Donnerstag, 2. Dezember 2010

OLG Koblenz: Staatliche Lotteriegesellschaft muss Verkauf von Rubbellosen an Minderjährige unterbinden

Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Koblenz

Prozessgegner durfte minderjährige Testkäuferin einsetzen

Eine staatliche Lotteriegesellschaft darf Minderjährigen nicht durch den Verkauf von Rubbellosen in Lotterieannahmestellen die Teilnahme am öffentlichen Glücksspiel ermöglichen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz heute entschieden und damit der Unterlassungsklage eines Berufsverbandes, der eine minderjährige Testkäuferin eingesetzt hatte, teilweise stattgegeben.

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Mitglieder auf dem Markt für Gewinn- und Glücksspielwesen tätig sind. Die Beklagte zu 1) ist die staatliche Lotteriegesellschaft Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit Sitz in Koblenz, der Beklagte zu 2) ist ihr Geschäftsführer. Am 4. April 2009 kaufte die damals 16 Jahre alte Zeugin M. an zwei Lottoannahmestellen im Landkreis Ahrweiler jeweils ein Rubbellos. Nach den Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags (im Anhang abgedruckt) ist die Teilnahme von Minderjährigen an öffentlichen Glücksspielen unzulässig; die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

Der Kläger hat von den Beklagten unter anderem verlangt, es zu unterlassen, Minderjährigen die Teilnahme an allen von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspielen zu ermöglichen. Das Landgericht Koblenz hat die Klage des Vereins als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte gegenüber der Beklagten zu 1) überwiegend Erfolg. Die Beklagte zu 1) muss es unterlassen, Personen unter 18 Jahren (Minderjährigen) durch den Verkauf von sogenannten Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlungen durch Dritte zu begehen. Für den Fall der Zuwiderhandlung sind der Beklagten zu 1) die gesetzlichen Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) angedroht. Hinsichtlich des Beklagten zu 2) - des Geschäftsführers der Lottogesellschaft - hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat die Klage - anders als das Landgericht - für zulässig gehalten. Der klagende Verein sei klagebefugt. Hierbei hat sich der Senat aufgrund einer Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Verein über die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (im Anhang abgedruckt) vorausgesetzte hinreichende finanzielle Ausstattung verfügt. Auch handele der Kläger nicht deshalb rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG, weil er bisher keines seiner eigenen Mitglieder wegen eines Wettbewerbsverstoßes gerichtlich in Anspruch genommen habe. Es sei nach dem Vorbringen der Beklagten nicht davon auszugehen, dass der Kläger gleichartige Verstöße seiner Mitglieder planmäßig dulde und er aus sachfremden Erwägungen nur gegen Nichtmitglieder wie die Beklagte zu 1) vorgehe.

Gegenüber der Beklagten zu 1) - der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH - sei die Klage überwiegend begründet. Ein Verstoß gegen das Verbot der Teilnahme Minderjähriger an öffentlichen Glücksspielen liege vor, weil die Zeugin M. im Auftrag des klagenden Vereins am 4. April 2009 in zwei Fällen in Lottoannahmestellen in Rheinland-Pfalz jeweils ein Rubbellos gekauft habe, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt erst 16 Jahre alt war. Diesen Sachverhalt hat der Senat durch Vernehmung der damaligen Käuferin und eines weiteren Zeugen festgestellt. Das Ergebnis dieser Testkäufe sei im Verfahren verwertbar, weil es nicht in unlauterer Weise erlangt worden sei. Nach dem Erscheinungsbild der Zeugin, das auf Fotos dokumentiert ist, habe das Personal der Lottoannahmestellen durchaus Anlass gehabt, nach dem Alter der Zeugin zu fragen; es sei auch nicht davon auszugehen, dass die Zeugin das Personal zum Verkauf der Lose an sie habe überreden müssen. Die Testkäufe seien auch nicht deshalb als verwerflich anzusehen, weil die Zeugin für ihre Mitwirkung eine Entlohnung erhalten habe; ohne eine solche Entlohnung wäre die Gewinnung von Jugendlichen als Testkäufer kaum möglich. Der Kläger habe auch nicht gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen, indem er die Zeugin als Testkäuferin eingesetzt habe.

Die beklagte Lottogesellschaft hafte für das Verhalten des Personals der Lotterieannahmestellen. Die Beklagte zu 1) vermittele über diese Annahmestellen ihre Glücksspielprodukte. DieLotterieannahmestellen seien trotz ihrer rechtlichen Selbstständigkeit Beauftragte im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG mit der Folge, dass die Beklagte zu 1) ohne Entlastungsmöglichkeit für das Fehlverhalten einstehen müsse.

