Verbot von Lottoscheinen neben Schultüten nur konsequent
Essen (ots) - Am 4.9.2008 verfügte das Landgericht Berlin gegenüber der staatlichen Lottogesellschaft des Landes Berlin (DKLB), dass die Glücksspielprodukte in den Annahmestellen nicht wie und nicht unmittelbar mit Süßigkeiten zu vertreiben seien. Aus Sicht des Deutschen Buchmacherverbandes Essen e.V. ist dies nur konsequent und wird vermutlich auch von Gerichten in anderen Bundesländern so verfügt werden.
"Von den zugelassenen Buchmachern wird von jeher eine deutliche Trennung der Wettannahme von anderen Angeboten gefordert. Auch haben Jugendliche zu den Wettbüros der privaten Buchmacher per Gesetz keinen Zugang" erläutert Vorstandssprecher Dr. Norman Albers die Rechtslage bei den erlaubten Pferdesportwetten und ergänzt: "Es kann doch niemanden ernsthaft verwundern, wenn die Gerichte nun Lotto beim Wort nehmen, wenn sich angeblich alles nur um die Spielsucht dreht. Wir haben von Anfang an darauf hingewiesen, dass sich Spielsuchtprävention nicht mit den traditionellen Annahmestellen neben Zeitungen, Schulbüchern und Süßigkeiten betreiben lässt."
Das Bundesverfassungsgericht hatte bekanntlich das Sportwettenmonopol der Länder am 28.3.2006 für verfassungswidrig erklärt. Nur wenn Lotto sich aktiv um die Spielsuchtprävention kümmert und auch die Wettmöglichkeiten verringert, würde ein Monopol für Sportwetten zulässig bleiben. Dem wollten die Länder mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag Rechnung tragen und so das Monopol weiter sichern. Am Gesamtvertrieb von Lotterien, Sportwetten und Keno aus einer Hand hat sich jedoch nichts geändert. So werden Kinder und Jugendliche in den 23.500 Annahmestellen schon frühzeitig an Glücksspiel als ein Gut des täglichen Bedarfs gewöhnt.
Der Deutsche Buchmacherverband plädiert deswegen für ein duales Modell von streng kontrollierten privaten Wettannahmen und staatlichen Lottokiosken. Auch wurde vor der wirtschaftlichen Sogwirkung für das Lotto frühzeitig gewarnt. Das ifo-institut München hat bereits im November 2006 prognostiziert, dass das relativ harmlose "6aus 49" ohne Not mit in den Strudel gezogen wird. Es werden Umsatzrückgänge von bis zu 15 Prozent jährlich erwartet. Die EU-Kommission hält die Neu-Regelung in wesentlichen Teilen für nicht mit EU-Recht vereinbar und hat bereits rechtliche Schritte gegen die Bundesrepublik eingeleitet.
Pressekontakt:
Deutscher Buchmacherverband Essen e.V.
Oliver Jäger
dbv.buchmacherverband.essen@t-online.de
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Donnerstag, 18. September 2008
Lotto Hessen: Landgericht Kassel verbietet gewerbliche Spielevermittlung ohne Erlaubnis
Wiesbaden, 18. September 2008. Nach einem Urteil des Landgerichts Kassel hat es die gewerbliche Spielevermittlerin Happy Tipp Services GmbH zu unterlassen, unter Verstoß gegen § 5 GlüStV die Teilnahme an einer Lotterieveranstaltung zu bewerben, ohne unmittelbar auf dem Werbeträger auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger und/oder auf die von dem jeweiligen Glücksspiel aufgehende Suchtgefahr und/oder Hilfsmöglichkeiten hinzuweisen. Dieses Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 30.04.2008 erwirkte die Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen (LOTTO Hessen), Wiesbaden, vor dem Landgericht (Az.: 11 O 4057/08). Die Entscheidung ist unter www.gluecksspielstaatsvertrag.de veröffentlicht.
Des Weiteren wurde Happy Tipp untersagt, mit der Gewährung eines 5 € Bonus die erstmalige Spielteilnahme zu bewerben sowie die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen auf dem Gebiet des Landes Hessen über das Internet ohne behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Hierauf muss Happy Tipp wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs, 3 GlüStV verzichten, da das Unternehmen nicht die erforderliche Erlaubnis der hessischen Behörden vorlegen konnte.
