- Einbringungsvertrag über den Erwerb der Patrio Wettholding GmbH unterzeichnet
- Durch die Kombination aus etablierten Marken im Wettmarkt mit technologischer Innovation bei mobilen Applikationen wird ein einzigartigen Spieler im Markt für Sportwetten entstehen
- Patrio Plus AG wird größter Einzelaktionär der Moconso AG
München, 30. April 2008
Die Moconso AG, München, und die Patrio Plus AG, Hamburg, sowie die nach einer Umstrukturierung zukünftigen weiteren Anteilseigner der Patrio Wettholding GmbH, Hamburg, haben sich im Rahmen eines notariell beurkundeten Einbringungsvertrages über die vollständige Übernahme der Patrio Wettholding GmbH durch die Moconso AG geeinigt. Der Vertrag sieht vor, dass die Moconso AG - vorbehaltlich eines entsprechenden Hauptversammlungsbeschlusses - als Gegenleistung neue Aktien an der Moconso AG an die Anteilseigner der Patrio Wettholding GmbH im Wege einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage ausgibt. Durch diese Transaktion wird die die Patrio Plus AG zur größten Einzelaktionärin der Moconso AG werden.
Die Patrio Wettholding GmbH tritt über ihre Beteiligungsunternehmen im Markt für Sport- und Pferdewetten unter den bekannten Marken 'HappyBet' und 'TraGO' auf. Der Vertrieb erfolgt bislang über stationäre Annahmestellen und via Internet.
Im Jahr 2007 erzielten die operativen Gesellschaften der Patrio Wettholding konsolidiert einen Umsatz von ca. 15,85 Mio. EUR (auf 'pro-forma'-Basis). Dieser 'Hold' oder auch 'Spielreinertrag' resultiert aus dem vermittelten Wetteinsatz von insgesamt ca. 50 Mio. EUR abzüglich der Gewinnauszahlungen an die Kunden.
Der strategische Zusammenschluss der Moconso AG und der Patrio Wettholding GmbH ermöglicht beiden Gesellschaften in idealer Weise, die Wachstumspotenziale aus der Kombination der wichtigsten Vertriebskanäle im Wettbereich - Stationäre Geschäfte, Online und Mobile - zu realisieren, um so im Zuge einer weiteren europäischen Liberalisierung des Wettgeschäftes für diesen Wachstumsmarkt gerüstet zu sein. Die Moconso AG wird neben der Erstellung des mobilen Vertriebswegs für das Thema Dachmarkenbildung sowie für die technische Verknüpfung der drei Vertriebswege aus einer Hand verantwortlich zeichnen.
'Wir haben mit diesem Vertrag die Grundlage für eine prosperierende Zukunft geschaffen. Die Kombination aus etabliertem Wettangebot im stationären Sportwettengeschäft und im Online-Bereich mit der technologischen Innovationskraft von Moconso schafft einen Player, der einzigartig im Markt positioniert ist. Durch die hohe Anzahl stationärer Geschäfte auf Franchisebasis haben wir nicht nur die Möglichkeit, die mobilen Applikationen direkt an den Kunden zu vertreiben; es ergibt sich auch die Chance, das Geschäft schnell international zu skalieren', so Devid Wagner, Vorstand der Moconso AG.
'Mit dieser Kooperation nutzt Moconso die Gelegenheit, die Technikführerschaft im Mobile Business nun auch erstmals direkt an Endkunden vermarkten zu können. Die mobilen Lösungen der Moconso in unseren anderen Produktbereichen wie Finance, Lotto oder Banking werden ebenfalls von den Erfahrungen aus diesem neuen Marktzugang profitieren können', führt Alexander Wittkow, Vorstand der Moconso AG, weiter aus.
'Wir freuen uns, mit der Moconso einen so hervorragenden Partner für unsere Wettaktivitäten gefunden zu haben. Unsere Marken wie HappyBet im Sportwettbereich oder TraGO bei Pferdewetten bieten in Kombination mit der mobilen Lösung von Moconso dem Kunden ein einzigartiges Wetterlebnis und werden sich so noch stärker im Wettbewerb präsentieren können', sagt Bernd Menzel, Vorstand der Patrio Plus AG.
