Donnerstag, 12. Juni 2014

VEWU: Der EuGH spielt den Ball zurück

Der EuGH hatte erneut die glückspielrechtlichen Regelungen in Deutschland zu beurteilen. In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, „dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann. Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, *die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war.*“ „Somit stellt aus Sicht des EuGH das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage.“

Der Gerichtshof hat von daher entschieden „dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.“ (Zitate: Pressemitteilung des EuGH Rechtssache C-156/13 – Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie, Hervorh. d. Verf.).

„Natürlich haben wir auf deutlichere Worte aus Luxemburg gehofft. Der EuGH stellt jedoch klar, dass er es grundsätzlich als inkohärent und europarechtswidrig ansieht, wenn in einem Mitgliedstaat verschiedene hohe Regulierungsmaßstäbe herrschen. Außerdem weist er im Hinblick auf die Prüfung der Verhältnismäßigkeit, die die deutschen Gerichte vorzunehmen haben, deutlich auf seine bisherige Rechtsprechung hin.

Zur Beurteilung der momentanen Rechtslage in Deutschland muss man sich folgendes vor Augen führen: Die Konzessionen, die Schleswig-Holstein 2011 vergeben hat, waren nicht nur 14 Monate gültig, sondern bis heute bieten zahlreiche Unternehmen, aufgrund dieser Lizenzen online Sportwetten, Casino und Poker an. Und zwar streng geprüft, überwacht und steuerpflichtig. Die Lizenzen sehen eine Laufzeit bis 2016 vor und es besteht ein Verlängerungsanspruch. Das begrenzte Konzessionsmodell der anderen 15 Bundesländer hingegen steckt in der Sackgasse und hat seit Mitte 2012 bis heute noch keine einzige Konzession hervorgebracht. Davon, dass der EuGH diesem E-15-Konzessionsmodell eine Absolution erteilt hätte, kann also keine Rede sein.“ kommentiert Markus Maul, Präsident des Verbandes Europäischer Wettunternehmer – VEWU.

„Der EuGH hat den Ball zurückgespielt. Im Ergebnis muss die deutsche Politik jetzt erkennen, dass der Weg, den Gelb/Schwarz damals in Schleswig-Holstein gegangen sind, der einzig richtige ist. Nur durch ein Lizenzverfahren, das höchsten Ansprüchen in puncto Sicherheit, Spielerschutz und Prävention genügt, kann der unregulierte Markt ausgetrocknet werden und nur so kann der Spieler zu seriösen Anbietern geführt werden, die in Deutschland Steuern zahlen. Die Anzahl der Konzessionen willkürlich zu beschränken und das Angebot an Glücks- und Unterhaltungsspielen an der Nachfrage vorbei zu regulieren, ist nicht nur rechtlich zum Scheitern verurteilt, es verletzt auch den Schutzauftrag, den der Gesetzgeber für sich in Anspruch nimmt. Im Online-Poker z. B. stellt Deutschland weltweit den zweitgrößten Markt dar. Durch das Verbot von Online-Poker im Glückspieländerungsstaatsvertrag werden die Spieler unkontrollierten Anbietern überlassen. Bei ihnen bestehen keine Verpflichtungen für Präventionsmaßnahmen, deutsche Behörden überwachen nicht deren Spielbetrieb und im schlimmsten Fall kann der Spieler seinen Gewinn nicht einklagen, weil der Anbieter in der Karibik sitzt. Von den Steuereinahmen, die dem deutschen Fiskus entgehen, ganz abgesehen.“ sagt Markus Maul.

„Ich habe mich gefreut und es macht Hoffnung, dass der der stellvertretende Fraktionsvorsitzende von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Rasmus Andresen, in seiner Pressemitteilung zum Urteil des EuGH erklärt hat, dass die Grünen die Evaluation des Staatsvertrags dazu nutzen wollen, beim Online-Glücksspiel zu einer liberaleren realitätsnahen Lösung zu kommen. Dabei betonte Andresen: „Das Komplettverbot im Onlinebereich ist und bleibt falsch.“ Davon bin auch ich überzeugt!“ so Markus Maul abschließend.