Die seitens Happy Tipp gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde mit Beschluss vom 19.08.2008 als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
Pressekontakt:
LOTTO Hessen, Unternehmenskommunikation
0611/3612-172
Des Weiteren wurde Happy Tipp untersagt, mit der Gewährung eines 5 € Bonus die erstmalige Spielteilnahme zu bewerben sowie die Teilnahme an Lotterieveranstaltungen auf dem Gebiet des Landes Hessen über das Internet ohne behördliche Erlaubnis zu vermitteln. Hierauf muss Happy Tipp wegen eines Verstoßes gegen §§ 4 Abs. 4, 5 Abs, 3 GlüStV verzichten, da das Unternehmen nicht die erforderliche Erlaubnis der hessischen Behörden vorlegen konnte.
Die seitens Happy Tipp gegen das Urteil eingelegte Berufung vor dem OLG Frankfurt wurde mit Beschluss vom 19.08.2008 als unzulässig verworfen, da die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet wurde.
Pressekontakt:
LOTTO Hessen, Unternehmenskommunikation
0611/3612-172
Mittwoch, 17. September 2008
Verbot des Lottospielens über Kunden Service Terminals von Niedersächsischen Sparkassen bestätigt
Antragstellerin ist die Toto-Lotto-Niedersachsen GmbH (TLN), die Lotterien und Sportwetten in Niedersachsen veranstaltet. Sie beabsichtigt, die Lotterien "Lotto 6 aus 49", "Super 6", "Spiel 77" und "GlücksSpirale" über Kunden Service Terminals von Niedersächsischen Sparkassen zu vertreiben. Dies wurde ihr von der Lotterieaufsicht (Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration) mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 25. Mai 2007 untersagt. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage der Antragstellerin mit Urteil vom 20. August 2007 ab. Über die dagegen eingelegte Berufung ist noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht lehnte am selben Tag auch den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht - 11. Senat - hat die dagegen eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 12. September 2008 (11 ME 476/07) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotterieannahmestellen um die Kunden Service Terminals von Sparkassen würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glücksspielvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz vorgesehenen Übergangsregelungen der Antragstellerin nicht zugute.
Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 17. September 2008
Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der im Zeitpunkt seiner Entscheidung geltenden Rechtslage zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 25. Mai 2007 offensichtlich rechtmäßig ist. Eine für die Antragstellerin günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes. Sie benötigt für den neuen Vertriebsweg eine Erlaubnis, über die sie aber nicht verfügt und die ihr auch nicht erteilt werden kann. Denn die Ergänzung des bestehenden Vertriebsweges in Form der terrestrischen Lotterieannahmestellen um die Kunden Service Terminals von Sparkassen würde eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ausweitung der Verfügbarkeit von Glücksspielen bedeuten. Kunden der Sparkassen in Niedersachsen hätten die Möglichkeit, an bis zu 1.200 Terminals unabhängig von den zeitlich begrenzten Öffnungszeiten der traditionellen Annahmestellen rund um die Uhr jeden Tag die von der Antragstellerin angebotenen Lotterien zu spielen. Dies würde der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts widersprechen, dass die Möglichkeit zum Wetten nicht zu einem allerorts verfügbaren "normalen" Gut des täglichen Lebens werden dürfe. Von daher verbietet sich eine Erweiterung der Vertriebswege. Die geplante neue Vertriebsform erschwert auch aus einem anderen Grund eine effektive Durchsetzung des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft. Denn derartige Terminals ermöglichen ähnlich wie das Internet und im Unterschied zu den herkömmlichen Annahmestellen ein anonymes Spielen ohne soziale Kontrolle. Schließlich kommen auch die im Glücksspielvertrag und im Niedersächsischen Glücksspielgesetz vorgesehenen Übergangsregelungen der Antragstellerin nicht zugute.
Pressemitteilung des Niedersächsischen OVG vom 17. September 2008
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH: Düsseldorfer Kartellsenat gibt Lotto und dem Land Recht
Pressemitteilung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Geplanter Einstieg des Landes kann nach Auffassung des Gerichtes nicht vom Kartellamt unterbunden werden
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG), dass das Land Rheinland-Pfalz sich mit 51 Prozent an Lotto Rheinland-Pfalz beteiligen dürfe, löste beim Lotterieunternehmen in Koblenz Erleichterung aus: "Das ist heute ein guter Tag für uns", sagte Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler in einer ersten Reaktion nach Bekanntwerden der Entscheidung.
