Samstag, 31. Januar 2015

DSWV: Rekordsteuereinnahmen aus Sportwetten

Sportwettenumsatz in Deutschland um fast 20 Prozent auf über 4,5 Milliarden Euro gestiegen. Wettanbieter führen Rekordsteuereinnahmen ab. Rund 97 Prozent der Steuereinnahmen stammen von privaten Anbietern.

Berlin. Laut aktuell veröffentlichten Zahlen des Bundesministeriums der Finanzen haben Sportwettenanbieter im vergangenen Jahr eine Rekordsumme an den Fiskus abgeführt. 2014 konnte der Bund 226 Millionen Euro aus der Wettsteuer verbuchen. Der Umsatz deutscher Wettkunden beläuft sich inzwischen auf über 4,5 Milliarden Euro. Der Sportwettenmarkt ist damit im vergangenen Jahr um rund 20 Prozent gewachsen. 2013 lagen die Umsätze noch bei etwa 3,8 Milliarden Euro.

Mathias Dahms, Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV), stellt fest: „Rund 97 Prozent der Steuereinnahmen – 219 Millionen Euro – stammen von privaten Sportwettenanbietern. Der staatliche Anbieter Oddset trägt hingegen mit etwa 3 Prozent Steueraufkommen nur geringfügig zum Allgemeinwohl bei.“

Trotz der im Glücksspielstaatsvertrag verankerten Öffnung des deutschen Sportwettenmarktes für private Anbieter wurden noch immer keine bundesweiten Sportwettenkonzessionen erteilt. Dahms kritisiert die resultierende Rechtsunsicherheit: „Unsere Mitglieder zahlen den Bärenanteil an Steuern und bewerben sich seit mehr als zwei Jahren um Konzessionen. Dieses Verfahren muss nun endlich zum Abschluss kommen.“

Leidtragende sind laut DSWV nicht nur die legalen Anbieter und Verbraucher, sondern auch der deutsche Sport, dem dadurch erhebliche Sponsoring- und Werbeerträge entgehen.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.

Donnerstag, 29. Januar 2015

Gericht der Europäischen Union: Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters OPAP stellt keine staatliche Beihilfe dar

Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Januar 2015

Das Exklusivrecht des griechischen Wettveranstalters, 35 000 Video Lottery Terminals und 13 Glücksspiele zu betreiben, stellt keine staatliche Beihilfe dar

In Griechenland ist die OPAP (Organismos prognostikon agonon podosfairou – Organisation für Fußballwetten) mit der Veranstaltung und dem Betrieb von Glücksspielen und Wetten betraut. Im  Jahr  2011  teilten  die  griechischen  Behörden  der  Kommission  zwei  zugunsten  der  OPAP getroffene Maßnahmen mit:

–  die Erteilung einer Exklusivlizenz für den Betrieb von 35 000 Video Lottery Terminals (VLT) während eines im Jahr 2022 endenden Zehnjahreszeitraums gegen Zahlung einer Gebühr von 560 Mio. Euro (VLT-Vereinbarung);

–  die Verlängerung der Exklusivrechte für den Betrieb von 13 Glücksspielen in jeder Form um zehn Jahre (von 2020 bis 2030) durch ein „Addendum“ zu der vom griechischen Staat und der OPAP im Jahr 2000 getroffenen Vereinbarung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags von 375 Mio. Euro und einer Gebühr in Höhe von 5 % der erzielten Bruttoeinnahmen.

Im April 2012 legten mehrere Betreiber griechischer Kasinos bei der Kommission Beschwerde ein, die sie damit begründeten, dass der OPAP durch die VLT-Vereinbarung eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe gewährt werde. Sie machten geltend, der griechische Staat hätte einen höheren Betrag als 560 Mio. Euro erzielen können, wenn er mehr als eine Lizenz für den Betrieb der VLT vergeben und eine internationale öffentliche Ausschreibung für ihre Erteilung durchgeführt hätte.
 
Mit Beschluss vom 3. Oktober 2012 schloss die Kommission das Vorliegen eines Vorteils aus, da der griechische Staat der OPAP nur die Mindestrendite garantiert habe, die ein durchschnittliches Unternehmen  benötige,  um  seine  Betriebs-  und  Finanzierungskosten  zu  decken. 
 
