen wichtigen Beitrag zum Spielerschutz und zur Bekämpfung des Schwarzmarktes."

15 Sportwettanbieter erhalten Konzessionen

Pressemitteilung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 12. Oktober 2020

Das Regierungspräsidium hat 15 Anbietern von Sportwetten Erlaubnisse erteilt. Ab sofort können diese Dienstleister ihre Wetten – je nach Antrag – bundesweit online und/oder über sogenannte terrestrische Annahmestellen anbieten. Voraussetzung für die Erteilung der Konzessionen waren vorausgegangene Beschlüsse des Glücksspielkollegiums, des zuständigen Gremiums der Bundesländer. Für jede Erlaubnis sind dort mindestens zwei Drittel der Länderstimmen erforderlich. Außerdem hatte der Hessische Verwaltungsgerichtshof am vergangenen Freitag eine Klage gegen das bundesweite Sportwetten-Erlaubnisverfahren für wirkungslos erklärt.

Beuth begrüßt Konzessionserteilung

Der Hessische Innenminister Peter Beuth begrüßte die rasche Konzessionserteilung durch das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt. „Damit endet eine jahrelange Hängepartie in der deutschen Glücksspielregulierung. Ab sofort gilt: wer sich an die wichtigen Regeln zum Spieler- und Jugendschutz hält, darf auch legal Sportwetten anbieten. Nur mit einem streng kontrollierten Angebot können die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags auch umgesetzt und der illegale Wildwuchs auf dem Schwarzmarkt beendet werden. Unser Ziel ist es nicht, dass möglichst viele Menschen auf Sportergebnisse setzen, sondern dass die Spieler in einem staatlich regulierten Umfeld tippen und nicht in die Illegalität getrieben werden. Das Regierungspräsidium Darmstadt hat eine große Expertise bei der Glücksspielregulierung aufgebaut und wird den Sportwettmarkt streng überwachen“, so der Hessische Innenminister.

Regulation des Sportwettmarkts

Seit dem Jahr 2012 versuchen die Länder den Sportwettmarkt zu regulieren. Das erste Sportwettkonzessionsverfahren wurde zunächst durch das Hessische Innenministerium am 2. September 2014 abgeschlossen, jedoch wurde es gerichtlich über Jahre blockiert. Grund hierfür war die damalige Deckelung auf 20 Konzessionen durch den seinerzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrag. Diejenigen Anbieter, welche keine Konzessionen damals erhalten sollten, strengten eine gerichtliche Überprüfung an. Zu einer abschließend gerichtlichen Entscheidung kam es damals nicht, sodass keine Konzessionen erteilt werden konnten. Der Hessische Innenminister Peter Beuth forderte schon 2015 die sogenannte quantitative Deckelung (nur 20 Anbieter) durch eine Änderung des Glücksspielstaatsvertrages aufzuheben und stattdessen ein Erlaubnisverfahren mit harten materiellen Voraussetzungen einzuführen, um eine weitere gerichtliche Blockadesituation zu verhindern. Mit dem am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag hatten sich alle Länder auf diesen hessischen Vorschlag geeinigt.

In Folge dessen führt das Regierungspräsidium Darmstadt seit dem 2. Januar 2020 ein neues Sportwettkonzessionsverfahren durch. Insgesamt hatten 46 Anbieter einen Antrag gestellt. Aufgrund eines Hängebeschlusses des Verwaltungsgerichtes Darmstadt kam es seit dem 1. April 2020 zu einer Unterbrechung des Verfahrens. Jetzt nach dem Wegfallen des Hängebeschlusses konnten bis heute bereits 15 Konzessionen erteilt werden. Die ersten 15 legalen Anbieter stehen bereits für ein Marktvolumen von rund 75 % in Deutschland (Marktanteil 2019). Das Regierungspräsidium Darmstadt wird jetzt zügig die weiteren Anträge bearbeiten und dem Glücksspielkollegium zur Beschlussfassung vorlegen.

Weitreichende Konsequenzen

Die Erteilung von Konzessionen hat für die Anbieter weitreichende Konsequenzen. In Zukunft müssen sie sich an die Spielersperrdatei OASIS anschließen, sich das Wettprogramm vom zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt genehmigen lassen und das Wettgeschehen im Internet wird durch ein Safe-Serversystem täglich überwacht. Auch strenge Vorgaben an die Identifizierung und Authentifizierung müssen erfüllt, damit ein Spiel minderjähriger Spieler ausgeschlossen ist. Die Anbieter müssen ihre Werbung nun zusätzlich durch eine Erlaubnis der Bezirksregierung Düsseldorf regulieren lassen.

GVC Holdings PLC: Deutsche Sportwetten Lizenzen

Pressemitteilung

London/Wien - GVC Holdings PLC ("GVC" oder die "Gruppe", LSE: GVC), die globale Sportwetten- und Gaming Gruppe, hat Lizenzen zur deutschlandweiten Veranstaltung von Sportwetten erhalten. Am 9. Oktober erteilte die zuständige Regulierungsbehörde Lizenzen für die Marken bwin, SportingBet, Ladbrokes und Gamebookers. Damit kann das Unternehmen unter jeder dieser Marken Kunden in ganz Deutschland Sportwettenprodukte anbieten. Dies ist ein bedeutender Meilenstein für GVC, der zeitnah nach der am 1. Oktober 2020 angekündigten Übergangsregulierung für Glücksspiele erfolgt und weitere Klarheit und Sicherheit in Deutschland bringt.

Der Zeitplan für die Umsetzung der an die Lizenzen geknüpften Bedingungen muss jedoch noch formell vereinbart werden. GVC arbeitet mit der Regulierungsbehörde an einem Umsetzungsplan. Die Vergabe der Lizenzen an die vier Sportmarken von GVC in Deutschland steht im Einklang mit dem strategischen Ziel von GVC, in regulierten Märkten tätig zu sein und wird es der Gruppe ermöglichen, seine führende Position auf dem deutschen Markt auszubauen. Als Folge der Umsetzung schätzt GVC, dass das Gruppen-EBITDA auf Jahresbasis um bis zu 40 Mio. £1 (Anmerkung 1) reduziert wird.

Shay Segev, CEO von GVC, kommentierte: "Die Vergabe dieser Lizenzen ist eine großartige Nachricht für GVC. Sie bringt die Klarheit und Sicherheit, die wir seit langem für Sportwetten in Deutschland anstreben. In Verbindung mit der jüngsten Übergangsregulierung können wir nun zuversichtlich in die Zukunft blicken und unsere Position als Marktführer ausbauen, indem wir unseren deutschen Kunden ein beispielloses innovatives Erlebnis bieten. Die lang erwartete Regulierung des Online-Glücksspiels in Deutschland stärkt die Position von GVC als der weltweit am stärksten regulierte und verantwortungsbewussteste Anbieter in unserer Branche."

Anmerkungen:

(1) Die Verringerung des EBITDA um bis zu 40 Millionen Pfund Sterling pro Jahr bezieht sich auf die Ausgabe der vier Sportwetten-Lizenzen. Dies ist inkrementell zu den Auswirkungen der am 1. Oktober 2020 angekündigten Übergangsregulierung in Höhe von etwa 70 Millionen Pfund für das Geschäftsjahr 2021.

Montag, 12. Oktober 2020

Regierungspräsidium Darmstadt: Aktuelles vom 12. Oktober 2020

Aktuelles vom 12. Oktober 2020

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshof vom 09.10.2020 - Az. 8 B 1111/20 - wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01.04.2020 - Az. 3 L 446/20. DA - eingestellt. Der vorgenannte Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Dies hat folgende Auswirkungen:

- Die bereits eingereichten Erlaubnisanträge werden weiter bearbeitet, jedoch unterliegen die Verfahren nunmehr wieder einer straffen Verfahrensführung mit entsprechender Mitwirkungspflicht der Antragsteller i.S.d. §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 2 HVwfG.

