Die SPORTWETTEN.DE AG gibt bekannt, dass sie eine Gesamtleistung in den ersten drei Quartalen des Geschäftsjahres 2008 in Höhe von insgesamt 19,684 Mio. EUR erzielte. Im 3. Quartal 2008 lag die Gesamtleistung bei 6,269 Mio. EUR.
Aufgrund der erstmaligen vollständigen Vermittlung der Trabrennwettumsätze auf deutsche Rennen reduzierte sich das Wettvolumen um 1 Mio. EUR gegenüber dem Wettvolumen im 2. Quartal. Andere Buchmacher in Deutschland hatten im 3. Quartal 2008 die Wetten der Kunden fast ausschließlich in den eigenen Büchern gehalten, also nicht in die Totalisatoren der Rennvereine vermittelt, was zum einen ein Wettbewerbsvorteil ob des breiteren Wettartenangebotes ist, zum anderen aber künftig aufgrund der Vertragssituation mit dem Alleinvermarkter der deutschen Trabrennen, der Win Race GmbH, so nicht mehr möglich sein wird. Der Vorstand erwartet in der Folge deshalb wieder eine Steigerung des Trabrennwettvolumens der Kunden der Gesellschaft. Die Vermittlungsprovisionen in die Totalisatoren der Rennvereine (durchschnittlich 10% der Wetteinsätze) werden als Umsatz ausgewiesen. Beim Halten der Wetten ‘im eigenen Buch’ wird dagegen der gesamte Wetteinsatz als eigener Umsatz ausgewiesen. Dieser geht aber einher mit hohen Umsatzkosten für die ausgezahlten Gewinne der Kunden. Die Rohertragsmarge konnte vom 2. auf das 3. Quartal 2008 um einen Prozentpunkt gesteigert werden.
Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) belief sich auf 578 TEUR (davon allein 428 TEUR im 3. Quartal 2008).
Der Überschuss lag nach drei Quartalen mit 371 TEUR deutlich im positiven Bereich, wovon der Ergebnisbeitrag des 3. Quartals 291 TEUR betragen hat.
Der Vorstand erwartet für das Gesamtjahr 2008 weiterhin ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) von über 600.000 EUR.
Hamburg, den 17.10.2008
SPORTWETTEN.DE AG
Klaus Zellmann
Vorstand
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Freitag, 17. Oktober 2008
Mittwoch, 15. Oktober 2008
European Lotteries: Staatliche Glücksspielmonopole zulässig
Pressemitteilung der European Lotteries
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: "Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalanwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist."
Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, dass die Portugiesische Republik die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ziele, die den in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen" (Rn. 292). Er ist der Auffassung, dass "Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann", weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen.
Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele wie z. B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen. Er weist darauf hin, dass die portugiesische Regelung "auch nicht diskriminierend sei, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte."
(Anmerkung: Die aufgeführten Zitate sind einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 entnommen, die auf der Website www.curia.europa.eu verfügbar ist. Ein weiteres Zitat stammt aus dem Originaltext der Schlussanträge (Randnummer 292).
Kontakt:
Rupert Hornig, Generalbevollmächtigter der EL, +32.234.38.20
Luxemburg/Brüssel, 14. Oktober 2008 – Heute hat der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), Yves Bot, seine Schlussanträge in der Rechtssache C-42/07 vorgelegt, in der es um ein Vorabentscheidungsersuchen eines portugiesischen Gerichts geht. Das portugiesische Gericht stellte dem EuGH die Frage, ob das Gemeinschaftsrecht einem nationalen Lotterie- und Wettmonopol entgegensteht, das sich auf das gesamte Staatsgebiet einschließlich des Internets erstreckt.
Dr. Winfried Wortmann, Präsident der European Lotteries, begrüßte die Positionen des Generalanwalts ausdrücklich: "Der Generalanwalt hat in seinen Schlussanträgen nochmals eindeutig bestätigt, dass staatliche Glücksspielmonopole zulässig sind. Die Behauptungen der kommerziellen Glücksspielindustrie, exklusive staatliche Glücksspielangebote würden gegen europäisches Recht verstoßen, sind erneut als falsch widerlegt worden. Der Generalanwalt betont in aller Deutlichkeit, dass eine Kommerzialisierung des Glücksspiels in Europa nicht Ziel des Gemeinschaftsrechts ist."
Der Generalanwalt ist der Meinung, dass die Ausführungen von Liga und Bwin für sich genommen nicht belegen, dass die Portugiesische Republik die ihr obliegende Pflicht verletzt, die Ziele, die den in ihren Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen zugrunde liegen, kohärent und systematisch umzusetzen" (Rn. 292). Er ist der Auffassung, dass "Portugal zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken kann", weil Portugal davon ausgehen dürfe, dass Internetglücksspiele mit zu großen Gefahren verbunden sind, um sie einem offenen Markt zu überlassen.
Der Generalanwalt bestätigt erneut, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Organisation in einem Mitgliedsstaat eine verhältnismäßige Maßnahme sein kann, um Allgemeinwohlziele wie z. B. den Spielerschutz und die Eindämmung der Spielsuchtgefahren zu verfolgen. Er weist darauf hin, dass die portugiesische Regelung "auch nicht diskriminierend sei, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte."
(Anmerkung: Die aufgeführten Zitate sind einer Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008 entnommen, die auf der Website www.curia.europa.eu verfügbar ist. Ein weiteres Zitat stammt aus dem Originaltext der Schlussanträge (Randnummer 292).
Kontakt:
Rupert Hornig, Generalbevollmächtigter der EL, +32.234.38.20
Dienstag, 14. Oktober 2008
Online-Glücksspiel: Französischer Generalanwalt veröffentlicht Schlussanträge im Verfahren bwin gegen Santa Casa (C-42/07)
Pressemitteilung von bwin
Wien, Österreich - Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht, veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend
Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica (2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline
Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der Krimininalität Tür und Tor öffnet."
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an den EuGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden. Siehe http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Die bwin Gruppe, mit über 13 Millionen registrierten Kunden (davon 8 Millionen Play-Money-Kunden) in mehr als 25 Kernmärkten betreibt basierend auf Lizenzen (z. B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill- Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.com
www.bwin.ag
Wien, Österreich - Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts im laufenden EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML), bei dem das portugiesische Sportwetten- und Lotteriemonopol auf dem Prüfstand steht, veröffentlicht.
Nicht notifizierte portugiesische Regelung für bwin nicht bindend
Der Generalanwalt stellt einleitend klar, dass die Erweiterung des portugiesischen Monopols auf das Internet bei der Europäischen Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, kann die Regelung bwin und der Liga nicht entgegen gehalten werden.
Erwartungsgemäß geht die heutige Stellungnahme auch konform mit den Positionen des EuGH in den Fällen Gambelli (2003) und Placanica (2007), bei denen über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde.
Sicherheit im Online-Glücksspiel wesentlich höher als offline
Des Weiteren wird auf die Besonderheiten des Internet in Bezug auf Sicherheit eingegangen. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass gerade im Online-Glücksspiel aufgrund der technischen Besonderheiten des Vertriebskanals Internet die Sicherheit wesentlich höher angesetzt ist als beim Offline-Glücksspiel.
Im Unterschied zu traditionellem Glücksspiel, das heute noch großteils anonym abläuft, kennen lizenzierte Online-Glücksspielanbieter ihre Kunden aufgrund einer verpflichtenden Registrierung. Dies macht sämtliche Transaktionen transparent und nachvollziehbar. So kann Geldwäsche, Spielmanipulation oder problematischem Spielverhalten besonders zuverlässig vorgebeugt werden. Entgegen der in Nummer 271 der Schlussanträge gemachten Aussage ist es bei bwin nicht möglich, auf Kredit zu wetten oder zu spielen.
