Freitag, 13. Dezember 2019

Staatliche Beihilfen: Kommission untersucht mögliche Vorteile für öffentliche Kasinobetreiber in Deutschland

09/12/2019

Die Europäische Kommission hat heute (Montag) eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die steuerliche Sonderbehandlung öffentlicher Kasinobetreiber in Deutschland mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ist. In einer gesonderten Untersuchung prüft die Kommission auch die Maßnahmen, die in Nordrhein-Westfalen für den dort tätigen öffentlichen Kasinobetreiber ergriffen wurden.

In Deutschland unterliegen öffentliche Spielbankunternehmen einer besonderen Steuerregelung, die eine Reihe von ansonsten geltenden allgemeinen Steuern ersetzt, insbesondere Körperschafts-, Einkommens- und Gewerbesteuern. Bei der Kommission sind mehrere Beschwerden von Unternehmen des Glücksspielsektors eingegangen, die sich auf bestimmte Aspekte dieser spezifischen Steuerregelung beziehen, sowie eine angebliche Garantie für die Rentabilität öffentlicher Kasinobetreiber.

Mit dem förmlichen Prüfverfahren soll geklärt werden, ob diese spezifische Steuerregelung einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil für die Betreiber öffentlicher Kasinos in Form einer geringeren Steuerbelastung im Vergleich zu den normalen Steuervorschriften mit sich bringt.

Im Zusammenhang mit bestimmten Maßnahmen zugunsten des in Nordrhein-Westfalen tätigen öffentlichen Kasinobetreibers wird die Kommission auch auf der Grundlage von Beschwerden prüfen, ob angebliche jährliche Verlustausgleichszahlungen sowie eine Kapitalzufuhr Nordrhein-Westfalens im Jahr 2015 zugunsten des öffentlichen Kasinobetreibers in der Region dem Betreiber einen unangemessenen Vorteil verschafft haben.

Die Einleitung einer eingehenden Untersuchung gibt Deutschland und interessierten Dritten Gelegenheit zur Stellungnahme. Sie greift dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor. Parallel dazu kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Konzession zum Betrieb eines weiteren öffentlichen Kasinos in Nordrhein-Westfalen keine Beihilfe darstellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb, im Beihilfenregister unter den Nummern SA.44944 und SA.53552 (steuerliche Aspekte) und SA.48580 (spezifische Maßnahmen für den Betreiber öffentlicher Kasinos in Nordrhein-Westfalen).

Quelle: Europäische Kommission

Donnerstag, 5. Dezember 2019

Voabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs an den EuGH zu Wettterminals

Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 25. September 2019 - Admiral Sportwetten GmbH u.a.
(Rechtssache C-711/19)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht:  Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens:

Revisionswerberinnen: Admiral Sportwetten GmbH, Novomatic AG, AKO Gastronomiebetriebs GmbH

Belangte Behörde: Magistrat der Stadt Wien

Vorlagefragen


Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft1 dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als „technische Vorschriften“ im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind?

Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?

____________

1 ABl. 2015, L 241, S. 1.


Anmerkung der Redaktion:

Erläuterung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs:

Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer "technischen Vorschrift". Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs - zu Vorgängerrichtlinien - führt ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der betreffenden "technischen Vorschriften".

Da die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG) der Europäischen Kommission nicht notifiziert wurden, möchte der VwGH mit dem Vorabentscheidungsersuchen vom EuGH wissen, ob es sich bei den Regelungen des WWAG um "technische Vorschriften" im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 handelt und die Unterlassung der Mitteilung dazu führt, dass diese Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf.

Mittwoch, 23. Oktober 2019

Reform des Glücksspielstaatsvertrags: DSWV fordert praxistaugliche und verbraucherorientierte Regulierung

Pressemitteilung des DSWV vom 23. Oktober 2019

- Ministerpräsidentenkonferenz debattiert am 24. und 25. Oktober über die Zukunft der Glücksspielregulierung.

- Eine verbraucherschutzorientierte Regulierung der Sportwette und des Online-Glücksspiel ist möglich, benötigt aber eine Grundsatzreform.

- Vorgeschlagene Maßnahmen wie ein Live-Wetten-Verbot, anbieterübergreifende Spielerkonten oder weitere Online-Verbote würden Spieler in den Schwarzmarkt drängen und das Kanalisierungsziel gefährden. Sie beruhen auf der von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung („BZgA“) wiederlegten Annahme, Wetten und Glücksspielen im Internet hätten ein besonderes Suchtrisiko.


Berlin. – Bei der Jahres-Ministerpräsidentenkonferenz am 24. und 25. Oktober in Elmau wird die Diskussion um einen neuen Glücksspielstaatsvertrag fortgesetzt. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) appelliert für eine Grundsatzreform der deutschen Glücksspielregulierung, die gesellschaftliche Realitäten anerkennt und ein rechtssicheres Fundament für bestehende Märkte schafft.

Da der bestehende 3. Glückspieländerungsstaatsvertrag am 30. Juni 2021 ausläuft, ist eine Neuregelung der Glücksspielregulierung notwendig. Die Mitglieder des DSWV betrachten mit Sorge die Verhandlungen um eine Anschlussregulierung, auch weil viele im Länderkreis diskutierten Regulierungsvorhaben mehr Gefahren als Chancen für den Spielerschutz mit sich bringen. Scheitert die Verständigung auf einen „großen Wurf“, droht ein weiteres Ausufern des unregulierten Marktes:

“Verbraucherschutz und Regulierung schließen sich nicht aus. Nur wenn die Politik die bestehenden (Online-)Märkte in einen regulierten Rahmen überführt, greifen die Spieler- und Verbraucherschutzmaßnahmen weiter. Die ohne Not vorgeschlagenen Einschnitte beim Sportwettprogramm, künstliche Barrieren in Form eines anbieter- und spielformübergreifenden Limits und eine Fortführung der Verbotspolitik beim Onlinespiel würden lediglich Kunden zu nicht regulierungswilligen Anbietern in den ungeschützten Schwarzmarkt drängen“, so DSWV-Präsident Mathias Dahms.

Die vorgeschlagenen Maßnahmen beruhen auf dem Irrglauben, dass die Verfügbarkeit eines hinreichend attraktiven Spielangebots und die gleichzeitig wachsende Nachfrage automatisch zu einem erhöhten Suchtrisiko führe. Dabei wird vollkommen vernachlässigt, dass sich aus wissenschaftlicher Perspektive eine besondere Gefährlichkeit des Online-Glücksspiels nicht belegen lässt. Zudem werden die von den Glücksspielaufsichten und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) erhobenen Zahlen ignoriert, die eben jene Befürchtungen wiederlegen.