- Neue Erlaubnisanträge nimmt das RP Darmstadt weiterhin entgegen. Diese unterliegen ebenfalls einer straffen Verfahrensführung mit entsprechender Mitwirkungspflicht der Antragsteller i.S.d. §§ 24 Abs. 1 und 26 Abs. 2 HVwfG.

- Es konnten Erlaubnisse für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten erteilt werden. Der aktuelle Stand ist aus der White List (siehe Downloadbereich) zu entnehmen.

DSWV: Erste bundesweite Sportwettenerlaubnisse erteilt

Pressemitteilung des Deutsches Sportwettenverbands

DSWV: “Ein historischer Tag für die Branche”

Berlin. - Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) freut sich über die Erteilung der ersten bundesweiten Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten und spricht von einem historischen Tag für die gesamte Branche. Nach jahrelangen politischen und rechtlichen Kontroversen haben die Bundesländer am Abend des 9. Oktobers 2020 endlich die ersten 15 Erlaubnisanträge, darunter zahlreiche Anträge von DSWV-Mitgliedsunternehmen, positiv beschieden.

Die lizenzierten Anbieter dürfen Sportwetten fortan rechtssicher und dauerhaft in ganz Deutschland anbieten - sowohl online als auch in stationären Wettbüros.

DSWV-Präsident Mathias Dahms zeigt sich erleichtert:

“Dieser Tag markiert eine historische Zäsur für die deutsche Glücksspielregulierung. Die regulierungswilligen Anbieter haben über 20 Jahre auf deutsche Sportwettenkonzessionen hingearbeitet. Heute haben alle Seiten gleichermaßen gewonnen: Die Verbraucher, die seriösen Anbieter und die Behörden haben endlich klare Rahmenbedingungen.”

Bereits 2011 hatten die Ministerpräsidenten erstmals die Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes für private Anbieter beschlossen. Durch wiederholte Verfahrensfehler und Unstimmigkeiten zwischen den Bundesländern war die Lizenzerteilung dennoch bis zuletzt immer wieder gescheitert. Der DSWV hat sich seit seiner Gründung im Jahr 2014 konstruktiv dafür eingesetzt, Bewegung in diese verfahrene Lage zu bringen.

Mathias Dahms ist sich sicher, dass bewegte Monate vor der Branche liegen:

“Längst ist die Sportwette in Deutschland in der Mitte der Gesellschaft angekommen: 2019 haben die Verbraucher Wetteinsätze von rund 9,3 Mrd. Euro getätigt. Mit der Lizenzerteilung schließt die Regulierung endlich zu dieser Marktrealität auf. Wir sind dem zuständigen Hessischen Innenministerium und dem Regierungspräsidium Darmstadt dankbar, dass sie das Erlaubnisverfahren auch unter schwierigen politischen und rechtlichen Bedingungen stets seriös und ergebnisorientiert vorangetrieben haben. Jetzt gilt es im konstruktiven Austausch zwischen Behörde und Anbietern, die Lizenzbedingungen umsichtig auszugestalten und den Schwarzmarkt systematisch auszutrocknen.”

Weitere Konzessionsanträge von Sportwettenanbietern sind beim Regierungspräsidium Darmstadt anhängig und sollten ebenfalls zeitnah beschieden werden.

Über den DSWV

Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 16 Mitglieder, die zwischen 80 und 90 Prozent des in Deutschland Steuern zahlenden Sportwettenmarktes repräsentieren, setzen sich für eine moderne, wettbewerbsorientierte und europarechtskonforme Regulierung von Sportwetten in Deutschland ein. Seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2,5 Mrd. Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Donnerstag, 1. Oktober 2020

Übergangsregelung für Online-Glücksspiele: Sportwettenverband fordert erfüllbare Vorgaben

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV)

Berlin. - Die Ministerpräsidenten haben beschlossen, Online-Glücksspiele ab dem 15. Oktober 2020 bei Einhaltung strikter Vorgaben zu tolerieren. Damit schaffen sie einen reibungslosen Übergang zum neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021, der diese Spiele erstmals in Deutschland reguliert. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV), der sich lange für eine solche Übergangsregelung eingesetzt hat, lobt die heute veröffentlichte Entscheidung, kritisiert aber die unrealistisch enge Umsetzungsfrist. Die Anbieter sollen zahlreiche komplizierte technische Anforderungen innerhalb weniger Tage erfüllen.


Der neue Glücksspielstaatsvertrag reguliert ab dem 1. Juli 2021 die längst bestehenden Märkte für virtuelle Automatenspiele, Casinospiele und Poker im Internet. Die ab Mitte Oktober gültige Übergangsregelung verfolgt das Ziel, bereits jetzt Rechtssicherheit zu schaffen. Auch Sportwettenanbieter und deren Kunden profitieren: Besonders beliebte Live-Wetten - etwa die Wette auf das nächste Tor - sollen nach dem Willen der Regierungschefs dauerhaft angeboten und beworben werden können.

Eine funktionierende Übergangsregelung hätte Vorteile für die Verbraucher, die Politik und die regulierungswilligen Anbieter gleichermaßen, erklärt DSWV-Präsident Mathias Dahms:

“Die Öffnung der Online-Glücksspielmärkte ist politisch beschlossene Sache und wir begrüßen dies ausdrücklich. Da ist es konsequent, den Übergang in die neue Regulierung 2021 möglichst reibungslos zu gestalten. Dem Spielerschutz wäre ein Bärendienst erwiesen, wenn sichere Angebote vorübergehend abschalten müssten, nur um in wenigen Monaten wieder hochzufahren. Die Abwanderung der bestehenden Kunden in den Schwarzmarkt würde den Start in einen regulierten Markt unnötig erschweren.”

Dass die Übergangsregelung dennoch mit Problemen einhergehen wird, liegt an den unverhältnismäßig kurzen Umsetzungsfristen für IT- und Spielerschutzvorgaben. Weil mehrere Bundesländer wochenlang auf der Bremse standen, erfuhren die Anbieter erst am 1. Oktober 2020, also nur zwei Wochen vor dem Stichtag, welche konkreten technischen Anforderungen an die Tolerierung ihrer Angebote gestellt werden. Weiterhin gibt es keine Ansprechpartner zur Klärung technischer Detailfragen bei den Behörden, da die Zuständigkeiten ungeklärt sind. Zugleich kündigen aber mehrere Glücksspielaufsichtsbehörden in den Bundesländern ab Tag eins die härtestmögliche Ahndung jeglichen Regelverstoßes an – bis hin zum Ausschluss der Anbieter aus künftigen Lizenzverfahren.

Mathias Dahms vermutet dahinter politisches Kalkül einzelner unzufriedener Länder:

“Eine nur zweiwöchige Implementierungsfrist von komplexen IT-Projekten ist ein Ding der Unmöglichkeit. Unter normalen Bedingungen benötigt so ein Prozess einen Zeitrahmen von mehreren Monaten. Jeder, der sich mit der Materie beschäftigt, weiß das. In einigen Bundesländern scheint der Frust über die Neuregulierung des Glücksspielwesens jedoch grenzenlos zu sein. Den privaten Glücksspielanbietern soll es scheinbar möglichst schwer gemacht werden, staatliche Vorgaben zu erfüllen und Lizenzen zu erhalten. Deswegen wurden auch die Entscheidung über Tolerierungskriterien so lange hinausgezögert.”

Der DSWV fordert die Staatskanzleien auf, dafür Sorge zu tragen, die Übergangsregelung zu einem Erfolg zu führen und zu verhindern, dass einzelne Länder die gute Absicht hinter der Regelung ins Gegenteil verkehren.


Über den DSWV

Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 16 Mitglieder, die zwischen 80 und 90 Prozent des in Deutschland Steuern zahlenden Sportwettenmarktes repräsentieren, setzen sich für eine moderne, wettbewerbsorientierte und europarechtskonforme Regulierung von Sportwetten in Deutschland ein. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und beteiligen sich am bundesweiten Sportwettenerlaubnisverfahren gemäß dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2,5 Mrd. Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Mittwoch, 16. September 2020

Berlin: Senat stimmt Unterzeichnung des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland zu

Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 15. September 2020

Aus der Sitzung des Senats am 15. September 2020:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Innensenator Andreas Geisel dem Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zugestimmt und den Regierenden Bürgermeister zur Unterzeichnung ermächtigt.