Co-CEO Manfred Bodner dazu: "In den Bereichen Spielerschutz und Betrugsbekämpfung arbeiten wir seit Jahren mit der Harvard Medical School zusammen, die weltweit die erste empirische Langzeitstudie zu Glücksspielverhalten im Internet durchführt, sowie mit der European Sports Security Association (ESSA), die Wettmanipulation effektiv vorbeugt. Dank dieser Kooperationen können Kunden bei uns sicheres Entertainment genießen."
Urteil in den kommenden Monaten
bwin Co-CEO Norbert Teufelberger geht davon aus, dass bei der erwarteten Grundsatzentscheidung die Sicherheitsaspekte des Internet verstärkt einfließen werden. Und er fügt hinzu: "Nur ein regulierter Online-Gaming-Markt mit einem diversifizierteren attraktiveren Angebot, als dies ein Monopol bieten kann, schafft ausreichend Sicherheit gegen die Risken eines Schwarzmarkts, der tatsächlich der Krimininalität Tür und Tor öffnet."
Hintergrundinformationen
Hintergrundinformation zum EuGH-Verfahren bwin und Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericordia de Lisboa (SCML):
Im August 2005 schloss bwin mit der LPTO einen Sponsoringvertrag über vier Saisonen ab. Aufgrund der portugiesischen Gesetzgebung, die SCML die alleinige Vermittlung von Sportwetten zuspricht, brachte SCML gegen bwin und die LPTO Klage ein. bwin ging in die Berufung basierend auf der Interpretation der Artikel 43, 49 und 56 des EU-Vertrags. Das in Portugal mit dem Fall betraute Gericht verwies an den EuGH zur Abklärung von Grundsatzfragen betreffend die Vereinbarkeit von EU-Recht mit dem Glücksspielmonopol SCML.
Was ist ein Vorabentscheidungsverfahren?
Der Gerichtshof arbeitet mit allen Gerichten der Mitgliedstaaten zusammen; diese sind die für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts zuständigen Gerichte. Um eine tatsächliche und einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und divergierende Auslegungen zu verhindern, können (und müssen mitunter) nationale Gerichte sich an den Gerichtshof wenden und ihn um eine Auslegung des Gemeinschaftsrechts bitten, um etwa die Vereinbarkeit ihrer nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht prüfen zu können. Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens kann auch die Prüfung der Gültigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts sein. Der Gerichtshof antwortet nicht durch ein bloßes Gutachten, sondern durch Urteil oder mit Gründen versehenen Beschluss. Das nationale Gericht, an das das Urteil oder der Beschluss gerichtet ist, ist bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Sache an die Auslegung des Gerichthofes gebunden. In gleicher Weise bindet das Urteil des Gerichtshofes andere nationale Gerichte, die mit demselben Problem befasst werden. Siehe http://curia.europa.eu/de/instit/presentationfr/index_cje.htm
Die bwin Gruppe, mit über 13 Millionen registrierten Kunden (davon 8 Millionen Play-Money-Kunden) in mehr als 25 Kernmärkten betreibt basierend auf Lizenzen (z. B. Deutschland, Italien oder Gibraltar) über Tochterfirmen und assoziierte Unternehmen Plattformen für Sportwetten, Poker, Casinospiele, Soft- und Skill- Games sowie Audio- und Video-Streams von Top-Sportveranstaltungen wie z.B. der deutschen Fußball-Bundesliga. Die Konzernmutter bwin Interactive Entertainment AG notiert seit März 2000 an der Wiener Börse (ID-Code BWIN, Reuters ID-Code BWIN.VI). Alle Details zur Gesellschaft sind auf der Investor Relations Website unter www.bwin.ag verfügbar.
Pressekontakt:
Kevin O'Neal, Pressesprecher
bwin Interactive Entertainment AG
Börsegasse 11, 1010 Wien, Austria
Tel.: +43 (0)50 858-24010
E-Mail: press@bwin.com
www.bwin.ag
Online-Wetten: Schlussanträge des französischen Generalanwalts im Liga-Fall zur Vereinbarkeit des portugiesischen Monopols mit EU-Recht
Pressemitteilung der EGBA
Brüssel - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die Stellungnahme des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EGBA-Mitglieds bwin gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) das Sponsoring der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) durch bwin betreffend.
Während bei vorangegangenen EuGH-Verfahren wie Gambelli (2003) oder Placanica (2007) über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde, geht es im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren um die Vereinbarkeit des portugiesischen (online und offline) Sportwetten- und Lotteriemonopols. Die Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ist weitgreifender als die Rechtssprechung bei Gambelli und Placanica und unterstützt die Argumente, die bereits von bwin und den anderen in der EU lizenzierten Online-Glücksspielunternehmen vorgebracht wurden.
Der Generalanwalt stellte einleitend fest, dass seiner Ansicht nach "der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden."
Laut französischem Generalanwalt Bot sei "die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden."
Dazu Sigrid Ligné, EGBA Generalsekretärin: "Nach eingehender Analyse des gegenständlichen Falls kommen wir zu dem Schluss, dass die verlangten Voraussetzungen nicht gegeben sind und damit das portugiesische Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht in Einklang steht."
Der frühere Generalanwalt des EuGH Siegbert Alber kommentiert: "Meines Erachtens können alle staatlichen Vorgaben zumindest gleichermaßen von privaten in der EU lizenzierten Anbietern erfüllt werden. Es ist ein Leichtes, dies mittels der staatlichen Kontrollmechanismen zu überprüfen."
Die in regulierten Märkten wie England, Malta oder Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein Monopol nicht zwangsläufig notwendig ist, um Ziele wie Betrugsbekämpfung oder Konsumentenschutz zu erfüllen.
Die heutige Stellungnahme findet im Kontext einer steigenden Zahl von Anträgen auf Vorabentscheidung statt (16 insgesamt), die von nationalen Gerichten an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden, und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission parallel entscheiden muss, ob sie eine Reihe von Mitgliedsstaaten der EU wegen Unvereinbarkeit ihrer Glücksspielgesetzgebung mit EU-Recht an den Gerichtshof verweisen soll.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Die EGBA erwartet das Urteil im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren für Anfang 2009.
Brüssel - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die Stellungnahme des Generalanwalts im Vorabentscheidungsverfahren des EGBA-Mitglieds bwin gegen das portugiesische Monopol Santa Casa da Misericórdia de Lisboa (SCML) das Sponsoring der Liga Portuguesa de Futebol Profissional (LPTP) durch bwin betreffend.
Während bei vorangegangenen EuGH-Verfahren wie Gambelli (2003) oder Placanica (2007) über das italienische Lizenzsystem für Sportwetten entschieden wurde, geht es im gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahren um die Vereinbarkeit des portugiesischen (online und offline) Sportwetten- und Lotteriemonopols. Die Stellungnahme im gegenständlichen Verfahren ist weitgreifender als die Rechtssprechung bei Gambelli und Placanica und unterstützt die Argumente, die bereits von bwin und den anderen in der EU lizenzierten Online-Glücksspielunternehmen vorgebracht wurden.
Der Generalanwalt stellte einleitend fest, dass seiner Ansicht nach "der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden."
Laut französischem Generalanwalt Bot sei "die portugiesische Regelung, die Santa Casa das Monopol für Internet-Wetten einräumt, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden."
Dazu Sigrid Ligné, EGBA Generalsekretärin: "Nach eingehender Analyse des gegenständlichen Falls kommen wir zu dem Schluss, dass die verlangten Voraussetzungen nicht gegeben sind und damit das portugiesische Glücksspielmonopol nicht mit EU-Recht in Einklang steht."