Mit seiner Entscheidung hat das OLG somit dem Bundeskartellamt widersprochen. Dieses hatte den geplanten Einstieg des Landes zunächst untersagt und argumentiert, dadurch werde die marktbeherrschende Stellung von Lotto Rheinland-Pfalz weiter gestärkt.
"Die Entscheidung hat uns einmal mehr bewiesen, dass es richtig war und ist, den Weg gemeinsam im engen Schulterschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz zu gehen. Insbesondere die hervorragende partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Finanzminister Prof. Ingolf Deubel und seinem Staatssekretär Dr. Rüdiger Messal, dem Vorsitzenden unseres Aufsichtsrates, ist wichtig und unerlässlich. Das hat sich heute wieder einmal gezeigt", merkte Lotto-Geschäftsführer Schössler an.
Auch die drei Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen – bislang alleinige Gesellschafter des Glücksspielunternehmens – spielen weiterhin eine wichtige Rolle bei Lotto Rheinland-Pfalz: Sie werden mit 49 Prozent beteiligt bleiben und auch künftig vom Bilanzgewinn profitieren.
Schössler: "Sollte die Entscheidung des OLG rechtskräftig werden, bedeutet das eine Rechtssicherheit für die kommenden drei Jahre. Für das Unternehmen mit seinen 200 Mitarbeitern in der Zentrale in Koblenz sowie den rund 6000 in den Annahmestellen überall im Land, aber auch für das Land Rheinland-Pfalz, das knapp vierzig Prozent des Lotto-Umsatzes für gemeinnützige Zwecke verwendet."
Hintergrund der Anteilsübernahme ist der neue Staatsvertrag für das deutsche Lotteriewesen. Der Vertrag gilt seit dem Jahresbeginn. Er verlängert das staatliche Wettmonopol für weitere vier Jahre. Die EU-Kommission hatte gefordert, dass es in Deutschland nur einen Staatsvertrag geben könne, wenn alle Lottogesellschaften auch vom Staat getragen würden. Dies war in Rheinland-Pfalz bis dato nicht gegeben.
Das OLG Düsseldorf ließ eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil nicht zu. Nun bleibt es abzuwarten, ob einer der Prozessbeteiligten gegen diese Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann sich der Einstieg des Landes bei Lotto verzögern.
Geplanter Einstieg des Landes kann nach Auffassung des Gerichtes nicht vom Kartellamt unterbunden werden
Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes (OLG), dass das Land Rheinland-Pfalz sich mit 51 Prozent an Lotto Rheinland-Pfalz beteiligen dürfe, löste beim Lotterieunternehmen in Koblenz Erleichterung aus: "Das ist heute ein guter Tag für uns", sagte Lotto-Geschäftsführer Hans-Peter Schössler in einer ersten Reaktion nach Bekanntwerden der Entscheidung.
Mit seiner Entscheidung hat das OLG somit dem Bundeskartellamt widersprochen. Dieses hatte den geplanten Einstieg des Landes zunächst untersagt und argumentiert, dadurch werde die marktbeherrschende Stellung von Lotto Rheinland-Pfalz weiter gestärkt.
"Die Entscheidung hat uns einmal mehr bewiesen, dass es richtig war und ist, den Weg gemeinsam im engen Schulterschluss mit dem Land Rheinland-Pfalz zu gehen. Insbesondere die hervorragende partnerschaftliche Zusammenarbeit mit Finanzminister Prof. Ingolf Deubel und seinem Staatssekretär Dr. Rüdiger Messal, dem Vorsitzenden unseres Aufsichtsrates, ist wichtig und unerlässlich. Das hat sich heute wieder einmal gezeigt", merkte Lotto-Geschäftsführer Schössler an.
Auch die drei Sportbünde Rheinland, Pfalz und Rheinhessen – bislang alleinige Gesellschafter des Glücksspielunternehmens – spielen weiterhin eine wichtige Rolle bei Lotto Rheinland-Pfalz: Sie werden mit 49 Prozent beteiligt bleiben und auch künftig vom Bilanzgewinn profitieren.
Schössler: "Sollte die Entscheidung des OLG rechtskräftig werden, bedeutet das eine Rechtssicherheit für die kommenden drei Jahre. Für das Unternehmen mit seinen 200 Mitarbeitern in der Zentrale in Koblenz sowie den rund 6000 in den Annahmestellen überall im Land, aber auch für das Land Rheinland-Pfalz, das knapp vierzig Prozent des Lotto-Umsatzes für gemeinnützige Zwecke verwendet."
