Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein vom 29. Februar 2008
Die CDU-Fraktion setzt sich für eine Privatisierung der schleswig-holsteinischen Spielbanken ein. Dies machte der Abgeordnete Hans-Jörn Arp in seinem Debattenbeitrag im Kieler Landtag heute deutlich.
Vor dem Hintergrund des anstehenden Börsengangs sei die HSH-Nordbank gefordert, sich neu aufzustellen. Eine Glücksspielbeteiligung passe dabei nicht in das Portfolio einer international tätigen Bank.
Gleiches gelte für die Spielbanken, die unter dem zunehmenden Automaten- und Internetspiel litten. Auch den Mitarbeitern müsse eine Perspektive geboten werden. „Es stimmt schon nachdenklich, wenn die Mitarbeiter und Gewerkschaften sich ausdrücklich für eine Privatisierung unserer Spielbanken aussprechen“, so Arp. In Niedersachsen seien aus denselben Gründen die Spielbanken bereits privatisiert worden.
Der Antrag der FDP gebe grundsätzlich eine richtige alte Forderung der CDU wieder.
„Es steht für mich außer Frage, dass die HSH sich von der Beteiligung an den Spielbanken trennen muss“, so Arp.
Da die Investitionsbank bereits über eine Glücksspielbeteiligung verfüge, sei für eine Übergangszeit die Übertragung auf diese Bank denkbar. Der Spielbank könne dort die notwendige Zeit eingeräumt werden, um sich neu aufzustellen.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 7. März 2008
EGBA: Europäische Kommission kritisiert Zahlungssperre in Frankreich
Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die ausführliche Stellungnahme der Europäischen Kommission zum französischen Entwurf einer Verordnung über Online-Gaming-Zahlungen. Gemäß dem Entwurf sollen französische Finanzinstitute dazu verpflichtet werden, Zahlungsanweisungen von seitens der französischen Behörden genannten Online-Gaming-Anbietern zu sperren. Von dieser Regelung betroffen wären selbst jene Anbieter, die über eine Lizenz verfügen, reguliert und in der EU ansässig sind.
Dazu Sigrid Ligné, Generalsekretärin der EGBA: „Der heutige von der Kommision gesetzte Schritt bestätigt, dass eine ungerechtfertigte Zahlungssperre in unserem Sektor eindeutig gegen EU-Recht verstößt. Wir begrüßen die Vorgehensweise der Kommission und sehen in dieser Maßnahme ein eindeutiges an andere Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gerichtetes Signal, dass derartige Vorschläge nicht toleriert werden.“
Der französische Verordnungsentwurf ist die zweite von zwei auf der Grundlage des Strafgesetzes 2007 verfassten Verordnungen, mit deren Hilfe technische Hindernisse zum Schutz der französischen Glücksspielmonopole errichtet werden sollen, die ohnehin bereits Gegenstand gesonderter Vertragsverletzungsverfahren sind. Mit dem ersten im April 2007 gemeldeten Verordnungsentwurf sollten Internet-Service-Provider dazu verpflichtet werden, Verbraucher von dem Besuch jener Websites abzuhalten, die nicht von den französischen Gaming-Monopolisten Française des Jeux und PMU betrieben werden. Infolge einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission im Juli vergangenen Jahres wurde jener erste Verordnungsentwurf nicht angenommen.
Die heutige Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Einschränkungen des in Artikel 56 EG-Vertrag festgehaltenen freien Kapitalverkehrs nicht akzeptabel sind. Auch in Deutschland, Norwegen und den Niederlanden werden derzeit ähnliche Einschränkungen in Erwägung gezogen; In den Vereinigten Staaten existieren sie bereits. Wie das Beispiel der USA verdeutlicht, fügt Sigrid Ligné hinzu, „sind derartige Grenzen nur schwer zu errichten, jedoch effizient und leicht zu umgehen. Sie begünstigen darüber hinaus die Entstehung eines Graumarkts“.
Die heutige ausführliche Stellungnahme der Kommission verlängert die Stillstandsfrist, d. h. die Nichtannahmefrist, in der Frankreich seinen Verordnungsentwurf nicht verabschieden darf, bis zum 31. März 2008. Sollte Frankreich dann beschließen, den Text ungeachtet der Warnungen der Kommission zu verabschieden, kann die Kommission sofort ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Dazu Sigrid Ligné, Generalsekretärin der EGBA: „Der heutige von der Kommision gesetzte Schritt bestätigt, dass eine ungerechtfertigte Zahlungssperre in unserem Sektor eindeutig gegen EU-Recht verstößt. Wir begrüßen die Vorgehensweise der Kommission und sehen in dieser Maßnahme ein eindeutiges an andere Mitgliedsstaaten der EU und der Europäischen Freihandelszone (EFTA) gerichtetes Signal, dass derartige Vorschläge nicht toleriert werden.“
Der französische Verordnungsentwurf ist die zweite von zwei auf der Grundlage des Strafgesetzes 2007 verfassten Verordnungen, mit deren Hilfe technische Hindernisse zum Schutz der französischen Glücksspielmonopole errichtet werden sollen, die ohnehin bereits Gegenstand gesonderter Vertragsverletzungsverfahren sind. Mit dem ersten im April 2007 gemeldeten Verordnungsentwurf sollten Internet-Service-Provider dazu verpflichtet werden, Verbraucher von dem Besuch jener Websites abzuhalten, die nicht von den französischen Gaming-Monopolisten Française des Jeux und PMU betrieben werden. Infolge einer ausführlichen Stellungnahme der Europäischen Kommission im Juli vergangenen Jahres wurde jener erste Verordnungsentwurf nicht angenommen.