Über die Moconso AG: Die Moconso AG ist eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft mit Fokus auf mobile Technologien und mobile Geschäftsmodelle. Ziel ist es, nachhaltig in Mobile Business zu investieren und innovative und zukunftsfähige Unternehmen aus dem nationalen und internationalen Umfeld zu fördern. Weitere Informationen unter www.moconso.com.
Über die Patrio Plus AG: Patrio Plus erwirbt und hält Beteiligungen an börsen- und nicht börsennotierten Unternehmen in unterschiedlichen Entwicklungsphasen. Im Fokus der Aktivitäten liegen u.a. wachstumsorientierte Unternehmen aus innovativen Branchen wie der elektronischen Zahlungsabwicklung (Payments), hochwertigen Computerspielen (On- und Offline-Games) sowie Offline- (Shop-in-Shops, Wettshops) und Online-Sportwetten (Internet Wett-Portal).
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 3. Mai 2008
Verwaltungsgericht Trier zu privaten Sportwettenvermittlern: Generelles Verbot derzeit nicht rechtmäßig
Weil die verfassungs- und europarechtliche Rechtmäßigkeit des auch nach dem neuen Glücksspielrecht in Rheinland-Pfalz fortbestehenden Privatmonopols der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH fraglich ist, hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier mit Beschluss vom 28. April 2008 die Vollziehbarkeit einer Verfügung der ADD gestoppt, mit der einem privaten Sportwettenvermittler in Trier die Annahme und Vermittlung von Sportwetten aller Anbieter untersagt worden ist. Um dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gerecht zu werden, erging die Anordnung allerdings unter Auflagen. Danach sind Internetsportwetten sowie die Annahme und Vermittlung von Sportwetten an Minderjährige, erkennbar Spielsuchtgefährdete und Überschuldete verboten.
Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt. Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR
Pressemitteilung des VG Trier
Zur Begründung der Entscheidung führten die Richter aus, entscheidend sei der Umstand, dass - anders als in den anderen Bundesländern - in Rheinland-Pfalz bis zum heutigen Zeitpunkt kein staatliches Wettmonopol geschaffen werden konnte. Ein solches Monopol könne nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in rechtlich zulässiger Weise errichtet werden, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet sei. Mit einer 51%-igen Übernahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH habe das Land zwar beabsichtigt, ein staatliches Glücksspielmonopol einzurichten; das Bundeskartellamt habe diesen Zusammenschluss jedoch untersagt. Demnach sei es in Rheinland-Pfalz derzeit so, dass eine Aufgabe, die an sich nach dem Willen des Gesetzgebers unter maßgeblicher Beherrschung des Landes wahrgenommen werden solle, tatsächlich von einem privaten Unternehmen ausgeübt werde. Dies geschehe zudem ohne Ausschreibung. Die Rechte des Antragstellers aus Artikel 12 des Grundgesetzes und Artikel 49 des EG-Vertrages dürften durch ein auf dieser Basis geschaffenes bzw. aufrechterhaltenes Monopol eines Privaten jedoch nicht eingeschränkt werden.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
VG Trier, Beschluss vom 28. April 2008, Az.: 1 L 240/08.TR
Pressemitteilung des VG Trier
Mittwoch, 30. April 2008
Europäischer Gerichtshof verhandelt Sponsoring durch Buchmacher bwin
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Die Große Kammer des EuGH hat am Dienstag, den 29. April 2008, die Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) verhandelt. Maßgeblich geht es bei diesem Verfahren um den freien Dienstleistungsverkehr bei Sportwetten. Ein portugiesisches Gericht hatte hierzu Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Kernpunkte: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die Veranstaltung, Förderung und Annahme von Sportwetten, auch über Internet, als Ordnungswidrigkeit qualifiziert - Verbot gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Wetten und Lotterien online betreibt, diese Wetten und Lotterien über Internet zu fördern, zu veranstalten und kommerziell zu betreiben und den Gewinnern die Gewinne zur Verfügung zu stellen
Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online-Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. Dies sieht in Deutschland der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze der Länder vor.
