Die Sportwetten.de AG gibt bekannt, dass der Umsatz im Jahr 2007 mit ca. 29 Mio. EUR im Vergleich zu 2006 (29,332 Mio. EUR; 2005 32,266 Mio. EUR) stabil geblieben ist. Das abgelaufene Geschäftsjahr war geprägt durch die Einleitung umfangreicher Restrukturierungsmaßnahmen. Es erfolgte die Trennung von verlustbringenden Unternehmensteilen. Aufgrund dieser sowie auch kostensenkender Maßnahmen konnte das Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) in 2007 deutlich um mindestens 1,3 Mio. EUR verbessert werden. Das EBIT 2006 betrug -1.959 TEUR (2005: 275 TEUR). Der Geschäftsbereich Sportwetten wurde aufgrund der unsicheren deutschen Rechtslage bereits im Oktober 2007 vollkommen eingestellt.
Die Restrukturierungsmaßnahmen werden voraussichtlich noch im ersten Quartal 2008 zum Abschluss gebracht werden können. Der bisherige operative Verlauf des ersten Quartals ist sehr erfolgversprechend. Der Vorstand geht davon aus, dass bereits im Geschäftsjahr 2008 ein positives Ergebnis erwirtschaftet wird: Bei einem derzeit auf mindestens 31 Mio. EUR geschätzten Umsatz soll das EBIT mit ca. 600 TEUR nach den vergangenen zwei Verlustjahren wieder deutlich positiv ausfallen.
Die technischen Vorarbeiten für den Beginn des USA-Pferdewettgeschäftes werden voraussichtlich Mitte März 2008 abgeschlossen sein. Ab dann wird das Wettangebot der Internetseite www.pferdewetten.de die Rennen der führenden US-amerikanischen Rennbahnen umfassen. Dazu hatte die Sportwetten.de AG - wie im Oktober 2007 gemeldet - einen Kooperationsvertrag mit dem führenden amerikanischen Anbieter Magna Entertainment Corp. (MEC) geschlossen.
Ad hoc vom 29.02.2008
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Samstag, 1. März 2008
Freitag, 29. Februar 2008
Verwaltungsgericht München bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht und will über Eilantrag mündlich verhandeln
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat – als zweites bayerisches Verwaltungsgericht nach dem VG Regensburg (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 95) – Zweifel an der Vereinbarkeit des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht zu erkennen gegeben. Nachdem die Landeshauptstadt München bereits eine erste Untersagungsverfügung gegen einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler aufgrund formeller Mängel zurücknehmen musste, will das Verwaltungsgericht nunmehr über den Eilantrag hinsichtlich einer danach ergangenen zweiten Untersagungsverfügung mündlich verhandeln. Bislang hatte das VG München Schutzanträge von Sportwettenvermittlern ohne nähere europarechtliche Prüfung und ohne Verhandlung zurückgewiesen. Offenbar beurteilt das Gericht die Rechtslage nach dem Auslaufen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (bis Ende 2007) und nach Einleitung eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Europäische Kommission Ende Januar 2008 anders.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 96
Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat – als zweites bayerisches Verwaltungsgericht nach dem VG Regensburg (vgl. Sportwettenrecht aktuell Nr. 95) – Zweifel an der Vereinbarkeit des zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht zu erkennen gegeben. Nachdem die Landeshauptstadt München bereits eine erste Untersagungsverfügung gegen einen von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler aufgrund formeller Mängel zurücknehmen musste, will das Verwaltungsgericht nunmehr über den Eilantrag hinsichtlich einer danach ergangenen zweiten Untersagungsverfügung mündlich verhandeln. Bislang hatte das VG München Schutzanträge von Sportwettenvermittlern ohne nähere europarechtliche Prüfung und ohne Verhandlung zurückgewiesen. Offenbar beurteilt das Gericht die Rechtslage nach dem Auslaufen der vom Bundesverfassungsgericht gesetzten Übergangsfrist (bis Ende 2007) und nach Einleitung eines zweiten Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland durch die Europäische Kommission Ende Januar 2008 anders.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 96
Verwaltungsgericht Frankfurt bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht: Sportwettenvermittler kann weiter tätig sein
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main gewährt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.
