Samstag, 18. Mai 2019

Vorlage an den EuGH zur Steuerhaftung von Sportwettenvermittlern

Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Parma (Italien), eingereicht am 14. Dezember 2018 – Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd/Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma


(Rechtssache C-788/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria provinciale di Parma

Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Stanleyparma Sas, Stanleybet Malta Ltd
Beklagte: Agenzia delle Dogane e dei Monopoli UM Emilia Romagna – SOT Parma

Vorlagefragen

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Sind die Art. 56, 57 und 52 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Gambelli (Rechtssache C-243/01), Placanica (Rechtssache C-338/04), Costa und Cifone (verbundene Rechtssachen C-72/10 und C-77/10) sowie Laezza (Rechtssache C-375/14) ergibt, und auf dem Gebiet der steuerlichen Diskriminierung, wie sie sich insbesondere aus den Urteilen Lindman (Rechtssache C-42/02), Kommission/Spanien (Rechtssache C-153/08) sowie Bianco und Fabretti (verbundene Rechtssachen C-344/13 und C-367/13) ergibt, und die unionsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in Rede stehenden italienischen entgegenstehen, wonach nur nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und nicht auch nationale Vermittler, die Spieledaten für staatlich konzessionierte Wettanbieter, die die gleiche Tätigkeit ausüben, weiterleiten, der einheitlichen Steuer auf Wetten und Prognosewettbewerbe gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo Nr. 504 vom 23. Dezember 1998 in der Fassung von Art. 1 Abs. 66 Buchst. b der Legge di Stabilità (Stabilitätsgesetz) 2011 unterliegen?

Stehen die Art. 52 und 56 ff. des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Rechtsprechung des Gerichtshofs auf dem Gebiet der Spiel- und Wettdienstleistungen, und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, auch im Licht des Urteils der Corte Costituzionale vom 23. Januar 2018, einer nationalen Regelung wie der italienischen in Art. 1 Abs. 644 Buchst. g des Gesetzes 190/2014 entgegen, wonach nationale Vermittler, die Spieledaten für in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässige Wettanbieter, insbesondere solche, die Eigenschaften wie die Gesellschaft Stanleybet Malta Ltd aufweisen, weiterleiten, und eventuell diese Wettanbieter gesamtschuldnerisch mit ihren nationalen Vermittlern zur Entrichtung der einheitlichen Steuer auf Wetten gemäß den Art. 1 bis 3 des Decreto legislativo 504/1998 verpflichtet sind, wobei die Steuerbemessungsgrundlage pauschal dem Dreifachen des durchschnittlichen Aufkommens entspricht, das durch die Annahme in der Provinz oder dort, wo die Tätigkeit der Annahmestelle angesiedelt ist, erzielt und aus den im dem Referenzzeitraum vorausgehenden Steuerzeitraum beim italienischen Totalisator registrierten Daten abgeleitet wird?

Dienstag, 14. Mai 2019

Arendts zum geplanten Dritten Glücksspieländerungsstaatsvertrag

ZEAL schließt Lotto24-Übernahme ab

- 93 % der Lotto24-Aktionäre nehmen Übernahmeangebot an

- Aktienanzahl erhöht sich auf 22.396.070

(London, 14. Mai 2019) Die ZEAL Network SE ("ZEAL") hat den Erwerb der Lotto24 AG ("Lotto24"), des führenden Anbieters staatlicher Lotterien im Internet, im Wege eines öffentlichen Übernahme-Tauschangebots erfolgreich abgeschlossen.

Die Transaktion wurde von Anfang an durch Großaktionäre mit rund 65 % der Lotto24-Aktien unterstützt. Nach Genehmigung der Transaktion durch die außerordentliche ZEAL-Hauptversammlung am 18. Januar 2019 wurde das Angebot am 31. Januar 2019 veröffentlicht. Bis zum Ende der weiteren Annahmefrist am 29. April 2019 wurde das Übernahmeangebot für 93 % der Lotto24-Aktien angenommen, was eine überwältigende Unterstützung der Transaktion zeigt.

Die Gesamtzahl der von der ZEAL Network SE ausgegebenen Aktien beträgt nun 22.396.070 (bisher: 8.385.088). Mit einem Anteil von rund 32 % am gesamten erweiterten Aktienkapital bleibt die Günther-Gruppe der größte ZEAL-Aktionär.

Dr. Helmut Becker, Vorstandsvorsitzender von ZEAL, sagte: "Wir freuen uns, dass wir sowohl die Aktionäre von Lotto24 als auch von ZEAL vom strategischen Wert dieses Zusammenschlusses überzeugen konnten und danken insbesondere unseren Mitarbeitern für ihr großes Engagement und ihren unermüdlichen Einsatz in den letzten Monaten. Durch die Wiedervereinigung mit Lotto24 haben wir eine starke, nachhaltige Plattform geschaffen, um das Online-Wachstum im deutschen Lotteriemarkt und darüber hinaus zu beschleunigen. Wir werden jetzt unermüdlich an unserem zukünftigen Erfolg arbeiten, gemeinsam."

Noch in diesem Jahr beabsichtigt ZEAL, die Kontrolle über ihre Tochtergesellschaften myLotto24 und Tipp24 zurückzuerlangen und ihr deutsches Zweitlotteriegeschäft in einen lokal lizenzierten Online-Lotterievermittler umzuwandeln, der die starke Position von Lotto24 auf dem deutschen Lotteriemarkt ausbaut. Darüber hinaus plant ZEAL die Verlegung des Firmensitzes zurück nach Deutschland.