Freitag, 28. März 2008

VG Karlsruhe: Glücksspielstaatsvertrag erlaubt Untersagung von Oddset-Sportwetten

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe

Die Vermittlung von Sportwetten an private Veranstalter, die lediglich im Besitz einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft erteilten Konzession sind, kann in Baden-Württemberg auch nach dem In-Kraft-Treten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht und europäisches Gemeinschaftsrecht untersagt werden. Dies hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe mit Urteil vom 12.03.2008 entschieden und damit die Klage der Betreiberin einer Annahmestelle für Sportwetten in Bruchsal gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe abgewiesen.

Die Klägerin vermittelt Sportwetten mit fester Gewinnquote an eine Firma in Malta, die eine entsprechende Erlaubnis der maltesischen Behörden besitzt. Das Regierungspräsidium hat der Klägerin ihre weitere Tätigkeit untersagt. Hiergegen hat die Klägerin geltend gemacht, der seit dem 01.01.2008 geltende Glücksspielstaatsvertrag mit ausschließlich staatlichen Zugangsmöglichkeiten zu einer Sportwettenerlaubnis sei verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die tatsächliche Ausgestaltung des Monopols genüge nicht den europäischen Vorgaben. Es fehle an einer in sich stimmigen und systematischen Regelung zur Begrenzung der Wetttätigkeit, einer Untersuchung der Suchtgefahren und schließlich würde weiterhin zu Glücksspielen angereizt und ermuntert. Lotto werbe bundesweit massiv und gehe weit über die bloße sachliche Information hinaus.

Wie das Gericht in seinen nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen ausführt, verstößt der Glücksspielstaatsvertrag und die hierauf beruhende Untersagungsverfügung nicht gegen verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Der Glücksspielstaatsvertrag verfolge unter anderem die Ziele, der Sucht nach Wetten und Glücksspiel zu begegnen, die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen und Jugend und Verbraucher zu schützen. Die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielstaatsvertrags hänge nicht davon ab, ob Lotto Baden-Württemberg diese Zielvorgaben erfülle. Soweit dessen Werbemaßnahmen derzeit noch einen Anreiz oder eine Ermunterung beinhalten und sich nicht nur auf Information und Aufklärung beschränken, begründe dies keinen grundsätzlichen Mangel des Glücksspielstaatsvertrags. Dieser sehe nämlich eine Glücksspielaufsicht vor und derzeit sei nicht erkennbar, dass die hierfür zuständige Behörde nicht willens oder nicht in der Lage sei, ihren Aufgaben nachzukommen und auch gegen den Monopolanbieter von Sportwetten einzuschreiten.

Die Untersagungsverfügung verstoße auch nicht gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Das auch nach dem Glücksspielstaatsvertrag fortbestehende staatliche Monopol für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten greife zwar in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der als Sportwettenvermittler tätigen Klägerin ein. Dies sei jedoch aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt. Durch die dem Glücksspielstaatsvertrag zugrunde liegenden Maßnahmen zur Suchtprävention und zum Jugendschutz sowie zur Reduzierung der Werbetätigkeit werde die Wetttätigkeit begrenzt; dies diene dem Schutz der Verbraucher und der sozialen Ordnung.

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12.03.2008 – 4 K 207/08 –. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Beteiligten können die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einlegen.

Donnerstag, 27. März 2008

FLUXX strebt für 2008 Rückkehr in die Gewinnzone an

Pressemitteilung der FLUXX AG vom 27. März 2008

- Umsatz wächst in 2007 um 45 Prozent auf 73,9 Mio. Euro
- EBITDA erreicht Rekordniveau von 6,5 Mio. Euro
- Investitionen ins Auslandsgeschäft belasten Konzernergebnis


Der Glücksspielspezialist FLUXX AG (ISIN DE000A0JRU67) hat heute seinen Jahresabschluss 2007 vorgelegt. Demnach konnte der Nettoumsatz des FLUXX-Konzerns gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 45 Prozent auf 73,9 Mio. Euro gesteigert werden. Größten Anteil an dem anhaltend starken Wachstum hatte der Bereich Sportwetten. Das frühere Kerngeschäftsfeld Onlinevermittlung von Lotterien hat durch die regulatorische Verschärfung in Deutschland weiter an Gewicht verloren, obwohl der Rekord-Lottojackpot im vierten Quartal 2007 und die spanische Weihnachtslotterie zu überdurchschnittlich hohen Spieleinsätzen auf den von FLUXX betriebenen Lotto-Angeboten geführt hat. Diese Phase hat FLUXX allerdings auch zur verstärkten Werbung von Neukunden genutzt, so dass gleichzeitig die Marketingkosten anstiegen.