Der Markt für Online-Wetten und Online-Spiele hat sich in Deutschland zwischen 2009 und 2017 nahezu verfünffacht. Die BZgA belegt in Studien, dass das explosive Wachstum des Online-Glücksspiel-Marktes zu keinen zusätzlichen Suchtproblemen geführt hat. Verbote sind aus Verbraucherschutzperspektive nicht notwendig und gefährden das Kanalisierungsziel des Glücksspielstaatsvertrages. Dem Spielerschutz wird ein Bärendienst erwiesen, wenn Spieler zukünftig nicht mehr im regulierten Markt aktiv sind und in den ungeschützten Schwarzmarkt abwandern.

Die BZgA überwacht die Zahl der problematischen und pathologischen Spieler sorgfältig und hat seit 2008 fünf Studien mit jeweils rund 10,000 Teilnehmern dazu durchgeführt. Eine Erhöhung der Anzahl der Spielsüchtigen ist danach allerdings nicht feststellbar. Stattdessen ist der Anteil der Personen mit glücksspielbezogenen Problemen an der deutschen Bevölkerung heute niedriger als in 2009.

„Die Kanalisierung der bisher unregulierten Spielangebote in einen regulierten Markt muss das vordringliche Ziel eines neuen Glücksspielstaatsvertrags sein. Dabei müssen die Angebote so attraktiv sein, dass die Verbraucher sie gegenüber dem Schwarzmarkt bevorzugen“, so DSWV-Präsident Mathias Dahms.

Quellen: Jahresreports der Glücksspielaufsichtsbehörden 2009-2017 und Banz, M., & Lang, P. (2017). Glücksspielverhalten und Glücksspielsucht in Deutschland. Ergebnisse des Surveys 2017 und Trends. Köln: Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. http://doi.org/10.17623/BZGA:225-GS-SY17-1.0.

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2 Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Mittwoch, 11. September 2019

Niedersachsen legt Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag vor

Niedersachsen / Hannover – Der von den Regierungschefinnen und -chefs der Länder zwischen dem 26. März 2019 und dem 18. April 2019 unterzeichnete Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag soll ratifiziert werden. Das Kabinett hat am (heutigen) Dienstag beschlossen, einen entsprechenden Gesetzentwurf des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport in den Landtag einzubringen.

Der geltende Staatsvertrag konnte bislang im Bereich der Sportwetten nicht umgesetzt werden, da Gerichte die Erteilung von Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache unterbunden hatten. Diese Blockade-situation im Bereich der Sportwetten aufzulösen ist bisher nicht gelungen, nachdem einzelne Länder den Zweiten Glücksspieländerungsstaatsvertrag aus dem Jahr 2017 nicht ratifiziert hatten und dieser damit gegenstandslos geworden war.

Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält nunmehr die notwendigen punktuellen Regelungen, um die Blockadesituation im Bereich der Sportwetten aufzulösen und einen rechtssicheren Vollzug im Bereich der Sportwetten zu ermöglichen. Die Änderungen sollen am 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Es ist vorgesehen, die Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Mit der Aufhebung der Kontingentierung entfällt auch die Notwendigkeit eines Auswahlverfahrens, an dessen konkreter Umsetzung und Durchführung die zuständigen Gerichte Anstoß genommen hatten. Die zur Umsetzung erforderliche Ent-fristung der Experimentierklausel für Sportwetten haben die Regierungschefinnen und -chefs der Länder bereits beschlossen.

Mit der Verlängerung der Experimentierphase bis zum Auslaufen des Staatsvertrages und der Aufhebung der Kontingentierung von Konzessionen wird die Erteilung von Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten für die gesamte Geltungsdauer des Glücksspielstaats-vertrages rechtlich möglich. Dazu der niedersächsische Innenminister Boris Pistorius: „Es ist wichtig, dass für den Bereich der Sportwetten eine Einigung erzielt und sich auf die notwendigen Änderungen verständigt wurde. So wird jetzt für Anbieter von Sportwetten, für Sportverbände, Werbetreibende und nicht zuletzt auch für die Aufsichtsbehörden Rechtsklarheit geschaffen.“

Die Konzessionserteilung erfolgt weiterhin im ländereinheitlichen Verfahren durch die zuständige hessische Behörde (Regierungspräsidium Darmstadt). Der Einfluss des Landes Niedersachsen ist über das Glücksspielkollegium gewährleistet.

Mit der Erteilung von Konzessionen an die Veranstalter von Sportwetten wird ab 2020 erstmals auch die Erlaubniserteilung an Sportwettvermittlungsstellen in Niedersachsen möglich werden.

Im Zuge der Verbandsbeteiligung haben sich keine Änderungen ergeben. Diese wurden bezogen auf den vorliegenden Gesetzentwurf auch nicht gefordert. Das bei der Europäischen Kommission durchzuführende Notifizierungsverfahren wurde ohne Änderungen am notifizierten Text abgeschlossen.

Quelle: Pressestelle der Niedersächsischen Landesregierung

Freitag, 16. August 2019

Regierungspräsidium Darmstadt: Großes Interesse an Informationen über Sportwetten-Erlaubnisse

Pressemitteilung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13. August 2019

RP bereitet Verfahren zur deutschlandweiten Konzessionsvergabe vor


Über 200 Vertreterinnen und Vertreter verschiedener Branchen haben sich am heutigen Dienstag im Hörsaalgebäude der Uni Frankfurt auf dem Campus Bockenheim über das anlaufende Sportwetten-Konzessionsverfahren informiert. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt führt dieses ab Anfang kommenden Jahres deutschlandweit durch und gab auf der Veranstaltung nun Einzelheiten dazu bekannt. Erklärtes Ziel ist, dass der Bereich Sportwetten bundesweit einer Regulierung zugeführt wird.

Nach einem Grußwort von RP-Abteilungsleiter Dr. Helmuth Beck stellten Fachleute aus dem zuständigen RP-Dezernat ‚Gewerbe, Preisprüfung, Glücksspiel‘ die geplante Änderung des Glücksspiel-Staatsvertrages vor. Dieser soll dahingehend geändert werden, dass ab 1. Januar 2020 die Zahl der Konzessionen in Deutschland für die Dauer einer Übergangs-bzw. Experimentierphase nicht beschränkt werden soll. Diese sollen befristet bis zum 30. Juni 2021 erteilt werden. Demnach könnten alle Antragstellenden, die bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllen, eine entsprechende Erlaubnis erhalten.

Zum Ablauf des Verfahrens wurde ausgeführt, dass die Prüfung der eingereichten Unterlagen und damit das Verfahren beginnt, nachdem die Antragstellenden erklärt haben, dass ihre Antragsunterlagen aus ihrer Sicht vollständig sind. Sodann wird ihnen die Prüffähigkeit bestätigt und die inhaltliche Prüfung beginnt. Während dieser Prüfung kann es allerdings zu Nachforderungen kommen, zum Beispiel, wenn in einzelnen Bereichen unzureichende Ausführungen gemacht wurden oder diese der Behörde nicht schlüssig erscheinen. Solche unvollständigen Anträge könnten inhaltlich nicht bearbeitet werden.

