- Quartalszahlen belegen: Länder verlieren durch Glücksspielstaatsvertrag massiv Einnahmen
- Mittelfristiger Umsatzrückgang von 20 Prozent
Hamburg, 29. April 2008 – Die Lottoumsätze gehen durch den seit Januar geltenden Glücksspielstaatsvertrag bundesweit deutlich zurück. Das belegen die Quartalszahlen mehrerer Lottogesellschaften. So verzeichnet Schleswig-Holstein bei „Oddset“ – der „legalen Sportwette“ – einen Umsatzrückgang von rund 50 Prozent und bei Keno von etwa 30 Prozent. Andere Bundesländer wie Niedersachsen mussten in den ersten 15 Wochen dieses Jahres ähnlich ‚signifikante und nicht aufholbare’ Rückgänge hinnehmen. Das Minus von 11 Prozent beim traditionellen Lotto mutet dagegen vergleichsweise harmlos an.
In Euro und Cent ausgedrückt sind aber gerade diese Lotto-Zahlen dramatisch, denn „Lotto 6 aus 49“ ist das weitaus umsatzstärkste Glücksspiel in Deutschland. Hochgerechnet auf den bundesweiten Lottoumsatz von deutlich über 5 Mrd. Euro bedeuten die 11 Prozent ein Minus von rund einer halben Milliarde. Das Geld fehlt nicht nur den Landeshaushalten, sondern vor allem Sport, Wohlfahrt und Kultur. „Und das ist noch lange nicht das Ende der Fahnenstange“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Wenn der rechtswidrige Glücksspielstaatsvertrag weiter durchgedrückt wird, werden den Bundesländern schon bald jährlich mehr als 1 Milliarde Euro fehlen.“
Vor allem massive Werbe- und Vertriebsbeschränkungen sind die Ursachen für die Einbrüche, die das unabhängige ifo-institut bereits Ende 2006 in einer umfassenden Glücksspiel-Studie vorhergesagt hatte. Die Lottoeinnahmen würden laut den Wirtschaftsforschern durch den vorliegenden Staatsvertrag nicht etwa gesichert, sondern deutlich sinken. In Folge würden sich rund 350 Millionen Euro weniger Lotteriesteuer und ca. 500 Millionen Euro weniger Zweckerträge ergeben sowie 500 Millionen Euro Fördergelder für Sport, Wohlfahrt und Kultur fehlen.
„Sollte Ende des Jahres das Online-Lotto eingestellt und die traditionsreiche gewerbliche Spielvermittlung im Internet verboten werden, wäre die finanzielle Katastrophe für die Länder ebenso besiegelt wie auch für zahlreiche Sportvereine, die von den Lottogeldern gefördert werden,“ so Faber. Die Verfassungs‑ und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages ist nicht nur durch die Europäische Kommission, sondern seit Jahresanfang auch durch mehr als ein Dutzend deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt worden. Der Deutsche Lottoverband appelliert daher an die Länder, Lotto nicht weiter zugrunde zu richten und für eine schnelle Neuregelung des Glücksspielrechts zu sorgen.
Pressekontakt: André Jütting
040 – 89 00 39 69
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 8. Mai 2008
Liechtenstein will Geldspielgesetz erlassen
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der EWR-Mitgliedstaat Liechtenstein hat angekündigt, das Glücksspielrecht umfassend neu regeln zu wollen. In der Veröffentlichung "Schwerpunkte der Regierungsarbeit im Jahre 2008" kündigte die Regierung kürzlich an:
"Mit einem Geldspielgesetz ist beabsichtigt, den gesamten Bereich der Glücksspiele, Lotterien und Wetten mit einer eigenständigen Gesetzgebung zu regeln. Bisher ist für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht gültig. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – noch keine Regelung."
Es gibt in Liechtenstein schon seit mehreren Jahren Pläne für ein Spielbankengesetz. Ursprünglich sollte eine Vernehmlassung für ein solches Gesetz bereits 2005 stattfinden. Aufgrund einer Landtagsanfrage des Volksunion-Abgeordneten Gebhard Negele hatte der Regierungschef von Lichtenstein Otmar Hasler Ende 2007 Stellung genommen: "Der ursprüngliche Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2005 wird derzeit überarbeitet, vor allem hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Aufsichts- und Kontrollfunktionen, damit eine für Liechtenstein geeignete Lösung vorgeschlagen werden kann.“
Durch die geplante Neuregelung sollten auch sog. telekommunikationsgestütze Glücksspiele (insbesondere das Angebot über das Internet) erfasst werden. Auch war die Erteilung von Online-Konzessionen nach dem Muster von Gibraltar im Gespräch. Bislang ist «Plus Lotto» das einzige Unternehmen in Liechtenstein, das eine Spezialbewilligung für eine Internetlotterie besitzt. «Plus Lotto» gehört der Internationalen Lotterie in Liechtenstein Stiftung (ILLF), eine wohltätige Stiftung, die diverse Internetlotterien betreibt.
Der Vernehmlassungsbericht, die Gesetzesbegründung durch die Regierung, war für Februar 2008 angekündigt, liegt aber bislang noch nicht vor. Aus dem aktuellen Regierungsprogramm ist zu schließen, dass nunmehr zeitnah eine umfassende Regelung geplant ist.
Auf eine weitere Kleine Anfrage hin stellte Regierungsschef Hasler vor Kurzem die Vorteile einer Spielbank heraus:
"Als Vorteile können der volkswirtschaftliche Nutzen und die regionalwirtschaftlichen Impulse betrachtet werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Freizeit- und Tourismusangebots und die damit verbundene beträchtliche Wertschöpfungskette. Der fiskalische Nutzen liegt in der Vereinnahmung von verschiedenen Steuern, hauptsächlich Ertrags-, Lohn- und Mehrwertsteuern, sowie durch die Erhebung einer zusätzlichen Spielabgabe, welche z.B. für soziale oder gemeinnützige Zwecke und zur allgemeinen Suchtprävention verwendet werden könnte."
Hinsichtlich der Spielsuchtgefahr verwies Hasler auf die Erfahrungen in der Schweiz und bezeichnete diese als beherrschbar:
"Gemäss den ausländischen Erfahrungen wird der möglichen Spielsuchtgefahr mit einem entsprechenden Sozial- und Präventivkonzept wirksam begegnet und lassen sich Regulierung und Aufsicht so gestalten, dass Spielbanken die positive Reputation einer Volkswirtschaft unterstützen.
Die letztjährige Überprüfung der Schweizer Spielbanken nach den ersten 5 Betriebsjahren hat ergeben, dass die gesetzlichen Ziele weitestgehend erreicht wurden, insbesondere auch was den Schutz des Spielpublikums sowie das Verhindern von Geldwäscherei und anderer Kriminalität betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden deutlich übertroffen. Liechtenstein ist übrigens mittlerweile das einzige Land auf dem europäischen Kontinent ohne Spielbank."
Der EWR-Mitgliedstaat Liechtenstein hat angekündigt, das Glücksspielrecht umfassend neu regeln zu wollen. In der Veröffentlichung "Schwerpunkte der Regierungsarbeit im Jahre 2008" kündigte die Regierung kürzlich an:
"Mit einem Geldspielgesetz ist beabsichtigt, den gesamten Bereich der Glücksspiele, Lotterien und Wetten mit einer eigenständigen Gesetzgebung zu regeln. Bisher ist für die Lotterien und Wetten gemäss Anhang zum Zollvertrag noch schweizerisches Recht gültig. Für Spielbanken gibt es in Liechtenstein – nach der Auflösung des entsprechenden Verbotes in der Schweiz vor einigen Jahren – noch keine Regelung."
Es gibt in Liechtenstein schon seit mehreren Jahren Pläne für ein Spielbankengesetz. Ursprünglich sollte eine Vernehmlassung für ein solches Gesetz bereits 2005 stattfinden. Aufgrund einer Landtagsanfrage des Volksunion-Abgeordneten Gebhard Negele hatte der Regierungschef von Lichtenstein Otmar Hasler Ende 2007 Stellung genommen: "Der ursprüngliche Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2005 wird derzeit überarbeitet, vor allem hinsichtlich der Zuständigkeit sowie Aufsichts- und Kontrollfunktionen, damit eine für Liechtenstein geeignete Lösung vorgeschlagen werden kann.“
Durch die geplante Neuregelung sollten auch sog. telekommunikationsgestütze Glücksspiele (insbesondere das Angebot über das Internet) erfasst werden. Auch war die Erteilung von Online-Konzessionen nach dem Muster von Gibraltar im Gespräch. Bislang ist «Plus Lotto» das einzige Unternehmen in Liechtenstein, das eine Spezialbewilligung für eine Internetlotterie besitzt. «Plus Lotto» gehört der Internationalen Lotterie in Liechtenstein Stiftung (ILLF), eine wohltätige Stiftung, die diverse Internetlotterien betreibt.
