Montag, 19. Mai 2014

Verwaltungsgericht Mainz: Klage wegen Losgutscheinen bei REWE und dm - Teilerfolg für "Aktion Mensch"

Pressemitteilung 9/2014

Der Veranstalter der ZDF Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ (Aktion Mensch e.V.)  – Kläger – hat mit seiner Klage gegen das Land Rheinland-Pfalz wegen des beabsichtigten Vertriebs von sogenannten Los-Gutscheinen über die Handelsketten REWE und dm vor der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz teilweise Erfolg gehabt.
 
Der Kläger plant folgende Vorgehensweise: Der Käufer des Los-Gutscheins bezahlt den Preis für diesen an der Kasse von REWE oder dm und entscheidet anschließend, ob er den Gutschein telefonisch oder online bei der „Aktion Mensch“ selbst aktiviert oder ob er auf eine Aktivierung verzichtet und so den Gutscheinbetrag spendet.
 
Das beklagte Land – als für alle Bundesländer zuständige Behörde – lehnte die Erteilung einer Erlaubnis zum Vertrieb der Los-Gutscheine ab, weil es sich bei dem Losverkauf um gewerbliche Spielvermittlung handle und die beiden Handelspartner die hierfür erforderlichen Vermittlungserlaubnisse nicht besäßen.
 
Die Richter der 6. Kammer haben auf den entsprechenden Antrag des Klägers festgestellt, dass REWE und dm für den Verkauf von Los-Gutscheinen keine glücksspielrechtliche Vermittlungserlaubnis benötigen. Der bloße Verkauf der Gutscheine beinhalte keine Vermittlung von Glücksspiel, da der potentielle Spieler bei den Handelsketten trotz der Entgeltentrichtung noch keine Gewinnchance erhalte; diese erhalte er erst mit der Aktivierung des Los-Gutscheins beim Lotterieveranstalter selbst. Auch erst mit dieser Aktivierung komme ein Spielvertrag zustande.
 
Keinen Erfolg hat die Klage insofern gehabt, als die Richter entschieden haben, dass der Kläger selbst entgegen seinem Antrag für sein neues Vertriebskonzept einer glücksspielrechtlichen Vertriebserlaubnis bedarf. Der Verkauf der Los-Gutscheine bei den Handelsketten und die nachfolgende Aktivierung der Gutscheine bei der „Aktion Mensch“ selbst erweise sich in der Zusammenschau als neue und damit genehmigungsbedürftige Vertriebsform. Über die Erteilung der Genehmigung müsse das beklagte Land nunmehr im Ermessenwege erneut befinden, wobei es aber nicht mehr zugrunde legen dürfe, dass es sich bei dem bloßen Verkauf der Gutscheine um eine erlaubnispflichtige Glücksspielvermittlung handle. Außerdem werde es zu berücksichtigen haben, dass der Fachbeirat „Glücksspielsucht“ gegen den neuen Vertriebsweg keine Bedenken geäußert habe.
 
Az.: 6 K 17/13.MZ