Klargestellt wurde bei der Veranstaltung außerdem, dass Sportwetten-Anbieter, die nach Inkrafttreten des geänderten Glücksspielstaatsvertrages keinen Antrag gestellt haben, nach einer angemessenen Frist mit einem kostenpflichtigen Untersagungsverfahren durch die Behörde rechnen müssen. Die Konzessionsinhaber müssen ihre unerlaubten Glücksspielangebote mit Konzessionserteilung einstellen.

Was die sogenannten terrestrischen Angebote – Sportwetten in Wettvermittlungsstellen – angeht, so wurde auf die Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen, in denen jeweils Standorte geplant sind. In Hessen warte man derweil auf die entsprechende Gesetzesänderung, um das entsprechende Verfahren für die Standort-Konzessionen vorbereiten zu können.

Präsentation der Infoveranstaltung Sportwetten vom 13.08.2019 als PDF

Freitag, 26. Juli 2019

Niedersächsische Staatskanzlei: Gesetz zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Pressemitteilung vom 23. Juli 2019

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf für eine Dritte Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zur Verbandsbeteiligung freigegeben. Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder hatten den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zwischen dem 26. März 2019 und 18. April 2019 unterzeichnet. Er muss von den einzelnen Ländern ratifiziert werden.

Hintergrund der Neuregelung ist das Auslaufen der Experimentierphase im Bereich der Sportwetten, die mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2012 eingeführt wurde und am 30.06.2019 auslaufen würde. Mit dieser Experimentierphase wurde das staatliche Wettmonopol für sieben Jahre suspendiert und der Markt für private Sportwettangebote geöffnet.

Der geltende Staatsvertrag kann jedoch derzeit in diesem Bereich nicht umgesetzt werden, da Gerichte die Erteilung von Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache unterbunden haben. Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag aus dem Jahr 2017 war von einigen Ländern nicht ratifiziert worden. Er war damit gegenstandslos.

Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält nunmehr die notwendigen punktuellen Regelungen, um die Blockadesituation im Bereich der Sportwetten aufzulösen und einen rechtssicheren Vollzug zu ermöglichen. Es ist vorgesehen, die Experimentierphase jedenfalls bis zum Ende der Laufzeit des Staatsvertrages am 30.06.2021 zu verlängern und die bisherige Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Mit der Aufhebung der Kontingentierung entfällt die Notwendigkeit einer Neugestaltung des Auswahlverfahrens, an dessen konkreter Umsetzung und Durchführung die zuständigen Gerichte Anstoß genommen hatten.

Mit der Verlängerung der Experimentierphase und der Aufhebung der Kontingentierung von Konzessionen soll die Erteilung von Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten für die verbleibende Geltungsdauer des Glückspielstaatsvertrages rechtlich möglich werden.

Zuständig für die Konzessionserteilung bleibt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Darmstadt. Der Einfluss des Landes Niedersachsen ist über das Glücksspielkollegium gewährleistet.

Mit der Erteilung von Konzessionen an die Veranstalter von Sportwetten würde ab 2020 erstmals auch die Erlaubniserteilung an Sportwettvermittlungsstellen in Niedersachsen möglich werden.

Freitag, 12. Juli 2019

Informationsveranstaltung Sportwetten – 3. GlüÄndStV

Vorabinformation über das Verfahren zur Erteilung von Konzessionen für das Veranstalten von Sportwetten nach §§ 10a, 4a ff. GlüStV nach Inkrafttreten des 3. GlüÄndStV

Das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Darmstadt, ist gemäß § 9a Abs. 2 S. 1 Ziff. 3 des Glücksspielstaatsvertrages vom 15.12.2011 (Art. 1 des Ersten Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland - GlüStV) i.V.m. § 16 Abs. 3 Hessisches Glücksspielgesetz (HGlüG) vom 28.06.2012 (GVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.09.2018 (GVBl. S. 570), für die Durchführung des Verfahrens zur Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten zuständig.

Der vorgenannte Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland in der Fassung des Ersten Staatsvertrags zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15.12.2011 soll zum 01.01.2020 dahingehend geändert werden, dass nunmehr die Zahl der Konzessionen für die Dauer der Experimentierphase nicht beschränkt werden soll. Die Konzessionen bzw. Erlaubnisse werden befristet bis zum 30.06.2021 erteilt werden. Der 3. GlüÄndStV bedarf zum Inkrafttreten der Ratifizierung in allen Bundesländern bis zum 31.12.2019.

An dem Verfahren zur Erteilung jeweils einer Konzession zur Veranstaltung von Sportwetten werden sich alle interessierten Unternehmen und natürlichen Personen beteiligen können.

Auf die Erteilung einer Konzession besteht auch nach der beabsichtigten Änderung des GlüStV kein Rechtsanspruch.

Das Verfahren beginnt im Jahr 2020. Bereits vor dem Inkrafttreten eingereichte Unterlagen werden als Anträge mit Eingangsdatum 02.01.2020 behandelt. Die Einreichung von Unterlagen vor dem 02.01.2020 erfolgt auf eigenes Kostenrisiko.

Sofern sich Interessierte bereits jetzt über die nach derzeitigem Stand zur Erfüllung der Mindestvoraussetzungen vorzulegenden Unterlagen informieren möchten, verweise ich auf entsprechenden Informationen, die unter Sportwetten [1] zu finden sind.

Hierzu wird am 13.08.2019 in den Räumlichkeiten des Regierungspräsidiums Darmstadt in der Gutleutstrasse 130 (Bauteil A2, 1. UG, Raum U1.50 A, B, C) in Frankfurt am Main um 13 Uhr eine Informationsveranstaltung stattfinden. Wegen des beschränkten Platzangebotes wird gebeten nur maximal 2 Vertreter je interessierten Bewerber zu entsenden.

Anmeldungen sind bis zum 02.08.2019 online auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt über die Anmeldeseite [2] möglich.

Hinweise:
Mögliche Fragen zu den Mindestvoraussetzungen sind schriftlich an sportwettkonzessionen@rpda.hessen.de [3] zu richten. Eine Beantwortung kann nicht vor der Informationsveranstaltung am 13.08.2019 erfolgen. Es ist geplant, im Rahmen der Informationsveranstaltung auf vorab gestellten Fragen einzugehen.
Die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen bedarf einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. Diese Erlaubnis ist im jeweiligen Bundesland, in dem die Wettvermittlungsstelle errichtet werden soll, zu beantragen und wird nicht von der Konzession umfasst.