Der Unterlassungsanspruch ist nach Auffassung des Senats jedoch nur insoweit begründet, als er sich auf den Verkauf von Rubbellosen im Auftrag der Lottogesellschaft bezieht. Soweit der Kläger darüber hinaus ein Verbot auch hinsichtlich aller weiteren von der Beklagten zu 1) angebotenen Glücksspiele beantragt hat, hat der Senat keine Gefahr eines künftig drohenden Rechtsverstoßes der Beklagten angenommen. Der Senat hat die Berufung des Klägers deshalb insoweit zurückgewiesen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) hatte die Berufung des Klägers insgesamt keinen Erfolg, weil der Geschäftsführer der Lotto Rheinlad-Pfalz GmbH die in den Lottoannahmestellen begangenen Verstöße gegen den Minderjährigenschutz nicht kannte und auch nicht kennen musste.

Das Urteil vom 1. Dezember 2010 ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, weil die Rechtsfragen der Klagebefugnis und eines etwaigen Rechtsmissbrauchs von anderen Oberlandesgerichten teilweise abweichend beurteilt werden.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2010 ist in der Rechtsprechungsdatenbank unter www.justiz.rlp.de (Rechtsprechung) veröffentlicht.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 9 U 258/10

Zusatzinformation:

§ 4 des Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag) enthält unter anderem folgende Regelung:

(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.

§ 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) lautet auszugsweise wie folgt:

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Abs. 1 stehen zu:

2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;


(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Montag, 29. November 2010

FDP Hessen: Neuer Glücksspielstaatsvertrag

Florian Rentsch: Neuer Glücksspielstaatsvertrag muss zügig auf den Weg gebracht werden

Wiesbaden - „Die Länder müssen sich nun zügig auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen, der den Markt für Sportwetten öffnet und den deutschen Fiskus an den Umsätzen beteiligt“, so Florian Rentsch, Chef der FDP-Landtagsfraktion in Hessen.

Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits im September entschieden habe, dass ein einseitiges Monopol zu Gunsten von Sportwetten und Lotterien gegen europäisches Recht verstößt, habe diese Woche das Bundesverwaltungsgericht nachgezogen und das staatliche Monopol kritisiert.

Weiter sagte Rentsch, der die Neuregelung dieses Themas für die FDP-Fraktionsvorsitzendenkonferenz der Länder koordiniert:
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, denn sie macht deutlich, dass eine Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland dringend erforderlich ist. Während im Lottobereich die Umsätze drastisch zurückgehen, erfahren die Sportwettenanbieter, die derzeit noch aus dem Ausland operieren, einen wahren Boom. Damit verzichtet der Staat bisher auf erhebliche Einnahmen.

Trotzdem das Monopol im Lottobereich aufgrund der hohen Manipulationsgefahr sinnvoll ist, sollten wir im Sportwettenbereich auch anderen Anbietern im Rahmen eines Konzessionsmodells den Zugang zum Markt ermöglichen. Nur so können wir die staatlichen Einnahmen wieder steigern und damit den vielen Destinatären, allen voran dem Sport, auch weiterhin eine angemessene Finanzierung sichern.

Die FDP-Fraktionen, die Regierungsverantwortung in den Ländern tragen, haben sich schon früh für den Vorschlag eines dualen System ausgesprochen. Wir halten diese Variante für die sinnvollste und sachgerechteste Lösung, die vor allem auch europarechtskonform ist. Auch aus den Reihen der Union erhalten wir hier positive Signale, die wir jetzt in einem gemeinsamen Entwurf für einen Staatsvertrag zusammenführen müssen. Wenn sich die SPD einer solchen Lösung verschließt, sind wir auch zu einer einseitigen Neuregelung in den von Schwarz-Gelb regierten Bundesländern bereit.“

Pressemitteilung der FDP-Landtagsfraktion

Baden-württembergisches Innenministerium: Glücksspielmonopol - Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010

Innenminister Heribert Rech: "Baden-Württembergs Linie im Glücksspiel bestätigt"

"Erfreulich ist, dass das Bundesverwaltungsgericht unser Glücksspielmonopol nicht als europarechtswidrig einstuft. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.November 2010 sind wichtige Hinweise für die künftige Ausgestaltung des Glückspielrechts. Sie zeigen aber auch auf, dass wir in Baden-Württemberg mit unserer restriktiven Linie richtig liegen", sagte Innenminister Rech am Freitag, 26. November 2010, in Stuttgart.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte in drei bayerischen Verfahren festgestellt, dass das auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrags bestehende Monopol für Sportwetten nur dann mit europäischem Recht vereinbar sei, wenn sich seine rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung widerspruchsfrei am gesetzten Ziel der Suchtbekämpfung orientiere und Regelung und Anwendungspraxis bei anderen Arten des Glücksspiels diesem Ziel nicht widersprächen.

