Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28. Februar 2011
Das hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 14. Februar 2011 entschieden und der Klage eines türkischen Staatbürgers gegen das vom Regierungspräsidium Karlsruhe vertretene Land Baden-Württemberg wegen Untersagung der Vermittlung von Sportwetten stattgegeben; das Gericht hat die Untersagungsverfügung aufgehoben (Az.: 4 K 4482/10, vgl. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 10.12. und 17.12.2010).
Die 4. Kammer hat die Untersagungsverfügung wegen Verstoßes gegen die Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit für unvereinbar mit dem Vorrang des Europäischen Unionsrechts angesehen. Dabei erstrecke sich der Schutzumfang der Dienstleistungsfreiheit auch auf Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern aus Drittstaaten (Nichtunionsbürger), obwohl diese vom persönlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit nicht erfasst würden. Diese Auslegung sei erforderlich, um Beeinträchtigungen der (aktiven bzw. passiven) Dienstleistungsfreiheit zwischen den Vertragspartnern der Sportwetten, die typischerweise Unionsbürger seien, wirksam zu unterbinden.
Eine Untersagungsverfügung ausschließlich gegenüber Nichtunionsbürgern sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft, da sie angesichts der Vielzahl von Sportwettenvermittlungen durch EU-Angehörige, die nicht untersagt werden könnten, zur Bekämpfung der Spielsucht ungeeignet sei.
Die Berufung gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Berufung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt werden.
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