Zu  diesem Schluss kam die Kommission, indem sie den aktuellen Nettowert der VLT-Vereinbarung und des Addendums   (unter   Berücksichtigung   einer   der   OPAP   zu   belassenden   angemessenen Marktrendite) bestimmte und diesen Wert sodann mit der von der OPAP gezahlten Gegenleistung verglich.
In  ihrem  Beschluss  beurteilte  die  Kommission  die  VLT-Vereinbarung  und  das  Addendum gesondert und nahm auch eine gemeinsame Analyse vor, da die beiden Vereinbarungen von den griechischen Behörden zusammen mitgeteilt worden waren, da sie die Gewährung von Exklusivrechten für dieselbe Gesellschaft zum selben Zeitpunkt und für sehr ähnliche Tätigkeiten betrafen und da die OPAP in Kürze privatisiert werden sollte.
Bei der Würdigung der Vereinbarkeit der VLT-Vereinbarung mit dem Wettbewerbsrecht stützte sich die Kommission auf eine von den griechischen Behörden vorgelegte Studie, die auf der Grundlage der von einer unabhängigen, auf den Wettsektor spezialisierten Gesellschaft prognostizierten Absatzzahlen durchgeführt wurde. Die Kommission stellte fest, dass die OPAP für das Addendum einen Preisaufschlag gezahlt hatte.
Im Lauf des Schriftwechsels zwischen der Kommission und den griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren verpflichteten sich Letztere, einen Zusatzbetrag zu dem ursprünglich für die VLT-Vereinbarung vorgesehenen Entgelt zu erheben.
 
Infolgedessen war die Kommission der Ansicht, dass die OPAP nach der Änderung der ursprünglichen Mitteilung dem griechischen Staat einen Betrag zahle, der über dem Gesamtwert der durch die VLT-Vereinbarung und das Addendum verliehenen Exklusivrechte liege. Sie kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen der OPAP keinen Vorteil verschafften.

Die Kasinobetreiber haben vor dem Gericht der Europäischen Union Klage gegen den Beschluss der Kommission erhoben. Sie machen geltend, erstens habe die Kommission durch die Nichteröffnung des förmlichen Prüfverfahrens einen Ermessensmissbrauch begangen, zweitens habe sie ihre Begründungspflicht und das Recht auf eine ordnungsgemäße Verwaltung verletzt, drittens habe sie die Klägerinnen an der Inanspruchnahme eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gehindert, und viertens habe sie die Frage des Vorliegens eines Vorteils für die OPAP nicht korrekt beurteilt.
 
In seinem heutigen Urteil weist das Gericht zunächst darauf hin, dass die Kommission befugt ist, im Anschluss an die Vorprüfungsphase einen Beschluss zu fassen, mit dem sie die vom Mitgliedstaat eingegangenen Verpflichtungen zur Kenntnis nimmt und zugleich feststellt, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Sie kann auch in einen Dialog mit dem Mitgliedstaat eintreten und ihren Standpunkt an die erzielten Ergebnisse anpassen, ohne dass diese Anpassung auf das Bestehen ernsthafter Schwierigkeiten schließen lässt. Das Gericht stellt fest, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung der mitgeteilten Maßnahmen nicht mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert wurde und daher nicht verpflichtet war, das Verfahren der förmlichen Prüfung der Beihilfe zu eröffnen.

Das Gericht kommt ferner zu dem Ergebnis, dass die Unkenntlichmachung wirtschaftlicher Daten in der nicht vertraulichen Fassung des angefochtenen Beschlusses die Kasinobetreiber nicht daran gehindert hat, die Argumentation der Kommission zu verstehen oder den Beschluss gerichtlich anzufechten. Sie hat auch das Gericht nicht daran gehindert, im Rahmen der vorliegenden Klage seine Kontrolle auszuüben. Der Anspruch der Klägerinnen auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und die Begründungspflicht der Kommission sind somit gewahrt worden.

Schließlich  sieht  das  Gericht  es  nicht  als  erwiesen  an,  dass  die  Kommission  durch  die gemeinsame Analyse der VLT-Vereinbarung und des Addendums einen Rechtsfehler begangen hat, da diese beiden Vereinbarungen mit der OPAP zur gleichen Zeit im Hinblick auf ihre Privatisierung geschlossen wurden.

Infolgedessen  weist  das  Gericht  die  Klage  in  vollem  Umfang  ab  und  bestätigt  den Beschluss der Kommission.