In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) - beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis führt das VG Frankfurt aus, ein nationales Glücksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:
„Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der Änderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da (...) jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.“
Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06), des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europäischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit höherrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht.
Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:
„Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica).“
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Glückspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Glückspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 96
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main gewährt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.
In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) - beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis führt das VG Frankfurt aus, ein nationales Glücksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:
„Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der Änderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da (...) jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist.“
Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06), des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europäischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit höherrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht.
Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:
„Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243/01, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica).“
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Glückspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Glückspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 96
Donnerstag, 28. Februar 2008
Sportwetten: EU Kommission zeigt Entschlossenheit, Binnenmarktregeln durchzusetzen
Kommission verschärft Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und die Niederlande
Brüssel, 28. Februar 2008
Stanleybet International begrüßt die heutige Entscheidung der Europäischen Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und die Niederlande zu beschleunigen und so mit Entschlossenheit, unnötige, unangemessene und diskriminierende Restriktionen auf nationaler Ebene aufzuheben.
Die Europäische Kommission hat heute nach Prüfung der entsprechenden Antworten auf die sogenannten "Letters of Formal Notice" Griechenland und die Niederlande offiziell aufgefordert, ihre jeweiligen Gesetze zu novellieren. Bei diesen offiziellen Aufforderungen handelt es sich um begründete Stellungnahmen, der zweiten Stufe der Vertragsverletzungsverfahren. Sollte es innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Reaktion geben, könnte die Kommission die Fälle an den Europäischen Gerichtshof verweisen.
Im griechischen Fall entschied die Kommission im Juni 2007 zu prüfen, ob nationale Regelungen mit Artikel 49 des EG-Vertrages übereinstimmen, der die Dienstleistungsfreiheit im Sportwettenmarkt garantiert. Die Kommission machte heute erneut geltend, dass ein Mitgliedsstaat nicht Restriktionen für den Zugang zu Sportwettenangeboten verfügen kann, während er gleichzeitig die Bürger dazu ermuntert, an Monopol-Wetten teilzunehmen von deren Einnahmen der Staat selber profitiert. Griechenland hat fast zwei Drittel der Anteile des Unternehmens OPAP privatisiert. Der Anbieter verfügt über die staatliche Sportwettenlizenz und ist mittlerweile an der Athener Börse notiert.
Der niederländische Fall betrifft ebenfalls Restriktionen auf Sportwetten-Angebote. In einem "Letter of Formal Notice" der Kommission vom April 2006 wurde das Land auf seine monopolistischen Restriktionen für Sportwetten-Angebote hingewiesen, die gegen Artikel 49 des EG-Vertrages verstoßen.
Als treibende Kraft hinter den sogenannten Gambelli- und Placanica-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs hat Stanleybet die Führung im Rechtsstreit gegen mit dem EU-Recht unvereinbare Wettrestriktionen übernommen. Trotz der heutigen positiven Entwicklungen bedauert es Stanleybet, dass eine Reihe von Mitgliedsstaaten (Dänemark, Frankreich, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Schweden) trotz der Maßnahmen der Europäischen Union keine Schritte eingeleitet haben, um die Unvereinbarkeit der jeweiligen Sportwetten-Restriktionen mit den Regelungen des EG-Vertrages zu korrigieren. Frankreich befindet sich ebenfalls auf Status einer begründeten Stellungnahme, muss jedoch noch einen konkreten und glaubhaften Vorschlag vorlegen, der mit EU-Recht vereinbar ist.