Der frühere Generalanwalt des EuGH Siegbert Alber kommentiert: "Meines Erachtens können alle staatlichen Vorgaben zumindest gleichermaßen von privaten in der EU lizenzierten Anbietern erfüllt werden. Es ist ein Leichtes, dies mittels der staatlichen Kontrollmechanismen zu überprüfen."
Die in regulierten Märkten wie England, Malta oder Österreich gemachten Erfahrungen zeigen, dass ein Monopol nicht zwangsläufig notwendig ist, um Ziele wie Betrugsbekämpfung oder Konsumentenschutz zu erfüllen.
Die heutige Stellungnahme findet im Kontext einer steigenden Zahl von Anträgen auf Vorabentscheidung statt (16 insgesamt), die von nationalen Gerichten an den Europäischen Gerichtshof verwiesen wurden, und zu einem Zeitpunkt, zu dem die Kommission parallel entscheiden muss, ob sie eine Reihe von Mitgliedsstaaten der EU wegen Unvereinbarkeit ihrer Glücksspielgesetzgebung mit EU-Recht an den Gerichtshof verweisen soll.
Die Ansicht des Generalanwalts ist für den EuGH nicht bindend. Die EGBA erwartet das Urteil im vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren für Anfang 2009.
Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-42/07
Pressemitteilung des EuGH
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA CASA DAS MONOPOL FÜR INTERNET-WETTEN EINRÄUMT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN EINGEHALTEN WERDEN
In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften räumen der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit der Finanzierung von Angelegenheiten des öffentlichen Interesses betraut ist, das ausschließliche Recht ein, Lotterien und Wetten im gesamten Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Die portugiesische Regelung hat dieses ausschließliche Recht auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets ausgedehnt. Sie sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen für diejenigen vor, die unter Verstoß gegen das genannte Ausschließlichkeitsrecht derartige Spiele veranstalten und für sie werben.
Gegen Bwin, ein Unternehmen für Online-Wetten mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 75 000 Euro bzw. 74 500 Euro verhängt, weil sie elektronische Wetten angeboten und für diese Wetten geworben hatten. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal Porto, vor dem Bwin und Liga die Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Ausdehnung der portugiesischen Regelung auf Lotterien und Wetten mittels elektronischer Kommunikationsmittel unter die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1) fällt. Denn die betreffende Regelung verbiete die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes und stelle damit eine „technische Vorschrift“ im Sinne der genannten Richtlinie dar.
Da die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, hätte nach Ansicht des Generalanwalts der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt werden müssen. Sollte die portugiesische Regierung diese Mitteilung nicht vorgenommen haben, könne die portugiesische Regelung weder Bwin noch der Liga entgegengehalten werden und das nationale Gericht dürfe sie nicht anwenden. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt wurde. Es habe auch alle sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die gegen Liga und Bwin verhängten Geldbußen zu ziehen.
In einem zweiten Schritt prüft der Generalanwalt, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Vorab legt er dar, dass die Dienstleistungsfreiheiten keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken sollen. Nur wenn ein Mitgliedstaat die Glücks- und Geldspiele als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandle, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne gehe, sollte er verpflichtet sein, diese Tätigkeit für den Markt zu öffnen.
Im Rahmen seiner Untersuchung ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die portugiesische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da sie es einem in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal ansässigen Anbieter von Online-Spielen verbietet, Verbrauchern, die in Portugal ansässig sind, Lotterien und Wetten im Internet anzubieten. Eine derartige Beschränkung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Erreichung ihrer Ziele zu garantieren, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auf jedem Fall muss die Beschränkung überdies in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Was die Rechtfertigung der portugiesischen Regelung angeht, konnte Portugal nach Auffassung des Generalanwalts zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken. Das vorlegende Gericht habe für die Feststellung, ob die portugiesische Regelung geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, Untersuchungen in zweierlei Hinsicht anzustellen.
Zum einen könnten Ziele, wie sie die portugiesische Regelung verfolgt, durch die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung unter staatlicher Aufsicht stehe. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei Santa Casa der Fall ist.
Zum anderen habe das vorlegende Gericht auch zu prüfen, ob Portugal die in Rede stehende Regelung im Rahmen ihrer Anwendung nicht offenkundig ihrem Zweck entfremdet und nach größtmöglichem Gewinn strebt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Spiele, die die portugiesische Regierung im Bereich der Lotterien und Wetten eingerichtet hat, sowie auf die für diese Spiele durchgeführte Werbung erinnert der Generalanwalt an die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat in dieser Weise vorgehen kann, um Spieler, die verbotenen Spieltätigkeiten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten Tätigkeiten überzugehen. Es sei
jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Ausweitung des Spielsortiments und das Maß der betreffenden Werbung offenkundig über dasjenige hinausgehen, was zur Verfolgung der dem Monopol von Santa Casa zugrunde liegenden Ziele erforderlich war. Bezüglich der auf eine Ausweitung der Kasinospiele gerichteten Politik, die die portugiesischen Behörden nach dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfolgen, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat für unterschiedliche Spiele unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen darf.
Schließlich meint der Generalanwalt, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung, die unter der Aufsicht des Mitgliedstaats steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, eine Maßnahme sein kann, die im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der portugiesischen Regelung verhältnismäßig ist. Die fragliche Regelung sei auch nicht diskriminierend, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte.
HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
__________
1) Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18).
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT KANN DIE PORTUGIESISCHE REGELUNG, DIE SANTA CASA DAS MONOPOL FÜR INTERNET-WETTEN EINRÄUMT, MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR SEIN, WENN BESTIMMTE VORAUSSETZUNGEN EINGEHALTEN WERDEN
In seinen Schlussanträgen stellt er jedoch klar, dass der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission hätte notifiziert werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne die Regelung Bwin und der Liga nicht entgegengehalten werden.
Die portugiesischen Rechtsvorschriften räumen der Santa Casa da Misericórdia de Lisboa, einer jahrhundertealten Einrichtung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit der Finanzierung von Angelegenheiten des öffentlichen Interesses betraut ist, das ausschließliche Recht ein, Lotterien und Wetten im gesamten Staatsgebiet zu veranstalten und zu betreiben. Die portugiesische Regelung hat dieses ausschließliche Recht auf alle elektronischen Kommunikationsmittel einschließlich des Internets ausgedehnt. Sie sieht auch Sanktionen in Form von Geldbußen für diejenigen vor, die unter Verstoß gegen das genannte Ausschließlichkeitsrecht derartige Spiele veranstalten und für sie werben.
Gegen Bwin, ein Unternehmen für Online-Wetten mit Sitz in Gibraltar, und die Liga Portuguesa de Futebol Profissional wurden Geldbußen in Höhe von 75 000 Euro bzw. 74 500 Euro verhängt, weil sie elektronische Wetten angeboten und für diese Wetten geworben hatten. Das Tribunal de Pequena Instância Criminal Porto, vor dem Bwin und Liga die Geldbußen angefochten haben, stellt sich die Frage, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
In seinen heute vorgelegten Schlussanträgen vertritt Generalanwalt Bot die Auffassung, dass die Ausdehnung der portugiesischen Regelung auf Lotterien und Wetten mittels elektronischer Kommunikationsmittel unter die Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften 1) fällt. Denn die betreffende Regelung verbiete die Erbringung oder Nutzung eines Dienstes und stelle damit eine „technische Vorschrift“ im Sinne der genannten Richtlinie dar.