Karte anzeigen [4]

Das Wichtigste zur Veranstaltung
Di, 13. August 2019
Regierungspräsidium Darmstadt
Gutleutstr. 130
(Bauteil A2, 1. UG, Raum U1.50 A, B, C)
60327 Frankfurt am Main

Mittwoch, 3. Juli 2019

Wettbürosteuer: Vorlagebeschluss des Finanzgerichts Bremen

Das Finanzgericht Bremen: Ist die Bremer Wettbürosteuer verfassungswidrig?

Pressemitteilung 27.06.2019  

Mit Vorlagebeschluss vom 19. Juni 2019 (2 K 37/19 <1>) hat der 2. Senat des Finanzgerichts Bremen das Bundesverfassungsgericht angerufen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die im Juli 2017 eingeführte kommunale Vergnügungsteuer für das Vermitteln und Verfolgen von Wetten (Wettbürosteuer) verfassungswidrig ist. Es holt daher die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein, das allein die Kompetenz hat, im konkreten Normenkontrollverfahren über die Ungültigkeit eines Gesetzes zu entscheiden. 

Mit der Wettbürosteuer wird in Bremen und Bremerhaven das Vermitteln von Wetten in Wettbüros, in denen das Verfolgen von Wetten an Bildschirmen möglich ist, besteuert. Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros. Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Bildschirme im Wettbüro. Der Steuersatz beträgt für jeden Kalendermonat 60 EUR je Bildschirm. Die Klägerin, die in Bremen Wettvermittlungsstellen betreibt, wendet sich gegen ihre Heranziehung zu der Steuer.

Das Finanzgericht Bremen ist davon überzeugt, dass die Heranziehung der Zahl der Bildschirme als Bemessungsgrundlage den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz) verletzt. Ein solcher Stückzahlmaßstab ist nach Auffassung des Gerichts ungeeignet für die Bemessung der Wettbürosteuer, weil ihm der nach dem Gebot der steuerlichen Lastengleichheit erforderliche Bezug zu dem eigentlichen Steuergegenstand fehlt. Die Steuer ist auf Abwälzung auf den Wettkunden als eigentlichen Steuerträger angelegt. Sein über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehender Aufwand soll besteuert werden. Doch dieser Aufwand des Wettkunden ergibt sich nicht aus der Anzahl der Bildschirme in einem Wettbüro.

Den Beschluss im Wortlaut finden Sie auf der Homepage des Finanzgerichts Bremen. 

Samstag, 18. Mai 2019

Vorlage an den EuGH zur Steuerhaftung von Sportwettenvermittlern

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 14. Dezember 2018 – Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma


(Rechtssache C-788/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma

Vorlagefragen

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Stehen die Art. 52 und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, einer nationalen Regelung wie der italienischen in Art. 1 Abs. 644 Buchst. g des Gesetzes 190/2014 entgegen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern zur Entrichtung der einheitlichen Steuer auf Wetten gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo 504/1998 verpflichtet sind, wobei die Steuerbemessungsgrundlage pauschal dem Dreifachen des durchschnittlichen Aufkommens entspricht, das durch die Annahme in der Provinz oder dort, wo die Tätigkeit der Annahmestelle angesiedelt ist, erzielt und aus den im dem Referenzzeitraum vorausgehenden Steuerzeitraum beim italienischen Totalisator registrierten Daten abgeleitet wird?

Dienstag, 14. Mai 2019

Arendts zum geplanten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

ZEAL schließt Lotto24-Übernahme ab

- 93 % der Lotto24-Aktionäre nehmen Übernahmeangebot an

- Aktienanzahl erhöht sich auf 22.396.070

(London, 14. Mai 2019) Die ZEAL Network SE ("ZEAL") hat den Erwerb der Lotto24 AG ("Lotto24"), des führenden Anbieters staatlicher Lotterien im Internet, im Wege eines öffentlichen Übernahme-Tauschangebots erfolgreich abgeschlossen.

Die Transaktion wurde von Anfang an durch Großaktionäre mit rund 65 % der Lotto24-Aktien unterstützt. Nach Genehmigung der Transaktion durch die außerordentliche ZEAL-Hauptversammlung am 18. Januar 2019 wurde das Angebot am 31. Januar 2019 veröffentlicht. Bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 29. April 2019 wurde das Übernahmeangebot für 93 % der Lotto24-Aktien angenommen, was eine überwältigende Unterstützung der Transaktion zeigt.

Die Gesamtzahl der von der ZEAL Network SE ausgegebenen Aktien beträgt nun 22.396.070 (bisher: 8.385.088). Mit einem Anteil von rund 32 % am gesamten erweiterten Aktienkapital bleibt die Günther-Gruppe der größte ZEAL-Aktionär.

Dr. Helmut Becker, Vorstandsvorsitzender von ZEAL, sagte: "Wir freuen uns, dass wir sowohl die Aktionäre von Lotto24 als auch von ZEAL vom strategischen Wert dieses Zusammenschlusses überzeugen konnten und danken insbesondere unseren Mitarbeitern für ihr großes Engagement und ihren unermüdlichen Einsatz in den letzten Monaten. Durch die Wiedervereinigung mit Lotto24 haben wir eine starke, nachhaltige Plattform geschaffen, um das Online-Wachstum im deutschen Lotteriemarkt und darüber hinaus zu beschleunigen. Wir werden jetzt unermüdlich an unserem zukünftigen Erfolg arbeiten, gemeinsam."

Noch in diesem Jahr beabsichtigt ZEAL, die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften myLotto24 und Tipp24 zurückzuerlangen und ihr deutsches Zweitlotteriegeschäft in einen lokal lizenzierten Online-Lotterievermittler umzuwandeln, der die starke Position von Lotto24 auf dem deutschen Lotteriemarkt ausbaut. Darüber hinaus plant ZEAL die Verlegung des Firmensitzes zurück nach Deutschland.

Freitag, 3. Mai 2019

Beitrag zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

In der aktuellen Ausgabe von Casino & Gaming International (issue 37) berichtet Martin Arendts über die aktuelle Rechtslage und die geplante Änderung durch den Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag.

https://issuu.com/cgimagazine/docs/2019-2 (auf den Seiten 33 - 35)

Donnerstag, 25. April 2019

Vorlage an den EuGH durch das Provinzfinanzgericht Parma zur Besteuerung von Wettvermittlern

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 14. Dezember 2018 – Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma
(Rechtssache C-788/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma

Vorlagefragen

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Stehen die Art. 52 und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, einer nationalen Regelung wie der italienischen in Art. 1 Abs. 644 Buchst. g des Gesetzes 190/2014 entgegen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern zur Entrichtung der einheitlichen Steuer auf Wetten gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo 504/1998 verpflichtet sind, wobei die Steuerbemessungsgrundlage pauschal dem Dreifachen des durchschnittlichen Aufkommens entspricht, das durch die Annahme in der Provinz oder dort, wo die Tätigkeit der Annahmestelle angesiedelt ist, erzielt und aus den im dem Referenzzeitraum vorausgehenden Steuerzeitraum beim italienischen Totalisator registrierten Daten abgeleitet wird?

