Freitag, 9. Dezember 2016

EuGH verwirft Vorlage in der Rechtssache Stanleybet Malta und Stoppani als unzulässig

Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 20. Juli 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale di Milano – Italien) – Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani/Agenzia delle dogane e dei Monopoli – Ufficio dei Monopoli per la Lombardia

(Rechtssache C-141/16)1

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Niederlassungsfreiheit und freier Dienstleistungsverkehr – Einheitliche Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe – Steuerpflicht von nationalen Vermittlern, die Spieldaten für die Rechnung von Wirtschaftsteilnehmern übertragen, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind – Keine hinreichenden Angaben zum tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang des Ausgangsrechtsstreits sowie zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefrage ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stanleybet Malta Ltd, Mario Stoppani

Beklagte: Agenzia delle dogane e dei Monopoli – Ufficio dei Monopoli per la Lombardia

Tenor

Das von der Commissione tributaria regionale di Milano (Finanzgericht der Region Mailand, Italien) mit Entscheidung vom 29. September 2015 eingereichte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.

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1 ABl. C 191 vom 30.5.2016.

Vorlage an den EuGH in der Rechtssache Global Starnet

Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 7. Juni 2016 – Global Starnet Ltd/Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

(Rechtssache C-322/16)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungsklägerin: Global Starnet Ltd

Berufungsbeklagte: Ministero dell’Economia e delle Finanze, Amministrazione Autonoma Monopoli di Stato

Vorlagefragen

Kann Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin ausgelegt werden, dass die unbedingte Pflicht eines letztinstanzlichen Gerichts, eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts zur Vorabentscheidung vorzulegen, dann nicht besteht, wenn im Lauf desselben Verfahrens die Corte costituzionale (Verfassungsgerichtshof) die Verfassungsmäßigkeit der nationalen Regelung beurteilt hat, indem sie im Wesentlichen dieselben rechtlichen Maßstäbe angewandt hat wie die, um deren Auslegung der Gerichtshof ersucht wird, wenngleich Erstere formal verschieden sind, da sie in Vorschriften der Verfassung und nicht in solchen der europäischen Verträge festgelegt sind?

Hilfsweise für den Fall, dass der Gerichtshof die Frage zur Auslegung von Art. 267 Abs. 3 AEUV dahin entscheidet, dass die Vorlage zur Vorabentscheidung obligatorisch ist: Stehen die Bestimmungen und Grundsätze der Art. 26 (Binnenmarkt), 49 (Niederlassungsrecht), 56 (Dienstleistungsfreiheit) und 63 (Kapitalverkehrsfreiheit) AEUV und des Art. 16 (Unternehmerische Freiheit) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der allgemeine Grundsatz des Vertrauensschutzes (der „zu den tragenden Grundsätzen der Union gehört“, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle, C-545/11, EU:C:2013:169, festgestellt hat) dem Erlass und der Anwendung einer nationalen Regelung (Art. 1 Abs. 78 Buchst. b Nrn. 4, 8, 9, 17, 23 und 25 des Gesetzes Nr. 220/2010) entgegen, die – auch zu Lasten von Personen, die bereits Konzessionäre im Bereich der telematischen Verwaltung des erlaubten Glücksspiels sind – neue Anforderungen und Pflichten mittels eines Nachtrags zur bereits bestehenden Vereinbarung (ohne eine Frist für eine schrittweise Anpassung) festlegt?