Freitag, 4. März 2011

VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011, Nr.: 06/2011


Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und damit auch in erster Linie begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig sei.

Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seien. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden.

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann das klagende Unternehmen Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 8 A 2423/09

Brüder-Grimm-Platz 1-3 × 34117 Kassel
Verantwortlich: Richter am Hess. VGH Prof. Dr. Lothar Fischer
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Donnerstag, 3. März 2011

Fußball-Computerspiele zensiert: Keine virtuelle Trikotwerbung für Buchmacher

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Bei dem Fußball-Simulationsspiel "FIFA 11" von Electronic Arts (EA) sind die Trikots in der deutschen Version zensiert, wie Schnittberichte.com mitteilt. Auf den Spielertrikots sind die Logos privater Werbeanbieter (die als Sponsor für den jeweiligen Verein auftreten) entfernt worden. Während bei Real Madrid in der britischen Version des Spiels der Schriftzug "bwin" deutlich zu sehen ist, fehlt er in der deutschen Fassung. Olympique Lyon darf nicht virtuell für den Buchmacher BetClic bzw. den Pokeranbieter Everest Poker werben. Anschauliche Bildbeispiele gibt es unter:


http://www.schnittberichte.com/schnittbericht.php?ID=706876

Tipp24 SE: Internetvermittlung von Lotterien erlaubt

- Internetvermittlung von Lotterien erlaubt
- Werbeverbote aufgehoben
- Keine Erlaubnis zur Vermittlung erforderlich


(Hamburg, 3. März 2011) Die Internetvermittlung von staatlichen Lotterien bedarf keiner Erlaubnis, dies hat das Verwaltungsgericht Chemnitz am 3.März 2011 entschieden. Auch Werbung für Lotterieprodukte ist nach dieser Entscheidung zulässig. Der Klage der Tipp24 SE wurde damit vollumfänglich stattgegeben.

Das Gericht verwarf außerdem das Regionalitätsprinzip, nach dem die Länder föderal über die Erlaubnisse zur Lotterievermittlung entscheiden sowie Vermittler zwingen, nur bei den jeweiligen Landeslotteriegesellschaften Tippscheine abzugeben. Damit ist die Vermittlung von Lotterieprodukten, wie vor dem aktuellen Glücksspiel-Staatsvertrag (GlüStV), wieder möglich.

Dr. Hans Cornehl, Vorstand der Tipp24 SE: "Diese Entscheidung ist ein deutliches Signal an die Politik. Nach den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Berlin und Halle hat jetzt das dritte Gericht zentrale Restriktionen des Glücksspiel-Staatsvertrags in der Hauptsache aufgehoben. Ein Erfolg auf ganzer Linie. Diese Entscheidung sollten auch die Ministerpräsidenten der Länder berücksichtigen."

Derzeit beraten die Ministerpräsidenten über eine Neufassung des GlüStV, der ab dem kommenden Jahr 2012 in Kraft treten soll.

Bereits im September 2010 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die deutsche Glücksspielregulierung aufgrund mangelnder Kohärenz und Konsistenz für unanwendbar erklärt. Die bisherige Begründung des Lotteriemonopols mit potentiellen Suchtgefahren wurde vom EuGH in Frage gestellt. Daraufhin hatte das Verwaltungsgericht Halle sämtliche Betreuungsgerichte sowie rund 100 Suchtfachkliniken zu der Bedeutung von Lotto im Rahmen von Spielsucht befragt. In der Auswertung dieser Ergebnisse kommt Prof. Dr. Stöver, Direktor des Instituts für Suchtforschung der Fachhochschule Frankfurt am Main, zu der Feststellung, dass es faktisch keine Lotto-Sucht gibt.

Eine schriftliche Entscheidung liegt noch nicht vor. Die Berufung ist zugelassen.

Pressekontakt:
Tipp24 SE
Kerstin Mork, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Tel.: +49 40 32 55 33-661
E-Mail: presse@tipp24.de
Internet: www.tipp24-se.de/presse/

Über die Tipp24 SE: Die Tipp24 SE (vormals Tipp24 AG) wurde im September1999 gegründet und hält Beteiligungen an einer Reihe von Gesellschaften in Spanien, Italien und Großbritannien, die die Teilnahme an Glücksspielen aus dem Lotteriebereich über das Internet ermöglichen, insbesondere über die Websites www.ventura24.es, www.giochi24.it, www.mylotto24.co.uk und www.tipp24.com. In Deutschland betreibt die Tipp24 Entertainment GmbH die Spieleplattform www.tipp24games.de. Seit Gründung bis Ende 2008 vermittelte die Tipp24 SE mehr als 1,5 Mrd. Euro an staatliche Lotteriegesellschaften,zuletzt mehr als 330 Mio. Euro pro Jahr. Nach dem erfolgreichen Börsengangin 2005 (Prime Standard) wurde das Unternehmen im Juni 2009 in den SDAX aufgenommen und firmiert seit Dezember 2009 als europäische Aktiengesellschaft.

Montag, 28. Februar 2011

Verwaltungsgericht Stuttgart: Untersagung privater Sportwettenvermittlung auch gegenüber Nicht-EU-Bürgern rechtswidrig

Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2011

Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14. Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10, vgl. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 10.12. und 17.12.2010).

Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst würden. Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden.
Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei.

Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.