Mittwoch, 27. März 2019

Deutscher Sportwettenverband: Wettbürosteuer verfassungswidrig

Kommunen müssen handeln, um Steuerrückforderungen zu vermeiden

Berlin. Die von vielen Kommunen erhobene Wettbürosteuer auf Grundlage der Brutto-Wetteinsätze ist verfassungswidrig. Zu diesem Ergebnis kommt Professor Gregor Kirchhof, Direktor des Instituts für Wirtschafts- und Steuerrecht an der Universität Augsburg, in einem Gutachten im Auftrag des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV).

Die Verfassungswidrigkeit begründet Kirchhof mit der Gleichartigkeit von Wettbürosteuer und Sportwettsteuer. Letztgenannte erhebt der Bund nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz in Höhe von fünf Prozent ebenfalls auf die Wetteinsätze:

„Die Sportwettsteuer und die Wettbürosteuer schöpfen damit aus derselben Quelle wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, sind in der Bemessungsgrundlage, im Belastungsgrund, in der Erhebungstechnik und der grundrechtlichen Zahlungsbetroffenheit gleichartig. Die Wettbürosteuer verletzt in der gegenwärtigen Bemessung nach dem Brutto-Wetteinsatz das Gleichartigkeitsverbot und damit das Grundgesetz.”

Derzeit besteuern mehrere Kommunen insbesondere in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg und Hessen die Wetteinsätze in den Wettbüros, nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Juni 2017 die vorherige Bemessungsgrundlage der Wettbürofläche für gleichheitswidrig erklärt hat. Kirchhof kritisiert:

„In dem knappen Hinweis, mit dem Wetteinsatz stehe ein praktikabler und sachgerechter „Wirklichkeitsmaßstab” für die Besteuerung zur Verfügung, hat das Gericht die Kommunen in die verfassungsrechtliche Irre geführt. Die erwogene neue Bemessungsgrundlage wird nur kurz erwähnt, nicht konkretisiert und verfassungsrechtlich erörtert.”

Eine Wettbürosteuer darf jedoch keine zusätzliche Umsatz- oder Sportwettsteuer sein. Als örtliche Aufwandsteuer muss sie den tatsächlichen örtlichen Aufwand bemessen, den der Wettkunde in der jeweiligen Kommune tätigt.

Wollen die Kommunen umfangreiche Steuerrückforderungen vermeiden, sieht DSWV-Präsident Mathias Dahms daher dringenden Handlungsbedarf:

„Der Deutsche Sportwettenverband möchte im Dialog mit den Kommunen die Wettbürosteuer auf eine rechtlich tragfähige Grundlage stellen, die beidem gerecht wird: dem Wunsch der Kommunen nach sicheren Steuereinnahmen sowie dem Interesse der Wettbürobetreiber an einer angemessenen Besteuerung.”

Von der rechtlichen Fragilität der Wettbürosteuer in ihrer jetzigen Form zeugt auch die jüngste Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden: Das Gericht hat vor wenigen Tagen die neue Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld für ungültig erklärt, die eine dreiprozentige Steuer auf die über Wettbüros abgewickelten Wetteinsätze vorsieht.

Eine rechtskonforme Lösung könnte nach Ansicht von Steuerrechtsexperte Kirchhof in einer pauschalen Besteuerung von Live-Wetten auf Sportereignisse liegen, die der Wettkunde im Wettbüro mitverfolgt. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern werden vielfach in Pauschalen bemessen – zum Beispiel die Hundesteuer.

Das vollständige Rechtsgutachten von Professor Kirchhof ist unter diesem Link abrufbar.

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien.

Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2 Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Pressemitteilung des Deutsche Sportwettenverbands

Freitag, 22. März 2019

Deutscher Lottoverband: Glücksspielstaatsvertrag - 2021 geht es auch um die Zukunft von LOTTO

Die Länderchefs haben sich gestern in Berlin auf einen 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag geeinigt, hauptsächlich betrifft dieser ein neues Erlaubnisverfahren für Sportwettanbieter, gültig zunächst bis Juni 2021. "Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes (DLV). "Die Bundesländer müssen jetzt die nächsten Monate intensiv nutzen, um mit Beteiligung der Branchenverbände eine grundlegende, kohärente Reform der deutschen Glücksspielregulierung auf den Weg zu bringen, die auch die Lotterien einschließt. Wir stehen für konstruktive Gespräche bereit."

Die Umsätze der klassischen Lotterie "Lotto 6aus49" sind in den vergangenen zehn Jahren um ein Drittel eingebrochen, während Lotterien im Rest von Europa um ein Viertel gewachsen sind. Die Talfahrt des klassischen Lottospiels begann im Jahr 2008 mit Einführung des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV). Infolge der Begründung der staatlichen Monopole mit Suchtgefahren, die bei Lotterien nachweislich irrelevant ist, mussten Werbung und Vertrieb von Lotto sowie Klassen- und Soziallotterien stark eingeschränkt werden. Der Lotterievertrieb durch private Lotterievermittler, die zuvor bis zu 20 Prozent der Lotterieumsätze generiert hatten, wurde faktisch verboten. Im europäischen Vergleich sind den Bundesländern dadurch seit Einführung des GlüStV allein im Bereich der Lotterien rund 15 Milliarden Euro an Steuern und Zweckerträgen entgangen.

"Die Begründung des Lotterieveranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren ist weder geeignet noch notwendig", so Faber. Der DLV appelliert an die Bundesländer, eine umfassende Reform der Regulierung aller Glücksspielbereiche auf den Weg zu bringen, unter Berücksichtigung der tatsächlichen Risiken. "Eine risikoadäquate Lockerung von Produkt-, Werbe- und Vertriebsbeschränkungen für Lotterien ist unumgänglich, um das Gemeinwohl nachhaltig zu sichern."

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband e.V., Rüdiger Keuchel, Tel. 040 8900396,
rkeuchel@deutscherlottoverband.de

Donnerstag, 21. März 2019

Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.: Glücksspiel ganzheitlich und nach Qualitätskriterien regulieren! Schluss mit der Knebelung legaler Angebote!