Die heutige Entscheidung verdeutlicht einmal mehr, dass Einschränkungen des in Artikel 56 EG-Vertrag festgehaltenen freien Kapitalverkehrs nicht akzeptabel sind. Auch in Deutschland, Norwegen und den Niederlanden werden derzeit ähnliche Einschränkungen in Erwägung gezogen; In den Vereinigten Staaten existieren sie bereits. Wie das Beispiel der USA verdeutlicht, fügt Sigrid Ligné hinzu, „sind derartige Grenzen nur schwer zu errichten, jedoch effizient und leicht zu umgehen. Sie begünstigen darüber hinaus die Entstehung eines Graumarkts“.
Die heutige ausführliche Stellungnahme der Kommission verlängert die Stillstandsfrist, d. h. die Nichtannahmefrist, in der Frankreich seinen Verordnungsentwurf nicht verabschieden darf, bis zum 31. März 2008. Sollte Frankreich dann beschließen, den Text ungeachtet der Warnungen der Kommission zu verabschieden, kann die Kommission sofort ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten.
Mittwoch, 5. März 2008
Paddy Power schließt deutsches Sportwettenangebot vorläufig
Der irische Buchmacher Paddy Power verläßt aufgrund des deutschen Glücksspielstaatsvertrags vorläufig den deutschen Markt und stellt sein deutschsprachiges Angebot zur Monatsmitte ein.
Auf der Seite paddypower.com ist folgende Mitteilung zu finden:
"Leider müssen wir am heutigen Morgen bekannt geben, dass wir am Montag, den 17. März 2008 um 23:59 CET das deutschsprachige Sportwetten-Produkt schließen werden. Ihr Wettguthaben und Ihre Daten sind weiterhin sicher bei Paddy Power. Sie können sich Ihr Guthaben noch nach dem 17. März auszahlen lassen, jedoch werden die deutschsprachige Website und der deutschsprachige Kundenservice nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit allen bestehenden Kunden werden wir uns direkt per E-Mail in Verbindung setzen. Wir danken Ihnen vielmals für Ihre Treue und Unterstützung."
Auf der Seite paddypower.com ist folgende Mitteilung zu finden:
"Leider müssen wir am heutigen Morgen bekannt geben, dass wir am Montag, den 17. März 2008 um 23:59 CET das deutschsprachige Sportwetten-Produkt schließen werden. Ihr Wettguthaben und Ihre Daten sind weiterhin sicher bei Paddy Power. Sie können sich Ihr Guthaben noch nach dem 17. März auszahlen lassen, jedoch werden die deutschsprachige Website und der deutschsprachige Kundenservice nicht mehr zur Verfügung stehen. Mit allen bestehenden Kunden werden wir uns direkt per E-Mail in Verbindung setzen. Wir danken Ihnen vielmals für Ihre Treue und Unterstützung."
VG Leipzig: Vergnügungssteuer der Stadt Leipzig rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht Leipzig hat die Klagen von Spielautomatenaufstellern gegen die Erhebung von Vergnügungssteuer durch die Stadt abgewiesen.
Die Stadt Leipzig erhebt für den Betrieb von Geldspielautomaten Vergnügungssteuer i.H.v. 7,5 % des Spieleinsatzes. Grundlage hierfür ist die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung. Mehrere Spielautomatenaufsteller haben hiergegen Klage erhoben. Sie halten die Vergnügungssteuersatzung für rechtswidrig. Die Bemessung der Steuer anhand der Spieleinsätze, also ohne Abzug der ausgezahlten Gewinne, sei nicht sachgerecht und habe erdrosselnde Wirkung.
