Samstag, 22. März 2008

Bundesgerichtshof entscheidet über Vernbindlichkeiten von Spielverträgen bei Online-Spielbank

Pressemitteilung des BGH:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten folgenden Terminhinweis geben:

Verhandlungstermin: 3. April 2008

III ZR 190/07

Landgericht Koblenz - Urteil vom 26. Juni 2007 – 6 S 342/06


Die Klägerin betreibt in Wiesbaden eine zugelassene Spielbank und bot im Internet die Möglichkeit an, online an einem Roulette teilzunehmen. Sie nimmt den Beklagten auf Begleichung verlorener Wetteinsätze aus einem solchen Online-Spiel in Anspruch.

Die maßgebliche Spielbankerlaubnis für Internet-Spielangebote gibt vor, dass jeder Spieler bei seiner Registrierung ein für ihn geltendes tägliches, wöchentliches oder monatliches Limit bestimmt. Nachträgliche Erhöhungen dieses Limits sind erst nach einem Ablauf von 24 Stunden, Verminderungen sofort zulässig. Eine entsprechende Regelung findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Im Rahmen der erforderlichen Registrierung auf der Webseite der Klägerin bestimmte der Beklagte kein wirksames Limit. Zu diesem Zeitpunkt war in der Maske des Registrierungsprogramms die Option "Ich möchte kein Limit setzen." voreingestellt. Wenn der Nutzer kein Limit einsetzte oder ein Limit ohne Auswahl aus den Optionen "pro Tag, pro Woche und pro Monat" angab, konnte er die Registrierung fortsetzen und nach Abschluss des Rahmenvertrages ohne betragsmäßige Begrenzung am Spiel teilnehmen.

Nach der Anmeldung zu einem Online-Roulette überwies der Beklagte per Kreditkarte auf sein bei der Klägerin geführtes Spielerdepot insgesamt 4.000 €. Die Einsätze und die zwischenzeitlich erzielten Gewinne verspielte der Beklagte in insgesamt 186 einzelnen Spielverträgen. Später ließ der Beklagte die Belastungen seiner Kreditkarte rückgängig machen.

Der Beklagte hält die mit der Klägerin abgeschlossenen Spielverträge wegen der Ausgestaltung der Limiteingabe bei der Registrierung für nichtig. Er hat behauptet, er habe bei der Registrierung ein Limit in Höhe von 100 € oder weniger eingegeben, das mangels Angabe des Zeitraums von dem Programm nicht angenommen worden sei.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ihr auf die Berufung der Klägerin hin stattgegeben. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Landgericht zugelassenen Revision.

Der Senat wird in dieser Sache zu prüfen haben, ob die Spielverträge wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder gegen die guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) nichtig sind.

Pressestelle des Bundesgerichtshofs
76125 Karlsruhe
Telefon (0721) 159-5013
Telefax (0721) 159-5501

Mittwoch, 19. März 2008

Gewerbliches Unterhaltungsautomatenspiel begrüßt Initiative des Ethik-Beirates des Deutschen Lotto- und Totoblocks

Das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel begrüßt die Initiative des Ethikbeirats des Deutschen Lotto- und Totoblocks vom 18.03.2008, stärker gegen illegales Glücksspiel vorzugehen und das Vollzugsdefizit zu beseitigen.

Auch das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel, welches sich ebenfalls an die Spieler- und Jugendschutzvorschriften entsprechend der zum 01.01.2006 novellierten Spielverordnung und des Jugendschutzgesetzes des Bundes hält, setzt sich für eine Bekämpfung illegaler Glücksspielanbieter und Glücksspielveranstalter ein.

Dies betrifft insbesondere Online-Angebote nicht zulässiger Spielformen als auch illegale Kartenspiele.

Die AWI hat daher in den letzten Monaten im Auftrag des gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiels in mehreren Bundesländern in Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsministerien und den Industrie- und Handelskammern Informationsveranstaltungen durchgeführt, auf denen Mitarbeiter von Polizeidienststellen und Ordnungsämtern über die rechtlichen Bedingungen des zulässigen gewerblichen Geldgewinnspiels an Geldspielgeräten und die langjährigen, intensiven Aktivitäten der Unterhaltungsautomatenbranche gegen unzulässiges Automatenspiel informiert worden sind.

Für Rückfragen: Dirk Lamprecht, 030-2408-7760

www.awi-info.de

VfB Stuttgart darf weiterhin nicht für private Sportwetten werben

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 2008

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Abänderungsantrag des VfB Stuttgart gegen die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 29.10.2007, in deren Folge der VfB verpflichtet ist, vorerst jegliche Werbung für private Sportwetten wie z. B. bwin zu unterlassen, mit Beschluss vom 17. März 2008 (Az.: 4 K 456/08) zurückgewiesen. Damit darf der VfB vorläufig weiterhin nicht für Sportwetten werben.

Der VfB Stuttgart ist der Ansicht, dass der am 01.01.2008 in Kraft getretene Glücksspielstaatsvertrag rechtswidrig sei. Mit seinem am 06.02.2008 beim Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Abänderungsantrag verlangt er, das Werbeverbot nunmehr aufzuheben.

Die 4. Kammer hat aufgrund der Prozesslage einen rein formellen Beschluss treffen müssen und konnte nicht in der Sache entscheiden, obwohl die Kammer nach wie vor die Rechtsmeinung vertritt, dass ein Verbot privater Sportwetten mit Europarecht nicht vereinbar sei. Denn gegenüber dem hier allein maßgeblichen Bezugspunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.10.2007 lägen keine neuen Umstände vor, die eine Änderung dieser Entscheidung rechtfertigen würden. Durch das Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 01.01.2008 und des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes hierzu vom 04.03.2008 habe sich keine Änderung der bislang maßgeblichen Rechtslage ergeben. Vielmehr seien die zentralen - insbesondere europarechtlichen - Probleme im Wesentlichen unverändert geblieben.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung eingelegt werden kann.