Durch diesen Staatsvertrag soll eine Folgeregelung für den im Juni 2021 auslaufenden Glücksspielstaatsvertrag geschaffen werden. In diesem Zusammenhang sind vor allem auch eine umfangreiche Neugestaltung der Regelungen für Glücksspielangebote im Internet sowie die Schaffung einer zentralen Glücksspielbehörde der Länder mit Sitz in Sachsen-Anhalt beabsichtigt. Durch diese und weitere Änderungen soll der Schutzeffekt der glücksspielrechtlichen Regelungen weiter erhöht und zugleich auch ein effektiverer Vollzug gewährleistet werden.

Der Staatsvertragsentwurf wird nun dem Abgeordnetenhaus zur Kenntnisnahme vorgelegt. Anschließend soll die Unterzeichnung des Staatsvertrages durch die Regierungschefinnen und -chefs der Länder sowie die Ratifizierung durch die Landesparlamente erfolgen.

______________

Anmerkung der Redaktion:

Die Stillhaltefrist aus dem Notifizierungsverfahren läuft am 18. September 2020 ab. Erst danach darf mit dem nationalen Gesetzgebungsverfahren fortgefahren werden. 

Donnerstag, 20. August 2020

Stillhaltefrist in dem Notifizierungsverfahren zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 bis 18. September 2020 verlängert

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Deutschland hatte den Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021), der zum 1. Juli 2020 in Kraft treten soll, entsprechend der Richtlinie (EU) 2015/1535 in dem von der Ministerpräsidentenkonferenz abgesegneten Entwurf der Europäischen Kommission notifiziert. Die Kommission bearbeitet diese bei ihr am 18. Mai 2020 eingegangene Notifizierung unter der Nummer 2020/304/D (Deutschland). Die grundsätzlich drei Monate danach, also am 19. August 2020 auslaufende Stillhaltefrist wurde durch eine vom Mitgliedstaat Malta eingereichte ausführliche Stellungnahme um einen Monat verlängert, läuft also nunmehr am 18. September 2020 aus. Erst danach können die 16 deutschen Länderparlamente den Entwurf beschließen. 

Freitag, 12. Juni 2020

Vorlage des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs an den EuGH zur Strafsanktionierung zum Schutze einer Glücksspielmonopolregelung

Vereinbarkeit der Strafbemessung gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz Glücksspielgesetz (GSpG) mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV und Art. 49 Abs. 3 GRC

Ra 2020/17/0013 (EU 2020/0002) vom 27. April 2020


Volltext des Beschlusses

Im Ausgangsverfahren wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer einer Gesellschaft schuldig erkannt, dass diese Gesellschaft verbotene Ausspielungen mit zehn Glücksspielautomaten unternehmerisch zugänglich gemacht habe. Über den Revisionswerber wurden gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG zehn Geldstrafen zu jeweils € 4.000,-- sowie zehn Ersatzfreiheitsstrafen zu je einem Tag verhängt (insgesamt sohin € 40.000,-- Geldstrafen sowie zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafen). Weiters wurden dem Revisionswerber die Kosten des Strafverfahrens vorgeschrieben.

Der VwGH bestätigte zwar den Schuldspruch, hegt aber Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Strafbemessung mit dem Unionsrecht unter Hinweis auf bisherige Rechtsprechung des EuGH.

Es stellt sich hierbei zunächst die Frage, ob das nationale Gericht in einem zum Schutz des staatlichen Glücksspielmonopols geführten Verfahren die Strafbemessung im Lichte der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zu prüfen hat, auch wenn es bereits die Vereinbarkeit der Monopolregelung selbst mit der Dienstleistungsfreiheit nach den Vorgaben des EuGH geprüft und das Monopol in diesem Sinne als gerechtfertigt erachtet hat.

Bejahendenfalls stellt sich Frage, ob die im Ausgangsverfahren anzuwendende Strafsanktionsnorm des GSpG, welche zwingend eine Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze und zwingend eine Mindeststrafe pro Glücksspielautomat vorsieht, sowie § 16 VStG, der eine Ersatzfreiheitsstrafe ohne absolute Höchstgrenze vorsieht und § 64 VStG, der eine Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens vorsieht, mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV zw. verneinendenfalls mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Strafe nach Art. 49 Abs. 3 GRC im Einklang stehen.

Weil Grund zur Annahme besteht, dass eine erhebliche Anzahl von Revisionen eingebracht werden wird, in denen gleichartige Rechtsfragen wie die vorliegenden zu lösen sind, fasste der VwGH in diesem Verfahren auch einen Beschluss nach §38a VwGG (Ra 2020/17/0013-7).

Die Vorlagefragen im Wortlaut:

1) Hat das nationale Gericht in einem Strafverfahren, das zum Schutze einer Monopolregelung geführt wird, die von ihm anzuwendende Strafsanktionsnorm im Lichte der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen, wenn es bereits zuvor die Monopolregelung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes geprüft hat und diese Prüfung ergeben hat, dass die Monopolregelung gerechtfertigt ist?

2) Für den Fall der Bejahung der ersten Frage:

2a) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

2b) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von €3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

2c) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

2d) Ist Art. 56 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3) Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

3a) Ist Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz zwingend die Verhängung einer Geldstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Geldstrafen vorsieht?

3b) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Mindeststrafe in der Höhe von €3.000,-- pro Glücksspielautomat zwingend vorsieht?

3c) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche für das unternehmerische Zugänglichmachen verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe pro Glücksspielautomat ohne absolute Höchstgrenze der Gesamtsumme der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen vorsieht?

3d) Ist Art. 49 Abs. 3 GRC dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Norm entgegensteht, welche im Fall der Bestrafung wegen des unternehmerischen Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen vorsieht?

Donnerstag, 21. Mai 2020

Kommt die Regulierung von Online-Casinospielen und Online-Poker? - Notifizierungsverfahren für den Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag eingeleitet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat am 18. Mai 2020 den Entwurf des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) bei der Europäischen Kommission zur Notifizierung eingereicht. Das Notifizierungsverfahren wird bei der EU-Kommission unter der Notifizierungsnummer 2020/0304/D – H10 geführt.

Die sogenannte Stillhaltefrist, innerhalb derer der Entwurf des GlüStV 2021 nicht weiter von Deutschland politisch bearbeitet werden darf und EU-Mitgliedsstaaten sowie die Europäische Kommission Stellungnahmen zum Entwurf abgeben können, endet nach drei Monaten am 19. August 2020. Wird eine ausführliche Stellungnahme abgegeben, verlängert sich die Stillhaltefrist um einen Monat bis zum 19. September 2020.

Webseite der Europäischen Kommission:
https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2020&num=304

Aus der Zusammenfassung der Europäischen Kommission:

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag in Gestalt des am 1. Januar 2020 in Kraft getretenen Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (Notifizierungsnummer: 2019/187/D) läuft am 30. Juni 2021 aus. Die deutschen Bundesländer haben sich als Anschlussregelung für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2021 auf anliegenden Entwurf eines Glücksspielstaatsvertrages 2021 verständigt. Der Entwurf enthält eine inhaltliche Weiterentwicklung der Glücksspielregulierung in Deutschland, wobei die bisherigen Ziele des Glücksspielstaatsvertrages (§ 1) unverändert beibehalten werden und es zugleich privaten Anbietern unter strengen Bedingungen ermöglicht werden soll, bestimmte weitere – bislang in Deutschland verbotene – Online-Glücksspiele anzubieten, um Spielern eine legale, sichere Alternative zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen zu bieten. Zur Erreichung dieser Ziele sind differenzierte Maßnahmen vorgesehen, die sich in einigen Bereichen von den Maßnahmen des bis zum 30. Juni 2021 anwendbaren Glücksspielstaatsvertrages unterscheiden:

- Der Erlaubnisvorbehalt für die Veranstaltung und die Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen in Deutschland wird beibehalten (§ 4 Absatz 1).