Hintergrund der Anteilsübernahme ist der neue Staatsvertrag für das deutsche Lotteriewesen. Der Vertrag gilt seit dem Jahresbeginn. Er verlängert das staatliche Wettmonopol für weitere vier Jahre. Die EU-Kommission hatte gefordert, dass es in Deutschland nur einen Staatsvertrag geben könne, wenn alle Lottogesellschaften auch vom Staat getragen würden. Dies war in Rheinland-Pfalz bis dato nicht gegeben.
Das OLG Düsseldorf ließ eine Rechtsbeschwerde gegen das Urteil nicht zu. Nun bleibt es abzuwarten, ob einer der Prozessbeteiligten gegen diese Nichtzulassung beim Bundesgerichtshof (BGH) Beschwerde einlegt. In diesem Fall kann sich der Einstieg des Landes bei Lotto verzögern.
PARR: Lollis und Lotto statt Lollis oder Lotto
Pressemitteilung der FDP-Bundestagsfraktion vom 16.09.2008
BERLIN. Zu der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) erklärt der sucht- und drogenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts beweist einmal mehr, dass der Glücksspielstaatsvertrag absurde Blüten treibt. Allein in Berlin mussten schon rund 150 Lottoläden schließen, weil fragwürdige Maßnahmen zur Suchtbekämpfung fatale Folgen haben.
Seit Jahrzehnten werden Spielscheine neben Tabak- und Süßwaren angeboten. Die Umsetzung der einstweiligen Verfügung in den verschiedenen Läden stellt die Ladenbesitzer vor die Existenzfrage – ist doch ein Umbau der oft kleinen Ladenflächen gar nicht möglich oder nur mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden.
Die Argumentation, dass Konsumenten von Tabak- und Süßwaren durch die unmittelbare Nähe von Lotterieangeboten zum Glücksspiel verleitet werden, ist absurd und in keiner Weise nachzuvollziehen.
Vor diesem Hintergrund bekräftigt die FDP-Bundestagsfraktion einmal mehr ihre Forderung nach einer Teilliberalisierung des Marktes. Nur auf diesem Wege lassen sich Rechtsunsicherheiten beheben. Wir fordern den Bund und die Länder auf, ihre Verweigerungshaltungen aufzugeben und endlich den missglückten Staatsvertrag neu zu verhandeln.
BERLIN. Zu der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Berlin gegen die Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB) erklärt der sucht- und drogenpolitische Sprecher der FDP-Bundestagsfraktion Detlef PARR:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts beweist einmal mehr, dass der Glücksspielstaatsvertrag absurde Blüten treibt. Allein in Berlin mussten schon rund 150 Lottoläden schließen, weil fragwürdige Maßnahmen zur Suchtbekämpfung fatale Folgen haben.
Seit Jahrzehnten werden Spielscheine neben Tabak- und Süßwaren angeboten. Die Umsetzung der einstweiligen Verfügung in den verschiedenen Läden stellt die Ladenbesitzer vor die Existenzfrage – ist doch ein Umbau der oft kleinen Ladenflächen gar nicht möglich oder nur mit erheblichem finanziellem Aufwand verbunden.
Die Argumentation, dass Konsumenten von Tabak- und Süßwaren durch die unmittelbare Nähe von Lotterieangeboten zum Glücksspiel verleitet werden, ist absurd und in keiner Weise nachzuvollziehen.
Vor diesem Hintergrund bekräftigt die FDP-Bundestagsfraktion einmal mehr ihre Forderung nach einer Teilliberalisierung des Marktes. Nur auf diesem Wege lassen sich Rechtsunsicherheiten beheben. Wir fordern den Bund und die Länder auf, ihre Verweigerungshaltungen aufzugeben und endlich den missglückten Staatsvertrag neu zu verhandeln.
Montag, 15. September 2008
Deutscher Lottoverband: Zehntausende Lotto-Kioske vor dem Aus
Lottospieler reagieren empört auf die Auswüchse des Glücksspielstaatsvertrages. Absurde Auflagen und Werbeverbote bedrohen die Existenzen von 27.000 Annahmestellen
Hamburg, 15. September 2008 – "Die Leute verstehen die Welt nicht mehr", beschreibt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, die Reaktion der Lottospieler. Zahlreiche Anrufer haben sich inzwischen bei ihm über die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin informiert. Als Konsequenz aus dem seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages müssen die Lotto-Annahmestellen ihr Glücksspielangebot strikt von Süßwaren trennen.