Deutscher Sportwettenverband: Bundesgerichtshof muss Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelung prüfen

  • Probleme des Glücksspielstaatsvertrags bleiben bestehen
  • Schleswig-Holsteinisches Regulierungsmodell bestätigt
  • Unsichere Zukunft für bundesweites Sportwetten-Lizenzvergabeverfahren
  • Glücksspielstaatsvertrag muss grundlegend reformiert werden

  • Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshof im Verfahren Digibet und Albers (C-156/13). Zwar löst der Richterspruch nicht die bestehenden faktischen Probleme auf dem Sportwettenmarkt. Doch soll der Glücksspielstaatsvertrag nun vom Bundesgerichtshof auf seine Verhältnismäßigkeit überprüft werden, weil er eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt.

    Mathias Dahms, Präsident des DSWV, kommentiert:

    „Es ist offenkundig, dass die Restriktionen des Staatsvertrags unverhältnismäßig sind. Beispielsweise ist die begrenzte Anzahl der Sportwettlizenzen nicht objektiv zu rechtfertigen.“

    Mit seiner Entscheidung bestätigt der Gerichtshof zudem das Schleswig-Holsteinische Glücksspielgesetz, das auch nach Auffassung der EU-Kommission europarechtlich unproblematisch ist.

    Wolfram Kessler, Vizepräsident des DSWV, sagt:

    „Das Urteil stärkt den Schleswig-Holsteinischen Sonderweg. Dessen Koexistenz neben dem Glücksspielstaatsvertrag wurde nun höchstrichterlich bestätigt. Zudem wird die Rechtmäßigkeit der 48 bestehenden Sportwetten- und Casinolizenzen bekräftigt.“

    Das Land Schleswig-Holstein hatte sich 2012 nicht am Glücksspielstaatsvertrag beteiligt und stattdessen ein eigenes Glücksspielgesetz erlassen. Schleswig-Holstein war bereits zuvor von der Europäischen Kommission im Rahmen des sogenannten Notifizierungsverfahrens bestätigt worden, dass sein Glücksspielgesetz europarechtskonform sei.

    Im Gegensatz dazu wurde der Glücksspielstaatsvertrag der übrigen Bundesländer von den Brüsseler Wettbewerbshütern in einer „Detailed Opinion“ mehrfach beanstandet. Die Länder wurden verpflichtet, spätestens im Juli 2014 einen Evaluierungsbericht in Brüssel vorzulegen.
    Es ist jedoch fraglich, ob die Bundesländer der EU-Kommission überhaupt einen inhaltlich substantiellen Bericht vorlegen können: Das Vergabeverfahren für Sportwettlizenzen zieht sich seit zwei Jahren hin, ohne dass eine einzige Lizenz erteilt worden wäre.

    Dirk Quermann, Vizepräsident des DSWV, kommentiert:

    „Ein Ende dieses intransparenten Verwaltungsverfahrens ist nicht in Sicht. Man muss ernsthaft hinterfragen, ob auf Grundlage des aktuellen Staatsvertrags jemals eine rechtsgültige Lizenz erteilt wird. Daran ändert auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs nichts.“

    Wie problembehaftet der Glücksspielstaatsvertrag tatsächlich ist, zeigt sich daran, dass selbst staatliche Glücksspielunternehmen juristische Schritte gegen das Regelwerk ergreifen. Lotto Hessen klagte gegen die Werberichtlinie des Staatsvertrags. Auch das staatseigene Sportwettenunternehmen ODS Oddset führte einen Rechtsstreit gegen das zuständige Hessische Innenministerium, um eine Lizenz zu erlangen.