In zwei Musterverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Urteilen vom 20. Februar 2008 die Klagen abgewiesen. Sie hält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für rechtmäßig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: www.justiz.sachsen.de
Die Stadt Leipzig erhebt für den Betrieb von Geldspielautomaten Vergnügungssteuer i.H.v. 7,5 % des Spieleinsatzes. Grundlage hierfür ist die am 1. Oktober 2006 in Kraft getretene Vergnügungssteuersatzung. Mehrere Spielautomatenaufsteller haben hiergegen Klage erhoben. Sie halten die Vergnügungssteuersatzung für rechtswidrig. Die Bemessung der Steuer anhand der Spieleinsätze, also ohne Abzug der ausgezahlten Gewinne, sei nicht sachgerecht und habe erdrosselnde Wirkung.
In zwei Musterverfahren hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig mit Urteilen vom 20. Februar 2008 die Klagen abgewiesen. Sie hält die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Leipzig für rechtmäßig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit hat die Kammer die Berufung zum Sächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Quelle: www.justiz.sachsen.de
Dienstag, 4. März 2008
Sportwettenmonopol: Verwaltungsgericht Stuttgart bezweifelt Vereinbarkeit der aktuellen Rechtslage und Verwaltungspraxis mit Europarecht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht geäußert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08). Das gleichzeitig eingeleitete Hauptsacheverfahren wurde bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Vorlagen des Verwaltungsgerichts ausgesetzt (Vorlagebeschlüsse des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007, Az. 4 K 4435/06 u.a.).
Die von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittlerin kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es
„der Antragsstellerin nicht zuzumuten, angesichts der nach wie vor durchgreifender Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.“
Die im vorliegenden Fall entscheidende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird auch in Kürze über den seit dem 6. Februar 2008 anhängigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung für private Sportwettenanbieter urteilen (Az. 4 K 456/08). Eine Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart dürfte erst im nächsten Jahr ergehen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat – auch nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 – erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit Europarecht geäußert. Es hat daher einer Sportwettenvermittlerin Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gewährt (Beschluss vom 28. Februar 2008, Az. 4 K 465/08). Das gleichzeitig eingeleitete Hauptsacheverfahren wurde bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) über die Vorlagen des Verwaltungsgerichts ausgesetzt (Vorlagebeschlüsse des VG Stuttgart vom 24. Juli 2007, Az. 4 K 4435/06 u.a.).
Die von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittlerin kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort laufend behördlich überwachten Buchmacher vermitteln. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist es
„der Antragsstellerin nicht zuzumuten, angesichts der nach wie vor durchgreifender Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.“
Die im vorliegenden Fall entscheidende 4. Kammer des Verwaltungsgerichts wird auch in Kürze über den seit dem 6. Februar 2008 anhängigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung für private Sportwettenanbieter urteilen (Az. 4 K 456/08). Eine Entscheidung des EuGH über die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichts Stuttgart dürfte erst im nächsten Jahr ergehen.
Montag, 3. März 2008
VG Stuttgart bezweifelt Rechtmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags und gewährt Vollstreckungsschutz
Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart
Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden
Dies folgt aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: 4 K 213/08) entschieden und einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008 gewährt. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.
Die 4. Kammer führte weiter aus:
Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde, weiterhin. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
Hinweis:
Über den seit 06.02.2008 anhängigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung für private Sportwettenanbieter (Az.: 4 K 456/08) hat die ebenfalls zuständige 4. Kammer noch nicht entschieden.
Die Vermittlung von Sportwetten darf auch unter Geltung des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrages vorläufig nicht untersagt werden
Dies folgt aus weiterhin geltenden Zweifeln an der Vereinbarkeit auch der jetzigen deutschen Rechtslage mit Europäischem Gemeinschaftsrecht. Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Beschluss vom 27.02.2008 (Az.: 4 K 213/08) entschieden und einem Betreiber, der in seinen Geschäftsräumen in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt, vorläufigen Rechtschutz gegen die sofort vollziehbare Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 03.01.2008 gewährt. Mit dieser Verfügung untersagte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Vermittlung von Sportwetten und drohte ein Zwangsgeld an. Das Gericht setzte die Vollziehung der auf den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 11.12.2007 gestützten Untersagungsverfügung aus.
Die 4. Kammer führte weiter aus:
Die Kammer habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt und den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen ersucht, weil sie durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht habe. Die maßgeblichen Fragen stellten sich auch unter Berücksichtigung des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages, der nunmehr als Rechtsgrundlage Anwendung finde, weiterhin. Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bislang die von der Kammer formulierten Bedenken nicht geteilt habe, sei es im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung dem Betreiber nicht zuzumuten, angesichts nach wie vor durchgreifender gemeinschaftsrechtlicher Bedenken auch gegen die aktuelle nationale Rechtslage und Verwaltungspraxis vor einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die angegriffene Verfügung zu befolgen.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
Hinweis:
Über den seit 06.02.2008 anhängigen Eilantrag des VfB Stuttgart wegen Untersagung der Werbung für private Sportwettenanbieter (Az.: 4 K 456/08) hat die ebenfalls zuständige 4. Kammer noch nicht entschieden.
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