Montag, 17. März 2008

Verwaltungsgericht Stuttgart lehnt Eilantrag des VfB Stuttgart ab

Der Fußballclub VfB Stuttgart darf weiterhin nicht für private Sportwettenanbieter Werbung machen. Der Bundesligaclub scheiterte mit seinem am 6. Februar 2008 eingereichten Eilantrag gegen den neuen Glücksspielstaatsvertrag vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 4 K 456/08). Der Eilantrag wurde zurückgewiesen, wie eine Gerichtssprecherin heute bestätigte.

Das Verwaltungsgericht Stuttgart traf aber keine Entscheidung in der Hauptsache, «obwohl die zuständige 4. Kammer nach wie vor die Rechtsmeinung vertritt, dass ein Verbot privater Sportwetten mit Europarecht nicht vereinbar sei». Der Fußballclub kann gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

Stellvertretend für die Bundesligaclubs wollte der VfB erreichen, dass er im eigenen Stadion wieder für den privaten Wettanbieter bwin und andere Unternehmen werben darf. Unterstützt wurde der Verein bei seiner Klage von der Deutschen Fußball Liga (DFL).

Durch das Werbeverbot für private Sportwettenanbieter bwin gehe dem Club jährlich ein Millionen-Betrag verloren, hatte VfB-Präsident Erwin Staudt auf einer Pressekonferenz Mitte Februar erklärt. Man sei zu jedem Schritt bereit - «und wenn wir bis zum Europäischen Gerichtshof gehen müssen», erklärte er. Dem VfB war insbesondere die Werbung für den privaten Buchmacher bwin (früher: betandwin) verboten worden. Dies hatte zu zahlreichen Gerichtsverfahren geführt. Weitere Leidtragende sind die Fußballclubs Werder Bremen und 1860 München, bei denen bwin aufgrund von Untersagungsverfügungen als Trikotsponsor abgesprungen ist. Durch den neuen Staatsvertrag soll die Werbung für private Anbieter noch weit umfassender eingeschränkt werden.

Der umstrittene neue Glücksspielstaatsvertrag, gegen den der Verein vorging, trat am 1. Januar in Kraft. In ihm wurde das staatliche Glücksspielmonopol für mindestens vier weitere Jahre fest geschrieben, das den Ländern Milliardeneinnahmen sichert.

Bei der EU stößt dieses Monopol jedoch auf Kritik: Ende Januar leitete die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Die Bundesregierung muss innerhalb von zwei Wochen zu dem Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission Stellung nehmen.

BGH weist Vollstreckungsschutzantrag der bwin International Ltd. ab - Endgültige Entscheidung des BGH für 2009 erwartet

Die bwin International Ltd. bietet seit 2002 unter der Domain www.bwin.com (vormals www.betandwin.com) Glücksspiele unter anderem für Kunden aus der Bundesrepublik Deutschland an. Die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co OHG ("Westlotto") hat im September 2004 eine Klage gegen bwin International Ltd. auf Unterlassung der Veranstaltung, Vermittlung und Bewerbung von Sportwetten, Casino- und Lotteriespielen in Deutschland eingebracht. Das Landgericht Köln hat der Klage im Februar 2006 in erster Instanz stattgegeben. Die erstinstanzliche Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Köln im September 2007 bestätigt und für vollstreckbar erklärt. Folglich hat bwin gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Revision beim Bundesgerichtshof ("BGH") eingelegt. Obwohl mit einer inhaltlichen Entscheidung des Bundesgerichtshofes erst in etwa einem bis eineinhalb Jahren zu rechnen ist, hat Westlotto im November 2007 Vollstreckungsmaßnahmen gegen bwin eingeleitet.

bwin hat den Bundesgerichtshof daraufhin in einem Vollstreckungsschutzantrag ersucht, die Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung in der Hauptsache einzustellen. In seiner am 14.3.2008 zugestellten Entscheidung hat der BGH den Antrag der bwin International Ltd. abgewiesen. Bis zum Vorliegen der BGH Entscheidung kann Westlotto nun weitere Vollstreckungsanträge stellen. Die damit verbundenen Zwangsgelder könnten, sollte das Verfahren vor dem BGH letztlich nicht gewonnen bzw. in der Zwischenzeit keine politische Lösung erreicht werden, erhebliche negative Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft haben. Für den Fall einer aus bwin Sicht positiven BGH Entscheidung behält sich die Gesellschaft die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.

In Anbetracht der jüngsten rechtlichen Entwicklungen sind bwin und ihre Rechtsberater zuversichtlich, das Verfahren gegen Westlotto letztlich zu gewinnen. So ist auch die Europäische Kommission der Auffassung, dass die derzeitige Rechtslage in Deutschland mit primärem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar ist und hat aus diesem Grund ein weiteres Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Darüber hinaus liegen zahlreiche Vorlageverfahren deutscher Gerichte zur Entscheidung beim Europäischen Gerichtshof. bwin geht daher davon aus, dass das Angebot für Deutschland unter der Domain www.bwin.com auch nach dieser Entscheidung des BGH unverändert aufrechterhalten werden kann.

Die bwin e.k., die das Angebot unter www.bwin.de betreibt und über eine Erlaubnis der ehemaligen DDR verfügt, ist nicht Partei des Verfahrens beim BGH.

Ad-hoc-Mitteilung vom 17. März 2008