- Erlaubnisse, die in der Anzahl nicht begrenzt sind, können künftig auch für ein inhaltlich begrenztes Angebot von virtuellen Automatenspielen (Online-Slot-Machines) und Online-Poker erteilt werden (§ 4 Absatz 4 und § 22a und § 22b). Gleiches gilt weiterhin für die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten (§ 4 Absatz 4 und § 21).

- Die deutschen Länder können Online-Casinospiele (Bankhalterspiele/Tischspiele im Internet) jeweils für ihr Hoheitsgebiet erlauben, wobei die Anzahl der Veranstalter begrenzt ist (§ 22c).

- Die Erlaubnisse werden unter strengen Bedingungen, welche dem Schutz der Spieler dienen, erteilt (z.B. § 6a bis 6j für Glücksspiele im Internet). Unter anderem gilt eine anbieterbezogene Registrierungspflicht bei Glücksspielen im Internet (§ 6a) und ein vom Spieler selbst zu setzendes Einzahlungslimit für Glücksspiele im Internet von grundsätzlich höchstens 1.000 Euro, welches anbieterübergreifend Anwendung findet (§ 6c).

- Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist nicht mehr vorgesehen. Das staatliche Lotterieveranstaltungsmonopol (§ 10) sowie die Regulierung der Pferdewetten (§ 27), der stationären Spielhallen (§§ 24 bis 26) und der Spielbanken (§ 20) werden im Wesentlichen beibehalten.

- Es werden verbesserte Rechtsgrundlagen einschließlich einer zentralen Zuständigkeit für das Vorgehen gegen unerlaubtes Glücksspiel im Internet geschaffen (§§ 9, 9a).

- Es wird eine zentrale Glücksspielbehörde insbesondere für wesentliche Teile des Internet-Glücksspiels geschaffen (§§ 27a ff.).

- Für alle Spielformen wird ein übergreifendes Spielersperrsystem mit wenigen Ausnahmen geschaffen, welches gesperrte Spieler von der Teilnahme an Glücksspielen ausschließt (§§ 8-8d). Zur Überprüfung der Einhaltung des anbieterübergreifenden Limits sollen die Einzahlungen von Spielern an Anbieter bis zum Ende des jeweils laufenden Kalendermonats in einer zentralen behördlichen Datei („Limitdatei“) erfasst werden (§ 6c). Zur Verhinderung gleichzeitigen Glücksspiels bei mehreren Anbietern und der dadurch möglichen Umgehung von Regulierungsvorgaben sollen Spieler nur aktiv spielen können, wenn der Anbieter den Spieler zuvor in einer weiteren zentralen behördlichen Datei aktiv geschaltet hat (§ 6h). Zur selben Zeit kann ein Spieler nur bei einem Anbieter aktiv geschaltet sein.

- Der Staatsvertrag soll regelmäßig evaluiert werden (§ 32), um die Wirksamkeit der Regulierung nachvollziehen und eventuell erforderliche Anpassungen vornehmen zu können.

Dienstag, 5. Mai 2020

Vorlage des BGH an den EuGH zur Frage des Verbots von Gewinnspielen ausländischer Versandapotheken

BGH, Beschluss vom 20.02.2020, Az. I ZR 214/18

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. EG L 311 vom 28. November 2001, S. 67 ff.), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU L 198 vom 25. Juli 2019, S. 241), folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Steht es mit den Bestimmungen des Titels VIII und insbesondere mit Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG in Einklang, wenn eine nationale Vorschrift (hier: § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG) dahin ausgelegt wird, dass es einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Versandapotheke verboten ist, mit der Auslobung eines Gewinnspiels um Kunden zu werben, wenn die Teilnahme an dem Gewinnspiel an die Einreichung eines Rezepts für ein verschreibungspflichtiges Humanarzneimittel gekoppelt ist, der ausgelobte Gewinn kein Arzneimittel, sondern ein anderer Gegenstand ist (hier: ein Elektrofahrrad im Wert von 2.500 € und elektrische Zahnbürsten), und nicht zu befürchten ist, dass einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub geleistet wird?

Mitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt zur Weiterbearbeitung von Erlaubnisanträgen

Aktuelles vom 30. April 2020

Aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 01.04.2020 – Az. 3 L 446/20.DA - darf das Land Hessen – vertreten durch das RP Darmstadt – vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten vergeben.

Das Land Hessen hat Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgerichtshof Kassel eingelegt.

Dies hat folgende Auswirkungen:

- Die bereits eingereichten Erlaubnisanträge werden weiterhin vom RP Darmstadt bearbeitet, um im Falle des Obsiegens eine nahtlose Fortführung des Erlaubnisverfahrens sicherzustellen. Den Antragstellern steht es allerdings derzeit frei, am Verfahrensfortgang mitzuwirken und von der Behörde geforderte Unterlagen nachzureichen. Sofern weiterhin an dem Verfahren mitgewirkt wird und Unterlagen vorgelegt werden, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass das Kostenrisiko hinsichtlich der nachgeforderten Unterlagen, für den Fall, dass das Land Hessen nicht obsiegt und das Konzessionsverfahren nicht weiter durchgeführt werden darf, bei den Antragstellern liegt.

- Ebenso nimmt das RP Darmstadt neue Erlaubnisanträge entgegen, wobei das Kostenrisiko hinsichtlich der vorgelegten Unterlagen auch in diesem Fall derzeit beim Antragsteller liegt.

- Sportwettveranstalter, die einen Antrag auf Erteilung einer Sportwettkonzession beim RP Darmstadt eingereicht haben und Sportwetten anbieten, haben auch derzeit nicht mit einem Untersagungsverfahren wegen der Veranstaltung unerlaubten Glücksspiels durch das RP Darmstadt zu rechnen.

Sonntag, 12. April 2020

Bundesfinanzhof: Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

Pressemeldung des Bundesfinanzhofs vom 9. April 2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 11.12.2019 – XI R 13/18 seine frühere Rechtsprechung bestätigt, dass die Umsätze eines Geldspielautomatenbetreibers umsatzsteuerpflichtig sind. Auch Unionsrecht steht dem nicht entgegen.

Der Kläger, ein Unternehmer, der an verschiedenen Orten (auch in einer eigenen Spielhalle) Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit betrieb, war der Auffassung, dass seine Umsätze nach neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) nicht der Umsatzsteuer unterliegen würden. Es fehle an einem besteuerbaren Leistungsaustausch; dabei sei von Bedeutung, dass es vom Zufall abhängig sei, ob der jeweilige Spieler gewinne oder verliere.

Der BFH folgt dieser Sichtweise nicht. Der Kläger ist Veranstalter eines Geldspielautomaten-Glücksspiels. Da aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften die Automaten technisch so eingestellt sind, dass ein bestimmter Prozentsatz der Spieleinsätze als Gewinn an die Spieler ausgezahlt wird, verbleibt dem Betreiber für die Bereitstellung der Spielgelegenheit wegen der Zufallsabhängigkeit des Spielverlaufs zwar nicht spielbezogen, aber zeitbezogen ein durchschnittlicher Gewinn. Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer ist auf dieser Grundlage daher auch nur der Teil der Spieleinsätze, über den der Automatenaufsteller effektiv (damit unter Berücksichtigung der an die Spieler ausgezahlten Spielgewinne) selbst verfügen kann. Die Entscheidung des BFH ist für den Automatenbetreiber nicht nur nachteilig. Denn die Steuerpflicht führt dazu, dass er im Zusammenhang mit seinen Umsätzen angefallene Vorsteuer abziehen kann.