    In Anbetracht der Schwierigkeiten mit dem Glücksspielstaatsvertrag und der höchstrichterlichen Zustimmung zum Modell Schleswig-Holstein, sollte ernsthaft darüber nachgedacht werden, den Staatsvertrag grundlegend zu reformieren.

    Mathias Dahms kommentiert:

    „Wir bemühen uns seit Jahren um bundesweite Lizenzen und wollen unseren Teil dazu beitragen, dass in Deutschland endlich ein attraktiver, rechtssicherer und wettbewerbsorientierter Sportwettmarkt entsteht, von dem auch der deutsche Sport profitieren kann. Wir appellieren an die Länder nun den Glücksspielstaatsvertrag nach dem Vorbild des Schleswig-Holsteinischen Modells zu überarbeiten.“

    Über den DSWV
    Der Deutsche Sportwettenverband ist ein Zusammenschluss von zehn führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern, der sich für eine rechtskonforme und wettbewerbsorientierte staatliche Regulierung und Kontrolle des deutschen Sportwettmarktes einsetzt.

    Glücksspiel: Evaluation des Staatsvertrages ist notwendig

    Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum Glücksspiel sagt der stellv. Fraktionsvorsitzende von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Rasmus Andresen:

    Das EuGH-Urteil macht deutlich, dass nur dank der zeitlichen Begrenzung von 14 Monaten, die Kohärenz beim Glücksspiel nicht gefährdet war. Wir Grüne stehen für eine bundesweit einheitliche Lösung. Egomanische schwarz-gelbe Ausreißer waren strategisch unklug und helfen in der Sache nicht weiter.

    Der Preis für eine einheitliche Regelung ist aber zurzeit im Bereich des Online-Glücksspiels eine realitätsferne Lösung. Diese werden auf Dauer nicht durchtragen. Wir Grüne wollen deshalb die Evaluation des Staatsvertrags dazu nutzen, beim Online-Glücksspiel zu einer liberaleren realitätsnahen Lösung zu kommen. Das Komplettverbot im Onlinebereich ist und bleibt falsch.

    Urteil in der Rechtssache C-156/13 – Digibet Ltd und Gert Albers/Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG

    Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs

    Die vom Land Schleswig-Holstein vorübergehend verfolgte liberalere Glücksspielpolitik stellt die Kohärenz der strikteren Politik der übrigen deutschen Länder nicht in Frage

    Das in fast allen Bundesländern geltende Verbot der Veranstaltung von Glücksspielen im Internet und der Werbung dafür kann in angemessenem Verhältnis zu den verfolgten Zielen des Allgemeininteresses stehen

    In Deutschland sind die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet sowie die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen grundsätzlich verboten. Die Verwendung des Internets zu diesen Zwecken kann allerdings ausnahmsweise für Lotterien und Sportwetten erlaubt werden. Mit dieser Ausnahme soll eine geeignete Alternative zum illegalen Glücksspielangebot bereitgestellt und der Entwicklung und Ausbreitung nicht erlaubter Spiele entgegengewirkt werden.

    Im Land Schleswig-Holstein waren die Veranstaltung und die Vermittlung von Glücksspielen im Internet vom 1. Januar 2012 bis zum 8. Februar 2013 erlaubt. Diese Erlaubnis wurde bei Vorliegen bestimmter objektiver Voraussetzungen jeder Person in der Union erteilt. In dieser Zeit erlaubte Schleswig-Holstein auch die Werbung für Glücksspiele im Fernsehen und im Internet. Die liberalere Regelung von Schleswig-Holstein ist zwar mittlerweile aufgehoben worden, doch gelten die den Anbietern von Glücksspielen im Internet erteilten Genehmigungen während einer Übergangszeit von mehreren Jahren fort.

    Der Gesellschaft Digibet ist die Veranstaltung von Glücksspielen aufgrund einer von den Behörden von Gibraltar erteilten Lizenz gestattet. Sie bietet auf ihrer Internetseite „digibet.com“ in deutscher Sprache Glücksspiele und Sportwetten an. Auf eine Klage der Westdeutschen Lotterie (der staatlichen Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen) verbot ein deutsches Gericht Digibet und ihrem Geschäftsführer Gert Albers, über das Internet in Deutschland wohnhaften Personen die Möglichkeit anzubieten, an Glücksspielen teilzunehmen.