Das Gericht greift damit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auf, der verlangt, dass alle Glücksspielarten betrachtet werden müssten. Nur dann könne ein Glücksspielmonopol mit der Dienst- und Niederfassungsfreiheit vereinbar sein.

Dorotheenstraße 6, 70173 Stuttgart,
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BupriS: Grundsatzurteil zum Glücksspiel erzwingt konsequentes Konzessionssystem

Berlin, 29. November 2010. Zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 erklärt Martin Reeckmann, Vorsitzender des Bundesverbandes privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS):

Das Bundesverwaltungsgericht hat verbindlich bestätigt, dass eine Begrenzung des Glücksspiels nur durch eine widerspruchsfreie Regulierung zulässig ist, die alle Regulierungsstufen und den gesamten Glücksspielmarkt umfassen muss. Das ist am besten möglich durch ein konsequentes Konzessionssystem für alle Glücksspiele.

Die Urteile des obersten Verwaltungsgerichts in Leipzig machen deutlich, dass der unabweisbare Regulierungsbedarf für Glücksspiele einheitlich erfolgen muss. Die bestehende Gesetzeslage in Bund und Ländern hat eine wilde Mischung aus Monopol (Lotto und Sportwetten), Totalverbot (Internet) und Gewerbefreiheit (gewerbliches Automatenspiel) beschert, was nicht als widerspruchsfreie Regulierung bezeichnet werden kann. Anstelle dieses Wildwuchses mit seinen negativen Folgen für Verbraucherschutz und Fiskus ist ein konsequentes Konzessionssystem für alle Glücksspiele einzuführen, wie es bereits für Spielbanken besteht. Eine Ausnahme hiervon ist für bestimmte staatliche Lotterien vorzusehen.

Eine vernünftige Regulierung des Glücksspiels ermöglicht die Kanalisierung des Spielbedürfnisses in geordnete Bahnen, also in begrenzte und mit Auflagen versehene Angebote unter effizienter Aufsicht, ausgerichtet an den Zielen der Kanalisierung, der Betrugsbekämpfung und der Suchtprävention. Gleichklang der Schutzniveaus erreicht man durch Begrenzungen dort, wo sie fehlen, und Öffnungen dort, wo sie zur Kanalisierung erforderlich sind. Das Konzessionssystem für private und staatliche Spielbanken hat sich seit Jahrzehnten bewährt und steht beispielhaft für eine verantwortungsbewusste Glücksspielregulierung – es ist Ausgangspunkt für eine abgestufte zukunftsfähige Glücksspielregulierung in allen Bereichen.

Über den Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)

- Der BupriS vertritt elf staatlich konzessionierte Spielbankenunternehmen in privater Trägerschaft mit 35 Standorten in sechs Bundesländern (Berlin, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz).

- Sitz des BupriS ist Berlin.

- Vorstandsvorsitzender ist Martin Reeckmann (Rechtsanwalt).

- 2,9 Mio. Gäste haben 2009 die 36 privaten Spielbanken besucht.

- Die Spielbanken im BupriS erzielten 2009 einen Bruttospielertrag in Höhe von 264,7 Mio. Euro. Hiervon wurden dem Fiskus 147 Mio. Euro in Form von Abgaben und Steuern bereitgestellt.

In BupriS zusammengeschlossene Unternehmen: Spielbank Bad Neuenahr GmbH & Co. KG; Spielbank Bad Homburg Wicker & Co. KG; Spielbank Berlin Gustav Jaenecke GmbH & Co. KG; Spielbank Frankfurt GmbH & Co. KG; Kurhessische Spielbank Kassel/Bad Wildungen GmbH & Co. KG; Ostsee Spielbanken GmbH & Co. KG; Spielbank Hamburg, Jahr + Achterfeld KG; Spielbank Mainz/Trier/Bad Ems GmbH & Co. KG; Spielbankgesellschaft Mecklenburg GmbH & Co. KG; Spielbank Niedersachsen GmbH; Spielbank Wiesbaden GmbH & Co. KG

Quelle: Bundesverband privater Spielbanken in Deutschland e. V. (BupriS)