Diese Forderung sehen Experten als Präzendenzfall, der für die meisten der bundesweit 27.000 eher kleinen Kioske das Aus bedeuten könnte. "Für viele ist es schlicht nicht möglich, auf ihren paar Quadratmetern eine Wand zwischen Lottoscheinen und Kaugummis zu ziehen", so Faber. Aufs Glücksspiel sind die Betreiber jedoch angewiesen, ohne die Einnahmen aus der Vermittlung von Lotto, Keno, Oddset und Co. wären sie ruiniert.
"Die Macher des Staatsvertrages haben das Lottospiel kriminalisiert und es damit auf eine Ebene mit schwerer Pornographie gehoben", ärgert sich Faber, dessen Verband schon lange und nachdrücklich eine differenzierte Betrachtung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen fordert. "Der Glücksspielstaatsvertrag soll vor Spielsucht schützen. Wissenschaftliche Studien belegen indes, dass vom Zahlenlotto nur eine verschwindend geringe Gefährdung ausgeht. Lotto gehört nicht in diesen Staatsvertrag; damit wurde weit übers Ziel hinausgeschossen."
Die Gerichte sind deshalb auch gezwungen, sich zunehmend mit Marketing und Vertrieb staatlicher Lottogesellschaften auseinanderzusetzen. So hat das Oberlandesgericht München beispielsweise der bayrischen Lottogesellschaft verboten, mit Aufstellern vor Lotto-Kiosken auf die Millionen hohen Jackpots hinzuweisen. "Die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages wird weitere absurde Früchte tragen. Am Ende wird es nur Verlierer geben", befürchtet Faber. Inzwischen formiert sich auch bei den Landespolitikern neuer Widerstand gegen den Staatsvertrag. Nicht zuletzt aufgrund der befürchteten Umsatzeinbrüche bei den Lottoeinnahmen und den damit verbundenen fehlenden Fördermitteln für Wohlfahrt und Breitensport. Experten gehen davon aus, dass die Einnahmen aus dem Glücksspiel bereits in diesem Jahr um 1 Milliarde Euro zurückgehen werden.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Hamburg, 15. September 2008 – "Die Leute verstehen die Welt nicht mehr", beschreibt Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes, die Reaktion der Lottospieler. Zahlreiche Anrufer haben sich inzwischen bei ihm über die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin informiert. Als Konsequenz aus dem seit dem 1.1.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages müssen die Lotto-Annahmestellen ihr Glücksspielangebot strikt von Süßwaren trennen.
Diese Forderung sehen Experten als Präzendenzfall, der für die meisten der bundesweit 27.000 eher kleinen Kioske das Aus bedeuten könnte. "Für viele ist es schlicht nicht möglich, auf ihren paar Quadratmetern eine Wand zwischen Lottoscheinen und Kaugummis zu ziehen", so Faber. Aufs Glücksspiel sind die Betreiber jedoch angewiesen, ohne die Einnahmen aus der Vermittlung von Lotto, Keno, Oddset und Co. wären sie ruiniert.
"Die Macher des Staatsvertrages haben das Lottospiel kriminalisiert und es damit auf eine Ebene mit schwerer Pornographie gehoben", ärgert sich Faber, dessen Verband schon lange und nachdrücklich eine differenzierte Betrachtung des Gefährdungspotenzials von Glücksspielen fordert. "Der Glücksspielstaatsvertrag soll vor Spielsucht schützen. Wissenschaftliche Studien belegen indes, dass vom Zahlenlotto nur eine verschwindend geringe Gefährdung ausgeht. Lotto gehört nicht in diesen Staatsvertrag; damit wurde weit übers Ziel hinausgeschossen."
Die Gerichte sind deshalb auch gezwungen, sich zunehmend mit Marketing und Vertrieb staatlicher Lottogesellschaften auseinanderzusetzen. So hat das Oberlandesgericht München beispielsweise der bayrischen Lottogesellschaft verboten, mit Aufstellern vor Lotto-Kiosken auf die Millionen hohen Jackpots hinzuweisen. "Die Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages wird weitere absurde Früchte tragen. Am Ende wird es nur Verlierer geben", befürchtet Faber. Inzwischen formiert sich auch bei den Landespolitikern neuer Widerstand gegen den Staatsvertrag. Nicht zuletzt aufgrund der befürchteten Umsatzeinbrüche bei den Lottoeinnahmen und den damit verbundenen fehlenden Fördermitteln für Wohlfahrt und Breitensport. Experten gehen davon aus, dass die Einnahmen aus dem Glücksspiel bereits in diesem Jahr um 1 Milliarde Euro zurückgehen werden.