Aufgrund der erheblich erschwerten Rahmenbedingungen auf dem deutschen Markt hat FLUXX im Jahr 2007 verstärkt in die europaweite Expansion investiert, was zu erhöhten Aufwendungen und Investitionen geführt hat. Insbesondere die Aufwendungen für den Markteintritt der FLUXX-Tochter JAXX in Großbritannien haben das vierte Quartal belastet und im Wesentlichen zu dem erneuten, wenn auch geringeren Quartalsverlust beigetragen. Der Konzernverlust für das Gesamtjahr 2007 fällt mit -5,7 Mio. Euro jedoch deutlich niedriger aus als im Vorjahr (-8,7 Mio. Euro). Die ursprünglich für das vierte Quartal geplanten Verkäufe von Aktiva, womit ein deutlich besseres Ergebnis hätte erzielt werden können, wurden nicht vorgenommen. Die Verhandlungen mit potenziellen Partnern werden in 2008 fortgeführt.

Das Ergebnis vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) verbesserte sich deutlich und lag im Geschäftsjahr 2007 bei 6,5 Mio. Euro. 2006 lag das EBITDA bei 0,5 Mio. Euro. Die Abschreibungen erhöhten sich in Folge der Aktivierung der Akquisitionskosten für Lottospielgemeinschaftsverträge und der Installation von Lottoterminals deutlich von 6,4 Mio. Euro in 2006 auf 11,4 Mio. Euro in 2007. Das Ergebnis vor Steuern und Zinsen (EBIT) hat sich von -5,9 Mio. Euro in 2006 auf -4,9 Mio. Euro in 2007 verbessert.

Ausblick

Das Geschäftsjahr 2008 wird geprägt sein von der Produkt- und Marktdiversifizierung der FLUXX-Gruppe. Die Vermittlungstätigkeit für das Deutsche Lotto – bisheriges Kerngeschäft der FLUXX-Gruppe – wird durch den Glücksspielstaatsvertrag stark in den Hintergrund rücken. Das europaweite Angebot von Sportwetten, Pferdewetten, Casino und Poker wird sowohl umsatz- als auch ertragsseitig weiter an Bedeutung zunehmen. Bereits heute kann man die FLUXX-Gruppe als unabhängig vom deutschen Markt bezeichnen. Diese Position soll noch weiter ausgebaut werden.

Im Fokus stehen daher auf operativer Ebene der Aufbau des Geschäfts in UK sowie der Ausbau und das Erreichen der Profitabilität auf dem spanischen Markt im ersten Quartal 2008. Die Sportwetten-Tochter QED (myBet.com) hat bereits in den ersten zwei Monaten des laufenden Geschäftsjahres die Gewinnzone mit knapp einer halben Million Euro erreicht und soll nun mit dem Rückenwind einer kontinuierlich steigenden Ertragskraft neue Märkte in Süd- und Osteuropa bedienen.

Mit der inzwischen zu 60 Prozent erworbenen Beteiligung an der SPORTWETTEN.DE AG werden in diesem Jahr erhebliche Synergien identifiziert und gehoben. Der Vorstand rechnet damit, dass daraus bereits im ersten Jahr ein zusätzlicher Ergebniseffekt in Höhe von knapp zwei Mio. Euro erzielt werden kann.

Aus regulatorischer Sicht befindet sich der europäische Glücksspielmarkt weiter im Umbruch. So lassen einzelne Mitgliedsstaaten, wie etwa Frankreich, bereits Liberalisierungstendenzen erkennen, andere, wie Spanien, gehen schon in die konkrete Phase der Konzessionierung. In Deutschland zeichnet sich aktuell ein Bild ab, das dem aus der Zeit vor dem Bundesverfassungsgerichtsurteil vom März 2006 ähnelt. Obwohl der Glücksspielstaatsvertrag samt Ausführungsgesetzen in Kraft ist, zweifeln offenbar einzelne Regierungspräsidien an dessen rechtlicher Durchsetzbarkeit und setzen Verfügungen und Beschlüsse mit Verweis auf die anders lautende europäische Rechtsprechung aus. Verwaltungsgerichte in Köln (NRW), Gießen (Hessen), Stuttgart (Baden-Württemberg) und Schleswig (Schleswig-Holstein) zweifeln ebenfalls an der Vereinbarkeit mit EU-Recht und rufen den EuGH zur Klärung an.

Es ist daher damit zu rechnen, dass aufgrund der unverändert unklaren Rechtslage und der verhaltenen Verfolgung seitens der Behörden zahlreiche Dienstleistungen insbesondere im Sportwettmarkt weiterhin in Deutschland angeboten werden.

Es ist durchaus die Wahrscheinlichkeit gegeben, dass sich der EuGH noch im laufenden Geschäftsjahr 2008 zum deutschen Glücksspielmarkt äußern wird. Ob der gesamte Glücksspielstaatsvertrag noch in diesem Jahr zu Fall kommen wird, bleibt indes fraglich.

Aus wirtschaftlicher Sicht rechnet der Vorstand der FLUXX AG für das Geschäftsjahr 2008 mit einem weiterhin zweistelligen Wachstum sowie einem deutlich positiven Ergebnis. Trotz etwaiger Unsicherheiten durch den Glücksspielstaatsvertrag sollte im Jahr 2009 das Wachstum – wenn auch etwas vermindert – anhalten und die Profitabilität spürbar verbessert werden können.