Urteil des XI. Senats vom 11.12.2019 – XI R 13/18 –

Dienstag, 7. April 2020

Verwaltungsgericht Darmstadt stoppt im Eilverfahren Konzessionsvergabe für Sportwetten

Pressemitteilung vom 6. April 2020

Die unter anderen für Glücksspielrecht zuständige 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Darmstadt hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom 01.04.2020 auf Antrag eines in Österreich ansässigen Sportwettenanbieters dem Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium in Darmstadt, aufgegeben, im Rahmen des aktuell stattfindenden Konzessionsvergabeverfahrens vorläufig keine Konzessionen für Sportwetten an teilnehmende Bewerber zu vergeben.

Auf Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages und des aktuellen Hessischen Glücksspielgesetzes ist das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, bundesweit für die Vergabe von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig.

Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, im Konzessionsvergabeverfahren durch das Regierungspräsidium Darmstadt sei die Einhaltung der in der aktuellen Fassung des Glücksspielstaatsvertrages verankerten Maßstäbe für ein transparentes und nicht diskriminierendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet, mit der Folge, dass sie, die Antragstellerin, durch die nunmehr unmittelbar bevorstehende Vergabe von Konzessionen an Mitbewerber Wettbewerbsnachteile zu befürchten habe.

Dem ist die Kammer in wesentlichen Punkten gefolgt. Aus den vorhandenen Unterlagen ergäbe sich, dass das aktuelle Vergabeverfahren bereits bis jetzt nicht diskriminierungsfrei verlaufen sei. So habe das Regierungspräsidium Darmstadt im Sommer 2019 die damals am Markt bekannten Sportwettanbieter über das neue Konzessionsverfahren vorzeitig informiert und zu einer Informationsveranstaltung im August 2019 eingeladen. Für die damals nicht aktiven Anbieter – insbesondere aus anderen Mitgliedsstaaten der EU – sei zu diesem Zeitpunkt kaum erkennbar gewesen, dass sie sich diesbezüglich über die Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über das neue Konzessionsverfahren hätten informieren können. Durch die frühzeitigen Hinweise auf das geplante neue Konzessionsverfahren seien für die bereits am Markt tätigen Anbieter deutliche Vorteile entstanden. Darüber hinaus stelle sich das Konzessionsverfahren auch deshalb als nicht diskriminierungsfrei bzw. transparent dar, weil das Regierungspräsidium Darmstadt auf Anfrage potenzieller Interessenten darauf hingewiesen habe, dass man einen Antrag auf Verringerung der im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehenen Sicherheitsleistung in Höhe von fünf Millionen Euro stellen könne, ohne mitzuteilen, nach welchen Maßstäben diese Reduzierung erfolgen könne. Weiter sei zu beanstanden, dass kein einheitlicher Zeitpunkt für den gemeinsamen Markteintritt der Konzessionsinhaber festgelegt worden sei. Schließlich mangele es dem Konzessionsvergabeverfahren auch deshalb an der erforderlichen Transparenz, weil das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene sogenannte „Glücksspielkollegium“, das aus 16 durch die Bundesländer entsandten Mitgliedern bestehe, weiterhin in die Konzessionsvergabe eingebunden bleibe. Die konkreten Aufgaben und Befugnisse dieses Kollegiums seien nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar umschrieben, obwohl das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde an die von dem Glücksspielkollegium gefassten Beschlüsse inhaltlich gebunden sei.

Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach Kassel eingelegt werden.

Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 L 446/20.DA

Hinweis:

§ 4b des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 lautet (auszugsweise):

Absatz 1: Die Konzession wird nach Aufruf zur Bewerbung und Durchführung eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens erteilt. (…)

Donnerstag, 2. April 2020

DSWV: Ernüchterung und Ärger bei Sportwettenanbietern: Gericht stoppt bundesweites Erlaubnisverfahren

Pressemitteilung des DSWV

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) bedauert, dass das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Beschluss vom 1. April 2020 das bundesweite Sportwettenerlaubnisverfahren bis auf Weiteres ausgesetzt hat. Ein Wettanbieter aus Österreich, der nicht DSWV-Mitglied ist, hatte erfolgreich geltend gemacht, dass das Verfahren nicht transparent und diskriminierungsfrei sei.

DSWV-Präsident Mathias Dahms zeigt sich verärgert:

Die Entscheidung des Gerichts ist für unsere Mitglieder ein schwerer Schlag. Obwohl uns bereits 2012 vom Gesetzgeber Konzessionen in Aussicht gestellt wurden, steht eine baldige Erlaubniserteilung, die der seit Jahresbeginn geltende Glücksspielstaatsvertrag ermöglichen sollte, jetzt zum wiederholten Male in den Sternen.

Daran ist besonders ärgerlich, dass es längst Erlaubnisse geben könnte: Das Glücksspielkollegium kann sich seit Wochen nicht einigen, obwohl entscheidungsreife Anträge auf dem Tisch lagen. Dieses Gremium der 16 zuständigen Beamten aus den Landesministerien ist für die finale Freigabe der Erlaubnisse zuständig.


Die jetzt entstandene, vermeidbare Situation sei laut Dahms für alle Seiten unbefriedigend:

Den Sportwettenanbietern in Deutschland wird abermals der Zugang zu einem regulierten Markt und damit Rechtssicherheit verwehrt. Die Antragsteller haben erneut viel Aufwand und Energie in das Verfahren investiert und sich auf den regulierten Markt vorbereitet. Mir tun aber auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im hessischen Innenministerium und im Regierungspräsidium Darmstadt leid, die sich in den vergangenen Monaten sehr engagiert haben, um das Erlaubnisverfahren endlich zum Erfolg zu führen. Wir hoffen, dass die Behörden die Erlaubnisvergabe schnell fortsetzen können.

Samstag, 7. März 2020

VAUNET fordert Nachbesserungen der Werbebestimmungen in geplanter Glücksspielregulierung der Länder

Pressemitteilung vom 19. Februar 2020

Zu starke Werberestriktionen und Eingriffe in die Produkte der Anbieter konterkarieren das Regulierungsziel der Kanalisierung, hin zu lizenzierten Angeboten
Werbeeinschränkungen begrenzen unverhältnismäßig Bewerbungsmöglichkeiten durch den privaten Rundfunk

Der VAUNET – Verband Privater Medien e.V. hat anlässlich der heutigen Anhörung der Länder zum Entwurf des Glücksspielstaatsvertrages eine Überarbeitung der Werbebestimmungen gefordert. Der VAUNET begrüßt grundsätzlich die weitgehenden Liberalisierungsansätze des neuen Staatsvertrags, der auf der Konferenz der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 5. März 2020 beschlossen werden soll. Gleichzeitig warnt er aber davor, dass die vorgesehenen Werbebegrenzungen und Eingriffe in die Produkte der Anbieter das Ziel des Staatsvertrags, die Kanalisierung hin zu legalem Glücksspiel, konterkarieren und die Möglichkeit der Bewerbung durch private Medienunternehmen unverhältnismäßig eingeschränkt wird.

Dr. Matthias Kirschenhofer, Vorsitzender des Arbeitskreises Wetten im VAUNET und Vorstand der Sport1 Medien AG: „Werbung ist die Finanzierungsgrundlage für private Rundfunkanbieter und ein Instrument, das im Glücksspielmarkt hin zu legalen Spielen steuert, dem Regulierungsziel der Länder. Der Glücksspielstaatsvertrag bietet die Chance für die privaten Rundfunkanbieter, neue Werbeerlöse zu generieren. Die geplanten Werbeeinschränkungen tragen der wirtschaftlichen Entwicklung der Medienunternehmen im Verhältnis zu anderen Mediengattungen nicht ausreichend Rechnung. Sie gehen schließlich zu Lasten von Investitionen in attraktive Inhalte. Wir appellieren daher an die Länder, hier noch einmal nachzubessern.“

Der VAUNET kritisiert insbesondere die Bestimmungen, nach der Werbung für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker und Online-Casinospiele zwischen 6:00 und 21:00 Uhr im Rundfunk und Internet nicht möglich sein soll. Zudem soll Werbung für Sportwetten unmittelbar vor oder während der Live-Übertragung von Sportereignissen auf das jeweilige Sportereignis grundsätzlich verboten sein. Diese Einschränkungen benachteiligen Sender im Wettbewerb mit anderen Werbeträgern, für die diese Limitierung nicht gilt. Radio- und Fernsehsender sind sich dahingehend ihrer gelebten Verantwortung aus dem Rundfunkstaatsvertrag vollständig bewusst. Gerade in einem regulierten Senderumfeld sollte die Bewerbung eines regulierten Glücksspiels nicht verboten werden. Zeitliche Grenzen für die Werberegulierung im Internet hat es in vergleichbarer Form noch nicht gegeben. Darüber hinaus soll eine Verbindung von Live-Zwischenständen von Sportereignissen mit der Werbung für Sportwetten auf dieses Sportereignis unzulässig sein. Live-Ticker sind jedoch ein fester redaktioneller Bestandteil der Onlineangebote aller Medienhäuser. Eine derartige Regelung käme in der Realität einem Verbot von Werbung für Sportwetten auf Medien- und Nachrichtenportalen gleich.