Der Vernehmlassungsbericht, die Gesetzesbegründung durch die Regierung, war für Februar 2008 angekündigt, liegt aber bislang noch nicht vor. Aus dem aktuellen Regierungsprogramm ist zu schließen, dass nunmehr zeitnah eine umfassende Regelung geplant ist.
Auf eine weitere Kleine Anfrage hin stellte Regierungsschef Hasler vor Kurzem die Vorteile einer Spielbank heraus:
"Als Vorteile können der volkswirtschaftliche Nutzen und die regionalwirtschaftlichen Impulse betrachtet werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Freizeit- und Tourismusangebots und die damit verbundene beträchtliche Wertschöpfungskette. Der fiskalische Nutzen liegt in der Vereinnahmung von verschiedenen Steuern, hauptsächlich Ertrags-, Lohn- und Mehrwertsteuern, sowie durch die Erhebung einer zusätzlichen Spielabgabe, welche z.B. für soziale oder gemeinnützige Zwecke und zur allgemeinen Suchtprävention verwendet werden könnte."
Hinsichtlich der Spielsuchtgefahr verwies Hasler auf die Erfahrungen in der Schweiz und bezeichnete diese als beherrschbar:
"Gemäss den ausländischen Erfahrungen wird der möglichen Spielsuchtgefahr mit einem entsprechenden Sozial- und Präventivkonzept wirksam begegnet und lassen sich Regulierung und Aufsicht so gestalten, dass Spielbanken die positive Reputation einer Volkswirtschaft unterstützen.
Die letztjährige Überprüfung der Schweizer Spielbanken nach den ersten 5 Betriebsjahren hat ergeben, dass die gesetzlichen Ziele weitestgehend erreicht wurden, insbesondere auch was den Schutz des Spielpublikums sowie das Verhindern von Geldwäscherei und anderer Kriminalität betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden deutlich übertroffen. Liechtenstein ist übrigens mittlerweile das einzige Land auf dem europäischen Kontinent ohne Spielbank."
Casino in Liechtenstein?
Kleine Anfrage "Casino in Liechtenstein" 23./24./25.04.2008
Anfrage: Landtagsabgeordneter Paul Vogt
Beantwortung: Regierungschef Otmar Hasler
Frage:
Welche Vor- und Nachteile sieht die Regierung in einem Casino in Liechtenstein?
Wie stellt sich die Regierung dazu?
Antwort:
Zu Frage 1:
Als Vorteile können der volkswirtschaftliche Nutzen und die regionalwirtschaftlichen Impulse betrachtet werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Freizeit- und Tourismusangebots und die damit verbundene beträchtliche Wertschöpfungskette. Der fiskalische Nutzen liegt in der Vereinnahmung von verschiedenen Steuern, hauptsächlich Ertrags-, Lohn- und Mehrwertsteuern, sowie durch die Erhebung einer zusätzlichen Spielabgabe, welche z.B. für soziale oder gemeinnützige Zwecke und zur allgemeinen Suchtprävention verwendet werden könnte.
Als Nachteile sind in erster Linie mögliche Spielsuchtgefahren zu nennen und gegebenfalls auch die Verkehrssituation.
Zu Frage 2:
Gemäss den ausländischen Erfahrungen wird der möglichen Spielsuchtgefahr mit einem entsprechenden Sozial- und Präventivkonzept wirksam begegnet und lassen sich Regulierung und Aufsicht so gestalten, dass Spielbanken die positive Reputation einer Volkswirtschaft unterstützen.
Die letztjährige Überprüfung der Schweizer Spielbanken nach den ersten 5 Betriebsjahren hat ergeben, dass die gesetzlichen Ziele weitestgehend erreicht wurden, insbesondere auch was den Schutz des Spielpublikums sowie das Verhindern von Geldwäscherei und anderer Kriminalität betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden deutlich übertroffen. Liechtenstein ist übrigens mittlerweile das einzige Land auf dem europäischen Kontinent ohne Spielbank.
Anfrage: Landtagsabgeordneter Paul Vogt
Beantwortung: Regierungschef Otmar Hasler
Frage:
Welche Vor- und Nachteile sieht die Regierung in einem Casino in Liechtenstein?
Wie stellt sich die Regierung dazu?
Antwort:
Zu Frage 1:
Als Vorteile können der volkswirtschaftliche Nutzen und die regionalwirtschaftlichen Impulse betrachtet werden durch die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Verbesserung des Freizeit- und Tourismusangebots und die damit verbundene beträchtliche Wertschöpfungskette. Der fiskalische Nutzen liegt in der Vereinnahmung von verschiedenen Steuern, hauptsächlich Ertrags-, Lohn- und Mehrwertsteuern, sowie durch die Erhebung einer zusätzlichen Spielabgabe, welche z.B. für soziale oder gemeinnützige Zwecke und zur allgemeinen Suchtprävention verwendet werden könnte.
Als Nachteile sind in erster Linie mögliche Spielsuchtgefahren zu nennen und gegebenfalls auch die Verkehrssituation.
Zu Frage 2:
Gemäss den ausländischen Erfahrungen wird der möglichen Spielsuchtgefahr mit einem entsprechenden Sozial- und Präventivkonzept wirksam begegnet und lassen sich Regulierung und Aufsicht so gestalten, dass Spielbanken die positive Reputation einer Volkswirtschaft unterstützen.
Die letztjährige Überprüfung der Schweizer Spielbanken nach den ersten 5 Betriebsjahren hat ergeben, dass die gesetzlichen Ziele weitestgehend erreicht wurden, insbesondere auch was den Schutz des Spielpublikums sowie das Verhindern von Geldwäscherei und anderer Kriminalität betrifft. Die fiskalpolitischen Erwartungen wurden deutlich übertroffen. Liechtenstein ist übrigens mittlerweile das einzige Land auf dem europäischen Kontinent ohne Spielbank.
Lotto informiert: Prävention der Glücksspielsucht wird verstärkt
Deutscher Lotto- und Totoblock und Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung vervollständigen Hilfsangebote
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiten ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Glücksspiel- und Wettsucht aus. Unter der Internetadresse www.spielen-mit-verantwortung.de ist es ab sofort möglich, sein eigenes Spielverhalten durch einen Selbsttest kostenlos und anonym zu überprüfen. Das von den Gesellschaften des DLTB unterstützte Testangebot der BZgA gibt direkt Auskunft darüber, ob die Teilnahme am Glücksspiel problematisch einzuschätzen ist und Merkmale von Spielsucht aufweist. Ergänzend zu dem Selbsttest im Internet hat die BZgA ein individuelles, internetgestütztes Beratungsprogramm entwickelt. Über einen Zeitraum von vier Wochen werden die Spielteilnehmer dabei unterstützt, erste Schritte aus ihrem problematischen Glücksspielverhalten zu machen. Bei Bedarf für eine ergänzende, direkte Beratung wird zu einer der regionalen Beratungseinrichtungen weitergeleitet.
Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, begrüßte die neu eingerichteten Hilfs-angebote. "Die Gefahren der Spielsucht für die Gesellschaft dürfen keinesfalls unterschätzt werden. Die Maßnahmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind wegweisend im Kampf gegen Spiel- und Wettsucht."
Professor Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, betonte: "Die bisher realisierten Maßnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts zur Vermeidung von Glücksspielsucht. Eines der Hauptziele ist es, die Bevölkerung soweit für die Risiken von übermäßigem Glücksspiel zu sensibilisieren, dass eine Ausbreitung spielsüchtigen Verhaltens verhindert werden kann." Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Kombination verschiedener Maßnahmen notwendig. Neben gesetzlichen Regelungen zur Eingrenzung von Glücksspielangebo-ten gehörten dazu bundesweite Aufklärungsmaßnahmen, regionale Informations- und Beratungsangebote sowie Kooperationen mit Suchtpräventionseinrichtungen auf Landesebene. "Nur eine Kombination aus diesen Maßnahmenbereichen gewährleistet die beste Strategie zur Vorbeugung von Glücksspielsucht", so Professor Dr. Pott abschließend.