    Digibet und Herr Albers fochten diese Entscheidung beim Bundesgerichtshof an, der den Gerichtshof fragt, ob die während eines Zeitraums von über einem Jahr verfolgte liberalere Politik des Landes Schleswig-Holstein die Vereinbarkeit des in den übrigen Ländern geltenden Spieleverbots mit den Vorschriften über den freien Dienstleistungsverkehr in Frage stellen kann. Das Unionsrecht erlaubt es den Mitgliedstaaten zwar, diese Grundfreiheit im Bereich der Glücksspiele einzuschränken, doch verlangt es, dass jede Einschränkung geeignet sein muss, die Ziele des Allgemeininteresses zu erreichen, die den Erlass der Einschränkung gerechtfertigt haben. Der Bundesgerichtshof meint, dass im vorliegenden Fall das Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den übrigen Ländern erlassenen Vorschriften zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele des Allgemeinwohls beeinträchtigen könnte.

    In seinem Urteil vom heutigen Tag weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass das Verbot, in Deutschland Glücksspiele zu veranstalten und zu bewerben, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt, die jedoch durch Ziele des Allgemeinwohls wie die in der deutschen Regelung genannten gerechtfertigt sein kann.

    Der Gerichtshof stellt zweitens fest, dass, selbst wenn man annehmen wollte, dass die weniger strenge Regelung von Schleswig-Holstein die Kohärenz der Verbotspolitik der übrigen Länder habe beeinträchtigen können, die Anwendung dieser liberalen Regelung zeitlich auf weniger als 14 Monate und räumlich auf ein Bundesland begrenzt war. Somit stellt das vorübergehende Vorliegen weniger strenger Vorschriften im Land Schleswig-Holstein die Eignung der in den anderen Ländern geltenden Beschränkungen zur Erreichung der verfolgten Ziele des Allgemeinwohls nicht ernsthaft in Frage. Folglich waren die 15 anderen Länder nicht verpflichtet, ihre Regelung in diesem Bereich allein deshalb zu ändern, weil ein einzelnes Land für einen begrenzten Zeitraum eine liberalere Politik verfolgt hat.

    Der Gerichtshof entscheidet daher, dass die deutsche Regelung im Bereich der Glücksspiele in Bezug auf die mit ihr verfolgten Ziele des Allgemeininteresses verhältnismäßig und infolgedessen mit dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar sein kann. Der Bundesgerichtshof hat allerdings zu prüfen, ob die in Rede stehende Regelung allen sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit genügt.

    Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki zum Urteil des EuGH: Die Länder haben sich geirrt. Die Vorwürfe gegen das Glücksspielmodell aus Schleswig-Holstein sind unbegründet

    Pressemitteilung

    Nach dem heutigen (12. Juni 2014) Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-156/13) über den deutschen Glücksspielstaatsvertrag haben der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und der FDP-Fraktionsvorsitzende Wolfgang Kubicki die 16 Bundesländer aufgefordert, noch in diesem Sommer einen neuen Vertrag nach dem Modell Schleswig-Holsteins vorzulegen:

    „Der Europäische Gerichtshof hat heute festgestellt, dass der Sonderweg Schleswig-Holsteins keinen Einfluss auf den Glücksspielstaatsvertrag hat. Sämtliche Vorwürfe gegen das erfolgreiche schleswig-holsteinische Regulierungsmodell sind damit entkräftet“, so Arp.

    CDU und FDP in Schleswig-Holstein seien bis hin zu persönlichen Anfeindungen von den anderen Ländern massiv für den Weg einer pragmatischen Glücksspielregulierung kritisiert worden. Der EuGH habe heute bestätigt, dass die Vorwürfe gegen Schleswig-Holstein völlig gegenstandslos waren und 2011 völlig zu Recht der Weg einer eigenständigen, pragmatischen Glücksspielregulierung gegangen wurde.