Die Regelungen sind nach Ansicht des VAUNET nicht geeignet, Spielwillige effektiv auf kontrollierte und geschützte Angebote zu leiten. Damit legale Anbieter sich gegen illegale Angebote durchsetzen können, müssen sie in der Lage sein, konkurrenzfähige Angebote anzubieten und diese adäquat zu bewerben.

Mittwoch, 12. Februar 2020

Land Berlin: Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung vom 11.02.2020

Aus der Sitzung des Senats am 11. Februar 2020:

Der Senat hat in seiner heutigen Sitzung auf Vorlage von Innen- und Sportsenator Andreas Geisel beschlossen, den Gesetzentwurf zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in das Abgeordnetenhaus einzubringen.

Mit dem Gesetz sollen landesrechtliche Anpassungen an den Dritten Glücksspiel-änderungsstaatsvertrag, der zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist, vorgenommen werden. Der darin vorgenommene Wechsel von der zahlenmäßigen Begrenzung der Sportwettkonzessionen zum Erlaubnismodell macht eine strukturelle Umgestaltung der Vorgaben in Berlin erforderlich. So sollen die bislang vorgesehenen zahlenmäßigen Begrenzungen für Wettvermittlungsstellen (zehn Wettvermittlungsstellen pro Veranstalter und 200 in Berlin insgesamt) gestrichen werden. Zur Begrenzung der Wettvermittlungsstellen werden im Gesetzentwurf die Mindestabstandsvorschriften zu verschiedenen Einrichtungen und Spielbetrieben ausgebaut sowie die Regelungen zum Betrieb von Wettvermittlungsstellen modifiziert. Dies dient zugleich der konsequenten Umsetzung des Spielerschutzes.

Dienstag, 11. Februar 2020

DSWV: Deutscher Sportwettenverband empfiehlt Nachbesserungen am Staatsvertragsentwurf

Pressemitteilung vom 11. Februar 2020

Steigerung der Attraktivität legaler Angebote notwendig | Länder sollten Übergangsregelung bis 2021 schaffen


Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) legt den Bundesländern dringend nahe, den Entwurf des Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags (GlüNeuRStV) zu überarbeiten. In einer Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung betonen die Sportwettenanbieter, dass der künftig in Deutschland lizenzierte Markt attraktiv genug sein muss, um gegenüber Schwarzmarktangeboten bestehen zu können.

DSWV-Präsident Mathias Dahms erläutert:

“Der GlüNeuRStV ist ein erster Schritt in Richtung einer modernen, marktkonformen Glücksspielregulierung in Deutschland. Das Vertragswerk lockert die bisherige strikte Verbotspolitik im Glücksspielwesen, die sich im digitalen Zeitalter als ineffektiv erwiesen hat. Im Zuge der politischen Kompromissfindung haben sich im GlüNeuRStV jedoch strukturelle Fehlentwicklungen verfestigt, welche die künftige Glücksspielregulierung vor Herausforderungen stellen werden.”

Konkrete Nachbesserungen sind insbesondere bei der Live-Wette erforderlich, die nach wie vor zu restriktiv gehandhabt wird. Auch die Pläne zur Überwachung von Spielern sollten vor dem Hintergrund datenschutzrechtlicher Bedenken entschärft werden. Grundsätzlich sollte die neu zu schaffende Regulierungsbehörde mehr Freiheiten erhalten, damit sie die Regularien für diesen dynamischen und technologiegetrieben Markt flexibel und zeitnah anpassen kann.

“Ein starres Regelwerk, das in den nächsten Jahren nicht verändert werden kann, hilft weder dem Spielerschutz noch wird es dazu führen, den auch zukünftig noch existierenden Schwarzmarkt zurückzudrängen”, so Mathias Dahms.

Die Bundesländer wollen ab 2021 auch Online-Casinospiele lizenzieren und den bestehenden Markt kanalisieren. Dahms weist daher auf die Notwendigkeit hin, bis dahin eine Übergangsregelung zu schaffen, um auch im Bereich der Online-Glücksspiele die Nachfrage in einen zumindest geduldeten Markt zu kanalisieren:

“Es wäre sinnvoll, die bestehenden Angebote nahtlos in das neue Regulierungssystem zu überführen. Geprüfte und zuverlässige Sportwettenanbieter sollten ihre Glücksspielprodukte nicht bis 2021 abschalten und den Schwarzmarktanbietern überlassen müssen. Die Kunden werden in der Zwischenzeit nicht aufhören zu spielen und sollten es lieber in einem geschützten Bereich zuverlässiger Anbieter tun können.”

Über den DSWV

Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 17 Mitglieder, die zwischen 80 und 90 Prozent des in Deutschland Steuern zahlenden Sportwettenmarktes repräsentieren, setzen sich für eine moderne, wettbewerbsorientierte und europarechtskonforme Regulierung von Sportwetten in Deutschland ein. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und beteiligen sich am bundesweiten Sportwettenerlaubnisverfahren gemäß dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Seit 2012 haben sie in Deutschland über zwei Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Donnerstag, 6. Februar 2020

DSWV: Sportwettenmarkt in Deutschland bricht Umsatzrekorde

2019 erneut starkes Wachstum (+21%) | Erlaubnisse im Frühjahr erwartet | DSWV-Präsidium verstärkt

Berlin. Deutsche Wettkunden haben 2019 rund 9,3 Milliarden Euro an Wetteinsätzen getätigt. Das geht aus jüngst veröffentlichten Zahlen des Bundesfinanzministeriums hervor. Damit ist der Sportwettenmarkt im Vergleich zum Vorjahr um 21 Prozent gewachsen – in einem Jahr ohne Fußball-WM oder -EM.

Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV), Mathias Dahms, kommentiert:

Die Sportwette ist in Deutschland in der Mitte der Gesellschaft angekommen und zur beliebten Freizeitbeschäftigung avanciert. Auch das Gemeinwohl profitiert davon: Im letzten Jahr haben die Sportwettenanbieter rund eine halbe Milliarde Euro Sportwettsteuer abgeführt.”

Nach jahrelangen politischen Diskussionen läuft seit Anfang des Jahres das bundesweite Erlaubnisverfahren für Sportwettenanbieter. Nach Auskunft des zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt erwartet man mindestens 45 Anträge. Noch im Frühjahr sollen erste Erlaubnisse erteilt werden.

Mathias Dahms erläutert:

“Die Bundesländer sind jetzt in der Pflicht, zu zeigen, dass ihr Regulierungsrahmen funktioniert und sie effektiv gegen unlizenzierte Angebote vorgehen können. Teils sind Nachbesserungen erforderlich, damit es nicht zur Verdrängung von Spielern in den Schwarzmarkt und zu Wettbewerbsverzerrungen kommt.”

DSWV-Präsidium verstärk
t

In dieser Phase entscheidender regulatorischer Weichenstellungen für die Branche hat sich das DSWV-Präsidium mit erfahrenen Industrieexperten verstärkt: Jochen Weiner (Tipico), der bereits dem Präsidium angehörte, wurde von der Mitgliederversammlung zum Nachfolger des bisherigen Vizepräsidenten Dr. Günter Schmid gewählt. Neu im DSWV-Präsidium ist Christoph Nestelberger (GVC Group).