Wissenschaftliche Schätzungen gehen davon aus, dass über 100.000 Menschen in Deutschland an Glücksspielsucht erkrankt sind. Ein besonders hohes Risiko geht dabei von Internetspielangeboten und Geldspielautomaten aus. Zentrales Ziel des zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages ist es, Wett- und Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund sind der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereits im Februar 2007 eine Kooperation eingegangen. Beide Partner arbeiten seither gemeinsam daran, die bisherigen Angebote zur Vermeidung von Glücksspielsucht auszuweiten und zu intensivieren.
In einem ersten Schritt wurden die Beratungs- und Informationsangebote sowohl für Spielsucht-gefährdete und Spielsüchtige als auch für betroffene Angehörige erweitert. Hierzu hat die BZgA unter der Nummer 0800 – 1372700 eine kostenlose und anonyme Informations- und Beratungs-Hotline eingerichtet. Die telefonische Beratung kann als erste anonyme Anlaufstelle bei allen Fragen zur Spielsuchtgefährdung und Glücksspielsucht dienen. Bei Bedarf werden Anlaufstellen zum regionalen Hilfeangebot für Spielsüchtige im stationären oder auch ambulanten Bereich genannt.
Quelle: Lotto Baden-Württemberg
Der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) weiten ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Glücksspiel- und Wettsucht aus. Unter der Internetadresse www.spielen-mit-verantwortung.de ist es ab sofort möglich, sein eigenes Spielverhalten durch einen Selbsttest kostenlos und anonym zu überprüfen. Das von den Gesellschaften des DLTB unterstützte Testangebot der BZgA gibt direkt Auskunft darüber, ob die Teilnahme am Glücksspiel problematisch einzuschätzen ist und Merkmale von Spielsucht aufweist. Ergänzend zu dem Selbsttest im Internet hat die BZgA ein individuelles, internetgestütztes Beratungsprogramm entwickelt. Über einen Zeitraum von vier Wochen werden die Spielteilnehmer dabei unterstützt, erste Schritte aus ihrem problematischen Glücksspielverhalten zu machen. Bei Bedarf für eine ergänzende, direkte Beratung wird zu einer der regionalen Beratungseinrichtungen weitergeleitet.
Dr. Friedhelm Repnik, Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg und Federführer des Deutschen Lotto- und Totoblocks, begrüßte die neu eingerichteten Hilfs-angebote. "Die Gefahren der Spielsucht für die Gesellschaft dürfen keinesfalls unterschätzt werden. Die Maßnahmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung sind wegweisend im Kampf gegen Spiel- und Wettsucht."
Professor Dr. Elisabeth Pott, Direktorin der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, betonte: "Die bisher realisierten Maßnahmen sind Teil eines Gesamtkonzepts zur Vermeidung von Glücksspielsucht. Eines der Hauptziele ist es, die Bevölkerung soweit für die Risiken von übermäßigem Glücksspiel zu sensibilisieren, dass eine Ausbreitung spielsüchtigen Verhaltens verhindert werden kann." Um dieses Ziel zu erreichen, sei die Kombination verschiedener Maßnahmen notwendig. Neben gesetzlichen Regelungen zur Eingrenzung von Glücksspielangebo-ten gehörten dazu bundesweite Aufklärungsmaßnahmen, regionale Informations- und Beratungsangebote sowie Kooperationen mit Suchtpräventionseinrichtungen auf Landesebene. "Nur eine Kombination aus diesen Maßnahmenbereichen gewährleistet die beste Strategie zur Vorbeugung von Glücksspielsucht", so Professor Dr. Pott abschließend.
Wissenschaftliche Schätzungen gehen davon aus, dass über 100.000 Menschen in Deutschland an Glücksspielsucht erkrankt sind. Ein besonders hohes Risiko geht dabei von Internetspielangeboten und Geldspielautomaten aus. Zentrales Ziel des zu Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretenen neuen Glücksspielstaatsvertrages ist es, Wett- und Glücksspielsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Vor diesem Hintergrund sind der Deutsche Lotto- und Totoblock (DLTB) und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bereits im Februar 2007 eine Kooperation eingegangen. Beide Partner arbeiten seither gemeinsam daran, die bisherigen Angebote zur Vermeidung von Glücksspielsucht auszuweiten und zu intensivieren.
In einem ersten Schritt wurden die Beratungs- und Informationsangebote sowohl für Spielsucht-gefährdete und Spielsüchtige als auch für betroffene Angehörige erweitert. Hierzu hat die BZgA unter der Nummer 0800 – 1372700 eine kostenlose und anonyme Informations- und Beratungs-Hotline eingerichtet. Die telefonische Beratung kann als erste anonyme Anlaufstelle bei allen Fragen zur Spielsuchtgefährdung und Glücksspielsucht dienen. Bei Bedarf werden Anlaufstellen zum regionalen Hilfeangebot für Spielsüchtige im stationären oder auch ambulanten Bereich genannt.
Quelle: Lotto Baden-Württemberg
Mittwoch, 7. Mai 2008
Nebenwerte Journal zu Tipp24
Für die Experten vom "Nebenwerte Journal" bleibt die Tipp24-Aktie hochspekulativ.
Anfang 2008 sei ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, der für private Anbieter wie Tipp24 das Aus bedeuten könnte. Dieser untersage u.a. die Werbung im Internet komplett. Zudem sei die Vermittlung von Glücksspielen im Internet stark eingeschränkt und ab 2009 vollständig untersagt. Nach Ansicht von diversen Rechtsexperten solle der Vertrag jedoch verfassungs-, kartell- und europarechtswidrig sein.
Den Wachstumsmöglichkeiten der Gesellschaft stehe eine ernsthafte Bedrohung des Geschäftsmodells gegenüber. Sollte der Glücksspielvertrag gekippt werden, verfüge die Aktie aber über Kurspotenzial. Eine Spekulation darauf bleibe jedoch eine heiße Wette.
Anfang 2008 sei ein neuer Glücksspielstaatsvertrag in Kraft getreten, der für private Anbieter wie Tipp24 das Aus bedeuten könnte. Dieser untersage u.a. die Werbung im Internet komplett. Zudem sei die Vermittlung von Glücksspielen im Internet stark eingeschränkt und ab 2009 vollständig untersagt. Nach Ansicht von diversen Rechtsexperten solle der Vertrag jedoch verfassungs-, kartell- und europarechtswidrig sein.
Den Wachstumsmöglichkeiten der Gesellschaft stehe eine ernsthafte Bedrohung des Geschäftsmodells gegenüber. Sollte der Glücksspielvertrag gekippt werden, verfüge die Aktie aber über Kurspotenzial. Eine Spekulation darauf bleibe jedoch eine heiße Wette.
Dienstag, 6. Mai 2008
Gewerbliches Unterhaltungsautomatenspiel zu "Hundert Tage Bilanz" der DeSIA
Zurückweisung von Forderungen
Das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel weist die am 05.05.08 erhobenen Forderungen der staatlichen und staatlich konzessionierten Spielbanken (DeSIA) nach Auflagen und Veränderungen der seit Jahrzehnten geltenden bundesgesetzlichen Regelungen im Gewerberecht zurück.
Die DeSIA nimmt ihre eigenen Umsatzrückgänge ganz offensichtlich zum Anlass, unbotmäßige Forderungen zu erheben und andere Teilnehmer im Freizeit- und Unterhaltungsmarkt zu diskreditieren. Die Verbindung von rückläufigen Spielerzahlen in Spielbanken und Automatencasinos angesichts der Nichtraucherschutzgesetzgebung, welche im übrigen auch in gewerblichen Spielstätten zu Umsatzrückgängen von bis zu 30% geführt hat, mit den Einlasskontrollen zum Spielerschutz zu verbinden und damit gegen das gewerbliche Unterhaltungsspiel zu argumentieren, erscheint abenteuerlich und ist durchschaubar.
Tatsächlich wird durch die Einlasskontrollen im nichtlimitierten, staatlichen Automatenspiel nunmehr derjenige Schutzmechanismus ausgeübt, welcher im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel durch strenge Reglementierungen bei Gewinnen und Verlusten bauartbedingt schon seit Jahren im Gerät gesetzlich vorgeschrieben ist.
So beträgt der Einsatz im gewerblichen Bereich maximal 20 Cent pro Spiel bei 5 sec Dauer und einer maximalen Gewinnsumme von bis zu € 500 pro Stunde. Dagegen bewerben staatliche Casinos ihre Geräte mit Einsätzen bis zu 200,- € pro Spiel bei 3 sec Dauer (Information der Spielbank Bad Ems vom 21.04.08) und Gewinnsummen von bis zu 50.000 € pro Stunde.