John Whittaker, Managing Director von Stanleybet International sagte: "Die heutige Entscheidung ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Welche andere Möglichkeit als die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren bleibt der Kommission bei Ländern, die keinen Kooperationswillen zeigen? Heute wurden Griechenland und die Niederlande verwarnt, was passiert jedoch mit den anderen Staaten? Beispielsweise befinden sich Dänemark, Ungarn und Finnland auf dem Status einer begründeten Stellungnahme. Es gibt keine Veränderungen bei der jeweiligen nationalen Gesetzeslage, aber die Kommission wird die Staaten vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Wir ermutigen die Kommission, in der Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin so nachhaltig zu agieren."
Griechenland und die Niederlande haben nun bis Ende April 2008 Zeit, um auf die Anfrage der Europäischen Kommission zu reagieren.
Stanleybet International
Konstantinos Maragkakis
Head of Communications
media@stanleybet.com
Brüssel, 28. Februar 2008
Stanleybet International begrüßt die heutige Entscheidung der Europäischen Kommission, die Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland und die Niederlande zu beschleunigen und so mit Entschlossenheit, unnötige, unangemessene und diskriminierende Restriktionen auf nationaler Ebene aufzuheben.
Die Europäische Kommission hat heute nach Prüfung der entsprechenden Antworten auf die sogenannten "Letters of Formal Notice" Griechenland und die Niederlande offiziell aufgefordert, ihre jeweiligen Gesetze zu novellieren. Bei diesen offiziellen Aufforderungen handelt es sich um begründete Stellungnahmen, der zweiten Stufe der Vertragsverletzungsverfahren. Sollte es innerhalb von zwei Monaten keine zufriedenstellende Reaktion geben, könnte die Kommission die Fälle an den Europäischen Gerichtshof verweisen.
Im griechischen Fall entschied die Kommission im Juni 2007 zu prüfen, ob nationale Regelungen mit Artikel 49 des EG-Vertrages übereinstimmen, der die Dienstleistungsfreiheit im Sportwettenmarkt garantiert. Die Kommission machte heute erneut geltend, dass ein Mitgliedsstaat nicht Restriktionen für den Zugang zu Sportwettenangeboten verfügen kann, während er gleichzeitig die Bürger dazu ermuntert, an Monopol-Wetten teilzunehmen von deren Einnahmen der Staat selber profitiert. Griechenland hat fast zwei Drittel der Anteile des Unternehmens OPAP privatisiert. Der Anbieter verfügt über die staatliche Sportwettenlizenz und ist mittlerweile an der Athener Börse notiert.
Der niederländische Fall betrifft ebenfalls Restriktionen auf Sportwetten-Angebote. In einem "Letter of Formal Notice" der Kommission vom April 2006 wurde das Land auf seine monopolistischen Restriktionen für Sportwetten-Angebote hingewiesen, die gegen Artikel 49 des EG-Vertrages verstoßen.
Als treibende Kraft hinter den sogenannten Gambelli- und Placanica-Urteilen des Europäischen Gerichtshofs hat Stanleybet die Führung im Rechtsstreit gegen mit dem EU-Recht unvereinbare Wettrestriktionen übernommen. Trotz der heutigen positiven Entwicklungen bedauert es Stanleybet, dass eine Reihe von Mitgliedsstaaten (Dänemark, Frankreich, Finnland, Deutschland, Ungarn, Italien, Schweden) trotz der Maßnahmen der Europäischen Union keine Schritte eingeleitet haben, um die Unvereinbarkeit der jeweiligen Sportwetten-Restriktionen mit den Regelungen des EG-Vertrages zu korrigieren. Frankreich befindet sich ebenfalls auf Status einer begründeten Stellungnahme, muss jedoch noch einen konkreten und glaubhaften Vorschlag vorlegen, der mit EU-Recht vereinbar ist.
John Whittaker, Managing Director von Stanleybet International sagte: "Die heutige Entscheidung ist ein weiterer Rückschlag für diejenigen, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Welche andere Möglichkeit als die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren bleibt der Kommission bei Ländern, die keinen Kooperationswillen zeigen? Heute wurden Griechenland und die Niederlande verwarnt, was passiert jedoch mit den anderen Staaten? Beispielsweise befinden sich Dänemark, Ungarn und Finnland auf dem Status einer begründeten Stellungnahme. Es gibt keine Veränderungen bei der jeweiligen nationalen Gesetzeslage, aber die Kommission wird die Staaten vor dem Europäischen Gerichtshof verklagen. Wir ermutigen die Kommission, in der Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin so nachhaltig zu agieren."
