von Rechtsanwalt Martin Arendts, www.wettrecht.de
Eine Hausverlosung wie in anderen Ländern ist in Deutschland angesichts des staatlichen Glücksspielmonopols nicht möglich. Über die Domain www.winyourhome.de sollte daher im Rahmen eines Geschicklichkeitsspiels (Turnier mit Quiz-Fragen) aus insgesamt 48.000 Teilnehmern 100 Gewinner ermittelt werden. Unter diesen Gewinnern sollten dann unterschiedliche Preise per Los verteilt werden, die alle wertmäßig alle über den zu leistenden Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- lagen. Die Regierung von Mittelfranken hatte dem Privatmann, der u. a. ein ihm gehörendes Haus in Baldham als Gewinn ausgelobt hatte, mit Bescheid vom 27. Januar 2009 jedoch die Weiterführung dieses Gewinnspiels für Teilnehmer aus Bayern untersagt. Ihm wurden sowohl der Quizteil wie auch die Verlosung der Preise unter den Gewinnern verboten.
Da er nicht ohne die Teilnehmer aus Bayern weiterführen wollte, reichte der Initiator beim Verwaltungsgericht München Klage ein und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Vollstreckungsschutz. Hilfsweise begehrte der Antragsteller die Feststellung, dass er das Quiz-Turnier bis zur Ermittlung sämtlicher Gewinner weiter führen und die ausgelobten Preis nach entsprechender Turnierplatzierung zuteilen dürfe. Weder mit diesem Hilfsantrag noch mit dem Hauptantrag war er allerdings bei dem Verwaltungsgericht München erfolgreich (Beschluss vom 9. Februar 2009, Az. M 22 S 09.300). Nach Ansicht des Gerichts sei es den Teilnehmern nicht möglich, dem Ausgang des Spiels durch Geschicklichkeit zu bestimmen. Auch würde wohl niemand den Teilnahmebeitrag in Höhe von EUR 19,- ohne Aussicht auf den Hauptgewinn bezahlen. Daher handele es sich um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts ist für uns nicht nachvollziehbar. Entscheidende Weichenstellung ist folgende rechtliche Unterscheidung: Entweder ist das vom Antragsteller veranstaltete Gewinnspiel ein Glücksspiel oder es ist ein Geschicklichkeitsspiel. Nur im ersten Fall besteht eine Eingriffsnorm nach dem Glücksspielstaatsvertrag. Handelt es sich dagegen um ein Geschicklichkeitsspiel, besteht für das Gewinnspiel keine Erlaubnispflicht. Eine Rechtsgrundlage für die Untersagung eines Geschicklichkeitsspiels kann sich nach allgemeiner Auffassung und nach den Gesetzgebungsmaterialien nicht aus dem Glücksspielstaatvertrag ergeben. Eine analoge Anwendung kommt - unabhängig von dem ganz anderen Gefährdungspotential eines mehrere Wochen dauernden, einmaligen Geschicklichkeitsspiels - nicht in Betracht. Hierzu ist auf die Gesetzesbegründung zum Glücksspielsstaatsvertrag zu verweisen:
„Der Staatsvertrag erfasst nur Glücksspiele, also solche Spiele, bei denen die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nicht erfasst werden reine Geschicklichkeitsspiele, bei denen Wissen und Können des Spielers für den Spielausgang entscheidend sind. Beim Zusammentreffen beider Elemente ist durch eine wertende Gesamtbetrachtung festzustellen, welches Element (Zufall oder Geschicklichkeit) überwiegt.“
Dem entsprechend hatte sich Pressesprecher der Regierung der Oberpfalz, Herr Joseph Karl, auch noch im Dezember 2008 gegenüber der Passauer Neuen Presse geäußert:
„Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel – und damit nicht erlaubnispflichtig.“
Hier handelt es sich bei der gebotenen sachlichen Prüfung um ein Geschicklichkeitsspiel. Allein maßgeblich für die Entscheidung über Gewinn oder Verlust der Teilnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 GlüStV ist das Abschneiden in dem Quiz-Turnier. Nur daraus ergibt sich, wer „Sieger“/Gewinner ist oder verliert. Von den geplanten 48.000 Teilnehmern werden 47.900 alleine aufgrund der geistigen Fähigkeiten der Teilnehmer (Wissen/Auffassungsgabe) und deren Reaktionsfähigkeit ausgeschieden. Dies sind 99,792% der Teilnehmer. Die danach übrig bleibenden Teilnehmer sind Gewinner mit einer in jedem Fall über ihren Einsatz liegenden Gewinnerwartung.