Angesichts dieser Zahlen mutet es schon merkwürdig an, dass die DeSIA von einer Angleichung der "ursprünglichen Unterschiede der Angebote" und einem "öffentlichen Auftrag" für ihr Vorgehen spricht. Schon jetzt befinden sich rund die Hälfte aller Spielbanken in privater Hand.
Vergessen wird seitens der DeSIA weiterhin, dass in einigen staatlichen bzw. staatlich konzessionierten Spielcasinos weiter geraucht werden kann und sich mehrere Casinos bei den für sie zuständigen Bundesländern bereits für Ausnahmeregelungen eingesetzt haben (u. a. Spielcasino Wiesbaden). Im übrigen gelten bei der Nichtraucherschutzgesetzgebung für Spielbanken und gewerbliche Spielstätten in die gleichen gesetzlichen Regelungen.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
Das gewerbliche Unterhaltungsautomatenspiel weist die am 05.05.08 erhobenen Forderungen der staatlichen und staatlich konzessionierten Spielbanken (DeSIA) nach Auflagen und Veränderungen der seit Jahrzehnten geltenden bundesgesetzlichen Regelungen im Gewerberecht zurück.
Die DeSIA nimmt ihre eigenen Umsatzrückgänge ganz offensichtlich zum Anlass, unbotmäßige Forderungen zu erheben und andere Teilnehmer im Freizeit- und Unterhaltungsmarkt zu diskreditieren. Die Verbindung von rückläufigen Spielerzahlen in Spielbanken und Automatencasinos angesichts der Nichtraucherschutzgesetzgebung, welche im übrigen auch in gewerblichen Spielstätten zu Umsatzrückgängen von bis zu 30% geführt hat, mit den Einlasskontrollen zum Spielerschutz zu verbinden und damit gegen das gewerbliche Unterhaltungsspiel zu argumentieren, erscheint abenteuerlich und ist durchschaubar.
Tatsächlich wird durch die Einlasskontrollen im nichtlimitierten, staatlichen Automatenspiel nunmehr derjenige Schutzmechanismus ausgeübt, welcher im gewerblichen Unterhaltungsautomatenspiel durch strenge Reglementierungen bei Gewinnen und Verlusten bauartbedingt schon seit Jahren im Gerät gesetzlich vorgeschrieben ist.
So beträgt der Einsatz im gewerblichen Bereich maximal 20 Cent pro Spiel bei 5 sec Dauer und einer maximalen Gewinnsumme von bis zu € 500 pro Stunde. Dagegen bewerben staatliche Casinos ihre Geräte mit Einsätzen bis zu 200,- € pro Spiel bei 3 sec Dauer (Information der Spielbank Bad Ems vom 21.04.08) und Gewinnsummen von bis zu 50.000 € pro Stunde.
Angesichts dieser Zahlen mutet es schon merkwürdig an, dass die DeSIA von einer Angleichung der "ursprünglichen Unterschiede der Angebote" und einem "öffentlichen Auftrag" für ihr Vorgehen spricht. Schon jetzt befinden sich rund die Hälfte aller Spielbanken in privater Hand.
Vergessen wird seitens der DeSIA weiterhin, dass in einigen staatlichen bzw. staatlich konzessionierten Spielcasinos weiter geraucht werden kann und sich mehrere Casinos bei den für sie zuständigen Bundesländern bereits für Ausnahmeregelungen eingesetzt haben (u. a. Spielcasino Wiesbaden). Im übrigen gelten bei der Nichtraucherschutzgesetzgebung für Spielbanken und gewerbliche Spielstätten in die gleichen gesetzlichen Regelungen.
Quelle: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände-Info GmbH
Montag, 5. Mai 2008
Tipp24 AG: Regulierung bremst Kundenzuwachs
In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres 2008 steigerte sich das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) der Tipp24-Gruppe um 22,3% auf 2.687 (Vorjahreszeitraum: 2.197) Tsd. Euro. Die EBIT-Marge fiel um 1,1%punkte auf 23,6%. Maßgebliche Ursache dieser Entwicklung war die Belastung des Auslandssegments durch die Anlaufkosten für den Aufbau des Geschäfts in Großbritannien. Das Konzernergebnis der Periode erhöhte sich um 14,6% auf 1.876 (1.637) Tsd. Euro. Die inländische EBIT-Marge konnte im Berichtszeitraum um 4,7%punkte auf 32,3% gegenüber dem Vorjahr gesteigert werden, obwohl hier die Anlaufkosten des Bereichs Geschicklichkeitsspiele sowie gestiegene Rechts- und Beratungskosten belastend wirkten.
Das Transaktionsvolumen der Tipp24-Gruppe konnte in den ersten drei Monaten des Jahres 2008 auf 86.794 (68.777) Tsd. Euro gesteigert werden - ein Wachstum von 26,2% gegenüber dem Vorjahreswert. Die Umsatzerlöse stiegen um 27,7% auf 11.373 (8.908) Tsd. Euro. Die Rohmarge - der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen - lag mit 13,1% in der Dreimonatsbetrachtung auf Höhe des Vorjahresniveaus. In den ersten drei Monaten 2008 wurden lediglich 21 Tsd. registrierte Kunden gewonnen (Vorjahreszeitraum: 69 Tsd.). Ursache hierfür war insbesondere der seit dem 1. Januar 2008 durch die veränderten regulatorischen Rahmenbedingungen erschwerte Registrierungsprozess.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen und des Bestands des derzeitigen Glücksspielstaatsvertrags bestätigen wir unsere Prognose aus dem vergangenen Geschäftsbericht und erwarten einen Kundenzuwachs in Höhe von mindestens 100 Tsd. Neukunden. Dabei werden in Deutschland ab 2008 nur noch diejenigen Neukunden erfasst, die das PostIdent-Verfahren erfolgreich durchlaufen haben. Wir gehen von einer Steigerung des Transaktionsvolumens, des Umsatzes sowie des EBIT von mindestens 10% aus. Dieses Wachstum beruht teilweise bereits auf positiven Effekten der Kundensteigerungen aus dem vergangenen Jahr. Wir gehen davon aus, dass wir nach Abschluss der derzeitigen Umbruchsphase der europäischen Lotteriemärkte wieder an die historisch belegten mittelfristigen Wachstumsziele - jährliche Steigerung des Umsatzes von 30% und überproportionale Steigerung des EBIT - anknüpfen können werden.
Quelle: Tipp24 AG
Das Transaktionsvolumen der Tipp24-Gruppe konnte in den ersten drei Monaten des Jahres 2008 auf 86.794 (68.777) Tsd. Euro gesteigert werden - ein Wachstum von 26,2% gegenüber dem Vorjahreswert. Die Umsatzerlöse stiegen um 27,7% auf 11.373 (8.908) Tsd. Euro. Die Rohmarge - der Anteil der Umsatzerlöse am Transaktionsvolumen - lag mit 13,1% in der Dreimonatsbetrachtung auf Höhe des Vorjahresniveaus. In den ersten drei Monaten 2008 wurden lediglich 21 Tsd. registrierte Kunden gewonnen (Vorjahreszeitraum: 69 Tsd.). Ursache hierfür war insbesondere der seit dem 1. Januar 2008 durch die veränderten regulatorischen Rahmenbedingungen erschwerte Registrierungsprozess.
Vor dem Hintergrund der anhaltenden Unsicherheit hinsichtlich der Auswirkungen und des Bestands des derzeitigen Glücksspielstaatsvertrags bestätigen wir unsere Prognose aus dem vergangenen Geschäftsbericht und erwarten einen Kundenzuwachs in Höhe von mindestens 100 Tsd. Neukunden. Dabei werden in Deutschland ab 2008 nur noch diejenigen Neukunden erfasst, die das PostIdent-Verfahren erfolgreich durchlaufen haben. Wir gehen von einer Steigerung des Transaktionsvolumens, des Umsatzes sowie des EBIT von mindestens 10% aus. Dieses Wachstum beruht teilweise bereits auf positiven Effekten der Kundensteigerungen aus dem vergangenen Jahr. Wir gehen davon aus, dass wir nach Abschluss der derzeitigen Umbruchsphase der europäischen Lotteriemärkte wieder an die historisch belegten mittelfristigen Wachstumsziele - jährliche Steigerung des Umsatzes von 30% und überproportionale Steigerung des EBIT - anknüpfen können werden.