Über den DSWV


Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 17 Mitglieder, die zwischen 80 und 90 Prozent des in Deutschland Steuern zahlenden Sportwettenmarktes repräsentieren, setzen sich für eine moderne, wettbewerbsorientierte und europarechtskonforme Regulierung von Sportwetten in Deutschland ein. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und beteiligen sich am bundesweiten Sportwettenerlaubnisverfahren gemäß dem Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag. Seit 2012 haben sie in Deutschland über zwei Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Donnerstag, 23. Januar 2020

ARAG: Steuereinnahmen vs. Suchtgefahr

ARAG Experten über eine umstrittene Gesetzesnovelle im Glücksspielrecht

(Düsseldorf, 23.01.20) Glücksspiele wie Poker, Automatenspiele und Sportwetten sollen ab 1. Juli 2021 bundesweit auch online legalisiert werden. Damit wollen die Länder eine rechtliche Grauzone beseitigen, in der illegale Anbieter mit nicht regulierten Online-Glücksspielen Milliarden von Euro am Fiskus vorbei verdient haben. Damit wächst andererseits auch die Suchtgefahr, insbesondere bei Jüngeren. Dementsprechend formuliert der Staatsvertrag strenge Regeln und hohe Auflagen. Am 5. März stimmen die Ministerpräsidenten darüber ab.

Auflagen

Bislang haben die Schwarzmarktanbieter aus dem Ausland agiert und mussten daher kaum mit Konsequenzen rechnen. Nach der neuen Regelung müssen Anbieter von Online-Glücksspielen ihren Sitz oder mindestens einen Bevollmächtigten in Deutschland haben. Zudem müssen sie laut ARAG Experten dafür sorgen, dass keine Minderjährigen zocken und dass Spieler ihr anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von maximal 1.000 Euro pro Monat nicht überschreiten. Eine zentrale Glücksspielbehörde führt eine bundesweite Sperrdatei. Sie erfasst Spieler, die sich entweder selbst gesperrt haben oder von Anbietern gesperrt wurden, weil sie gegen Auflagen verstoßen haben. Die Behörde prüft regelmäßig, ob Spielverläufe manipuliert oder Gesetzesvorgaben eingehalten wurden. Dazu müssen die Anbieter alle Spieldaten erfassen und jederzeit für die Behörden abrufbar halten. Um die Entstehung von Wettsucht frühzeitig zu verhindern, müssen Anbieter ein automatisiertes Früherkennungssystem einrichten.

Gesetzliche Lage

Der Glücksspielmarkt in Deutschland ist durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), den Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die damit verbundenen jeweiligen Glücksspielgesetze der Bundesländer geregelt. Danach zugelassen sind alle Angebote, die eine Glücksspiellizenz nach deutschem Recht besitzen – wie z. B. Lotterieangebote, Gewinnspielgeräte in Spielhallen oder Spielbanken. Neben diesem regulierten Markt gibt es einen nicht regulierten Markt. Dazu gehören Glücksspielangebote, die lediglich über eine Konzession aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfügen: beispielsweise Online-Casinos, digitales Roulette oder Sportwettenangebote privater Anbieter. Aufgrund der unklaren rechtlichen Lage in Deutschland werden sie geduldet und sogar öffentlich beworben. Lediglich in Schleswig-Holstein gab es eine landesinterne Regelung (Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels), die auch Online-Glücksspiele erlaubte. Mit dem „Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag“ wollen nun auch die anderen Bundesländer das Online-Zocken erlauben.

Suchtgefahr

Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und Kontrollinstanzen ist eine erhöhte Suchtgefahr nicht von der Hand zu weisen. Es klickt sich schneller von der Couch aus, als ein Kasino zu betreten. Äußerst anonym und unaufwändig also. Zudem kann jetzt eine explosive Mischung entstehen: Spielsucht, gepaart mit Internet-Sucht. Gefährdet sind vor allem junge Menschen, Personen mit einer fragilen Persönlichkeit, mit Identitätsproblemen und ohne Tagesstruktur. Ob die vorgesehenen Kontrollmechanismen und Auflagen hier wirken, muss sich zeigen.´

Quelle: ARAG SE

17. Symposium Glücksspiel an der Universität Hohenheim

Am 4. und 5. März 2020 findet an der Universität Hohenheim das 17. Symposium Glücksspiel statt. Wieder steht eine Vielfalt von Themen aus allen Bereichen des Glücksspiels auf dem Programm.

Dazu zählen etwa Vorträge zum Thema „Matchfixing: Vom Profisportler zur organisierten Kriminalität“ mit dem ehmaligen Fussballprofi Thomas Cichon und Kriminalhauptkommisar Michael Bahrs sowie Vorträge zur Kohärenz in der Regulierung und zum Spielerschutz.

Darüber hinaus wird es zwei Podiumsdiskussionen geben. Bei der ersten Podiumsdiskussion tauschen sich Staatsekretär Volker Ratzmann (Bevollmächtiger des Landes Baden-Württemberg beim Bund), Prof. Dr. Gregor Kirchof, LL.M. (Universität Augsburg) und Prof. Dr. Armin Dittmann (Universität Hohenheim) über eine „Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder“ aus. In der zweiten Diskussionsrunde verhandeln Vertreter von unterschiedlichen europäischen Verbänden das Thema „Deutschland in Europa?“.

Die Teilnahmegebühr beträgt 375 € pro Person, ermäßigt 100 €. Weitere Infos zur Veranstaltung und zur Registrierung finden Sie unter: https://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/symposium2020

Quelle: Universität Hohenheim

DLTB begrüßt die Einigung der Länder zum neuen Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) vom 22. Januar 2020

Neue Regelung bestätigt das Lotteriemonopol und ermöglicht stärkeres Vorgehen gegen illegale Anbieter


Die 16 Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) begrüßen die Einigung der 16 Länder auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag. „Wir sehen in der neuen Regelung eine weitere Bestätigung des gemeinwohlorientierten Lotteriemonopols in Deutschland und erwarten, dass durch die Regulierung im Online-Bereich der illegale Markt zurückgedrängt wird“, sagt Jürgen Häfner, der Geschäftsführer der derzeit im DLTB federführenden Blockgesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz.

In diesem Zusammenhang begrüßt der DLTB auch den Willen der Länder, den Vollzug künftig durch eine zentrale Anstalt des Öffentlichen Rechtes zu bündeln. „Dadurch ist ein noch deutlicheres Vorgehen gegen illegale Glücksspielanbieter möglich“, sagt der Lotto-Geschäftsführer.

Positiv bewertet der DLTB, dass sich alle 16 Länder auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt haben. „Mit dieser zukunftsorientierten Einigung haben die Länder unterstrichen, dass das föderale System in Deutschland sehr gut funktioniert“, merkt Jürgen Häfner an und kündigt abschließend an: „Der Deutsche Lotto- und Totoblock wird sich an den weiteren Beratungen konstruktiv beteiligen.“

Über den DLTB:

Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) ist die Gemeinschaft der 16 selbstständigen Lotteriegesellschaften in den Bundesländern. LOTTO steht für Glück auf der Basis von Verantwortung. Unser vorrangiges Ziel ist es, das Spiel mit dem Glück zu ermöglichen, gleichzeitig aber präventiv die Entstehung von Spielsucht zu verhindern. Im staatlichen Auftrag orientiert sich unser Handeln nicht am Gewinnstreben, sondern ist vorrangig an der Förderung des Gemeinwohls ausgerichtet. Die Einsätze der Spielteilnehmer fließen zum weit überwiegenden Teil an die Allgemeinheit zurück und finanzieren zahlreiche Projekte in den Bereichen Soziales, Kultur und Sport.

