Samstag, 6. Februar 2016

DVTM: Deutscher Glücksspielstaatsvertrag vor dem Ende?

Pressemitteilung des DVTM vom 5. Februar 2016

EuGH erklärt deutschen Glücksspielstaatsvertrag für europarechtswidrig / DVTM fordert umfassende Reform der Glücksspielregulierung

Mit der gestrigen Entscheidung im Fall Ince hat der EuGH klar entschieden, dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag, insbesondere die Sportwettenregulierung, bislang zu keinem Zeitpunkt im Einklang mit EU-Recht gestanden hat. Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes werden private Anbieter benachteiligt und das Vergabesystem war zu keinem Zeitpunkt transparent.

Das Urteil verdeutlicht, dass das Vergabeverfahren für Glücksspiel-Lizenzen in Deutschland gegen europäisches Recht verstößt.

Der EuGH kritisiert, dass das europarechtswidrige Sportwetten-Monopol, das der GlüStV 2008 vorsah, auch im Jahr 2016 faktisch noch fortbesteht. Die Vergabe von Sportwetten- Konzessionen, die der GlüStV 2012 eigentlich regelt, ist bis heute nicht erfolgt. Aus diesem Grund kann Glückspiel-Anbietern mit einer Lizenz aus einem anderen EU-Land nicht vorgeworfen werden, dass sie in Deutschland Sportwetten ohne Genehmigung anbieten. Im vorliegenden Fall wurde eine Anbieterin aus Bayern strafrechtlich verfolgt, weil sie einen Wettautomaten betrieb, der Sportwetten eines österreichischen Anbieters vermittelt. Das Amtsgericht Sonthofen hielt eine Strafbarkeit aufgrund der Zweifel an der Europarechtskonformität des GlüStV für nicht angezeigt und legte den Fall dem EuGH vor. Das aktuelle Urteil des EuGH könnte das endgültige Ende des GlüStV einläuten.

"Wir schließen uns der Meinung des Sportwettenverbandes an, dass eine einfache Anhebung der Konzessionen die wesentlichen Fehler des Staatsvertrages nicht beheben wird, sondern es Zeit für eine grundlegende Reform ist. Der DVTM fordert darüber hinaus, dass der gesamte "Bettertainment"* Bereich ganzheitlich reguliert wird, um der Zielsetzung des GlüStV hinsichtlich Verbraucher, Jugend - und Datenschutz gerecht zu werden", erläutert Renatus Zilles, Vorstandsvorsitzender des DVTM, das Urteil.

Ohne eine europarechtskonforme & ganzheitliche Regulierung sowie Lizenzierung von Online-Glücksspielen in Deutschland wird dies nicht möglich sein. Der DVTM fordert die Bundesländer daher jetzt dringend auf, in einen konstruktiven Dialog zu treten, um eine kohärente und transparente Glückspielregulierung zu schaffen, die das oberste Ziel des GlüStV erfüllt.

Renatus Zilles ergänzt, dass hierzu das Schleswig-Holsteinische Gesetz und das hessische Modell von Innenminister Beuth sicherlich eine sehr gute Grundlage bilden: Beide Modelle regulieren die verschiedenen "Bettertainment" Bereiche komplett und das zugleich auf der Basis von qualitativen anstelle von quantitativen Kriterien.

Weitere Niederlagen vor deutschen oder europäischen Gerichtshöfen sollte und kann Deutschland sich nicht mehr leisten.

In Zukunft darf es keine Diskriminierungen mehr geben und es muss der Gleichbehandlung aller "Bettertainment" Anbieter endlich Rechnung getragen werden.