Quelle: Tipp24 AG
Glücksspielstaatsvertrag und Nicht-Raucherschutzgesetz in Casinos: Öffentliche Aufgabe durch massive Ertragseinbrüche gefährdet
Die Deutsche Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) meldet für das erste Quartal 2008 alarmierende wirtschaftliche Kennziffern. Nach den ersten 100 Tagen, in denen der neue Glücksspielstaatsvertrag in allen und das Nichtraucherschutzgesetz in den meisten Bundesländern in Casinos gelten, müssen die Deutschen Spielbanken im Durchschnitt ein Minus von 17,6 Prozent beim Bruttospielertrag (BSE, einer dem "Umsatz" verwandten Größe) registrieren. Damit erzielten sie im 1. Quartal 2008 nur noch ein BSE von 191,6 Mio. Euro (BSE = Differenz zwischen Spieleinsätzen und ausbezahlten Gewinnen).
Im 1. Quartal verlieren die Klassiker der Spielkultur, Roulette und Black Jack, 6,2 Prozent an BSE. Der Ertrag an Automaten sinkt um ein Fünftel (21,3 Prozent) und trägt mit 138,8 Mio. Euro zum Gesamtertrag von 191,6 Mio. Euro bei. Linear zu den BSE-Einbußen geht die Zahl der Besucher zurück. Zur 100-Tage-Bilanz sind es noch 1.752 Mio. Gäste (-17,7 Prozent zum Vorjahresquartal). Das "Lebendspiel" notiert bundesweit mit ca. 33 Prozent weniger Besuchern die stärksten Verluste. Diese Rückgänge dürften noch höher ausfallen, wenn zur Jahresmitte in allen Bundesländern Rauchverbote gelten und damit auch Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation haben. Die Sprecher der deutschen Spielbanken schätzen, dass auf das Jahr hochgerechnet Bund, Ländern und Kommunen damit Steuereinnahmen von 150 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr in den Haushaltskassen fehlen werden.
"Die Verluste sind Besorgnis erregend, da sie die öffentliche Aufgabe der Spielbanken gefährden. Wenn die wirtschaftliche Basis bröckelt, wird es für Spielbanken schwer, die ihnen vom Staat zugewiesene Pflicht zu erfüllen. Denn Gesetzgeber und Öffentlichkeit verlangen, dem Spieltrieb der Bevölkerung durch ein legales Angebot Rechnung zu tragen und damit illegalen Anbietern sichere, faire und attraktive Alternativen entgegen zu stellen. So setzen Spielbanken auf qualifiziertes und damit kostenintensives Personal, verfügen über anspruchsvolle Sicherheits- und Sozialkonzepte." so Rainer Chrubassik und Matthias Hein, DeSIA-Sprecher. Der Rückgang der Besucher sei ein Signal: Immer mehr Spieler, die bisher Spielbanken aufsuchten, weichen auf niedrigschwellige, gewerbliche und illegale Spielmöglichkeiten, so auch insbesondere ins Internet, aus. "Die Spielleidenschaft hat ja nicht plötzlich aufgehört. Vielmehr bevorzugen viele Spieler jetzt offenbar Spielformen, die nicht strengen Casino-Auflagen unterliegen oder diese schlicht nicht befolgen. So sind Spielhallen in der Regel nicht durch das Nichtraucherschutzgesetz betroffen, noch gibt es hier Einlasskontrollen", so die Sprecher. Wenn der Staat erreichen will, dass der Glücksspielstaatsvertrag eine normative Kraft entfaltet und nicht nur einseitig wirkt bzw. in der Praxis ausgehöhlt wird, müsse er die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Anbieter im Auge haben. Die DeSIA knüpft damit an die Pläne der Suchtbeauftragten des Bundes, Sabine Bätzing, an. Sie fordert "flächendeckend suchtpräventive Angebote" und ein "lückenloses Gesamtkonzept" für alle im Glückspiel tätigen Anbieter.
Zu den Hauptakteuren des legalen Glücksspiels zählen auf der einen Seite die konzessionierten Spielbanken, die dem Ordnungsrecht der Länder unterliegen. Auf der anderen Seite stehen Spielhallen, für die – historisch gewachsen und heute nicht mehr nachvollziehbar – bundesgeregeltes Gewerberecht gilt. Denn ursprüngliche Unterschiede der Angebote haben sich fast nivelliert und das Suchtpotenzial insbesondere des gewerblichen Spiels wird von fachwissenschaftlicher Seite heute bereits weitaus höher eingestuft, als das der staatlich konzessionierten Anbieter. Auch die meisten Gewinnspiele in den Medien sind nach Ansicht der DeSIA dem Glücksspiel zuzurechnen. Das gewerbliche Glücksspiel an Automaten und andere nicht konzessionierte Glücksspielanbieter verfolgen im Gegensatz zu konzessionierten Anbietern keinen öffentlichen Auftrag, sondern ausschließlich privatwirtschaftliche Ziele. Deshalb sollten nach Auffassung der DeSIA diese Angebote ebenso einer bundeseinheitlichen Regelung zum Spielerschutz unterliegen. Nur so könne das gesetzlich formulierte Ziel, Spielsucht vorzubeugen und zu bekämpfen, realisiert werden. Alles andere würde das Problem nicht lösen, sondern es nur verlagern, so die Sprecher abschließend.
Quelle: DeSIA
Im 1. Quartal verlieren die Klassiker der Spielkultur, Roulette und Black Jack, 6,2 Prozent an BSE. Der Ertrag an Automaten sinkt um ein Fünftel (21,3 Prozent) und trägt mit 138,8 Mio. Euro zum Gesamtertrag von 191,6 Mio. Euro bei. Linear zu den BSE-Einbußen geht die Zahl der Besucher zurück. Zur 100-Tage-Bilanz sind es noch 1.752 Mio. Gäste (-17,7 Prozent zum Vorjahresquartal). Das "Lebendspiel" notiert bundesweit mit ca. 33 Prozent weniger Besuchern die stärksten Verluste. Diese Rückgänge dürften noch höher ausfallen, wenn zur Jahresmitte in allen Bundesländern Rauchverbote gelten und damit auch Auswirkungen auf die Beschäftigungssituation haben. Die Sprecher der deutschen Spielbanken schätzen, dass auf das Jahr hochgerechnet Bund, Ländern und Kommunen damit Steuereinnahmen von 150 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahr in den Haushaltskassen fehlen werden.
"Die Verluste sind Besorgnis erregend, da sie die öffentliche Aufgabe der Spielbanken gefährden. Wenn die wirtschaftliche Basis bröckelt, wird es für Spielbanken schwer, die ihnen vom Staat zugewiesene Pflicht zu erfüllen. Denn Gesetzgeber und Öffentlichkeit verlangen, dem Spieltrieb der Bevölkerung durch ein legales Angebot Rechnung zu tragen und damit illegalen Anbietern sichere, faire und attraktive Alternativen entgegen zu stellen. So setzen Spielbanken auf qualifiziertes und damit kostenintensives Personal, verfügen über anspruchsvolle Sicherheits- und Sozialkonzepte." so Rainer Chrubassik und Matthias Hein, DeSIA-Sprecher. Der Rückgang der Besucher sei ein Signal: Immer mehr Spieler, die bisher Spielbanken aufsuchten, weichen auf niedrigschwellige, gewerbliche und illegale Spielmöglichkeiten, so auch insbesondere ins Internet, aus. "Die Spielleidenschaft hat ja nicht plötzlich aufgehört. Vielmehr bevorzugen viele Spieler jetzt offenbar Spielformen, die nicht strengen Casino-Auflagen unterliegen oder diese schlicht nicht befolgen. So sind Spielhallen in der Regel nicht durch das Nichtraucherschutzgesetz betroffen, noch gibt es hier Einlasskontrollen", so die Sprecher. Wenn der Staat erreichen will, dass der Glücksspielstaatsvertrag eine normative Kraft entfaltet und nicht nur einseitig wirkt bzw. in der Praxis ausgehöhlt wird, müsse er die wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen für alle Anbieter im Auge haben. Die DeSIA knüpft damit an die Pläne der Suchtbeauftragten des Bundes, Sabine Bätzing, an. Sie fordert "flächendeckend suchtpräventive Angebote" und ein "lückenloses Gesamtkonzept" für alle im Glückspiel tätigen Anbieter.