Da die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, der Kommission jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln, hätte nach Ansicht des Generalanwalts der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt werden müssen. Sollte die portugiesische Regierung diese Mitteilung nicht vorgenommen haben, könne die portugiesische Regelung weder Bwin noch der Liga entgegengehalten werden und das nationale Gericht dürfe sie nicht anwenden. Es sei Sache des nationalen Gerichts zu prüfen, ob der Entwurf der portugiesischen Regelung der Kommission mitgeteilt wurde. Es habe auch alle sich daraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick auf die gegen Liga und Bwin verhängten Geldbußen zu ziehen.
In einem zweiten Schritt prüft der Generalanwalt, ob die neue portugiesische Regelung mit dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs vereinbar ist.
Vorab legt er dar, dass die Dienstleistungsfreiheiten keine Öffnung des Marktes im Bereich der Glücks- und Geldspiele bewirken sollen. Nur wenn ein Mitgliedstaat die Glücks- und Geldspiele als eine echte wirtschaftliche Tätigkeit behandle, bei der es um die Erzielung möglichst hoher Gewinne gehe, sollte er verpflichtet sein, diese Tätigkeit für den Markt zu öffnen.
Im Rahmen seiner Untersuchung ist der Generalanwalt der Auffassung, dass die portugiesische Regelung eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, da sie es einem in einem anderen Mitgliedstaat als Portugal ansässigen Anbieter von Online-Spielen verbietet, Verbrauchern, die in Portugal ansässig sind, Lotterien und Wetten im Internet anzubieten. Eine derartige Beschränkung sei jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Sie muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie muss geeignet sein, die Erreichung ihrer Ziele zu garantieren, und sie darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist. Auf jedem Fall muss die Beschränkung überdies in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden.
Was die Rechtfertigung der portugiesischen Regelung angeht, konnte Portugal nach Auffassung des Generalanwalts zu Recht die freie Erbringung von Lotterie- und Wettdienstleistungen im Internet zum Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung einschränken. Das vorlegende Gericht habe für die Feststellung, ob die portugiesische Regelung geeignet ist, einen wirksamen Schutz der Verbraucher und der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten, Untersuchungen in zweierlei Hinsicht anzustellen.
Zum einen könnten Ziele, wie sie die portugiesische Regelung verfolgt, durch die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung nur erreicht werden, wenn diese Einrichtung unter staatlicher Aufsicht stehe. Es sei Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob dies bei Santa Casa der Fall ist.
Zum anderen habe das vorlegende Gericht auch zu prüfen, ob Portugal die in Rede stehende Regelung im Rahmen ihrer Anwendung nicht offenkundig ihrem Zweck entfremdet und nach größtmöglichem Gewinn strebt. Im Hinblick auf die zusätzlichen Spiele, die die portugiesische Regierung im Bereich der Lotterien und Wetten eingerichtet hat, sowie auf die für diese Spiele durchgeführte Werbung erinnert der Generalanwalt an die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach ein Mitgliedstaat in dieser Weise vorgehen kann, um Spieler, die verbotenen Spieltätigkeiten nachgehen, dazu zu veranlassen, zu erlaubten Tätigkeiten überzugehen. Es sei
jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob die Ausweitung des Spielsortiments und das Maß der betreffenden Werbung offenkundig über dasjenige hinausgehen, was zur Verfolgung der dem Monopol von Santa Casa zugrunde liegenden Ziele erforderlich war. Bezüglich der auf eine Ausweitung der Kasinospiele gerichteten Politik, die die portugiesischen Behörden nach dem Vorbringen der Klägerinnen des Ausgangsverfahrens verfolgen, ist der Generalanwalt der Auffassung, dass ein Mitgliedstaat für unterschiedliche Spiele unterschiedliche und mehr oder weniger einschränkende Organisationsformen vorsehen darf.
Schließlich meint der Generalanwalt, dass die Vergabe eines Ausschließlichkeitsrechts an eine einzige Einrichtung, die unter der Aufsicht des Mitgliedstaats steht und keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, eine Maßnahme sein kann, die im Hinblick auf die Verfolgung der Ziele der portugiesischen Regelung verhältnismäßig ist. Die fragliche Regelung sei auch nicht diskriminierend, da sie keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit enthalte.
HINWEIS: Die Ansicht des Generalanwalts ist für den Gerichtshof nicht bindend. Aufgabe des Generalanwalts ist es, dem Gerichtshof in völliger Unabhängigkeit einen Entscheidungsvorschlag für die betreffende Rechtssache zu unterbreiten. Die Richter des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften treten nunmehr in die Beratung ein. Das Urteil wird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.
__________
1) Richtlinie vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204, S. 37) in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. L 217, S. 18).
Deepblue sports wird Leadagentur der Win Race Pferderennen Vermarktungs GmbH
Pressemitteilung der Firma Win Race
Win Race entscheidet sich für deepblue sports als Leadagentur, um den deutschen Pferderennsport wieder auf die richtige Bahn zu bringen.
Hamburg, 09.10.2008 – Bereits seit 2007 arbeitet deepblue sports für Win Race, dem Vermarkter aller dem Hauptverband für Traber–Zucht e.V., kurz HVT, angeschlossenen Rennbahnen. Jetzt konnte sich die Agentur für markengetriebene Sportkommunikation in einem Agenturenscreening durchsetzen, um einen viel versprechenden Neustart zu begleiten.
"deepblue sports hat uns mit der ganzheitlichen Kompetenz des Hauses voll und ganz überzeugt. Hier fühlen wir uns kreativ wie auch markenstrategisch bestens aufgehoben.", so Wichard von Alvensleben, Geschäftsführer von Win Race.
Win Race will in naher Zukunft ein neues, attraktiveres Wettangebot im Internet launchen und weitere Vertriebskanäle erschließen, um mehr Einnahmen für die Verbesserung der Bedingungen im Trabrennsport zu schaffen.
Das Team von deepblue sports, das 2004 schon Deutschlands größten Anbieter für Sportwetten bwin (früher betandwin) auf dem deutschen Markt begleitete, wird hierbei Pate für die komplette Markenentwicklung stehen und die gesamte Kommunikation der Marke betreuen.
Oliver Drost, Kreativ-Direktor und Gesellschafter von deepblue sports, ist zufrieden, "Die Entscheidung von Win Race freut uns sehr und bestätigt, dass unsere ganzheitliche Denke der richtige Weg ist."
Mit Experten aus den Bereichen Sport, Marketing und Medien bündelt deepblue sports alle für das Thema Sport relevanten Kompetenzen unter einem Dach. Zu den Kunden zählen unter anderem VfL Wolfsburg, E.ON und congstar. Für seinen stark markengeprägten Ansatz wurde deepblue sports zwei Mal in Folge mit dem Marketingpreis des Sports ausgezeichnet.
Win Race entscheidet sich für deepblue sports als Leadagentur, um den deutschen Pferderennsport wieder auf die richtige Bahn zu bringen.
Hamburg, 09.10.2008 – Bereits seit 2007 arbeitet deepblue sports für Win Race, dem Vermarkter aller dem Hauptverband für Traber–Zucht e.V., kurz HVT, angeschlossenen Rennbahnen. Jetzt konnte sich die Agentur für markengetriebene Sportkommunikation in einem Agenturenscreening durchsetzen, um einen viel versprechenden Neustart zu begleiten.
"deepblue sports hat uns mit der ganzheitlichen Kompetenz des Hauses voll und ganz überzeugt. Hier fühlen wir uns kreativ wie auch markenstrategisch bestens aufgehoben.", so Wichard von Alvensleben, Geschäftsführer von Win Race.
Win Race will in naher Zukunft ein neues, attraktiveres Wettangebot im Internet launchen und weitere Vertriebskanäle erschließen, um mehr Einnahmen für die Verbesserung der Bedingungen im Trabrennsport zu schaffen.