*Bettertainment = Online Gambling, beinhaltet Sportwetten, Poker und Casino, Online-Lotterien

Freitag, 5. Februar 2016

EuGH-Entscheidung zu Sportwetten / Kerbein: Reform des Sportwettenrechts zwingend nötig

Pressemitteilung vom 4. Februar 2016

Der Europäische Gerichtshof hat heute in einer Entscheidung zum deutschen Sportwetten-Konzessionsverfahren erklärt, dass die derzeitigen Regelungen des Glückspielstaatsvertrags unvereinbar mit europäischem Recht sind. Dazu erklärt der sportpolitische Sprecher der FDP-Landtagsfraktion, Dr. Björn Kerbein:

„Die Zustände in großen Teilen des deutschen Glücksspielrechts stellen sich derzeit chaotisch dar. Dass eine Reform, gerade des Sportwetten-Konzessionsverfahrens, dringend angegangen werden muss, hat die FDP-Fraktion bereits im vergangenen Jahr angemahnt. Die heutige EuGH-Entscheidung bestätigt die Handlungsnotwendigkeit. Die bestehenden Potenziale für den Sport in Nordrhein-Westfalen dürfen nicht länger fahrlässig ungenutzt bleiben.

Seit Jahren blockiert vor allem die nordrhein-westfälische Landesregierung eine Reform. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs kommt nun eine weitere richterliche Entscheidung auf die lange Liste der Urteile gegen den bestehenden Glücksspielstaatsvertrag. Die Landesregierung muss aufhören, das Problem zu ignorieren und endlich handeln. Ein Antrag der FDP-Fraktion zur Reform des Glücksspielstaatsvertrags steht am 16. Februar auf der Tagesordnung des Sportausschusses im Landtag.”

Quelle: fdp-fraktion-nrw.de

Donnerstag, 4. Februar 2016

Urteil des EuGH in der Rechtssache Ince (C-336/14)

Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Vom staatlichen Glücksspielmonopol sind nach diesem Urteil endgültig nur noch die gut dotierten Versorgungsposten im Toto- und Lottoblock übrig

Pressemitteilung der CDU- und FDP-Landtagsfraktionen im Schleswig-Holsteinischen Landtag

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, und FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki haben die Ministerpräsidenten der Länder nach der heutigen (04. Februar 2016) Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (Rechtssache C-336/14) erneut aufgefordert, endlich für eine verfassungs- und europarechtskonforme Ausgestaltung des Glücksspiels zu sorgen:

„Wie viele nationale und europäische Gerichte müssen dieses Machwerk noch in der Luft zerreißen? Wann wachen die Ministerpräsidenten endlich auf?“, fragte Arp in Kiel.

Mit diesem EuGH-Urteil sei der deutsche Glücksspielstaatsvertrag endgültig erledigt. „Es hält sich schon heute niemand mehr daran – beispielsweise wird bei nahezu jeder Sportveranstaltung gegen die Werberichtlinien verstoßen. Die Ordnungsbehörden unternehmen schon lange nichts mehr dagegen. Sie wissen, dass die Gerichte jede Maßnahme wieder kassieren würden“, sagte Kubicki.
Der Versuch der Ministerpräsidenten, das staatliche Glücksspielmonopol trotz alledem aufrecht zu erhalten, habe zum exakten Gegenteil geführt.

„Das illegale Glücksspiel und die Geldwäsche blühen. Die Steuern und Abgaben brechen ein. Spielerschutz und Suchtprävention finden nicht statt. Vom staatlichen Glücksspielmonopol sind nur noch die gut dotierten Versorgungsposten im Toto- und Lottoblock übrig“, so Arp.

Es gelte jetzt, endlich auf einen rechtskonformen Weg zurück zu kehren. Dieser liege in Form des von der Albig-Regierung in Schleswig-Holstein wieder abgeschafften Glücksspielgesetzes vor.
„Das Gesetz ist notifiziert. Es ist wirkungsvoll. Es sorgt für Spielerschutz und Suchtprävention. Es bekämpft das illegale Glücksspiel und die Geldwäsche. Und es sorgt dafür, dass die Unternehmer Steuern und Abgaben zahlen. Die Ministerpräsidenten wären gut beraten, es zu übernehmen. Die Gerichte und die Europäischen Institutionen haben gezeigt, dass ihre Geduld am Ende ist“, sagte Kubicki.