Zu den Hauptakteuren des legalen Glücksspiels zählen auf der einen Seite die konzessionierten Spielbanken, die dem Ordnungsrecht der Länder unterliegen. Auf der anderen Seite stehen Spielhallen, für die – historisch gewachsen und heute nicht mehr nachvollziehbar – bundesgeregeltes Gewerberecht gilt. Denn ursprüngliche Unterschiede der Angebote haben sich fast nivelliert und das Suchtpotenzial insbesondere des gewerblichen Spiels wird von fachwissenschaftlicher Seite heute bereits weitaus höher eingestuft, als das der staatlich konzessionierten Anbieter. Auch die meisten Gewinnspiele in den Medien sind nach Ansicht der DeSIA dem Glücksspiel zuzurechnen. Das gewerbliche Glücksspiel an Automaten und andere nicht konzessionierte Glücksspielanbieter verfolgen im Gegensatz zu konzessionierten Anbietern keinen öffentlichen Auftrag, sondern ausschließlich privatwirtschaftliche Ziele. Deshalb sollten nach Auffassung der DeSIA diese Angebote ebenso einer bundeseinheitlichen Regelung zum Spielerschutz unterliegen. Nur so könne das gesetzlich formulierte Ziel, Spielsucht vorzubeugen und zu bekämpfen, realisiert werden. Alles andere würde das Problem nicht lösen, sondern es nur verlagern, so die Sprecher abschließend.
Quelle: DeSIA
Sonntag, 4. Mai 2008
LOTTOMONOPOL: OLG-Watschen für staatliche 'Sucht'-Werbung
MÜNCHEN (ZAW) - Wie sich Doppel-Moral doch entlarven kann: Da machten die Bundesländer einen Lotto-Staatsvertrag, der angeblich die Bürger durch Werbezensur vor "Spielsucht" - also vor sich selber - schützen soll. Tatsächlich aber ging es den Ländern nur um den Schutz ihres Lottomonopols. Das verdeutlicht ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München. Das Gericht untersagte dem Freistaat Bayern eine Werbemaßnahme, die mit dem plakativ herausgestellten Hinweis auf einen hohen Gewinn auf Kundenfang war: "Spiel mit", hieß da die Aufforderung mit dem Blickfang "Lotto - Aktueller Jackpot: ca. 18 Millionen €".
Diese Werbung watschte das OLG dem Freistaat Bayern mit dem peinlichen Hinweis ab: Die staatliche Lotteriegesellschaft verstoße mit dieser Werbeform gegen den auch von Bayern unterschriebenen Staatsvertrag. In § 5 haben die Länder festgelegt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genüge die Werbung nicht.
Damit stellten sich die Richter auf die Seite der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die gegen die Werbung geklagt hatte. Die Entscheidung des OLG "verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält", sagte ein Sprecher der Institution in München. Der Staat könne nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.
Doch Bayern darf hoffen - auf die sonst so werbeunfreundliche EU-Kommission. Die will das Glücksspiel-Monopol der deutschen Länder kippen. Dann darf Bayern vielleicht wieder die Spiel-"Sucht" werben. Die Kugeln dafür rollen.
Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW)
http://zaw.eu
Diese Werbung watschte das OLG dem Freistaat Bayern mit dem peinlichen Hinweis ab: Die staatliche Lotteriegesellschaft verstoße mit dieser Werbeform gegen den auch von Bayern unterschriebenen Staatsvertrag. In § 5 haben die Länder festgelegt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genüge die Werbung nicht.
Damit stellten sich die Richter auf die Seite der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, die gegen die Werbung geklagt hatte. Die Entscheidung des OLG "verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält", sagte ein Sprecher der Institution in München. Der Staat könne nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.
Doch Bayern darf hoffen - auf die sonst so werbeunfreundliche EU-Kommission. Die will das Glücksspiel-Monopol der deutschen Länder kippen. Dann darf Bayern vielleicht wieder die Spiel-"Sucht" werben. Die Kugeln dafür rollen.
Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft (ZAW)
http://zaw.eu
Oberlandesgericht München verbietet Jackpotwerbung für Lotto
Wettbewerbszentrale: „Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern“
Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig).
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellte die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns Blickfang mäßig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verstößt nach Auffassung des 29. Zivilsenates gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), womit die Meinung der Wettbewerbszentrale bestätigt wird. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genügte die Werbung nicht. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und den im Schriftbild kaum in Erscheinung tretenden weiteren Hinweise bestehe ein eklatantes Missverhältnis.
„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso richtig wie weitreichend und hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale, Büro München. „Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.“
Das Landgericht München I (Az. 4HKO 4680/08) hatte die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München nun aufgehoben und das beantragte Verbot erlassen.
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt (Az. 29 W 1211/08 – nicht rechtskräftig).
Die von der Wettbewerbszentrale angegriffene Werbung, u. a. mit den Aussagen „Spiel mit“ und „Lotto … Aktueller Jackpott: ca. 18 Mio. €…“, stellte die Höhe des bei der jeweils nächsten Ausspielung möglichen Gewinns Blickfang mäßig in den Vordergrund. Eine solche Werbung verstößt nach Auffassung des 29. Zivilsenates gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages (GlüStV), womit die Meinung der Wettbewerbszentrale bestätigt wird. § 5 Abs. 1 GlüStV bestimmt, dass sich Werbung für öffentliches Glücksspiel zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken hat. Diesen Anforderungen genügte die Werbung nicht. Zwischen der plakativen Hervorhebung der Gewinnangabe und den im Schriftbild kaum in Erscheinung tretenden weiteren Hinweise bestehe ein eklatantes Missverhältnis.
„Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso richtig wie weitreichend und hat Vorbildwirkung für ganz Deutschland“, so Rechtsanwalt Dr. Andreas Ottofülling, Wettbewerbszentrale, Büro München. „Sie verdeutlicht, dass sich der Freistaat Bayern als Lotterieveranstalter nicht an die von ihm selbst aufgestellten Werbegrundsätze hält. Der Staat kann nicht auf der einen Seite das Lotteriemonopol mit dem Schutz der Bürger vor Spielsucht begründen und auf der anderen Seite selbst plakativ zur Teilnahme an Glücksspielen auffordern.“
Das Landgericht München I (Az. 4HKO 4680/08) hatte die beantragte einstweilige Verfügung durch Beschluss vom 20.03.2008 zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Oberlandesgericht München nun aufgehoben und das beantragte Verbot erlassen.
Pressemitteilung der Wettbewerbszentrale
Interview mit bwin-Vorständen
up2trade interviewte die bwin-CEOs Manfred Bodner und Norbert Teufelberger insbesondere zur Geschäftsentwicklung und zur rechtlichen Entwicklung im Wett- und Glücksspielbereich.
Auszüge aus dem Interview:
up2trade.com: Neben dem angestrebten Wachstum haben Sie von der FSA in England eine E-Money-Lizenz erteilt bekommen. Ihre Kunden sollen eine Kundenkarte, die gleichzeitig auch als Kreditkarte funktioniert, bekommen. Wie kamen Sie auf diese Idee, was steckt dahinter?
Norbert Teufelberger: Wir sind das einzige Unternehmen in unserer Branche, welches sich für ein E-Money Lizenz qualifizieren konnte. Darauf sind wir sehr stolz, weil die Finacial Services Authority (FSA) einen sehr strengen Ruf hat, und wir diese Lizenz im ersten Anlauf erhalten haben. Die E-Money Lizenz erlaubt es uns, in ein neues Geschäftsfeld einzusteigen und u.a. z.B. Debitkarten anzubieten. Damit werden wir noch heuer starten; vorerst in Grossbritannien und dann natürlich auch in Österreich.
up2trade.com: Trotz jüngst sehr positiven Entscheidungen ist der europäische Markt weiterhin von zahlreichen protektionistischen Maßnahmen gekennzeichnet. Jeder fragt sich, wann wird das staatlichen Monopole endlich geknackt?
Norbert Teufelberger: Wir hoffen, daß die Streiterei bald ein Ende nimmt und eine vernünftige Lösung auf dem politischen Weg möglich ist. Die Millionenbeträge, die bwin jährlich für Anwaltskosten ausgibt, sollten stattdessen als Steuern abgeführt werden und dem Sport zugute kommen.
Inzwischen ist dieses Thema ja auf der EU-Agenda und es sind derzeit mehrere Vertragsverletzungsverfahren im Laufen. Allerdings wird eine Regulierung auf diesem Weg noch einige Jahre in Anspruch nehmen und das könnte wesentlich schneller und konstruktiver gehen.
up2trade.com: Warum spielt bwin eine Vorreiterrolle in der Bekämpfung der Spielsucht, viele andere Mitbewerber lehnen sich zurück und beobachten?