Das Team von deepblue sports, das 2004 schon Deutschlands größten Anbieter für Sportwetten bwin (früher betandwin) auf dem deutschen Markt begleitete, wird hierbei Pate für die komplette Markenentwicklung stehen und die gesamte Kommunikation der Marke betreuen.
Oliver Drost, Kreativ-Direktor und Gesellschafter von deepblue sports, ist zufrieden, "Die Entscheidung von Win Race freut uns sehr und bestätigt, dass unsere ganzheitliche Denke der richtige Weg ist."
Mit Experten aus den Bereichen Sport, Marketing und Medien bündelt deepblue sports alle für das Thema Sport relevanten Kompetenzen unter einem Dach. Zu den Kunden zählen unter anderem VfL Wolfsburg, E.ON und congstar. Für seinen stark markengeprägten Ansatz wurde deepblue sports zwei Mal in Folge mit dem Marketingpreis des Sports ausgezeichnet.
Oberlandesgericht gibt Win Race Recht: Keine TV-Bilder mehr für Buchmacher!
Pressemitteilung der Firma Win Race
Pferdesport-Vermarkter möchte Buchmacher weiter als Vertriebspartner / Faires Win Race Angebot nach OLG-Urteil für Lieferung von Live-Bildern in Wettshops
Hamburg (6. Oktober 2008). Die Win Race ist nicht mehr verpflichtet einzelnen Buchmachern sowie einem ihrer Verbände Livebilder von Pferderennen für ihr eigenes Wettgeschäft zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Forderungen der Buchmacher wurden vom Oberlandesgericht Hamburg in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (AZ: OLG HH, 1 Kart-U 2/08 und 1 Kart-U 6/08). Ziel der Buchmacher war es in dem Rechtsstreit, von Win Race auf Dauer mit TV-Livebildern von Pferderennen beliefert zu werden, ohne die Konditionen der Rennvereine als Inhaber der TV-Rechte anzuerkennen. Auf der Basis dieses Urteils wird Win Race nun auf die Buchmacher zugehen und ihnen zu fairen Bedingungen ein Vertragsangebot unterbreiten, um die weitere Lieferung von Fernsehbildern in die Wettshops zu gewährleisten.
„Es ist uns sehr wichtig, die Buchmacher als Vertriebspartner für unsere Wettprodukte im Trabrennsport zu behalten. Um diese Sportart aber langfristig auf eine gesunde wirtschaftliche Basis zu stellen, ist es notwendig, dass Buchmacher Pferdewetten ihrer Kunden in die Wettpools der Rennvereine, den sogenannten Totalisator, vermitteln“, erklärte Tim Linden von Win Race. Der Trabrennsport in Deutschland finanziert sich ausschließlich über die Einnahmen aus dem eigenen Wettgeschäft am Totalisator. Wenn die Buchmacher nach dem OLG-Urteil das ihnen unterbreitete Angebot von Win Race zur Kooperation annähmen, würden sie nach Angaben von Linden auch umgehend wieder Bewegtbilder von den Trabrennbahnen auf ihre Bildschirme erhalten.
Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Situation: Der deutsche Pferderennsport (Trab und Galopp) hat in den vergangenen 15 Jahren mehr als 75 Prozent seines Umsatzes verloren! Seit der Produktion von Livebildern im Jahr 1993 musste der Sport dramatische Verluste (1993: 350 Mio. €; 2007: 85 Mio. €) von mehr als einer Viertel Milliarde Euro verkraften. Entsprechend ist auch der Deckungsbeitrag für Rennveranstalter, Züchter, Besitzer, Fahrer zur Aufrechterhaltung des Rennbetriebs zusammengebrochen. Die logische Folge: Verlust der wirtschaftlichen Basis, Insolvenzen zahlreicher Rennvereine sowie nahezu eine Halbierung der Zahl deutscher Rennpferde.
Die Win Race ist eine Vermarktungsgesellschaft für Pferderennen. Ziel des Unternehmens ist Erhalt, Förderung und Ausbau des deutschen Trabrennsports. Die Gesellschaft berät deutsche Rennvereine und vermarktet die Rechte der Trabrennvereine in Berlin-Mariendorf, Dinslaken, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, München-Daglfing und Straubing. Das Unternehmen ist Partner anderer europäischer Organisationen des Pferderennsports wie beispielsweise der ATG in Schweden.
Pressekontakt:
Win Race Pressestelle; c/o Rainer Thumann; 2media consult
Telefon: +49 (0)4161 – 800 50;
Fax: +49 (0)4161 – 800 520;
Mail: presse@2-media.de
Pferdesport-Vermarkter möchte Buchmacher weiter als Vertriebspartner / Faires Win Race Angebot nach OLG-Urteil für Lieferung von Live-Bildern in Wettshops
Hamburg (6. Oktober 2008). Die Win Race ist nicht mehr verpflichtet einzelnen Buchmachern sowie einem ihrer Verbände Livebilder von Pferderennen für ihr eigenes Wettgeschäft zur Verfügung zu stellen. Entsprechende Forderungen der Buchmacher wurden vom Oberlandesgericht Hamburg in zwei einstweiligen Verfügungsverfahren zurückgewiesen (AZ: OLG HH, 1 Kart-U 2/08 und 1 Kart-U 6/08). Ziel der Buchmacher war es in dem Rechtsstreit, von Win Race auf Dauer mit TV-Livebildern von Pferderennen beliefert zu werden, ohne die Konditionen der Rennvereine als Inhaber der TV-Rechte anzuerkennen. Auf der Basis dieses Urteils wird Win Race nun auf die Buchmacher zugehen und ihnen zu fairen Bedingungen ein Vertragsangebot unterbreiten, um die weitere Lieferung von Fernsehbildern in die Wettshops zu gewährleisten.
„Es ist uns sehr wichtig, die Buchmacher als Vertriebspartner für unsere Wettprodukte im Trabrennsport zu behalten. Um diese Sportart aber langfristig auf eine gesunde wirtschaftliche Basis zu stellen, ist es notwendig, dass Buchmacher Pferdewetten ihrer Kunden in die Wettpools der Rennvereine, den sogenannten Totalisator, vermitteln“, erklärte Tim Linden von Win Race. Der Trabrennsport in Deutschland finanziert sich ausschließlich über die Einnahmen aus dem eigenen Wettgeschäft am Totalisator. Wenn die Buchmacher nach dem OLG-Urteil das ihnen unterbreitete Angebot von Win Race zur Kooperation annähmen, würden sie nach Angaben von Linden auch umgehend wieder Bewegtbilder von den Trabrennbahnen auf ihre Bildschirme erhalten.
Zur Erläuterung der wirtschaftlichen Situation: Der deutsche Pferderennsport (Trab und Galopp) hat in den vergangenen 15 Jahren mehr als 75 Prozent seines Umsatzes verloren! Seit der Produktion von Livebildern im Jahr 1993 musste der Sport dramatische Verluste (1993: 350 Mio. €; 2007: 85 Mio. €) von mehr als einer Viertel Milliarde Euro verkraften. Entsprechend ist auch der Deckungsbeitrag für Rennveranstalter, Züchter, Besitzer, Fahrer zur Aufrechterhaltung des Rennbetriebs zusammengebrochen. Die logische Folge: Verlust der wirtschaftlichen Basis, Insolvenzen zahlreicher Rennvereine sowie nahezu eine Halbierung der Zahl deutscher Rennpferde.
Die Win Race ist eine Vermarktungsgesellschaft für Pferderennen. Ziel des Unternehmens ist Erhalt, Förderung und Ausbau des deutschen Trabrennsports. Die Gesellschaft berät deutsche Rennvereine und vermarktet die Rechte der Trabrennvereine in Berlin-Mariendorf, Dinslaken, Gelsenkirchen, Mönchengladbach, München-Daglfing und Straubing. Das Unternehmen ist Partner anderer europäischer Organisationen des Pferderennsports wie beispielsweise der ATG in Schweden.