Griechenland und die Niederlande haben nun bis Ende April 2008 Zeit, um auf die Anfrage der Europäischen Kommission zu reagieren.
Stanleybet International
Konstantinos Maragkakis
Head of Communications
media@stanleybet.com
Mittwoch, 27. Februar 2008
OVG NRW: Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden
Pressemitteilung des OVG NRW vom 27. Februar 2008
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2008 entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 13 B 1215/07
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2008 entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 13 B 1215/07
Sonntag, 24. Februar 2008
Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Stuttgart hat nunmehr auch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und mehrere Klageverfahren gegen Untersagungsverfügungen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt (Beschlüsse vom 18. Februar 2008, Az. RO 4 K 07.1334 u.a.).
Das Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt, dass mit dem Staatsvertrag das Glücksspielwesen tatsächlich entsprechend den zu beachtenden Anforderungen des EuGH (Gambelli-Urteil) kohärent und systematisch geregelt worden sei. So seien die mit einem besonderen Suchtpotential belasteten Geldspielautomaten von dem Staatsvertrag nicht erfasst. Dies sei rechtlich nur dann akzeptabel, wenn – so etwa eine These des OVG Hamburg – der Glücksspielmarkt in verschiedene Sektoren aufgeteilt sei. Nur dann könnte für Teile des Glücksspielmarktes ein staatliches Monopol mit der Begründung einer Eindämmung der Spielsucht errichtet werden, während andere suchtträchtige Bereiche nicht entsprechend reglementiert würden.
In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sei jedoch vom „Glücksspielsektor“ die Rede bzw. von der Betätigung privater Unternehmen auf dem Glücksspielsektor (Placanica-Urteil des EuGH). Auch in dem Gambelli-Urteil beschreibe der EuGH das widersprüchliche Verhalten des Staates damit, „die Verbraucher dazu anzureizen und ermuntern, an Lotterie, Glücksspielen und Wetten teilzunehmen“.
Kommentar: Die Aussetzungsbeschlüsse des VG Regensburg beziehen sich auf einen Vorlagebeschluss des VG Gießen. Der EuGH hat die sechs ihm von den Verwaltungsgerichten Gießen und Stuttgart vorgelegten Verfahren inzwischen verbunden (Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 15. Oktober 2007, Az. C-316/07 u.a.). Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 und 94 berichtet, hat kürzlich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durchgreifende Zweifel an der deutschen Rechtslage geäußert und einen Streit über das staatliche Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Wie das VG Schleswig hält auch das VG Regensburg die Frage für maßgeblich, ob das gesamte Glücksspielrecht das Ziel einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung verfolgen muss, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Es folgt damit nicht der These der Monopolbefürworter, die argumentieren, dass unterschiedliche Glücksspielssektoren (wie immer man diese in der Praxis abgrenzen will) auch ganz unterschiedlich geregelt werden könnten (einerseits Liberalisierung, andererseits Verschärfung des Monopols). Wie umfassend die Kohärenzanforderung zu verstehen sei, meint das Verwaltungsgericht der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht klar entnehmen zu können (obwohl der EuGH bislang von einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Wetten und Glücksspielen ausgegangen ist). Folgt der EuGH dem EFTA-Gerichtshof, der diese Frage bereits in seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rs. E-3/06) geklärt hat, kann der Mitgliedstaat autonom das von ihm verfolgte Schutzniveau bestimmen, muss dieses dann aber konsequent über sämtliche Glücksspielformen verfolgen. Ein Monopol ist dann rechtlich nicht mehr haltbar, wenn bestimmte Formen (wie etwa in Deutschland Sportwetten) monopolisiert werden, während andere Formen mit gleicher Suchtgefahr (Pferdewetten) oder sogar noch höherer Gefahr (Spielautomaten) nicht in gleicher Weise reglementiert werden.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 95
Nach dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht und den Verwaltungsgerichten Frankfurt am Main und Stuttgart hat nunmehr auch das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und mehrere Klageverfahren gegen Untersagungsverfügungen bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgesetzt (Beschlüsse vom 18. Februar 2008, Az. RO 4 K 07.1334 u.a.).