Tipp24 AG: Aktienrückkaufprogramm wird verlängert

Der Vorstand der Tipp24 AG hat die Verlängerung des seit dem 8. Oktober 2007 laufenden Aktienrückkaufprogramms beschlossen, welches zunächst bis zum 31. März 2008 befristet war. Der Aktienrückkauf wird wie seinerzeit beschlossen insgesamt maximal 443.616 Aktien der Tipp24 AG umfassen und kann nunmehr infolge der Verlängerung im Zeitraum bis spätestens zum 31. August 2008 erfolgen. Im Zeitraum bis zum 25. März 2008 hatte die Tipp24 AG aus diesem Maximalvolumen bereits insgesamt 324.020 eigene Aktien erworben, die sie derzeit noch hält. Einschließlich der im Rahmen des ersten Aktienrückkaufprogramms im Jahr 2007 erworbenen 443.615 Aktien hielt die Tipp24 AG damit per 25. März 2008 insgesamt 767.635 eigene Aktien, entsprechend 8,65% des Grundkapitals.

Der Beschluss beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 24. Mai 2007, die den Vorstand der Tipp24 AG bis zum 24. November 2008 zum Rückkauf eigener Aktien ermächtigt hat. Die übrigen Festsetzungen des laufenden Aktienrückkaufprogramms gelten für den Verlängerungszeitraum unverändert fort. Der Aktienrückkauf kann jederzeit ausgesetzt und auch wieder aufgenommen werden. Die weiteren Einzelheiten des Aktienrückkaufprogramms sind auf der Website der Tipp24 AG (www.tipp24-ag.de) dargestellt. Dort werden auch alle Rückkäufe spätestens sieben Börsenhandelstage nach ihrer jeweiligen Durchführung bekannt gegeben.

Tipp24 AG: Vorstand um zwei Mitglieder erweitert

Der Aufsichtsrat der Tipp24 AG hat mit Wirkung zum 1. April 2008 beschlossen, den Vorstand um zwei Personen zu erweitern. Dies trägt dem Wachstum und der strategischen Ausrichtung der Unternehmensgruppe Rechnung. Die Aufgabenbereiche werden neu verteilt.

Marcus Geiß (37), seit 2003 Geschäftsführer der italienischen Tipp24-Tochter Puntogioco24 und seit Mitte 2007 Leiter Unternehmensentwicklung, zeichnet als Vorstand für den Bereich Unternehmensentwicklung und das jüngere Auslandsgeschäft verantwortlich. Geiß wird sich verstärkt um die Zukunftsmärkte von Tipp24 kümmern.

Petra von Strombeck (38) kam im November 2007 als Leiterin Marketing in die Unternehmensgruppe. Zukünftig verantwortet sie als Vorstand den Bereich Marketing, der auch international ausgebaut werden soll.

Gründer und Vorstand Jens Schumann (34) übernimmt am 1. April 2008 die neugeschaffene Position des Vorstandsvorsitzenden des Unternehmens. Schumann verantwortet darüber hinaus die Themen Strategie, Lobbying und Public Relations.

Dr. Hans Cornehl (40), seit 2002 bei Tipp24 im Wesentlichen für Finanzen zuständig, ist zum gleichen Zeitpunkt zum Stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden berufen worden. Cornehl verantwortet auch die Bereiche Personal und Technik sowie das spanische Geschäft.

Mittwoch, 26. März 2008

Landgericht München I: Staatliche Glücksspielanbieter dürfen Jackpots nicht im Internet bewerben

Landgericht München I, Urteil vom 11. März 2008, Az. 33 O 1694/08:
Verbotene Bewerbung von Jackpots im Internet durch Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern

Leitsatz:

Staatliche Glücksspiel-Anbieter dürfen im Internet nicht die Höhe von planmäßigen Jackpots bewerben.



Tenor:

In dem Rechtsstreit (...)

wegen Unterlassung

erlässt das Landgericht München I, 33. Zivilkammer, durch (...) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.03.2008 folgendes Endurteil:

I. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes von € 5,-- bis zu € 250.000,--, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen am Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung, verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben und/oder diese Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wie nachstehend wiedergegeben und in der Zeit vom 28.01.08 - 31.01.08 unter http://www.lotto-bavern.de geschehen:

- Ausdruck der Webseite der Staatlichen Lotterieverwaltung -

II. Im Übrigen wird der Verfügungsantrag zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsgegner 1/3, die Antragstellerin 2/3.

IV. Auch für den Antragsgegner ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet.


Der Kläger, ein gewerblicher Spielvermittler, war damit mit seinem Verfügungsantrag gegen die Staatliche Lotterieverwaltung des Freistaats Bayern teilweise erfolgreich.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Landgerichts liegen voraussichtlich erst Ende Mai 2008 oder später vor. Gegen das Urteil ist Berufung zum Oberlandesgericht München möglich.