Pressekontakt:
Win Race Pressestelle; c/o Rainer Thumann; 2media consult
Telefon: +49 (0)4161 – 800 50;
Fax: +49 (0)4161 – 800 520;
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Montag, 13. Oktober 2008
Umsatzsteuer auf Entgelte für die Vermittlung von Sportwetten?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie wir berichtet hatten (Sportwettenrecht aktuell Nr. 108), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie komme nicht in Betracht.
Angesichts dieser Auslegung durch den EuGH gab es mehrere Nachfragen zur steuerrechtlichen Lage in Deutschland. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Umsatzsteuerlich wird eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich nach der vom Wetthalter erbrachten Leistung. Aufgrund der derzeitigem glücksspielrechtlichen Situation haben diese ihren Sitz allesamt im Ausland, so dass die Vermittlungsleistung des Vermittlers im Inland nicht steuerbar ist. Um eine Steuerfreiheit (wie in der erwähnten Entscheidung des EuGH) prüfen zu können, muss man aber in Deutschland steuerbare Umsätze haben, d.h. im Inland erbrachte Umsätze. Auf die entsprechenden Umsätze fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
Wie wir berichtet hatten (Sportwettenrecht aktuell Nr. 108), hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) kürzlich entschieden, dass die an einen Sportwettenvermittler gezahlte Provision nicht umsatzsteuerbefreit ist (Beschluss vom 14. Mai 2008, verbundene Rechtssachen C-231/07 und C-232/07). Eine Befreiung nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Umsatzsteuerrichtlinie komme nicht in Betracht.
Angesichts dieser Auslegung durch den EuGH gab es mehrere Nachfragen zur steuerrechtlichen Lage in Deutschland. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Umsatzsteuerlich wird eine Vermittlungsleistung erbracht. Der Ort dieser Vermittlungsleistung bestimmt sich nach der vom Wetthalter erbrachten Leistung. Aufgrund der derzeitigem glücksspielrechtlichen Situation haben diese ihren Sitz allesamt im Ausland, so dass die Vermittlungsleistung des Vermittlers im Inland nicht steuerbar ist. Um eine Steuerfreiheit (wie in der erwähnten Entscheidung des EuGH) prüfen zu können, muss man aber in Deutschland steuerbare Umsätze haben, d.h. im Inland erbrachte Umsätze. Auf die entsprechenden Umsätze fällt somit keine deutsche Umsatzsteuer an.
ver.di: Die Spielbanken in Sachsen-Anhalt "zocken" nicht, sondern erfüllen einen ordnungspolitischen Auftrag
Kritik der Gewerkschaft ver.di und des Gesamtbetriebsrates an den Aussagen zu den Spielbanken in Sachsen-Anhalt im Schwarzbuch des Bundes der Steuerzahler
Die landeseigene Spielbank GmbH in Sachsen-Anhalt ist für den Bund der Steuerzahler ein besonders drastisches Beispiel für die Verschwendung von Steuergeldern. Mehr als eine Million Euro sei damit bislang «verspielt» worden, heißt es in dem neuen Schwarzbuch der Organisation, das am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde.
Mit Erstaunen und Unverständnis reagieren die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die 100 Angestellten der Spielbanken Sachsen Anhalt, in den drei Spielstätten Wernigerode, Halle und Magdeburg, auf die Behauptung im Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes, dass die Spielbanken des Landes unnötigerweise mit einer Million €uro aus Steuergeldern bezuschusst wurden, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken und Betreunungssekretär für die Spielbanken in Sachsen-Anhalt.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt haben von der Landesregierung gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Spielbankengesetzt von Sachsen-Anhalt einen ihnen übertragenen ordnungspolitischen Auftrag zu erfüllen, so Stracke.
Dies sind:
1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Scheinbar misst man in Sachsen-Anhalt mit zweierlei Maß, wenn es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen geht, so Alexander Musiolik, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der Spielbank Sachsen-Anhalt. Der Gesamtbetriebsrat fragt sich, ob die Beschäftigten der Spielbank nur Arbeitnehmer 2. Klasse sind? Vor kurzem wurden intensivste Bemühungen unternommen, um ca. 100 Arbeitsplätze bei Henkel in Genthin zu erhalten. Der Innenminister reiste aus diesem Anlass sogar nach Düsseldorf. Ebenfalls wurden Millionen in den Waggonbau in Halle investiert, um die Arbeitsplätze zu erhalten.
Zum ersten Mal wurden ca. 0,5 % von dem Volumen, welches die Spielbanken seit Bestehen für das Land erwirtschaftet haben, zur Erhaltung der Arbeitsplätze refinanziert, sprich das, was jeder Unternehmer in Deutschland als normale Kosten und Aufwendungen bezeichnet.
Wie kann man solch einen Betrag als "verspielt" bezeichnen. Es sei denn, man nutzt diese Headline, um von mehreren Hundert Millionen, die man im Hafenbecken von Halle versenkt hat, abzulenken.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbanken Sachsen-Anhalt und die zuständige Gewerkschaft ver.di bietet allen, die sich objektiv mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, ein klärendes Gespräch an. Der Gesamtbetriebsrat hofft, auf diesem Wege die Spielbank als wichtiges staatseigenes Organ (Einrichtung) mit ordnungspolitischem Auftrag und ihren präventiven Aspekt bezüglich der Spielsucht verdeutlichen zu können.
Das seit Januar 2008 gültige Spielbankgesetz, einhergehend mit Ausweiskontrolle und Rauchverbot, hat bei den Spielbanken durch vehemente Umsatzrückgänge tatsächlich zu finanziellen Schwierigkeiten geführt und dazu, dass man sich am Markt neu ausrichten muss. Deshalb befürwortet die Politik eine möglichst schnelle Privatisierung. Die Mitglieder im Finanzausschuss des Landtages der beiden Koalitionsparteien CDU und SPD haben dem Vorschlag von Finanzminister Jens Bullerjahn im Mai 2008 zugestimmt, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen Betriebsmittelvorschuss in Höhe von 1 Million Euro zu gewähren, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Spielbanken zunächst zu sichern.
An den Beschäftigten liegt es nicht, so Stracke, haben diese doch für ihre gute und sehr verantwortungsvolle Arbeit seit 10 Jahren keine Gehaltserhöhung mehr bekommen.
Die landeseigenen Spielbanken in Sachsen-Anhalt bestehen seit 1993 und haben bisher immer positive Ergebnisse erzielt, insgesamt die beträchtliche Summe von über 200 Millionen, die in die Landeskasse flossen um dann zweckgebunden sozialen Einrichtungen zugeführt zu werden.
Welche anderen Institutionen des Landes haben dies in vergleichbarer Form geleistet, fragt sich der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt GmbH, so Musiolik ?
Wir halten die Negativpresse, so der Gesamtbetriebsrat, die in letzter Zeit die Spielbanken des Landes zum Thema machen, für üble Stimmungsmache, die auf dem Rücken der 100 Mitarbeiter ausgetragen wird und deren Arbeitsplätze gefährdet.
Kontakt:
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken,
ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Mail: Bernhard.Stracke@verdi.de
Die landeseigene Spielbank GmbH in Sachsen-Anhalt ist für den Bund der Steuerzahler ein besonders drastisches Beispiel für die Verschwendung von Steuergeldern. Mehr als eine Million Euro sei damit bislang «verspielt» worden, heißt es in dem neuen Schwarzbuch der Organisation, das am Donnerstag in Berlin vorgestellt wurde.