Das Verwaltungsgericht Regensburg bezweifelt, dass mit dem Staatsvertrag das Glücksspielwesen tatsächlich entsprechend den zu beachtenden Anforderungen des EuGH (Gambelli-Urteil) kohärent und systematisch geregelt worden sei. So seien die mit einem besonderen Suchtpotential belasteten Geldspielautomaten von dem Staatsvertrag nicht erfasst. Dies sei rechtlich nur dann akzeptabel, wenn – so etwa eine These des OVG Hamburg – der Glücksspielmarkt in verschiedene Sektoren aufgeteilt sei. Nur dann könnte für Teile des Glücksspielmarktes ein staatliches Monopol mit der Begründung einer Eindämmung der Spielsucht errichtet werden, während andere suchtträchtige Bereiche nicht entsprechend reglementiert würden.
In der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sei jedoch vom „Glücksspielsektor“ die Rede bzw. von der Betätigung privater Unternehmen auf dem Glücksspielsektor (Placanica-Urteil des EuGH). Auch in dem Gambelli-Urteil beschreibe der EuGH das widersprüchliche Verhalten des Staates damit, „die Verbraucher dazu anzureizen und ermuntern, an Lotterie, Glücksspielen und Wetten teilzunehmen“.
Kommentar: Die Aussetzungsbeschlüsse des VG Regensburg beziehen sich auf einen Vorlagebeschluss des VG Gießen. Der EuGH hat die sechs ihm von den Verwaltungsgerichten Gießen und Stuttgart vorgelegten Verfahren inzwischen verbunden (Beschluss des Präsidenten des EuGH vom 15. Oktober 2007, Az. C-316/07 u.a.). Wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 93 und 94 berichtet, hat kürzlich auch das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht durchgreifende Zweifel an der deutschen Rechtslage geäußert und einen Streit über das staatliche Sportwettenmonopol dem EuGH vorgelegt (Beschluss vom 30. Januar 2008, Az. 12 A 102/06). Wie das VG Schleswig hält auch das VG Regensburg die Frage für maßgeblich, ob das gesamte Glücksspielrecht das Ziel einer systematischen und kohärenten Spielbegrenzung verfolgen muss, damit ein staatliches Monopol gerechtfertigt sein kann. Es folgt damit nicht der These der Monopolbefürworter, die argumentieren, dass unterschiedliche Glücksspielssektoren (wie immer man diese in der Praxis abgrenzen will) auch ganz unterschiedlich geregelt werden könnten (einerseits Liberalisierung, andererseits Verschärfung des Monopols). Wie umfassend die Kohärenzanforderung zu verstehen sei, meint das Verwaltungsgericht der bisherigen EuGH-Rechtsprechung nicht klar entnehmen zu können (obwohl der EuGH bislang von einer einheitlichen rechtlichen Beurteilung von Wetten und Glücksspielen ausgegangen ist). Folgt der EuGH dem EFTA-Gerichtshof, der diese Frage bereits in seinem Ladbrokes-Urteil vom 30. Mai 2007 (Rs. E-3/06) geklärt hat, kann der Mitgliedstaat autonom das von ihm verfolgte Schutzniveau bestimmen, muss dieses dann aber konsequent über sämtliche Glücksspielformen verfolgen. Ein Monopol ist dann rechtlich nicht mehr haltbar, wenn bestimmte Formen (wie etwa in Deutschland Sportwetten) monopolisiert werden, während andere Formen mit gleicher Suchtgefahr (Pferdewetten) oder sogar noch höherer Gefahr (Spielautomaten) nicht in gleicher Weise reglementiert werden.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 95
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