EuGH: Das Unionsrecht kann der Ahndung einer ohne Erlaubnis erfolgten grenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten in Deutschland entgegenstehen

Pressemitteilung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum Urteil in der Rechtssache C-336/14 Sebat Ince

Dies gilt insbesondere, soweit das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbesteht

Die deutsche Staatsanwaltschaft legt Frau Sebat Ince vor dem Amtsgericht Sonthofen (Deutschland) zur Last, sie habe über einen in einer „Sportsbar“ in Bayern aufgestellten Wettautomaten Sportwetten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis vermittelt. Die österreichische Gesellschaft, für die die Wetten angenommen wurden, besaß nur in Österreich eine Lizenz für die Veranstaltung für Sportwetten, nicht aber in Deutschland.

Die gegenüber Frau Ince erhobenen Tatvorwürfe betreffen zum einen das erste Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum unterlagen die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland einem staatlichen Monopol noch den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 20081. Dieser untersagte die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten ohne Erlaubnis und schloss die Erteilung von Erlaubnissen an private Wirtschaftsteilnehmer aus. Nach den Ausführungen des Amtsgerichts Sonthofen gelangten nach den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen Stoß u. a. sowie Carmen Media Group2 alle deutschen Gerichte, die darüber zu befinden hatten, ob dieses Monopol mit dem Unionsrecht in Einklang stand, zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war. Sie ziehen allerdings unterschiedliche Konsequenzen aus der Rechtswidrigkeit des Monopols. Uneinigkeit besteht insbesondere in der Frage, ob auf die privaten Wirtschaftsteilnehmer ein fiktives Erlaubnisverfahren dergestalt anzuwenden ist, dass in jedem Einzelfall geprüft wird, ob diese Wirtschaftsteilnehmer die für die staatlichen Veranstalter geltenden Voraussetzungen erfüllen. Nach den Angaben des Amtsgerichts Sonthofen hat kein privater Wirtschaftsteilnehmer eine Erlaubnis im Anschluss an ein solches Erlaubnisverfahren bekommen.

Zum anderen betreffen die Tatvorwürfe gegen Frau Ince das zweite Halbjahr 2012. In diesem Zeitraum wurden die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten nunmehr vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 20123 geregelt. Dieser enthält eine Experimentierklausel, nach der private Wirtschaftsteilnehmer während eines Zeitraums von sieben Jahren ab seinem Inkrafttreten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten können. Ist die Konzession einmal erteilt, können Vermittler eine Erlaubnis erhalten, für den Veranstalter Wetten anzunehmen. Für die bereits tätigen staatlichen Veranstalter und ihre Vermittler gilt die Konzessionspflicht erst ein Jahr nach Erteilung der ersten Konzession. Zur Zeit der Tathandlungen (und bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof am 10. Juni 2015) war jedoch keine der 20 zur Verfügung stehenden Konzessionen vergeben, so dass keinem privaten Wirtschaftsteilnehmer die Veranstaltung oder die Annahme von Sportwetten in Deutschland erlaubt war. Das Amtsgericht Sonthofen zieht daraus die Schlussfolgerung, dass so das von den deutschen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene vormalige Staatsmonopol faktisch fortbestehe.

In diesem Zusammenhang befragt es den Gerichtshof zu den Konsequenzen, die Verwaltung und Justiz zum einen aus der Unionsrechtswidrigkeit des vormaligen Staatsmonopols während der Phase der Ausarbeitung der Reform und zum anderen aus dem faktischen Fortbestand dieses Monopols nach der Reform von 2012 ziehen müssen.