Quelle: Deutscher Lottoverband
Deutsche Klassenlotterie Berlin: Lotto Berlin hat gegen die Einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt
Forderungen überzogen und so nicht nachvollziehbar
In der heutigen Presse wird der Eindruck erweckt, dass nach einer Einstweiligen Verfügung in den Annahmestellen der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich werden, um LOTTO nicht mehr im unmittelbaren Umfeld von Süßigkeiten anzubieten.
Dazu stellt die DKLB fest:
Die Presseinformationen basieren auf einer durch einen nicht konzessionierten gewerblichen Spielvermittler erwirkten Einstweiligen Verfügung, die der DKLB am 04.09.2008 ohne vorherige Anhörung zugegangen ist, und in der gefordert wird, das Glücksspielangebot nicht wie und unmittelbar mit dem Süßigkeitenangebot zu vertreiben.
Da der niederländische gewerbliche Spielvermittler in Berlin nicht konzessioniert ist, kann die DKLB eine Wettbewerbsbeziehung respektive Wettbewerbsverletzung deshalb nicht erkennen.
Die vom Antragsteller postulierten Forderungen hält die DKLB für überzogen und nicht nachvollziehbar. LOTTO wird bereits seit Langem organisatorisch getrennt vom übrigen Sortiment vertrieben, die Annahmestellen sind intensiv geschult und der Verkauf an Minderjährige ausgeschlossen.
Eine bauliche Trennung, wie nun über die Presse lanciert, wird im Übrigen in der Einstweiligen Verfügung nicht gefordert.
"Mit der Lancierung derartiger Presseartikel soll offensichtlich eine Verunsicherung unserer Annahmestellen erreicht und dem staatlichen Monopol für Glücksspiele geschadet werden" erklärt der Vorstand der DKLB, Hansjörg Höltkemeier.
Gegen die Einstweilige Verfügung hat die DKLB am 05.09.2008 Widerspruch beim Landgericht Berlin eingelegt. Die DKLB ist optimistisch, dass die Verfügung in dieser Form schnell aufgehoben wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin
In der heutigen Presse wird der Eindruck erweckt, dass nach einer Einstweiligen Verfügung in den Annahmestellen der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) umfangreiche Umbauarbeiten erforderlich werden, um LOTTO nicht mehr im unmittelbaren Umfeld von Süßigkeiten anzubieten.
Dazu stellt die DKLB fest:
Die Presseinformationen basieren auf einer durch einen nicht konzessionierten gewerblichen Spielvermittler erwirkten Einstweiligen Verfügung, die der DKLB am 04.09.2008 ohne vorherige Anhörung zugegangen ist, und in der gefordert wird, das Glücksspielangebot nicht wie und unmittelbar mit dem Süßigkeitenangebot zu vertreiben.
Da der niederländische gewerbliche Spielvermittler in Berlin nicht konzessioniert ist, kann die DKLB eine Wettbewerbsbeziehung respektive Wettbewerbsverletzung deshalb nicht erkennen.
Die vom Antragsteller postulierten Forderungen hält die DKLB für überzogen und nicht nachvollziehbar. LOTTO wird bereits seit Langem organisatorisch getrennt vom übrigen Sortiment vertrieben, die Annahmestellen sind intensiv geschult und der Verkauf an Minderjährige ausgeschlossen.
Eine bauliche Trennung, wie nun über die Presse lanciert, wird im Übrigen in der Einstweiligen Verfügung nicht gefordert.
"Mit der Lancierung derartiger Presseartikel soll offensichtlich eine Verunsicherung unserer Annahmestellen erreicht und dem staatlichen Monopol für Glücksspiele geschadet werden" erklärt der Vorstand der DKLB, Hansjörg Höltkemeier.
Gegen die Einstweilige Verfügung hat die DKLB am 05.09.2008 Widerspruch beim Landgericht Berlin eingelegt. Die DKLB ist optimistisch, dass die Verfügung in dieser Form schnell aufgehoben wird.
Quelle: Deutsche Klassenlotterie Berlin
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