Bei der heutigen Ministerpräsidentenkonferenz haben sich die Regierungschefs auf den 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag verständigt. Der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. nimmt dazu wie folgt Stellung:

„Der gefundene Konsens ist ein erster Schritt. Der große Wurf, nämlich eine dringend notwendige kohärente Regulierung aller Spielformen des Glücksspielmarktes, steht allerdings weiterhin aus“, so Georg Stecker, Vorstandssprecher Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. „Die Regulierung verfehlt erkennbar ihr Ziel, wenn legale Spielhallen, die sich an Recht und Gesetz halten, Abstände einhalten müssen, während über illegale Onlineanbieter die gleichen Spiele an jedem Ort verfügbar sind. Die Regulierung des gewerblichen Automatenspiels nach quantitativen Kriterien, nach Abstand und Größe, hat das legale Spiel geschwächt und illegale Marktteilnehmer gestärkt“, bewertet Stecker die aktuelle Situation und fordert mit Blick auf den wachsenden Schwarzmarkt in Deutschland: „Es muss Schluss sein mit der Regulierungs-Flickschusterei und der Knebelung legaler Angebote, die die Menschen in die Arme illegaler Anbieter, auch im Internet, treibt. Gegen den grassierenden Schwarzmarkt hilft nur ein attraktives, legales Angebot.“

Die Zeit bis zum Auslaufen des Vertrages am 30. Juni 2021 gelte es zu nutzen. Stecker: „In den kommenden Monaten müssen die Weichen richtig gestellt werden. Wir brauchen endlich den großen Wurf für den gesamten Glücksspielmarkt. Nur wenn alle Spielformen, also auch das gewerbliche Automatenspiel, ausschließlich nach Qualitätsmaßstäben reguliert werden, können der Schwarzmarkt eingedämmt, Verbraucher nachhaltig geschützt und die legalen Unternehmen gestärkt werden.“

Quelle: Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V.

CDU-Landtagsfraktion Schleswig-Holstein: Durchbruch bei Regelung zum Online-Glückspiel

Hans-Jörn Arp, Mitglied der CDU-Landtagsfraktion, äußerte sich heute (21.03.2019) zum Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz zum Thema Glückspielstaatsvertrag:

„Mit dem heutigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz, die Eckpunkte für eine gemeinschaftliche Anschlussregelung des Glücksspielstaatsvertrages vorzulegen, ist uns nach zehn Jahren endlich der Durchbruch gelungen und die Anerkennung der anderen Bundesländer zuteil geworden.

Für Schleswig-Holstein ist das ein großer Erfolg, nachdem das Land lange auf Widerstand gegen die nun kommende zukunftsweisende Lösung im Bereich Glücksspiel gestoßen war. Jetzt ziehen auch die anderen Bundesländer am gleichen Strang, nachdem sie am Ende überzeugt werden konnten, dass der schleswig-holsteinische Weg zielführend ist. Wichtig dafür war auch das Signal der großen Allianz im schleswig-holsteinischen Landtag in dieser Sache.

Das ist nicht nur eine gute Nachricht für die Nutzer der Online-Portale, für die es nun eine rechtlich fundierte Basis geben wird, die Sicherheit bei den Zahlungsströmen garantiert und gleichzeitig auch Schutz des Verbrauchers vor Datenmissbrauch und Suchtgefahren bedeutet. Zugleich ist es auch eine gute Nachricht für Sport-Proficlubs wie beispielsweise den THW Kiel, Holstein Kiel und die SG Flensburg Handewitt bei uns im Lande, die dringend auf die Förderung über die durch die Glücksspielportale hereinkommenden Steuern angewiesen sind.“

Quelle: CDU-Fraktion im Landtag Schleswig-Holstein

Reform des Glücksspielstaatsvertrags: DSWV fordert Verbändeanhörung

- Minimalreform der Ministerpräsidenten löst strukturelle Probleme nicht

- Staatsvertrag muss bis 2021 grundlegend überarbeitet werden

- Forderung nach Beteiligung von Verbänden, Sport und Wissenschaft

Berlin. – Nach der heutigen Einigung der Ministerpräsidentenkonferenz über den “Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag” appelliert der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) an die Bundesländer, die Verhandlungen über eine Grundsatzreform der deutschen Glücksspielregulierung unmittelbar fortzusetzen und hieran Verbände, Sport und Wissenschaft zu beteiligen. DSWV-Präsident Mathias Dahms sieht in dem heutigen Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz einen ersten, aber nicht ausreichenden Schritt, um den deutschen Sportwettenmarkt zu regulieren:

“Der 3. Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist lediglich ein Provisorium für den kurzen Übergangszeitraum bis 2021. Er löst die strukturellen Defizite des Staatsvertrags nicht, verschafft den Ländern aber Zeit, jetzt über die dringend notwendige Modernisierung des deutschen Glücksspielrechts weiterzuverhandeln.”

Der Beschluss der Ministerpräsidenten sieht ein neues Erlaubnisverfahren für Sportwettenanbieter vor; die Lizenzen sollen Anfang 2020 für den kurzen Zeitraum bis Juni 2021 erteilt werden. Die überzogen restriktiven Regelungen des Staatsvertrags bleiben jedoch bestehen: Die beliebte Live-Wette — etwa 60 bis 70 Prozent des Marktes — wird unverhältnismäßig eingeschränkt, pauschale Spiellimits willkürlich festgelegt. Dahms bezweifelt, dass eine so prohibitive Regulierung den Anforderungen einer modernen, digitalen Gesellschaft gerecht wird:

“In Deutschland existiert ein gefestigter Sportwettenmarkt. Die Kunden haben klare Erwartungen an ihr Sportwettenprodukt. Wenn die Länder die gesellschaftlichen Realitäten und Kundenwünsche völlig ignorieren, laufen sie Gefahr, erneut mit ihrer Regulierung zu scheitern. Durch unattraktive Rahmenbedingungen drohen die in Deutschland lizenzierten Angebote gegenüber dem Schwarzmarkt marginalisiert zu werden.”

Für eine moderne und sachgerechte Regulierung ist es aus Sicht von Dahms dringend erforderlich, die betroffenen Branchenverbände, den organisierten Sport, die Wissenschaft sowie Vertreter des Verbraucherschutzes in einem geordneten Verfahren am weiteren Willensbildungs- und Reformprozess zu beteiligen:

“Es ist guter demokratischer Brauch und ein Gebot der transparenten politischen Willensbildung, die Normadressaten am Gesetzgebungsprozess zu beteiligen. Die letzte Verbändeanhörung zur deutschen Glücksspielregulierung fand im Mai 2010 statt. Seitdem wurde am Glücksspielstaatsvertrag lediglich hinter verschlossenen Türen gearbeitet. Wir und viele andere Verbände bieten den Ländern daher an, unsere jahrzehntelange Expertise kooperativ und konstruktiv einzubringen, um die deutsche Glücksspielregulierung gemeinsam zum Erfolg zu führen.”

