Freitag, 4. März 2011

VGH Hessen: Keine Erlaubnis für Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“

Pressemitteilung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. März 2011, Nr.: 06/2011


Ein in Frankfurt am Main ansässiges Unternehmen ist auch in zweiter Instanz mit dem Versuch gescheitert, eine Erlaubnis des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport für die Vermittlung von Lotto-Tippreihen (6 aus 49 mit Superzahl) über Mobiltelefone mittels SMS zu erstreiten. Der 8. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat mit einem heute verkündeten Urteil die Berufung des Unternehmens gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen und damit auch in erster Linie begehrte Feststellung abgelehnt, dass wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Glücksspielrecht die beabsichtigte Glückspielvermittlung nunmehr ohne Erlaubnis zulässig sei.

Das klagende Unternehmen beantragte im Dezember 2007 beim Innenministerium die Erlaubnis für die gewerbliche Glücksspielvermittlung „Lotto per SMS“ in vier Varianten nach dem am 1. Januar 2008 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag und dem zu dessen Ausführung erlassenen Hessischen Glückspielgesetz. Beabsichtigt ist der Vertrieb von SMS-Spielkarten über Sponsoren als Werbekarten oder direkt durch den Spielvermittler, sei es direkt oder über Annahmestellen, z.B. an Tankstellen oder Kiosken. Außerdem soll „Lotto per SMS“ auch an Zigarettenautomaten angeboten werden, wobei eine Alterskontrolle wie beim Zigarettenverkauf mittels Bankkarte erfolgen soll.

Das Innenministerium lehnte die Erteilung der beantragten Erlaubnis im Juni 2008 im Wesentlichen mit der Begründung ab, bei keiner der vorgesehenen Vertriebsvarianten seien der im Glückspielstaatsvertrag verankerte Jugendschutz und die erforderliche Suchtprävention gewährleistet, weil Alterskontrollen allenfalls bei der Anbahnung der Rechtsbeziehungen zu den potentiellen Spielern, nicht jedoch bei dem Spielvorgang selbst vorgesehen seien. Die Absendung der SMS erfolge zu beliebigen Zeiten von beliebigen Orten in völliger Anonymität ohne jede soziale Kontrolle, was dem Schutz Minderjähriger und der Vorbeugung gegenüber der Spielsucht nicht gerecht werde. Außerdem wurden Zweifel an der Zuverlässigkeit des klagenden Unternehmens geäußert, weil es bereits seit 2004 unter Geltung des damaligen Lotteriestaatsvertrags und des damaligen hessischen Ausführungsrechts für eine Zahlenlotterie geworben und sie auch vermittelt habe, ohne die dafür erforderliche staatliche Erlaubnis gehabt zu haben.

In dieser Auffassung ist das beklagte Land Hessen nunmehr durch zwei Gerichtsinstanzen weitgehend bestätigt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat darüber hinaus die mit der Berufung in den Mittelpunkt gestellte Frage geprüft und verneint, ob das deutsche Glücksspielrecht generell und vor allem die Erlaubnispflicht für das Vermitteln von Glücksspielen durch die vom Europäischen Gerichtshof im September 2010 geäußerten Zweifel an der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Glücksspielmonopols in Frage gestellt werden.

Die Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Dagegen kann das klagende Unternehmen Beschwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.

Aktenzeichen: 8 A 2423/09

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