Norbert Teufelberger: Wir sehen Soziale Verantwortung als einen klaren Bestandteil der bwin-Philosophie. Unser Corporate Social Responsibility (CSR) Team arbeitet z.B. mit der Harvard Medical School an einer Langzeitstudie, die das Ziel hat, Problemfälle schon frühzeitig zu erkennen – um es erst gar nicht zur Spielsucht kommen zu lassen. Es ist dies die erste und auch größte solche Studie der Welt.
Ausserdem organisierte neulich die European Gaming & Betting Association (EGBA) den ersten „Responsible Gaming Day“ im EU Parlament in Brüssel, wo namhafte Wissenschaftler, Politiker und Industrieangehörige zum ersten Mal gemeinsam Lösungsvorschläge diskutierten. (...)
Den gesamten Text finden Sie unter
http://www.up2trade.com/interview/detail_news.php?id=54&page=news
Auszüge aus dem Interview:
up2trade.com: Neben dem angestrebten Wachstum haben Sie von der FSA in England eine E-Money-Lizenz erteilt bekommen. Ihre Kunden sollen eine Kundenkarte, die gleichzeitig auch als Kreditkarte funktioniert, bekommen. Wie kamen Sie auf diese Idee, was steckt dahinter?
Norbert Teufelberger: Wir sind das einzige Unternehmen in unserer Branche, welches sich für ein E-Money Lizenz qualifizieren konnte. Darauf sind wir sehr stolz, weil die Finacial Services Authority (FSA) einen sehr strengen Ruf hat, und wir diese Lizenz im ersten Anlauf erhalten haben. Die E-Money Lizenz erlaubt es uns, in ein neues Geschäftsfeld einzusteigen und u.a. z.B. Debitkarten anzubieten. Damit werden wir noch heuer starten; vorerst in Grossbritannien und dann natürlich auch in Österreich.
up2trade.com: Trotz jüngst sehr positiven Entscheidungen ist der europäische Markt weiterhin von zahlreichen protektionistischen Maßnahmen gekennzeichnet. Jeder fragt sich, wann wird das staatlichen Monopole endlich geknackt?
Norbert Teufelberger: Wir hoffen, daß die Streiterei bald ein Ende nimmt und eine vernünftige Lösung auf dem politischen Weg möglich ist. Die Millionenbeträge, die bwin jährlich für Anwaltskosten ausgibt, sollten stattdessen als Steuern abgeführt werden und dem Sport zugute kommen.
Inzwischen ist dieses Thema ja auf der EU-Agenda und es sind derzeit mehrere Vertragsverletzungsverfahren im Laufen. Allerdings wird eine Regulierung auf diesem Weg noch einige Jahre in Anspruch nehmen und das könnte wesentlich schneller und konstruktiver gehen.
up2trade.com: Warum spielt bwin eine Vorreiterrolle in der Bekämpfung der Spielsucht, viele andere Mitbewerber lehnen sich zurück und beobachten?
Norbert Teufelberger: Wir sehen Soziale Verantwortung als einen klaren Bestandteil der bwin-Philosophie. Unser Corporate Social Responsibility (CSR) Team arbeitet z.B. mit der Harvard Medical School an einer Langzeitstudie, die das Ziel hat, Problemfälle schon frühzeitig zu erkennen – um es erst gar nicht zur Spielsucht kommen zu lassen. Es ist dies die erste und auch größte solche Studie der Welt.
Ausserdem organisierte neulich die European Gaming & Betting Association (EGBA) den ersten „Responsible Gaming Day“ im EU Parlament in Brüssel, wo namhafte Wissenschaftler, Politiker und Industrieangehörige zum ersten Mal gemeinsam Lösungsvorschläge diskutierten. (...)
Den gesamten Text finden Sie unter
http://www.up2trade.com/interview/detail_news.php?id=54&page=news
Was bringt „Gambelli III“? – Europäischer Gerichtshof verhandelt die Rechtssache Liga Portuguesa de Futebol Profissional
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 dürfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verkündet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Die bevorstehende Entscheidung des EuGH dürfte erhebliche Auswirkungen nicht nur für Portugal, sondern auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschlägigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere für Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzprüfung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil dürfte für die anderen beim EuGH anhängigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung prägen.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den Buchmacher bwin. Klägerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fußballliga in „Bwin Liga“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Glücksspiele beworben werden dürften. Die Klägerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verhängte Strafzahlung in Höhe von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.
Bei der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verfügbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtmäßige Alternativen suchten und sich einer erhöhten Betrugsgefahr ausgesetzt sähen. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra fügte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldwäsche, die Organisierte Kriminalität und Wettbetrug bekämpften. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger überwacht als private Unternehmen.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse. Die Marktlogik dürfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bewährtes und geprüften rechtliches System außer Kraft zu setzen.
Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Glücksspieldienstleistungen außerhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.
Angesichts dieser, über die Vorlagefragen hinausgehenden Beschäftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverhältnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grundsätzliche Klärung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anhängigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Glücksspielart staatlich monopolisiert werden kann, während andere, teilweise deutlich gefährlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden dürfen. Reicht eine „Kohärenz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Glücksspielautomaten und anderen Glücksspielen ebenfalls zu berücksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig)?
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet - eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte), sondern das spätere Verfahren ausgesetzt.
Der für das vorliegende Verfahren zuständigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angekündigt, seine Schlussanträge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verkündete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 101
Nach dem Gambelli-Urteil Ende 2003 und der Folgeentscheidung Placanica im März 2007 dürfte Anfang des kommenden Jahres eine weitere Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Dienstleistungsfreiheit bei Sportwetten verkündet werden. Die mit 13 Richtern besetzte Große Kammer des EuGH verhandelte in dieser Woche die ihm letztes Jahr aus Portugal vorgelegte Rechtssache C-42/07 (vgl. zu den Vorlagefragen Sportwettenrecht aktuell Nr. 79).
Die bevorstehende Entscheidung des EuGH dürfte erhebliche Auswirkungen nicht nur für Portugal, sondern auch für die anderen EU-Mitgliedstaaten haben (angesichts der acht einschlägigen deutschen Vorlageverfahren insbesondere für Deutschland). Spannend ist vor allem, ob die von allen Beteiligten des Verfahrens (neben den Parteien des Ausgangsverfahrens gleich neun EU-Mitgliedstaaten sowie die Europäische Kommission) in den Mittelpunkt gestellte Konsistenzprüfung der nationalen Regelungen vom EuGH im Sinne der Gambelli- und Placanica-Urteile („Gambelli-Kriterien“) weiter konkretisiert wird oder nicht. Ein derartiges „Gambelli III“-Urteil dürfte für die anderen beim EuGH anhängigen Verfahren von entscheidender Bedeutung sein und die weitere rechtliche und politische Entwicklung prägen.
Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens ist das Sponsoring der portugiesischen Fußballliga durch den Buchmacher bwin. Klägerinnen sind hierbei die Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Baw International Ltd (ein zum bwin-Konzern gehörender Buchmacher mit gibraltarischer Lizenz). Beklagter ist der portugiesische Monopolanbieter Santa Casa da Misericórdia de Lisboa. Santa Casa hatte versucht, einen Sponsorenvertrag des Buchmachers mit der Fußballliga (mit einem Wert von bis zu 10 Millionen EUR über vier Jahre) für unwirksam erklären zu lassen. Im Rahmen dieses Vertrags sollte die Fußballliga in „Bwin Liga“ umbenannt werden. Das Unternehmen Santa Casa berief sich darauf, dass nach dem portugiesischen Werbegesetz (Codigo da Publicidade) nur von ihm veranstaltete Glücksspiele beworben werden dürften. Die Klägerinnen wandten sich gegen eine sie deswegen verhängte Strafzahlung in Höhe von ca. EUR 80.000,- und argumentierten mit dem vorrangigen Europarecht, insbesondere mit der Dienstleistungs-, Niederlassungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit.