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08).
Die Große Kammer des EuGH hat am Dienstag, den 29. April 2008, die Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International) verhandelt. Maßgeblich geht es bei diesem Verfahren um den freien Dienstleistungsverkehr bei Sportwetten. Ein portugiesisches Gericht hatte hierzu Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Kernpunkte: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Pequena Instância Criminal do Porto (Portugal) - Auslegung der Art. 43 EG, 49 EG und 56 EG - Nationale Regelung, die das Recht, Glücksspiele und Lotterien zu betreiben, exklusiv einer bestimmten Einrichtung vorbehält und die Veranstaltung, Förderung und Annahme von Sportwetten, auch über Internet, als Ordnungswidrigkeit qualifiziert - Verbot gegenüber einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das Wetten und Lotterien online betreibt, diese Wetten und Lotterien über Internet zu fördern, zu veranstalten und kommerziell zu betreiben und den Gewinnern die Gewinne zur Verfügung zu stellen
Klägerinnen in dem Ausgangsverfahren sind die portugiesische Fußballliga, Liga Portuguesa de Futebol Profissional (C.A/L.P.F.P), und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher). Beklagter ist das Departamento de Jogos da Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Der bisherige Monopolanbieter Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über die nächsten vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Dagegen wandten sich die Vertragspartner und beriefen sich insbesondere auf Europarecht (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Das Gericht aus Porto legte dem EuGH folgende Vorlagefragen vor:
1. Stellt die Exklusivregelung zugunsten von Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, wenn sie auf Baw International Ltd, d. h. einen Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er rechtmäßig entsprechende Dienstleistungen erbringt, niedergelassen ist und keine Betriebsstätte in Portugal hat, angewandt wird, eine Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs unter Verstoß gegen die Grundsätze der Dienstleistungs-, der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß den Art. 49, 43 und 56 des EG-Vertrags dar?
2. Stehen das Gemeinschaftsrecht und insbesondere die erwähnten Grundsätze einer nationalen Regelung wie der hier fraglichen entgegen, die hinsichtlich des kommerziellen Betriebs von Lotterien und Wetten einerseits eine Exklusivregelung zugunsten einer einzigen Einrichtung errichtet und diese Regelung andererseits auf das „gesamte Staatsgebiet einschließlich … des Internets“ ausdehnt?
Zum einen ist interessant, dass der EuGH nunmehr auch die Kapitalverkehrfreiheit bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten zu entscheiden hat, da zahlreiche Mitgliedstaaten Zahlungsflüsse an Buchmacher und Glücksspielanbieter einschränken oder gar ganz verbieten wollen. Zum anderen bezieht sich die zweite Vorlagefrage ausdrücklich auf das Angebot über das Internet. Mehrere Mitgliedstaaten versuchen, dass Online-Angebot von Sportwetten durch in anderen Mitgliedstaaten zugelassene Buchmacher zu verhindern. Dies sieht in Deutschland der Glücksspielstaatsvertrag und die dazu erlassenen Ausführungsgesetze der Länder vor.
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08).
Sponsoring durch Buchmacher bwin: Vorlage zum EuGH
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca do Porto (Portugal) eingereicht am 13. Februar 2008 - Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd et Betandwin.com Interactive Entertainment
(Rechtssache C-55/08)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
Beklagte: Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd et Betandwin.com Interactive Entertainment
Vorlagefragen
Steht es im Einklang mit den erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Wettbewerbs und des Verbots staatlicher Monopole aufstellen, wenn dem Staat das "Recht der Durchführung von Glücks oder Geldspielen" (Art. 9 des DL 422/89 vom 2. Dezember 1989 in der durch das DL 10/95 vom 19. Januar 1995 und durch das DL 40/2005 vom 17. Februar 2005 geänderten Fassung) und "der Förderung von Wetten" (Art. 1 des DL Nr. 84/85 vom 17. Dezember 1985 in der durch das Decreto Lei 317/2002 geänderten Fassung) vorbehalten ist?
Anhand welcher Kriterien ist das innerstaatliche Recht, das diese Grundsätze beschränkt, auszulegen, um festzustellen, ob diese Beschränkung in Anbetracht der erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zulässig ist?