    Durch die heutige Entscheidung sei ebenfalls klar, dass der vorschnelle und unüberlegte Beitritt der Koalition aus SPD, Grünen und SSW zum Glücksspielstaatsvertrag der anderen Länder falsch war.
    “Das heißt auch: Mit dem Beitritt hat Schleswig-Holstein fast 200 Millionen Euro Einnahmen aus Sportwetten an die anderen Bundesländer verschenkt. Dieses Geld hätten wir für Infrastruktur, Lehrer und Sportstätten jetzt gut brauchen können”, so Arp.

    Die Länder seien mit ihrem Glücksspielstaatsvertrag krachend gescheitert. Nach zwei Jahren sei bislang keine einzige Lizenz für Sportwetten vergeben worden.

    Wolfgang Kubicki hierzu: „Die EU-Kommission hat Bedenken angemeldet und dem Vertrag sowieso nur unter Auflagen zugestimmt, die nächsten Vorlagefragen aus Deutschland liegen schon beim EuGH. Es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis die EU-Ebene den Vertrag endgültig kippt. Die Ministerpräsidenten müssen endlich Vernunft annehmen und den Weg für eine pragmatische und nachhaltige Glücksspielregulierung frei machen.“

    Der heutige Auftakt der Fußballweltmeisterschaft in Brasilien mache das Scheitern des Glücksspielstaatsvertrages noch einmal besonders deutlich: „Fußballbegeisterte in ganz Deutschland wetten im Internet. Erfolgreich reguliert ist das bisher nur in Schleswig-Holstein. Wenn es nicht zu einer grundsätzlichen Neuregelung kommt, ist das auch bei der nächsten WM noch so. Das ist völlig weltfremd und hilft nur dem grauen Markt,“ so Arp.

    Lotto informiert: EuGH bestätigt deutschen Glücksspielstaatsvertrag

    Münster, den 12. Juni 2014 – Der EuGH hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (Az. C-156/13) die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu Gunsten der deutschen Bundesländer beantwortet.
    Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit, den die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG gegen den privaten Glücksspielanbieter digibet führt. WestLotto will digibet gerichtlich die Veranstaltung von Glücksspielen im Internet untersagen, weil digibet hierfür keine Erlaubnis besitzt. Diesem Ziel ist WestLotto mit der Luxemburger Entscheidung vom heutigen Tag einen großen Schritt näher gekommen. Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht war WestLotto mit seiner Klage gegen den Anbieter mit Sitz in der Steueroase Gibraltar, bereits erfolgreich.

    „Die heutige Entscheidung bedeutet einen Meilenstein in der Frage der Rechtmäßigkeit des staatlichen Glücksspielangebots in Deutschland und ist ein schwerer Schlag für die privaten illegalen Wettanbieter“, kommentiert Theo Goßner, Sprecher der Geschäftsführung von WestLotto das Urteil aus Luxemburg.

    Der EuGH hat heute eine richtungsweisende Antwort gegeben, indem er die deutsche Glücksspielregelung für verhältnismäßig und mit dem freien Dienstleistungsverkehr für vereinbar hält, sofern auch die übrigen rechtlichen Anforderungen gegeben sind. „Nach den bisherigen Ausführungen des BGH dürfen wir nun auch eine abschließende positive Entscheidung von dort erwarten“, so Goßner weiter.