Mittwoch, 22. Januar 2020

Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrag: DSWV lobt Fortschritte und kritisiert Versäumnisse

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV)

Weitgehende Ausgrenzung der Live-Wette gefährdet Kanalisierung | DSWV bereitet Stellungnahme für Verbändeanhörung vor


Berlin. Der Entwurf eines neuen Glücksspielneuregulierungsstaatsvertrags (GlüNeuRStV), auf den sich die Bundesländer am Wochenende geeinigt haben, ist aus Sicht des Deutschen Sportwettenverbandes (DSWV) ein erster Schritt in Richtung einer modernen, marktkonformen Glücksspielregulierung in Deutschland. Das Vertragswerk, das am 1. Juli 2021 in Kraft treten soll, lockert die bisherige strikte Verbotspolitik im Glücksspielwesen, die sich im digitalen Zeitalter als ineffektiv erwiesen hat. Die Märkte für Sportwetten und Online-Glücksspiele sollen mit der Vergabe von Erlaubnissen für private Veranstalter geöffnet werden. Auch die Schaffung einer zentralen und professionellen Glücksspielaufsichtsbehörde, sofern diese flexibel auf Marktentwicklungen reagieren kann, wird vom DSWV sehr begrüßt.

Die zahlreichen kritischen Regelungen des Gesetzentwurfs stellen in Ihrer Gesamtheit jedoch die erfolgreiche Überführung der Kundennachfrage in den regulierten Markt in Frage. DSWV-Präsident Mathias Dahms benennt den größten Knackpunkt aus Sicht der Sportwettenanbieter:

„Besonders problematisch ist für uns die nur sehr enge Zulässigkeit von Live-Wetten ausschließlich auf das Endergebnis oder auf das nächste Tor bei Sportarten mit geringer Toranzahl wie zum Beispiel beim Fußball. Relevante Live-Wettmärkte wie Tennis, Handball oder Basketball sowie beliebte Live-Wettformen wie die Over-/Under-Wette könnten nicht mehr angeboten werden. Es darf nicht vergessen werden, dass die Live-Wette besonders populär ist und rund 60 Prozent aller Wetteinsätze ausmacht. Enttäuschte Verbraucher werden sich Schwarzmarktangeboten zuwenden, die sich nicht an gesetzliche Vorgaben halten.”

Bei weiteren Regelungen ist der Beitrag zum Spielerschutz zweifelhaft, die Komplexität aber sehr hoch, so Dahms:

„Ein anbieterübergreifendes Einzahlungslimit von 1.000 EUR je Kunde und Monat beschränkt den Markt völlig willkürlich und trägt nicht zum Spielerschutz bei. Mit gigantischem technischem Aufwand einer zentralen „Aktivitätsdatei“ soll zudem die parallele Nutzung verschiedener Glücksspielangebote im Internet unterbunden werden. Die damit verbundene Wartezeit von 5 Minuten beim Wechsel von einem zum anderen Angebot gehen im digitalen Zeitalter völlig an der Lebenswirklichkeit der Verbraucher vorbei.”

Für eine abschließende Beurteilung des Vertragswerks sei es aus Dahms’ Sicht aber noch zu früh:

„Die Bundesländer haben ein höchst komplexes, knapp 70-seitiges Regulierungswerk vorgelegt, das zunächst unserer intensiven Analyse bedarf, um seine volle Tragweite zu erfassen. Die Erkenntnisse aus dieser Analyse werden wir dann im Rahmen der Verbändeanhörung am 19. Februar 2020 in Düsseldorf vortragen.”

Über den Deutschen Sportwettenverband


Der 2014 gegründete Deutsche Sportwettenverband (DSWV) ist der Zusammenschluss der führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbieter. Mit Sitz in Berlin versteht sich der DSWV als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Seine 17 Mitglieder, die rund 80 Prozent des in Deutschland Steuern zahlenden Sportwettenmarktes repräsentieren, setzen sich für eine moderne, wettbewerbsorientierte und europarechtskonforme Regulierung von Sportwetten in Deutschland ein. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten; seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2,3 Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Donnerstag, 9. Januar 2020

Tipico reicht Sportwetten-Lizenzantrag bis Ende Januar ein

Pressemitteilung

Tipico, Marktführer für Sportwetten in Deutschland, stellt derzeit die Unterlagen zum Erhalt einer deutschen Lizenz zusammen. Basis des Antrags sind die seit dem 2. Januar 2020 vorliegenden verbindlichen Ausschreibungsbedingungen des Regierungspräsidiums Darmstadt. "Wir begrüßen das Lizenzierungsverfahren und die damit verbundene zeitnahe Schaffung eines verlässlichen und belastbaren Zustandes ausdrücklich", sagte Joachim Baca, CEO von Tipico. "Unsere Marschroute ist klar: Bis spätestens Ende Januar reichen wir den Antrag bei der zuständigen Behörde ein."

Tipico setzt sich als Marktführer für Sportwetten in Deutschland für eine marktgerechte und verbraucherorientierte Regulierung ein. Im Hinblick auf die derzeit laufenden Verhandlungen der Ministerpräsidenten zum 4. Glücksspielstaatsvertrag sagte Baca: "Es ist für den Erfolg der zukünftigen Regulierung von entscheidender Bedeutung, Rechtssicherheit und Spielerschutz in sämtlichen Bereichen zu gewährleisten. Dies kann nur gelingen, wenn lizenzierte Angebote vom Kunden online wie stationär nachgefragt werden. Es müssen gangbare Rahmenbedingungen geschaffen werden, um das dauerhafte Abdriften von Spielern zu illegalen Internet-Angeboten zu verhindern. Im Interesse eines effektiven Spielerschutzes sollte vermieden werden, dass Kunden aufgrund mangelnder Attraktivität der erlaubten Produkte auf illegale und ungeschützte Online-Angebote zurückgreifen, die nur einen Mausklick entfernt sind."

Über Tipico:


Tipico ist der führende Sportwettenanbieter in Deutschland. Tipico bietet Fans spannendes Entertainment mit Sportwetten für über 30 Sportarten über www.tipico.de, die Tipico App und in über 1.200 stationären Annahmestellen. Tipico legt höchsten Wert auf einen sicheren und verantwortungsvollen Umgang mit der Sportwette und dem Glücksspiel. Die Unternehmensgruppe mit Sitz in Malta und Tochtergesellschaften in Karlsruhe wurde 2004 als internationale Handelsgesellschaft gegründet und beschäftigt inzwischen weltweit über 1.000 Mitarbeiter. Für das Tipico Franchise-Netzwerk arbeiten über 6.000 Menschen in Deutschland und Österreich. Als integrer Partner des Sports ist Tipico Offizieller Partner der Bundesliga und 2. Bundesliga in Deutschland sowie Platin-Partner des FC Bayern München. In Österreich engagiert sich das Unternehmen als Sponsor der Tipico Bundesliga. Mehr unter www.tipico-group.com.

Donnerstag, 2. Januar 2020

Der 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist zum Jahresanfang in Kraft getreten

von Rechtsanwalt Martin Arendts, ARENDTS ANWÄLTE

Der 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag (3. GlüÄndStV), der nunmehr eine Vergabe von Sportwettenkonzessionen ohne zahlenmäßige Beschränkung vorsieht, ist wie geplant am 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Die Ratifizierungsurkunden aller Bundesländer sind bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz rechtzueitig bis zum Jahresende 2019 hinterlegt worden. Das Regierungspräsidium Darmstadt wird für das Land Hessen (und damit auch für die anderen 15 deutschen Länder) ab dem 2. Januar 2010 die Genehmigungsanträge zum Veranstalten von Sportwetten bearbeiten. Die Konzessionen sollen in Gruppen vergeben werden, d.h. am mehrere Bewerber gleichzeitig. Mit einer Vergabe der ersten Konzessionen ist nicht vor Ende Februar zu rechnen, da dann erst das Glücksspielkollegium zusammen tritt. Die Konzessionen gelten allerdings nur bis Ende Juni 2021 (dem Auslaufen des derzeitigen Glücksspielstaatsvertrags).

Zu der offiziellen Ausschreibung:
https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:622736-2019:TEXT:EN:HTML&tabId=0