Steht das Verbot der Werbung für Glücks und Geldspiele, wenn diese wesentlicher Gegenstand der Werbebotschaft sind, mit Ausnahme der Werbung für die von der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa veranstalteten Spiele, mit den oben aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang, die die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Wettbewerbs und des Verbots staatlicher Monopole aufstellen?
(Rechtssache C-55/08)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca do Porto
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
Beklagte: Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd et Betandwin.com Interactive Entertainment
Vorlagefragen
Steht es im Einklang mit den erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, die die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Wettbewerbs und des Verbots staatlicher Monopole aufstellen, wenn dem Staat das "Recht der Durchführung von Glücks oder Geldspielen" (Art. 9 des DL 422/89 vom 2. Dezember 1989 in der durch das DL 10/95 vom 19. Januar 1995 und durch das DL 40/2005 vom 17. Februar 2005 geänderten Fassung) und "der Förderung von Wetten" (Art. 1 des DL Nr. 84/85 vom 17. Dezember 1985 in der durch das Decreto Lei 317/2002 geänderten Fassung) vorbehalten ist?
Anhand welcher Kriterien ist das innerstaatliche Recht, das diese Grundsätze beschränkt, auszulegen, um festzustellen, ob diese Beschränkung in Anbetracht der erwähnten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts zulässig ist?
Steht das Verbot der Werbung für Glücks und Geldspiele, wenn diese wesentlicher Gegenstand der Werbebotschaft sind, mit Ausnahme der Werbung für die von der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa veranstalteten Spiele, mit den oben aufgeführten Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts im Einklang, die die Grundsätze des freien Dienstleistungsverkehrs, des freien Wettbewerbs und des Verbots staatlicher Monopole aufstellen?
Montag, 28. April 2008
Hans-Jörn Arp: Umsatzentwicklung im Glücksspiel war absehbar
Zur Umsatzentwicklung im schleswig-holsteinischen Glückspiel erklärt Hans-Jörn Arp, MdL:
„Als die CDU-Fraktion im Rahmen der Beratungen vor genau dieser Entwicklung gewarnt hat, wurde uns vom Koalitionspartner Lobbyismus vorgeworfen. Nun tritt das ein, was wir befürchtet haben: Die Mittel zur Förderung des Gemeinwohls und des Sports brechen dramatisch ein. Unser Koalitionspartner ist jetzt aufgefordert, für den Doppelhaushalt 2009/10 Vorschläge zu machen, wie eine verlässliche Finanzausstattung in diesem Bereich sichergestellt werden kann.“
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
„Als die CDU-Fraktion im Rahmen der Beratungen vor genau dieser Entwicklung gewarnt hat, wurde uns vom Koalitionspartner Lobbyismus vorgeworfen. Nun tritt das ein, was wir befürchtet haben: Die Mittel zur Förderung des Gemeinwohls und des Sports brechen dramatisch ein. Unser Koalitionspartner ist jetzt aufgefordert, für den Doppelhaushalt 2009/10 Vorschläge zu machen, wie eine verlässliche Finanzausstattung in diesem Bereich sichergestellt werden kann.“
Pressemitteilung der CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein
Bundesgerichtshof verhandelt Lottokartell am 29. April 2008
Verhandlungstermin: 29. April 2008
KVR 54/07
BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251)
OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)
Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb
Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.
In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.
§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.
Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.
Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.
Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).
Quelle: BGH
KVR 54/07
BKartA – B 10-92713- Kc-148/05 (WuW/E DE-V 1251)
OLG Düsseldorf – VI – Kart 15/06 (V) (WuW/E DE-R 2003)
Wettbewerbsbeschränkungen beim Lottovertrieb
Der Bundesgerichtshof hat erstmals in einem Hauptsacheverfahren zu überprüfen, ob das Regionalitätsprinzip (vgl. zur Entscheidung im Eilverfahren: Pressemitteilung Nr. 85/2007) und die Beschränkung der Tätigkeit gewerblicher Spielvermittler im staatlichen Lottovertrieb mit dem Kartellrecht vereinbar sind.