    Dienstag, 10. Juni 2014

    Studie der Universität Hamburg zeigt: Spielersperren helfen gegen Spielsucht

    Mitteilung der Universität Hamburg

    Spielersperren sind ein wesentliches Element der Spielsuchtprävention – wenn sie richtig eingesetzt werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine von der Freien und Hansestadt Hamburg geförderte Studie der Universität Hamburg. Demnach wirkt sich das derzeitige Sperrsystem in staatlichen Spielbanken positiv auf die gesperrten Spielerinnen und Spieler aus, doch kommen die Anbieter ihrer Pflicht zur sogenannten Fremdsperre nur unzureichend nach. Auch fehlt es an einer Ausdehnung des Sperrsystems auf den Bereich der gewerblichen Spielhallen.

    Im Glücksspielstaatsvertrag, der 2008 in Kraft trat und 2011 erneuert wurde, verpflichten sich die deutschen Bundesländer auf das gemeinsame Ziel, die Spielsucht zu bekämpfen. So kann man sich jetzt für bestimmte Glücksspiele in den staatlichen Spielbanken sperren lassen. Zudem sind die Spielbanken selbst dazu verpflichtet, bei einer Suchtgefährdung eine Fremdsperre auszusprechen. Eine solche Sperre gilt bundesweit und unbefristet, mindestens aber ein Jahr.

    Um diesen Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch den Glücksspielstaatsvertrag vor der EU-Kommission zu rechtfertigen, ist Deutschland aufgefordert, im Juli 2014 einen Zwischenbericht vorzulegen. In diesem Zusammenhang hat der „Arbeitsbereich Glücksspiele“ am Institut des Rechts der Wirtschaft der Universität Hamburg das Sperrsystem der deutschen Spielbanken im Auftrag der Freien und Hansestadt Hamburg untersucht. Die Studie basiert auf repräsentativen Datenerhebungen, nach denen fast 300.000 Erwachsene in Deutschland spielsüchtig sind. Das Forschungsteam setzte diese Zahl in Relation zur Nutzungshäufigkeit des Sperrsystems und zur Wirkung der Spielersperre.

    Der aktuelle Forschungsbericht belegt, dass Spielersperren ein wirksames Instrument der Suchtprävention sind. Auch die sozialen Folgekosten des Glücksspiels (z. B. wegen psychischer Erkrankungen oder durch den Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund der Spielsucht) können durch Spielersperren effektiv reduziert werden. „Allerdings wird das Instrument zu selten eingesetzt: Lediglich fünf von 100 akut pathologischen Casinospielern werden jährlich in die Sperrdatei aufgenommen“, so Dr. Ingo Fiedler, Autor der Studie. Er folgert: „Die Spielbanken kommen ihrer gesetzlichen Pflicht zur Fremdsperre nur ungenügend nach. Außerdem sind die Spielhallen nur unzureichend in das Sperrsystem integriert. Das gewerbliche Spiel macht aber den größten Teil des Glücksspielmarktes aus und ist mit Abstand für die meisten pathologische Spieler verantwortlich. Hier besteht dringender Handlungsbedarf.“ Die Studie habe gezeigt, so Fiedler, dass ein großer Schritt in Richtung wirksame Suchtprävention gemacht werden könne. Hierzu müsse das geltende Recht konsequent angewendet und die gewerblichen Spielhallen in das Sperrsystem aufgenommen werden. Beides reduziere sowohl das Leid der Betroffenen als auch die Ausgaben der Krankenkassen.

    Benjamin Schwanke, Leiter der Glückspielaufsicht der Behörde für Inneres und Sport, begrüßt die Studienergebnisse: „Die gewonnenen Erkenntnisse stützen die geltende Regulierung das Glückspielmarktes und belegen, dass diese zur Erreichung der Ziele des Glückspielstaatsvertrages geeignet ist“.

    Für Rückfragen:
    Dr. Ingo Fiedler
    Fakultät für Betriebswirtschaft
    Institut für Recht der Wirtschaft
    Tel.: 040.42838-6454
    E-Mail: ingo.fiedler@uni-hamburg.de  

    Kurzzusammenfassung unter
    http://www.bwl.uni-hamburg.de/de/irdw/dokumente/publikationen/evaluierung-von-sperrsystemen-in-spielbanken.pdf