Über den Deutschen Sportwettenverband

Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) wurde im Jahr 2014 von den führenden deutschen und europäischen Sportwettenanbietern in Berlin gegründet und versteht sich als öffentlicher Ansprechpartner, insbesondere für Politik, Sport und Medien. Alle Mitgliedsunternehmen verfügen über Lizenzen in EU-Mitgliedstaaten und streben eine Regulierung und Konzessionierung auch für den deutschen Markt an. Seit 2012 haben sie in Deutschland rund 2 Milliarden Euro Sportwettsteuern gezahlt. Die meisten Mitglieder sind auch als Sponsoren im deutschen Profisport aktiv.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband (DSWV)

Mittwoch, 13. März 2019

Sportwettenverband fordert Grundsatzreform - Dritter Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist nur ein Provisorium

Stuttgart. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) bewertet den geplanten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag als einen kleinen, jedoch nicht ausreichenden Schritt, um den deutschen Sportwettenmarkt zu regulieren. Beim Glücksspielsymposium der Universität Hohenheim appellierte DSWV-Präsident Mathias Dahms heute an die Bundesländer, weiter über einen neuen Glücksspielstaatsvertrag zu verhandeln und das deutsche Glücksspielwesen 2021 grundlegend zu reformieren. 

Der Interimsstaatsvertrag, der den Ministerpräsidenten am 21. März 2019 zum Beschluss vorliegt, und nahezu keine Änderungen zum ersten Glücksspielstaatsvertrag aus dem Jahr 2012 enthält, sieht die Aufhebung der Obergrenze der Zahl verfügbarer Sportwettenlizenzen vor. Das zuständige Land Hessen soll zeitnah ein neues Erlaubnisverfahren aufzusetzen und und im Frühjahr 2020 Lizenzen erteilen. 

DSWV-Präsident Mathias Dahms skizziert den dringenden weiteren Handlungsbedarf: 

„Es ist richtig, dass die Länder nach sieben Jahren Regulierungschaos endlich ein Erlaubnissystem für Sportwettenanbieter etablieren. Problematisch ist jedoch, dass die ebenso unzeitgemäßen wie restriktiven Regelungen des Staatsvertrags bestehen bleiben: Die beliebte Live-Wette — etwa 60 bis 70 Prozent des Marktes — wird massiv eingeschränkt, pauschale Spiellimits willkürlich festgelegt. Hierdurch wird die lizenzierte Sportwette gegenüber dem Schwarzmarkt unattraktiv. Im digitalen Zeitalter sind unlizenzierte Angebote nur einen Klick oder eine Wischgeste auf dem Smartphone entfernt. Wenn nun die Verbraucher in Scharen hierhin abwandern, hat der Staatsvertrag seine Ziele verfehlt. Die Rückgewinnung der in den Schwarzmarkt abgewanderten Spieler durch lizenzierte Anbieter wird in weiterer Folge Jahre in Anspruch nehmen. Dem Spieler- und Jugendschutz hätten die Ministerpräsidenten so einen Bärendienst erwiesen”

Aus Sicht der Sportwettenanbieter taugt die Vereinbarung lediglich als Übergangslösung bis zu einer Grundsatzreform 2021. Die strukturellen Defizite der derzeitigen Regulierung beseitigt sie nicht: Die Begründung des staatlichen Lotteriemonopols besteht weiterhin nicht den EU-„Scheinheiligkeitstest”, weite Teile des Online-Marktes bleiben unreguliert, eine zentrale Aufsichtsbehörde wird es in absehbarer Zeit nicht geben. Der gefundene Kompromiss sei nicht mehr als der kleinste gemeinsame Nenner zwischen den Bundesländern, erklärt Dahms: 

„Nicht zuletzt die unverhältnismäßig kurze Laufzeit der Sportwettenlizenzen von gerade einmal 18 Monaten verdeutlicht: Der Beschluss der Länder ist nicht mehr als ein provisorischer Stützpfeiler für das baufällige Haus Glücksspielstaatsvertrag. Der DSWV fordert, die deutsche Glücksspielregulierung auf ein vollständig neues Fundament zu stellen: Die realitätsfernen Regelungen zu Sportwetten im aktuellen Staatsvertrag stammen aus einer Zeit, als es noch kein iPhone, kein Facebook und keine Apps gab. Wir brauchen eine moderne Glücksspielregulierung, die akzeptiert, dass die Verbraucher ihre Wetten live, digital und mobil platzieren wollen. In der modernen Welt lässt sich das Wettgeschehen mittels Safe Server auch problemlos in Echtzeit überwachen. Schleswig-Holstein hat dies bereits vor vielen Jahren vorgeführt.“

Anderen EU-Mitgliedstaaten wie Dänemark ist es gelungen, das Glücksspielwesen online wie offline durch attraktive Lizenzbedingungen und nachfrageorientierte Angebote erfolgreich zu regulieren, hohe Verbraucherschutzstandards zu etablieren und den Schwarzmarkt auszutrocknen.

Donnerstag, 7. März 2019

Illegale Online-Casinos: Landesmedienanstalten setzen Glücksspiel-Werbeverbot durch

Hamburg - Die Medienaufsichten der Bundesländer haben mit einem gemeinsamen Brief Druck auf die privaten Fernseh- und Radiosender in Deutschland ausgeübt, keine Werbebeiträge für illegale Online-Casinos mehr auszustrahlen. Damit gehen die Landesmedienanstalten gezielt dagegen vor, dass sich zahlreiche Sender über das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte Werbeverbot für illegales Glücksspiel hinweggesetzt und Werbung für Online-Casino-Seiten ohne deutsche Lizenzen ausgestrahlt hatten.

In dem Schreiben, das NDR und Süddeutsche Zeitung einsehen konnten, heißt es, man weise darauf hin, dass "Werbung für diese (...) Glücksspielangebote (...) im Fernsehen und Hörfunk nach geltender Rechtslage nicht zulässig ist." Dies sei "wiederholt höchstrichterlich für Deutschland festgestellt" worden. Der Brief schließt mit der Bitte, das Verbot "bei künftigen Platzierungen von Werbung in Ihrem Programmen" zu berücksichtigen.

Der Brief ist datiert auf den 25. Februar. Einige Wochen zuvor hatten Reporter von NDR und SZ berichtet, dass zahlreiche Webseiten weiterhin Online-Casino-Spiele anbieten, auch wenn ihnen dazu in Deutschland eine Lizenz fehlt. Ein Teil der Anbieter hatte außerdem Werbung bei Fernsehsendern wie etwa DMAX oder im privaten Hörfunk geschaltet. Eine Sprecherin von DMAX sagte damals auf Anfrage, man gehe davon aus, dass die Angebote und damit auch die Werbung rechtmäßig seien. Eine erneute Anfrage beantwortete der Sender bislang nicht. Casino-Werbung strahlt DMAX mittlerweile offenbar keine mehr aus. Der Sender gehört zur Discovery-Gruppe, die in Deutschland auch noch andere Kanäle wie Eurosport betreibt.