Mit Erstaunen und Unverständnis reagieren die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) und die 100 Angestellten der Spielbanken Sachsen Anhalt, in den drei Spielstätten Wernigerode, Halle und Magdeburg, auf die Behauptung im Schwarzbuch des Steuerzahlerbundes, dass die Spielbanken des Landes unnötigerweise mit einer Million €uro aus Steuergeldern bezuschusst wurden, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken und Betreunungssekretär für die Spielbanken in Sachsen-Anhalt.
Spielbanken sind keine Wirtschaftsbetriebe, die Spielbanken in Sachsen-Anhalt haben von der Landesregierung gemäß dem Glücksspielstaatsvertrag und dem Spielbankengesetzt von Sachsen-Anhalt einen ihnen übertragenen ordnungspolitischen Auftrag zu erfüllen, so Stracke.
Dies sind:
1. Das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und mit Glücksspielen verbundenen Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden.
Scheinbar misst man in Sachsen-Anhalt mit zweierlei Maß, wenn es um die Erhaltung von Arbeitsplätzen geht, so Alexander Musiolik, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrates der Spielbank Sachsen-Anhalt. Der Gesamtbetriebsrat fragt sich, ob die Beschäftigten der Spielbank nur Arbeitnehmer 2. Klasse sind? Vor kurzem wurden intensivste Bemühungen unternommen, um ca. 100 Arbeitsplätze bei Henkel in Genthin zu erhalten. Der Innenminister reiste aus diesem Anlass sogar nach Düsseldorf. Ebenfalls wurden Millionen in den Waggonbau in Halle investiert, um die Arbeitsplätze zu erhalten.
Zum ersten Mal wurden ca. 0,5 % von dem Volumen, welches die Spielbanken seit Bestehen für das Land erwirtschaftet haben, zur Erhaltung der Arbeitsplätze refinanziert, sprich das, was jeder Unternehmer in Deutschland als normale Kosten und Aufwendungen bezeichnet.
Wie kann man solch einen Betrag als "verspielt" bezeichnen. Es sei denn, man nutzt diese Headline, um von mehreren Hundert Millionen, die man im Hafenbecken von Halle versenkt hat, abzulenken.
Der Gesamtbetriebsrat der Spielbanken Sachsen-Anhalt und die zuständige Gewerkschaft ver.di bietet allen, die sich objektiv mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinandersetzen wollen, ein klärendes Gespräch an. Der Gesamtbetriebsrat hofft, auf diesem Wege die Spielbank als wichtiges staatseigenes Organ (Einrichtung) mit ordnungspolitischem Auftrag und ihren präventiven Aspekt bezüglich der Spielsucht verdeutlichen zu können.
Das seit Januar 2008 gültige Spielbankgesetz, einhergehend mit Ausweiskontrolle und Rauchverbot, hat bei den Spielbanken durch vehemente Umsatzrückgänge tatsächlich zu finanziellen Schwierigkeiten geführt und dazu, dass man sich am Markt neu ausrichten muss. Deshalb befürwortet die Politik eine möglichst schnelle Privatisierung. Die Mitglieder im Finanzausschuss des Landtages der beiden Koalitionsparteien CDU und SPD haben dem Vorschlag von Finanzminister Jens Bullerjahn im Mai 2008 zugestimmt, zur Überbrückung des Liquiditätsengpasses einen Betriebsmittelvorschuss in Höhe von 1 Million Euro zu gewähren, um die finanzielle Handlungsfähigkeit der Spielbanken zunächst zu sichern.
An den Beschäftigten liegt es nicht, so Stracke, haben diese doch für ihre gute und sehr verantwortungsvolle Arbeit seit 10 Jahren keine Gehaltserhöhung mehr bekommen.
Die landeseigenen Spielbanken in Sachsen-Anhalt bestehen seit 1993 und haben bisher immer positive Ergebnisse erzielt, insgesamt die beträchtliche Summe von über 200 Millionen, die in die Landeskasse flossen um dann zweckgebunden sozialen Einrichtungen zugeführt zu werden.
Welche anderen Institutionen des Landes haben dies in vergleichbarer Form geleistet, fragt sich der Gesamtbetriebsrat der Spielbank Sachsen-Anhalt GmbH, so Musiolik ?
Wir halten die Negativpresse, so der Gesamtbetriebsrat, die in letzter Zeit die Spielbanken des Landes zum Thema machen, für üble Stimmungsmache, die auf dem Rücken der 100 Mitarbeiter ausgetragen wird und deren Arbeitsplätze gefährdet.
Kontakt:
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, Bundeskoordinierung Spielbanken,
ver.di Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück, Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz
Mail: Bernhard.Stracke@verdi.de
Sonntag, 12. Oktober 2008
Ende des staatlichen Sportwettenmonopols? - VG Berlin erklärt Glücksspielstaatsvertrag für verfassungswidrig und nicht mit Europarecht vereinbar
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Wie bereits vor den Sommerferien gemeldet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 109) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einer Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen einen Sportwettenvermittler als rechtswidrig aufgehoben (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). In den nunmehr vorliegenden, am 11. Oktober zugestellten Urteilsgründen (113 Seiten) setzt sich das VG Berlin umfassend mit der Rechtslage, der einschlägigen Rechtsprechung und dem Marktverhalten der staatlichen Monopolanbieter auseinander. Es erklärt sehr detailliert die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage und das von ihm als „sog.“ gezeichnete Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nur weil das VG Berlin darüber hinaus auch eine durchgreifenden Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht annimmt, hat es die Sache nicht – wie im Eilverfahren überlegt – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann somit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort behördlich überwachten privaten Buchmacher vermitteln. Damit ist das staatliche Sportwettenmonopol zumindest hinsichtlich des Landes Berlin bis auf Weiteres faktisch beendet, da das binnengrenzüberschreitende Sportwettenangebot privater Wettanbieter nicht mehr verboten werden darf. Die Behörden können dem Marktzugang nicht mehr abschotten.
Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 6. März 2008. Das Gericht hält diese gesetzliche Grundlage aufgrund einer umfassenden Analyse für verfassungswidrig. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Sportwettenurteil vom 28. März 2006 habe es keine hinreichende gesetzliche Neuregelung gegeben (s. die nachfolgenden Leitsätze). Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten seien nicht gesetzlich festgelegt. Gesetzliche Beschränkungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertrieb von Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ gebe es nicht. Das staatliche Sportwettenmonopol sei daher als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Das Monopol verstoße darüber hinaus auch gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Ziel der Suchtbekämpfung werde weder kohärent noch systematisch verfolgt. Dem Vermittler privater Sportwetten könne daher die formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden,
Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der das durch den Glücksspielstaatsvertrag verschärfte staatliche Monopol für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.
* * *
VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08
Leitsätze:
1. Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Eine gegen einen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung stellt damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar.
2. Das durch den Glücksspielstaatvertrag und dem Berliner Gesetz über das öffentliche Glücksspiel ausgestaltete sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin ist verfassungswidrig, da es als Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Veranstalter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
3. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gesetzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 ist nunmehr eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits erforderlich. Es ist kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage, wie die in § 25 Abs.1 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatvertrags.
4. Es ist nicht ausreichend, die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung fast vollständig der Exekutive zu überlassen. Vielmehr sind zur Herstellung der Konsistenz nach der Wesentlichkeitslehre detaillierte gesetzliche Regelungen, insbesondere Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, festzulegen. Zu diesen gehören ausreichende strukturelle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz berücksichtigende gesetzliche Regelungen (wie etwa eine Höchstgrenze für Spieleinsätze).