Hinsichtlich des den Regeln des Glücksspielstaatsvertrags 2008 unterliegenden Zeitraums antwortet der Gerichtshof mit seinem heutigen Urteil, dass die Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats, wenn die Erlaubnispflicht für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten im Rahmen eines von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen staatlichen Monopols besteht, durch die Dienstleistungsfreiheit daran gehindert sind, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten durch einen privaten Wirtschaftsteilnehmer an einen anderen privaten Wirtschaftsteilnehmer, der über keine Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten in diesem Mitgliedstaat verfügt, sondern nur Inhaber einer Lizenz in einem anderen Mitgliedstaat ist, zu ahnden.

Selbst wenn ein privater Wirtschaftsteilnehmer theoretisch eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder die Vermittlung von Sportwetten erhalten kann, steht die Dienstleistungsfreiheit einer solchen Ahndung entgegen, soweit die Kenntnis von dem Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis nicht sichergestellt ist und das von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundene staatliche Sportwettenmonopol trotz der Annahme eines solchen Verfahrens fortbesteht. Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.
Außerdem hat der Umstand, dass die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags 2008 trotz seines Auslaufens Ende 2011 in Bayern im ersten Halbjahr 2012 nur aufgrund eines dortigen Landesgesetzes4 immer noch anwendbar waren, zur Folge, dass darin enthaltene technische Vorschriften für diesen Zeitraum Einzelnen wie Frau Ince nicht entgegengehalten werden können. Im Unterschied zum Glücksspielstaatsvertrag selbst wurde dieses Gesetz5 der Kommission nämlich nie notifiziert. Nach einer Unionsrichtlinie6 muss der Kommission aber jeder Entwurf eines Gesetzes mit technischen Vorschriften, die eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ betreffen, notifiziert werden. Diese Notifizierungspflicht galt nicht nur für den Glücksspielstaatsvertrag, sondern auch für das Gesetz, das ihn als Landesrecht aufrechterhielt. Es ist Sache des Amtsgerichts Sonthofen, zu prüfen, ob Frau Ince ein Verstoß gegen technische Vorschriften zur Last gelegt wird, die mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2008 aufgestellt wurden (wie das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet, die Beschränkungen der Möglichkeit, Sportwetten über Telekommunikationsmittel anzubieten, oder das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet oder über Telekommunikationsmittel).

In Bezug auf den vom Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 geregelten Zeitraum antwortet der Gerichtshof, dass die Dienstleistungsfreiheit einen Mitgliedstaat daran hindert, die ohne Erlaubnis erfolgte Vermittlung von Sportwetten in seinem Hoheitsgebiet an einen Wirtschaftsteilnehmer, der in einem anderen Mitgliedstaat eine Lizenz innehat, zu ahnden,

wenn die Erteilung einer Erlaubnis für die Veranstaltung von Sportwetten daran geknüpft ist, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine Konzession nach einem Verfahren wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erhält und das Amtsgericht Sonthofen feststellt, dass dieses Verfahren den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und das daraus folgende Transparenzgebot nicht beachtet, und

soweit trotz des Inkrafttretens einer nationalen Bestimmung, nach der privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Konzession erteilt werden kann, die von den nationalen Gerichten für unionsrechtswidrig befundenen Bestimmungen, mit denen ein staatliches Monopol auf die Veranstaltung und die Vermittlung von Sportwetten eingeführt wurde, faktisch weiter angewandt werden.

Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Experimentierklausel die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat.

_______

1) Staatsvertrag zum Glücksspielwesen zwischen den deutschen Bundesländern, in Kraft vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2011. Die Vorschriften dieses Vertrags galten jedoch in allen Bundesländern (mit Ausnahme von Schleswig- Holstein) bis zum Inkrafttreten eines neuen Staatsvertrags fort.

2) Urteile des Gerichtshofs vom 8. September 2010, Stoß u. a. (C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07) sowie Carmen Media Group (C-46/08), vgl. auch Pressemitteilung Nr. 78/10. Mit diesen Urteilen entschied der Gerichtshof, dass die deutschen Gerichte berechtigten Anlass zu der Schlussfolgerung haben konnten, dass mit dem besagten Monopol das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt wird.

