Dienstag, 31. Juli 2007

Europäischer Gerichthof entscheidet über deutsches Glücksspielmonopol

Verwaltungsgericht Stuttgart hält derzeitige Regelung für europarechtswidrig und legt Sportwettenfall dem Europäischen Gerichthof vor

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG


Nachdem die deutschen Länder hinsichtlich des umstrittenen deutschen Glücksspielmonopols einen politischen Kompromiss abgelehnt haben, wird nunmehr der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Berechtigung dieses Monopols überprüfen. Nach dem Verwaltungsgericht (VG) Köln und dem VG Gießen hat nunmehr ein drittes deutsches Verwaltungsgericht einen Sportwettenfall dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das VG Stuttgart hat in einem Verfahren bezüglich der Untersagung der binnengrenzüberschreitenden Vermittlung von Sportwetten mit Beschluss vom 24. Juli 2007 (Az. 4 K 4435/06) den EuGH angerufen, da es die derzeitige Regelung für nicht europarechtskonform hält.

Das VG Stuttgart bittet den EuGH zur Beantwortung folgender Fragen hinsichtlich der Berechtigung des deutschen Monopols:

a) Sind die Art. 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie z. B. Sportwetten und Lotterien, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an anderen Glücksspielen – wie staatlichen Sportwetten und Lotterien – ermuntern und hierfür werden, und ferner andere Spiele mit gleichem oder sogar höherem Suchtgefährdungspotential – wie Wetten auf bestimmte Sportereignisse (Pferderennen), Automatenspiele und in Spielbanken – von privaten Dienstleistungsanbietern erbracht werden dürfen?

b) Sind die Artikel 43 und 49 EG dahingehend auszulegen, dass durch dafür zuständige staatliche Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellte Genehmigungen der Veranstaltung von Sportwetten, die nicht auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt sind, den Inhaber der Genehmigung wie auch von ihm beauftragte Dritte berechtigen, auch im Bereich der anderen Mitgliedstaaten ohne weitere zusätzliche nationale Genehmigungen die jeweiligen Angebote zum Abschluss von Verträgen anzubieten und durchzuführen?

Das VG Stuttgart begründet die Vorlage mit sehr deutlichen Worten wie folgt:

Die Kammer hat grundlegende Zweifel daran, dass die hier anzuwendenden Vorschriften des Lotteriestaatsvertrags sowie des Staatslotteriegesetzes mit Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (…) Im Übrigen wäre auch der Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels im Sinne von § 284 StGB, zu dem die Klägerin zumindest strafrechtlich relevante Beihilfe leisten würde, nicht erfüllt. (…)“

Im Folgenden bejaht das Gericht entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH eine Beschränkung der durch den EG-Vertrag garantierten Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da den Forderungen in der Rechtsprechung des EuGH nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen werde:

Nach der vorgenannten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur dann bejaht werden, wenn die Glücksspiel- und Wetttätigkeit kohärent und systematisch begrenzt wird. Von einer derartigen kohärenten und systematischen Begrenzung kann aber nach Überzeugung der Kammer nur gesprochen werden, wenn der Gesetzgeber grundsätzlich alle Sparten bzw. Sektoren von Glücksspielen bewertend in den Blick nimmt und sodann nach Maßgabe des jeweils ermittelten Gefährdungs- und Suchtpotentials auch einschreitet.“

Im Übrigen hält das Verwaltungsgericht das staatliche Monopol für nicht geeignet und nicht erforderlich. Ein grenzüberschreitendes Angebot könne nur durch „massive Eingriffe in die Internetkommunikation oder den internationalen Zahlungsverkehr“ unterbunden werden, was einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung eher fremd sein dürfte. Auch sei es mit der innergemeinschaftlichen Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar, dass staatliche Monopolbetriebe in anderen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anböten und dort in Konkurrenz zu zugelassenen privatwirtschaftlichen Anbietern träten.

Hinsichtlich der zweiten Vorlagefrage verweist das VG Stuttgart auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Erlaubnissen bzw. Konzessionen. Auf diesen hatte der Generalanwalt des EuGH in seinen Schlussanträgen zu der Rechtssache Placanica verwiesen, ohne dass der EuGH zu dieser Frage allerdings explizit entschieden hat. Das Verwaltungsgericht hält diesen Grundsatz „unter dem oben dargestellten Aspekt modernen Internetkommunikation (für) durchaus nahe“. Sei keine weitere Genehmigung erforderlich, läge auch kein unerlaubtes Glücksspiel vor.

aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 86

Sonntag, 29. Juli 2007

FLUXX: Vermarktung von Sportwetten in Großbritannien mit Partner AOL

AOL, eines der größten Internet- und Web Service-Unternehmen in Großbritannien, und die FLUXX AG, die zu Europas führenden Spezialisten im Glücksspielsegment zählt, haben eine exklusive Kooperation zur Vermarktung von Sportwetten in Großbritannien vereinbart.

Ab August können die AOL-User in Großbritannien ihre Tipps auf internationale Sportevents und Pferderennen über die Wettplattform der JAXX UK Ltd., der britischen Tochter der FLUXX AG, platzieren. Das in London ansässige Team von JAXX UK übernimmt dabei die Quotenstellung sowie die redaktionelle Betreuung des Wettangebots. Für die Zukunft planen AOL und JAXX UK, ihre Zusammenarbeit noch weiter auszubauen und weitere Glücksspielprodukte anzubieten.

Michael Steckler, Vice President Interactive Marketing bei AOL Europe: 'Wir haben uns zum Ziel gesetzt, AOL zur ersten Adresse für Internet-Nutzer und Werbetreibende zu machen. Um unser Geschäft in Europa auszuweiten, sind wir immer auf der Suche nach interessanten Kooperationen. Die Verbindung mit FLUXX passt dabei hervorragend zu unserer Strategie. Die Kreativität des JAXX -Teams und die Erfahrung im Wettgeschäft werden unser Angebot noch attraktiver und vielfältiger machen - sowohl in Großbritannien als auch in anderen Europäischen Staaten.''

"Der britische Markt zählt mit einem Wettvolumen von rund 70 Mrd. EUR zu den größten und attraktivsten weltweit", so Rainer Jacken, Vorstandssprecher der FLUXX AG. "Dabei ist der Online-Markt noch deutlich unterentwickelt. Gemeinsam mit AOL haben wir nun ein hochgradig wettbewerbsfähiges Angebot geschaffen, mit dem wir an diesem Wachstum teilhaben werden."

Die Zusammenarbeit von AOL und JAXX in Großbritannien basiert auf einer erfolgreichen Partnerschaft in Deutschland. Der seit 2003 von JAXX betriebene Lotto-Service bei AOL zählt zu den ertragsreichsten E-Commerce-Diensten von AOL. In Zukunft wollen FLUXX und AOL Europe daher ihre Zusammenarbeit auch auf weitere Europäische Länder ausbreiten. Für Bürger der Vereinigten Staaten von Amerika ist das Wettangebot von FLUXX auf dem Portal von AOL UK nicht zugänglich.

Quelle: FLUXX AG