Bei der mündlichen Verhandlung vor der Großen Kammer des EuGH am 29. April 2008 ging es vor allem um die Rechtfertigung eines nationalen Glücksspielmonopols. Der für die Fußballliga und den Buchmacher auftretende Rechtsanwalt Serra Jorge bestritt, dass die Beschränkung der Anbieter auf einen einzigen gerechtfertigt sei. Die Verfügbarkeit nur einer Lizenz sei auch nicht mit dem Ziel der Verbrechensbekämpfung vereinbar, da die portugiesischen Wettkunden dann unrechtmäßige Alternativen suchten und sich einer erhöhten Betrugsgefahr ausgesetzt sähen. Ein Monopol würde die Bevölkerung in den Schwarzmarkt treiben. Serra fügte hinzu, dass alle EU-Mitgliedstaaten die Geldwäsche, die Organisierte Kriminalität und Wettbetrug bekämpften. Verbrechensbekämpfung und Verbraucherschutz könnten daher gleich effektiv, wenn nicht gar effektiver durch ein gut organisiertes Konzessionssystem erreicht werden. Bei einer Zulassung des Buchmachers in einem anderen Mitgliedstaat gebe es keine Risiken. Traditionellerweise seien Monopole weniger überwacht als private Unternehmen.
Die Santa Casa vertretende portugiesische Regierung argumentierte dagegen, dass Santa Casa nunmehr Glücksspiele über das Internet anbieten könne (allerdings nur für bislang schon über Annahmestellen angebotene Spiele). Rubbellose seien aus Gründen des Spielerschutzes nicht über das Internet verfügbar. Ein Monopol sei durch die Einschränkung der Glücksspielnachfrage gerechtfertigt. Bei der Liberalisierung des Glücksspielsektors handele es sich um eine politische Schlüsselfrage, die dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen werden müsse. Die Marktlogik dürfe keinen Mitgliedstaat zwingen, einen bewährtes und geprüften rechtliches System außer Kraft zu setzen.
Der EuGH fragte die Beteiligten, ob ein nationales Monopol aus Gründen der Verbrechensbekämpfung gerechtfertigt werden könne oder ob man nicht mit einem alternativen System das gleiche Ziel erreichen könne. Auch stellte der Gerichtshof die Frage, ob ein monopolisiertes System für eine Art von Glücksspiel, wie etwa Wetten, gerechtfertigt sein könne, wenn es in diesem Mitgliedstaat für andere Arten, wie etwa Spielbanken, ein Konzessionssystem gebe. Auch bat der EuGH um Stellungnahme, ob es einem staatlichen Monopolanbieter untersagt sein sollte, seine Glücksspieldienstleistungen außerhalb der Grenzen des Herkunftsstaats anzubieten. Der Berichterstatter des EuGH, der Richter Konrad Schiemann, erkundigte sich darüber hinaus nach dem Notifizierungsverfahren bezüglich der gesetzlichen Regelung des Internetangebots und zur Bedeutung der aktuellen EuGH-Rechtsprechung zum schwedischen Alkoholmonopol.
Angesichts dieser, über die Vorlagefragen hinausgehenden Beschäftigung des Gerichts mit dem zugrunde liegenden Spannungsverhältnis zwischen staatlichen Monopol und den Grundfreiheiten ist eine grundsätzliche Klärung zu erwarten. Nicht nur bei den beim EuGH anhängigen Verfahren, sondern auch bei den tausenden nationalen Gerichtsverfahren geht die Diskussion insbesondere um die Frage, ob eine Glücksspielart staatlich monopolisiert werden kann, während andere, teilweise deutlich gefährlichere Arten von privaten Unternehmen angeboten werden dürfen. Reicht eine „Kohärenz light“ aus, d.h. eine systematische Regelung etwa nur hinsichtlich Sportwetten, oder sind die Regelungen hinsichtlich Casinospielen, Glücksspielautomaten und anderen Glücksspielen ebenfalls zu berücksichtigen (so eine Frage der Verwaltungsgerichte Gießen, Stuttgart und Schleswig)?
Zum gleichen Sachverhalt liegt dem EuGH inzwischen – wie in Sportwettenrecht aktuell Nr. 100 berichtet - eine weitere Vorlage vor (Santa Casa da Misericórdia de Lisboa / Liga Portuguesa de Futebol Profissional (CA/LPFP), Baw International Ltd und Betandwin.com Interactive Entertainment, Rechtssache C-55/08). Der EuGH hat diese beiden Verfahren allerdings nicht verbunden (was zu einer erheblichen Verzögerung geführt hätte), sondern das spätere Verfahren ausgesetzt.
Der für das vorliegende Verfahren zuständigen Generalanwalt des EuGH Yves Bot hat angekündigt, seine Schlussanträge am 9. September 2008 vorzulegen. Eine in der Regel einige Monate danach verkündete Entscheidung des EuGH ist damit bis Anfang des kommenden Jahres zu erwarten.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 101
Europäischer Gerichtshof entscheidet zum Spielbankenmonopol – neue Vorlage aus Österreich
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nach zahlreichen Sportwettenentscheidungen darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auch mit der europarechtlichen Zulässigkeit eines Spielbankenmonopols auseinandersetzen. Das österreichische Landesgericht (LG) Linz legte kürzlich in einem Strafverfahren hierzu mehrere grundlegende Vorlagefragen dem EuGH vor (Rechtssache C-64/08 – „Engelmann“). Die Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in Österreich über den Haufen werfen und auch für andere Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung sein.
Das LG Linz bat den EuGH mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Insbesondere die erste und letzte Frage zeigen, dass das LG Linz die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar hält. Angeknüpft wird damit offenkundig an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne des LG Linz, dürfte eine komplett neue Ausschreibung erforderlich sein. Die zweite Frage zu Konsistenz findet sich in abgewandelter Form bereits in zahlreichen, bereits beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren (siehe hierzu Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.).
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 101
Nach zahlreichen Sportwettenentscheidungen darf sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auch mit der europarechtlichen Zulässigkeit eines Spielbankenmonopols auseinandersetzen. Das österreichische Landesgericht (LG) Linz legte kürzlich in einem Strafverfahren hierzu mehrere grundlegende Vorlagefragen dem EuGH vor (Rechtssache C-64/08 – „Engelmann“). Die Entscheidung des EuGH könnte das derzeitige Konzessionssystem für Spielbanken in Österreich über den Haufen werfen und auch für andere Mitgliedstaaten von grundlegender Bedeutung sein.
Das LG Linz bat den EuGH mit seiner Vorlage um die Beantwortung folgender Fragen:
• Ist Artikel 43 EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung vom 2.10.1997 zuletzt geändert durch den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005, ABI EG Nr L 157/11) dahingehend auszulegen, dass er einer Vorschrift entgegensteht, welche für den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Gesellschaften in der Gesellschaftsform der Aktiengesellschaft mit Sitz im Territorium dieses Mitgliedstaates, sohin die Gründung oder den Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat gelegenen Kapitalgesellschaft, vorschreibt?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einem innerstaatlichen Monopol auf bestimmte Glücksspiele, wie zum Beispiel Glücksspiele in Spielbanken, entgegenstehen, wenn es in dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt an einer kohärenten und systematischen Politik zur Beschränkung des Glücksspiels fehlt, weil die innerstaatlich konzessionierten Veranstalter zur Teilnahme an Glücksspielen - wie staatlichen Sportwetten und Lotterien - ermuntern und hiefür werben (Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften), wobei die Werbung sogar dahingeht, dass zeitlich kurz vor der Lottoziehung eine Barablöse für einen Wettschein angeboten wird ("TOI TOI TOI - Glaub' ans Glück")?
• Sind die Artikel 43 und 49 EGV dahingehend auszulegen, dass sie einer Vorschrift entgegenstehen, wonach sämtliche der in einem nationalen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionen für Glücksspiele und Spielbanken über einen Zeitraum von 15 Jahren auf der Grundlage einer Regelung erteilt werden, welche (nicht diesem Mitgliedstaat angehörige) Mitbewerber des Gemeinschaftsraumes von der Ausschreibung ausgeschlossen haben?
Insbesondere die erste und letzte Frage zeigen, dass das LG Linz die Spielbanken-Ausschreibung in Österreich für diskriminierend und daher europarechtlich nicht haltbar hält. Angeknüpft wird damit offenkundig an das Urteil des EuGH zum italienischen Wettkonzessionssystem (Urteil vom 13. September 2007, Rs. 260/04 – Kommission / Italien). Antwortet der EuGH im Sinne des LG Linz, dürfte eine komplett neue Ausschreibung erforderlich sein. Die zweite Frage zu Konsistenz findet sich in abgewandelter Form bereits in zahlreichen, bereits beim EuGH anhängigen Vorlageverfahren (siehe hierzu Arendts, ZfWG 2007, 347 ff.).
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 101
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