von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin hat einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung unmittelbaren Zwangs gewährt (Beschluss vom 7. Mai 2009, Az. VG 35 L 153.09).
Der an einen staatlich zugelassenen maltesischen Buchmacher vermittelnde Antragsteller hatte bereits in der Hauptsache gegen die zu vollstreckende Untersagungsverfügung Erfolg. Das VG Berlin hatte diesen Bescheid mit Urteil vom 7. Juli 2008 (Az. VG 35 A 167.08) aufgehoben, wogegen des Land Berlin Berufung einlegte. Trotz gerichtlicher Feststellung der Untersagungsverfügung als verfassungswidrig und mit Europarecht unvereinbar, setzte das Land ein Zwangsgeld fest und drohte die Anwendung unmittelbaren Zwangs an.
Dieses Vorgehen bezeichnete das VG Berlin als „offensichtlich rechtswidrig“. Daher sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der Zwangsgeldfestsetzung (insbesondere im Hinblick auf ihre Anwendung durch Einziehung oder Beitreibung) und die weitere Androhung anzuordnen.
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