5. Der Mangel an gesetzlichen Strukturen kann nicht durch die Installation einer Glücksspielaufsicht kompensiert werden, da diese auf kein wirksames normatives Kontrollsystem zurückgreifen kann.
6. Der Gesetzgeber hat nicht gestaltend auf den Vertrieb von Sportwetten eingewirkt. Hinsichtlich des maßgeblichen Vertriebswegs über Annahmestellen ist kein Neugestaltung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Ausgestaltung erkennbar. Sportwetten werden in Berlin weiter durch das engmaschige Netz von Annahmestellen des staatlichen Anbieters als „Gut des täglichen Lebens“ vermarktet. Es sind keine inhaltlichen Beschränkungen der zulässigen Standorte von Annahmestellen und keine gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot erfolgt.
7. Der Ausschluss eines Vermittlers privater Sportwetten von der nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV stellt eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit dar. Ihm kann somit die zwangsläufig formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden, so dass für eine Untersagungsverfügung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
8. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 113
Wie bereits vor den Sommerferien gemeldet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 109) hatte das Verwaltungsgericht (VG) Berlin in einer Hauptsache die Untersagungsverfügung des Landes Berlin gegen einen Sportwettenvermittler als rechtswidrig aufgehoben (Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08). In den nunmehr vorliegenden, am 11. Oktober zugestellten Urteilsgründen (113 Seiten) setzt sich das VG Berlin umfassend mit der Rechtslage, der einschlägigen Rechtsprechung und dem Marktverhalten der staatlichen Monopolanbieter auseinander. Es erklärt sehr detailliert die mit dem Glücksspielstaatsvertrag geschaffene neue Rechtslage und das von ihm als „sog.“ gezeichnete Sportwettenmonopol für verfassungswidrig. Nur weil das VG Berlin darüber hinaus auch eine durchgreifenden Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht annimmt, hat es die Sache nicht – wie im Eilverfahren überlegt – dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt.
Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE (www.wettrecht.de) vertretene Kläger kann somit weiter Verträge über Sportwetten an einen in dem EU-Mitgliedstaat Malta staatlich zugelassenen und dort behördlich überwachten privaten Buchmacher vermitteln. Damit ist das staatliche Sportwettenmonopol zumindest hinsichtlich des Landes Berlin bis auf Weiteres faktisch beendet, da das binnengrenzüberschreitende Sportwettenangebot privater Wettanbieter nicht mehr verboten werden darf. Die Behörden können dem Marktzugang nicht mehr abschotten.
Das neue Urteil betrifft eine auf den Glücksspielstaatsvertrag und das dazu ergangene Ausführungsgesetz (AG GlüStV) gestützte Untersagungsverfügung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin vom 6. März 2008. Das Gericht hält diese gesetzliche Grundlage aufgrund einer umfassenden Analyse für verfassungswidrig. Entgegen den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in dessen Sportwettenurteil vom 28. März 2006 habe es keine hinreichende gesetzliche Neuregelung gegeben (s. die nachfolgenden Leitsätze). Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten seien nicht gesetzlich festgelegt. Gesetzliche Beschränkungen zu dem vom Bundesverfassungsgericht kritisierten Vertrieb von Sportwetten als „Gut des täglichen Lebens“ gebe es nicht. Das staatliche Sportwettenmonopol sei daher als erheblicher Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Anbieter und Vermittler von Sportwetten unverhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen.
Das Monopol verstoße darüber hinaus auch gegen die durch den EG-Vertrag garantierte Dienstleistungsfreiheit. Das Ziel der Suchtbekämpfung werde weder kohärent noch systematisch verfolgt. Dem Vermittler privater Sportwetten könne daher die formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden,
Das Urteil des VG Berlin ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der Tragweite der Entscheidung, mit der das durch den Glücksspielstaatsvertrag verschärfte staatliche Monopol für rechtlich nicht haltbar erklärt wird, ist davon auszugehen, dass das Land Berlin gegen dieses Urteil Berufung einlegen wird.
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VG Berlin, Urteil vom 7. Juli 2008, Az. VG 35 A 167.08
Leitsätze:
1. Das Veranstalten und das Vermitteln von Sportwetten unterfallen dem Schutz des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG, auch wenn diese Tätigkeiten einfachgesetzlich verboten sind und das Veranstalten von Sportwetten dem Staat vorbehalten ist. Eine gegen einen Sportwettenvermittler ergangene Untersagungsverfügung stellt damit einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in dessen Berufsfreiheit dar.
2. Das durch den Glücksspielstaatvertrag und dem Berliner Gesetz über das öffentliche Glücksspiel ausgestaltete sog. Sportwettenmonopol des Landes Berlin ist verfassungswidrig, da es als Eingriff in die Berufsfreiheit der privaten Veranstalter und Vermittler von Sportwetten verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen ist.
3. Nach Ablauf der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwettenurteil vom 28. März 2006 – 1 BvR 1054/01 – gesetzten Übergangsfrist zum 31. Dezember 2007 ist nunmehr eine vollständige Konsistenz zwischen dem gesetzlichen Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits erforderlich. Es ist kein Raum für einen weiteren Aufschub bis zur Schaffung einer mit der Berufsfreiheit zu vereinbarenden Rechtslage, wie die in § 25 Abs.1 GlüStV vorgesehene Übergangsfrist für die administrative Umsetzung des Glücksspielstaatvertrags.
4. Es ist nicht ausreichend, die von dem Bundesverfassungsgericht geforderte Regelung fast vollständig der Exekutive zu überlassen. Vielmehr sind zur Herstellung der Konsistenz nach der Wesentlichkeitslehre detaillierte gesetzliche Regelungen, insbesondere Grundstrukturen zu Art und Zuschnitt der Sportwetten, festzulegen. Zu diesen gehören ausreichende strukturelle Vorgaben zur Begrenzung der Werbung für Sportwetten sowie die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Spielerschutz berücksichtigende gesetzliche Regelungen (wie etwa eine Höchstgrenze für Spieleinsätze).
5. Der Mangel an gesetzlichen Strukturen kann nicht durch die Installation einer Glücksspielaufsicht kompensiert werden, da diese auf kein wirksames normatives Kontrollsystem zurückgreifen kann.
6. Der Gesetzgeber hat nicht gestaltend auf den Vertrieb von Sportwetten eingewirkt. Hinsichtlich des maßgeblichen Vertriebswegs über Annahmestellen ist kein Neugestaltung gegenüber der vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten gesetzlichen Ausgestaltung erkennbar. Sportwetten werden in Berlin weiter durch das engmaschige Netz von Annahmestellen des staatlichen Anbieters als „Gut des täglichen Lebens“ vermarktet. Es sind keine inhaltlichen Beschränkungen der zulässigen Standorte von Annahmestellen und keine gesetzlichen Vorgaben zum zulässigen sonstigen Warenangebot erfolgt.
7. Der Ausschluss eines Vermittlers privater Sportwetten von der nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV erforderlichen Erlaubnis durch die Regelungen des § 10 Abs. 5 und Abs. 2 GlüStV i.V.m. § 5 S. 1 AG GlüStV stellt eine unverhältnismäßige und damit gemeinschaftsrechtswidrige Beschränkung seiner Dienstleistungsfreiheit dar. Ihm kann somit die zwangsläufig formelle Illegalität seiner Tätigkeit nicht entgegengehalten werden, so dass für eine Untersagungsverfügung nicht auf § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 GlüStV als Ermächtigungsgrundlage gestützt werden kann.
8. Die derzeitige rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung des sog. Sportwettenmonopols des Landes Berlin genügt nicht den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, weil es das Ziel insbesondere der Suchtbekämpfung nicht durch einen kohärenten und systematischen Beitrag zur Begrenzung der Wetttätigkeit verwirklicht.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 113
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