3) Staatsvertrag zwischen den Bundesländern, in Bayern am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

4) Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 922, BayRS 2187-3-I).

5) Genau wie die entsprechenden Gesetze der anderen Länder.

6) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18) geänderten Fassung.

Europäischer Gerichtshof: Glücksspielstaatsvertrag verstößt gegen Europarecht

Pressemitteilung des Deutschen Sportwettenverbands vom 4. Februar 2016

Grundlegende Reform der Sportwettenregulierung erforderlich


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute in seinem Urteil in der Rechtssache Ince (C-336/14) mit klaren Worten entschieden, dass die deutsche Rechtslage im Bereich der Sportwetten nicht mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Damit ist nicht nur das seit vier Jahren ergebnislos laufende Sportwettenkonzessionsverfahren hinfällig, sondern die gesamte gesetzliche Grundlage für Glücksspiele in Deutschland reformbedürftig.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) kommentiert das Urteil:

“Heute bewahrheitet sich erneut, dass der Glücksspielstaatsvertrag gegen europäisches Recht verstößt. Es reicht nun nicht mehr aus, wie in den vergangenen Jahren an gescheiterten Konzepten herumzudoktern. Es ist nun an der Zeit für eine grundlegende Reform der Glücksspielregulierung der Bundesländer.“

Es ist bereits der dritte Staatsvertrag in Folge, der an der Rechtsprechung der höchsten Gerichte gescheitert ist. Zuvor waren bereits der Lotteriestaatsvertrag 2006 vom Bundesverfassungsgericht und der Glücksspielstaaatsvertrag 2010 vom EuGH in wesentlichen Teilen für rechtswidrig erklärt worden.

Der EuGH führt in seiner heute veröffentlichten Pressemitteilung aus:

“Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass die Experimentierklausel die Unvereinbarkeit des vormaligen Staatsmonopols mit dem freien Dienstleistungsverkehr nicht behoben hat, soweit die alte Regelung unter Berücksichtigung dessen, dass keine Konzessionen erteilt wurden und dass die staatlichen Veranstalter weiterhin Sportwetten veranstalten können, trotz des Inkrafttretens der Reform von 2012 in der Praxis weiter Bestand hat.“

Hintergrund in dem Verfahren ist der Versuch der zuständigen bayerischen Behörden, eine grenzüberschreitend tätige Vermittlerin von Sportwetten wegen fehlender deutscher Erlaubnis strafrechtlich zu belangen. Das Amtsgericht Sonthofen hatte jedoch erhebliche Zweifel, ob der zugrundeliegende Glücksspielstaatsvertrag und das auf einer Experimentierklausel beruhende Erlaubnisverfahren für Sportwetten, das mittlerweile auch von deutschen Gerichten gestoppt wurde, mit dem Unionsrecht konform sei. Das Amtsgericht Sonthofen legte dem EuGH mehrere Fragen zur richtigen Auslegung und Anwendung des Unionsrecht vor.

Mathias Dahms ergänzt:

“Ein bloßes Anheben der Anzahl der Sportwettenkonzessionen wird nicht die grundlegenden Konstruktionsfehler des Staatsvertrags heilen. Stattdessen müssen wir in Deutschland konstruktiv über eine umfassende Neuregelung der Materie diskutieren.“

Der DSWV fordert daher im Rahmen einer umfassenden Neuregelung hohe qualitative anstatt quantitativer Marktzugangsbeschränkungen einzuführen. Zudem müssen die Zuständigkeiten der Länder in der Regulierung und im Vollzug neu geregelt werden. Die Idee einer unabhängigen Landesanstalt unterstützt der DSWV ausdrücklich.

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet. Mit Sitz im Haus der Bundespressekonferenz versteht sich der Verband als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedsstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im Profisport aktiv.