In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien bislang grundsätzlich den von den Bundesländern kontrollierten Lottogesellschaften vorbehalten. Die Lottogesellschaften haben sich im "Deutschen Lotto- und Totoblock" (DLTB) zusammengeschlossen und ihre Zusammenarbeit im sog. Blockvertrag geregelt. Nach § 2 des Blockvertrages dürfen die Lottogesellschaften Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten (Regionalitätsprinzip). Entsprechend gestattete § 5 Abs. 3 des bisher geltenden Lotteriestaatsvertrages von 2004 den Lottogesellschaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung.
§ 4 des sog. Regionalisierungsstaatsvertrags sieht vor, dass die von gewerblichen Spielvermittlern vermittelten Lotterieeinnahmen unter den Lottogesellschaften entsprechend den von diesen jeweils im Übrigen erzielten Spieleinsätzen verteilt werden.
Nachdem gewerbliche Spielvermittler dazu übergegangen waren, Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handelsunternehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen, befasste sich der Rechtsausschuss des DLTB mit der Zulässigkeit dieses so genannten terrestrischen Vertriebs. Als Ergebnis der Beratungen hat der Rechtsausschuss die Lottogesellschaften aufgefordert, Umsätze, die – nach seiner Auffassung rechtswidrig - durch terrestrischen Vertrieb gewerblicher Vermittler erzielt worden sind, nicht anzunehmen.
Das Bundeskartellamt hat mit Beschluss vom 23. August 2006 die Beachtung des Regionalitätsprinzips als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat ferner festgestellt, dass die Aufforderung des Rechtsausschusses, Umsätze aus terrestrischem Vertrieb gewerblicher Vermittler nicht anzunehmen, gegen Art. 81 EG, § 1 GWB und gegen § 21 Abs. 1 GWB und Art. 82 EG verstößt. Dem DLTB und den Lottogesellschaften hat das Bundeskartellamt untersagt, Lottogesellschaften aufzufordern, durch terrestrische Vermittlung gewerblicher Spielvermittler erzielte Spielumsätze generell nicht anzunehmen. Den Lottogesellschaften hat es verboten, der entsprechenden Aufforderung des Rechtsausschusses nachzukommen. Ferner hat es den Lottogesellschaften untersagt, ihr jeweiliges Vertriebsgebiet in Beachtung von § 2 Blockvertrag und § 5 Abs. 3 Lotteriestaatsvertrag 2004 sowie der Landesgesetze zum Glücksspielwesen auf das Gebiet des Bundeslandes zu beschränken, in dem sie über eine Genehmigung für die von ihnen angebotenen Glücksspiele verfügen, und ihren Internetvertrieb aus diesem Grund auf Spielteilnehmer aus ihrem jeweiligen Bundesland zu beschränken. Schließlich hat das Bundeskartellamt die Verteilung der Einnahmen nach dem Regionalisierungsstaatsvertrag als Verstoß gegen Art. 81 EG beanstandet. Es hat den Lottogesellschaften u. a. untersagt, den Bundesländern die Höhe der von den gewerblichen Spielvermittlern stammenden Einnahmen zum Zweck der Regionalisierung mitzuteilen.
Das OLG Düsseldorf hat die gegen die Verfügung des Bundeskartellamts eingelegten Beschwerden mit Beschluss vom 8. Juni 2007 überwiegend zurückgewiesen. Allerdings hat es anerkannt, dass die Bundesländer aus ordnungsrechtlichen Gründen eine Tätigkeit von Lottogesellschaften anderer Bundesländer auch präventiv untersagen können.
Gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf haben der DLTB und die betroffenen Lottogesellschaften Rechtsbeschwerde und das Bundeskartellamt Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs wird hierüber am 29. April 2008 verhandeln. Er wird sich dabei gegebenenfalls auch mit dem neuen Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zu befassen haben, der zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist (vgl. etwa LT NRW, Drucks. 14/4849). Dieser sieht in § 4 Abs. 4 ein Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet vor. Von einem Land erteilte Genehmigungen für die Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen gelten weiterhin nur für dessen Gebiet (§ 9 Abs. 4 Satz 1).
Quelle: BGH
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