Urteil in der Rechtssache T-58/13
Club Hotel Loutraki AE u. a. / Kommission

EuGH: Neue Ausschreibung von Glücksspiel-Konzessionen in Italien europarechtskonform

Pressemitteilung des EuGH vom 22. Januar 2015

Das Unionsrecht steht der Durchführung einer neuen Ausschreibung in Italien, die im Bereich des Glücksspiels eine Verkürzung der Laufzeit der Konzessionen gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen vorsieht, nicht entgegen


In Italien setzt die Veranstaltung von Glücksspielen, einschließlich der Annahme von Wetten, eine verwaltungsbehördliche Konzession sowie eine polizeiliche Genehmigung voraus. Im Jahr 1999 wurden die börsennotierten Kapitalgesellschaften von der damals durchgeführten Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen ausgeschlossen. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Ausschluss dieser Gesellschaften mit dem Unionsrecht unvereinbar war.

Zur Anpassung an die Anforderungen des Unionsrechts reformierte Italien den Glücksspielsektor im Jahr 2006 und, aufgrund eines weiteren Urteils des Gerichtshofs, im Jahr 2012.

Die Autonome Staatsmonopolverwaltung (Agenzia delle Dogane e dei Monopoli di Stato) führte daher im Jahr 2012 eine Ausschreibung zur Vergabe von 2 000 neuen Konzessionen durch.

Die britische Gesellschaft Stanley International Betting sowie ihre maltesische Tochtergesellschaft Stanleybet  Malta  (die  „Gesellschaften  Stanley“)  sind  in  Italien  seit  etwa  15  Jahren  durch „Datenübertragungszentren“ (CTD) tätig, die in öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten angesiedelt sind. Die CTD stellen den Spielern eine Datenverbindung zur Verfügung und leiten die Daten der
einzelnen Spiele an die Gesellschaften Stanley weiter. Sie verfügen weder über eine Konzession noch über eine polizeiliche Genehmigung. Dieses System war Gegenstand mehrerer Entscheidungen des Gerichtshofs.

Da  sich  die  Gesellschaften  Stanley  von  den  früheren,  in  den  Jahren  1999  und  2006 durchgeführten Ausschreibungen für ausgeschlossen hielten, beantragten sie die Nichtigerklärung der Ausschreibung des Jahres 2012 und die Durchführung einer neuen Ausschreibung. Sie rügten die Laufzeit der neuen Konzessionen (40 Monate), die deutlich unter jener der früher erteilten Konzessionen (zwischen neun und zwölf Jahren) liege, sowie den ausschließlichen Charakter der Vermarktung öffentlicher Glücksspielerzeugnisse und das Verbot der Weitergabe von Konzessionen. Diese restriktiven Voraussetzungen hätten ihnen angesichts der Sanktionen im Zusammenhang  mit  den  Gründen  für  den  Widerruf,  die  Aussetzung  und  den  Entzug  der Konzession (Verlust der Kaution und unentgeltliche Abtretung der Nutzung der materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände) keine sinnvolle Teilnahme an der Ausschreibung ermöglicht.

Der in letzter Instanz angerufene Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) fragt den Gerichtshof, ob das Unionsrecht einer innerstaatlichen Regelung entgegensteht, die aufgrund einer Neuordnung des Systems zur Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die unterschiedlichen Konzessionen ablaufen, die Durchführung einer Ausschreibung für Konzessionen vorsieht, deren Laufzeit gegenüber der früher erteilter Konzessionen kürzer ist.

In seinem Urteil vom heutigen Tag stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass sowohl der Widerruf und die Neuverteilung der alten Konzessionen als auch die Ausschreibung einer angemessenen Anzahl  neuer  Konzessionen  geeignete  Lösungen  bieten  können,  um  den  rechtswidrigen Ausschluss bestimmter Wirtschaftsteilnehmer zu beheben. Im Bereich des Glücksspiels, der nicht harmonisiert ist, sind die nationalen Behörden kraft ihres Ermessens berechtigt, zwischen diesen Lösungen zu wählen.