Das Schreiben der Medienaufsichten haben etwa 200 private Radiosender und 300 private Fernsehsender erhalten. Nach Aussage von Wolfgang Bauchrowitz, Chefjustiziar der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein, war der Brief ein Erfolg, bundesweit sei die "Zahl der Verstöße signifikant zurückgegangen" und im Zuständigkeitsbereich seiner Behörde habe man gar keine verbotene Werbung mehr feststellen können. Gegen Sender, die sich nicht daran halten, würde man in Zukunft mit "verwaltungsrechtlichen Mitteln" vorgehen.

Das Angebot an Online-Casinos wächst in Deutschland seit einigen Jahren. Ein Report der Glücksspielaufsichten der Länder über das Jahr 2017, der im vergangenen November erschien, zählt mehr als 730 Casino-Angebote, die im Internet um deutsche Spieler werben. Der Bruttospielertrag sei im Vergleich zu 2016 um 36 Prozent auf 1,76 Milliarden Euro gestiegen. Die Marktforschungsagentur Research Tools beziffert die Werbeausgaben für Online-Casinos in einem Report zur Glücksspiel-Werbung von 2017 auf 28 Millionen Euro, wovon allein 24 Millionen Euro auf Fernsehwerbung entfallen.

Eigentlich ist das Verbot von Online-Casinos - und auch das Verbot, für diese zu werben - im deutschen Recht klar geregelt. Doch noch bis Anfang Februar konnten sich die Casino-Anbieter auf eine Sonderregelung berufen, die ihnen den Betrieb in Schleswig-Holstein unter bestimmten Umständen erlaubte - allerdings nur für Kunden aus diesem Bundesland. Das nutzten die Anbieter aus, um bundesweit für ihre Portale zu werben und so auch Kunden aus anderen Bundesländern auf ihre Casino-Angebote zu locken.

Diese von Schleswig-Holstein in Eigenregie ausgerufenen Sonder-Erlaubnisse sind im Januar erloschen. Zahlreiche Casinos boten aber weiterhin ihre Spiele an und schalteten auch weiterhin Werbung, zum Teil sogar mit dem Wappen Schleswig-Holsteins und unter Erweckung des Anscheins, dass die Angebote nach wie vor durch die dortige Innenbehörde lizenziert seien.

Die Kieler Innenbehörde erklärte auf Anfrage, man habe die Betreiber darauf hingewiesen, dass sie sowohl das Angebot der illegalen Casino-Spiele als auch die Werbung dafür einstellen müssen. Die betroffenen Firmen stört das allerdings augenscheinlich nicht, aktuell finden sich auf mehreren Seiten noch Hinweise auf eine angebliche Schleswig-Holstein-Lizenz und auch der Spiel-Betrieb im Netz läuft weiter. Statt gegen die Umtriebe vorzugehen, arbeitet die Kieler Landesregierung offenbar an einer neuen Möglichkeit, den Betreibern Lizenzen erteilen zu können. Bereits kurz vor dem Jahreswechsel hat Schleswig-Holstein die anderen Bundesländer darüber informiert, dass man auch in Zukunft einen Online-Casino-Betrieb ermöglichen möchte. Das geht aus einem Brief hervor, der NDR und SZ vorliegt.

Bei einer Sitzung der Länderarbeitsgruppe zum Thema Glücksspiel Ende Februar trug Schleswig-Holstein den geplanten Sonderweg noch einmal vor, mehr als ein "Die Länder nehmen (den Vorschlag) zur Kenntnis" landete aber nicht im Protokoll. Eine Einigung der Länder auf eine Öffnung des Marktes und ein bundesweites Lizenz-Verfahren für Online-Casinos ist aktuell nicht vorstellbar. Juristen bezweifeln zugleich, dass eine rechtlich saubere Umsetzung eines solchen Alleingangs überhaupt möglich ist. Aus mit den Vorgängen vertrauten Personenkreisen heißt es, Schleswig-Holstein strebe möglicherweise eine Art Duldung illegaler Onlineangebote an. Auf Anfrage erklärte ein Sprecher der Kieler Innenbehörde, die "Umsetzung (...) werde derzeit geprüft".

Quelle: NDR Norddeutscher Rundfunk

Freitag, 1. März 2019

Niedersächsische Staatskanzlei: Beschluss des Kabinetts zum Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

Die Landesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am (heutigen) Dienstag den Entwurf für eine Dritte Änderung des Glücksspielstaatsvertrages zur Kenntnis genommen. Der Landtag wird jetzt über den beabsichtigten Staatsvertrag unterrichtet.

Hintergrund der Neuregelung ist das Auslaufen der Experimentierphase im Bereich der Sportwetten, die mit dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags im Jahr 2012 eingeführt wurde und am 30.06.2019 auslaufen würde. Mit dieser Experimentierphase wurde das staatliche Wettmonopol für sieben Jahre suspendiert und der Markt für private Sportwettangebote geöffnet.

Der geltende Staatsvertrag kann jedoch derzeit in diesem Bereich nicht umgesetzt werden, da Gerichte die Erteilung von Konzessionen bis zu einer zeitlich nicht abschätzbaren Entscheidung in der Hauptsache unterbunden haben. Der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag aus dem Jahr 2017 war von einigen Ländern nicht ratifiziert worden. Er war damit gegenstandslos.

Der Dritte Glücksspieländerungsstaatsvertrag enthält nunmehr die notwendigen punktuellen Regelungen, um die Blockadesituation im Bereich der Sportwetten aufzulösen und hier einen rechtssicheren Vollzug zu ermöglichen. Es ist vorgesehen, die Experimentierphase jedenfalls bis zum Ende der Laufzeit des Staatsvertrages am 30.06.2021 zu verlängern und die bisherige Beschränkung der Anzahl der Konzessionen auf 20 aufzuheben. Mit der Aufhebung der Kontingentierung entfällt auch die Notwendigkeit einer Neugestaltung des Auswahlverfahrens, an dessen konkreter Umsetzung und Durchführung die zuständigen Gerichte Anstoß genommen hatten.

Mit der Verlängerung der Experimentierphase und der Aufhebung der Kontingentierung von Konzessionen wird die Erteilung von Konzessionen an Veranstalter von Sportwetten nun rechtlich möglich für die verbleibende Geltungsdauer des Glückspielstaatsvertrages.

Zuständig für die Konzessionserteilung bleibt die Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen, das Regierungspräsidium Darmstadt. Der Einfluss des Landes Niedersachsen ist über das Glücksspielkollegium gewährleistet.

Eine Unterzeichnung des Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrages ist unmittelbar im Nachgang zur Ministerpräsidentenkonferenz am 21. März 2019 geplant.