Der  Gerichtshof  betont,  dass  die  bereits  bestehenden  Konzessionäre  über  einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verfügen, da sie ihre Tätigkeit einige Jahre früher als die rechtswidrig ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer aufnehmen konnten; allerdings werden diesen bestehenden Konzessionären keine „zusätzlichen“ Wettbewerbsvorteile eingeräumt, da die in Rede stehenden Bestimmungen auch auf sie Anwendung finden. Außerdem können die Gesellschaften Stanley nicht wirklich als „neue Marktteilnehmer“ betrachtet werden, da sie, wenn auch ohne Konzession oder Genehmigung, ihre Tätigkeit in Italien seit ungefähr 15 Jahren ausüben. Darüber hinaus weisen die neuen Konzessionen zwar eine kürzere Laufzeit als die früheren auf, sind aber weniger belastend und in wirtschaftlicher Hinsicht weniger einschneidend.

Der Gerichtshof gelangt zu dem Schluss, dass die italienischen Rechtsvorschriften den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität entsprechen.

Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses (Verbraucherschutz, Betrugsvorbeugung und Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen) sowie zum Zweck  der  Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt  sein können.  Der Bereich  des Glücksspiels gehört außerdem zu den Bereichen, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede  zwischen  den  Mitgliedstaaten  bestehen.  In  Ermangelung  einer  Harmonisierung durch die Union ist es Sache der einzelnen Mitgliedstaaten, zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz dieser Interessen ergeben.

Der Gerichtshof stellt daher fest, dass in diesem speziellen Kontext die Neuordnung des Konzessionierungssystems durch eine Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die Konzessionen ablaufen, zu einer kohärenten Verfolgung legitimer Ziele, zur Verminderung der Gelegenheit zum Glücksspiel oder der Bekämpfung der mit den Glücksspielen in Zusammenhang stehenden Straftaten beitragen kann und nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinausgeht.

Sollte sich künftig herausstellen, dass die italienischen Behörden die Anzahl der erteilten Konzessionen beschränken oder eine strengere Kontrolle der Tätigkeiten im Bereich des Glücksspiels ausüben wollen, würden derartige Maßnahmen erleichtert werden, wenn alle Konzessionen für die gleiche Laufzeit erteilt würden und gleichzeitig endeten.

Aus diesen Gründen stellt der Gerichtshof fest, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass Italien im Hinblick auf die Anpassung der Zeitpunkte, zu denen die verschiedenen Konzessionen ablaufen, eine neue Ausschreibung zur Vergabe von Konzessionen mit gegenüber der Laufzeit früher erteilter Konzessionen kürzerer Laufzeit durchführt.

Urteil in der Rechtssache C-463/13
Stanley International Betting Ltd u. a./Ministero dell'Economia e delle Finanze u. a.

Montag, 26. Januar 2015

Deutscher Sportwettenverband empfiehlt Verzicht auf Wettangebot in Amateur-Ligen

PRESSEMITTEILUNG vom 26. Januar 2015

Verband setzt Zeichen für Jugendschutz und Integrität im Sport. Dialog mit Sport und Behörden soll intensiviert werden.
 
Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) empfiehlt allen Sportwettenanbietern auf Wettangebote in deutschen Fußball-Amateur-Ligen zu verzichten. Dies sieht ein Beschluss des Verbands vom vergangenen Donnerstag vor.

DSWV-Präsident Mathias Dahms sagte: „Mit dieser Empfehlung wollen wir ein Zeichen setzen, um den Dialog mit dem Sport und den Regulierungsbehörden anzustoßen.“ Hintergrund ist die ungeklärte Rechtslage im deutschen Sportwettenmarkt, die eine effiziente Zusammenarbeit zwischen Sport, Behörden und Wettanbietern derzeit erschwert.

Die Ministerpräsidenten der Länder hatten im Dezember 2011 beschlossen, den Sportwettenmarkt zu ordnen und 20 Sportwettenlizenzen zu erteilen. Mehr als drei Jahre nach der Grundsatzentscheidung ist jedoch nicht abzusehen, wann Lizenzen erteilt werden.

„Jugendschutz und die Integrität des sportlichen Wettbewerbs haben für uns höchste Priorität“, sagte Dahms weiter. „Um diese für den deutschen Wettmarkt gewährleisten zu können, benötigen wir ein funktionierendes Lizenzsystem und den Austausch zwischen Sport, Behörden und Wettanbietern.“

Mit Hinblick auf das Lizenzvergabeverfahren plädierte Dahms: „Da das Lizenzverfahren vor den Gerichten ins Stocken geraten ist, muss jetzt dringend gemeinsam eine politische Lösung gefunden werden."