Nur die Frage, welchen konkreten Gewinn die übrig gebliebenen Gewinner (0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) erhalten, wird durch Los entschieden (nicht allerdings die Frage des „Ob“). Als ein Gewinn im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV ist jeder der ausgelobten 100 Preise anzusehen, also auch das Auto, der Motorroller, ein LCD-Fernseher, ein Computer im Wert von EUR 300,- und nicht nur der hier natürlich besonders attraktive Hauptpreis. Alle ausgelobten Preise liegen im Wert über und der Großteil der Preise weit über der Teilnahmegebühr von EUR 19,-.
Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt.
Zu einer weiteren rechtlichen Klärung wird es allerdings nicht kommen, da der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen (insbesondere angesichts des vom Gericht sehr hoch angesetzten Streitwerts) die gerichtliche Auseinandersetzung nicht weiterführen will. Da er das Spiel nicht ohne Teilnehmer aus Bayern fortsetzen will, hat er angekündigt, die Argumente der Behörde und des Gerichts zu berücksichtigen, um das Spiel dann hoffentlich ohne Probleme nochmals starten zu können.
Das Blog zur aktuellen rechtlichen Entwicklung bei Glücksspielen und Sportwetten: Informationen zu Spielbanken, Casino-Spielen, Lotterien, gewerblichen Spielvermittlern, Spielgemeinschaften, Rubbellosen, Glücksspielautomaten, Geschicklichkeitsspielen, Unterhaltungsspielen, Gewinnspielen, Hausverlosungen, Poker, Sportwetten, Pferdewetten, Finanzwetten, Wettbörsen, Sportzertifikaten, Informationsbörsen (prediction markets) sowie Event- und Informationsderivaten
Donnerstag, 12. Februar 2009
Dienstag, 10. Februar 2009
Griechischer Staatsrat legt Fragen zum griechischen Glücksspielmonpol dem EuGH vor
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Der Griechische Staatsrat, in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht Griechenlands, hat beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP, seit 2000 privatrechtlich organisiert und an der Börse gelistet, jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.
Bislang wurden unter Berufung auf das Monopol ausländische Anbieter vom griechischen Wettmarkt ausgeschlossen. Dies war allerdings als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit kritisiert worden. Der private britische Anbieter Stanleybet International (Stanley International Betting Ltd.) hatte im letzten Jahr unter Berufung auf Europarecht und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH Annahmestellen in Griechenland (eine in der Hauptstadt Athen und eine in der nordgriechischen Stadt Thessaloniki) eröffnet, was nach einer Razzia zu umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Das Verwaltungsgericht Athen hatte Mitte Januar 2009 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass der Buchmacher seine dortige Annahmestelle bis auf weiteres wieder öffnen dürfe.
Stanleybet International begrüßte die neue Gerichtsentscheidung des Staatsrats. Der Beschluss zeige, dass die griechischen Behörden sein Unternehmen unter klarem Verstoß gegen den EG-Vertrag diskrimiert hätten, führte der Direktor von Stanleybet International, John Whittaker, aus. Er forderte eine Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens: "Welche weiteren Beweise benötigt die Europäische Kommission noch, um Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof zu bringen?"
* * *
Glücksspielrecht, Sportwettenmonopol, Vorlageverfahren EuGH, Griechenland, OPAP
Der Griechische Staatsrat, in seiner Eigenschaft als höchstes Verwaltungsgericht Griechenlands, hat beschlossen, Rechtsfragen zum Monopol des staatlich lizensierten Glücksspielanbieters OPAP dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen. Entsprechend der derzeitigen Rechtslage hat OPAP bis 2020 ein Ausschließlichkeitsrecht für das Angebot von Glücksspielen und Wetten. Nach Ansicht des Staatsrats kann sich OPAP, seit 2000 privatrechtlich organisiert und an der Börse gelistet, jedoch nicht darauf berufen, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und die Öffentlichkeit zu beschützen. Auch biete OPAP seine Dienstleistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat an.
Bislang wurden unter Berufung auf das Monopol ausländische Anbieter vom griechischen Wettmarkt ausgeschlossen. Dies war allerdings als Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit kritisiert worden. Der private britische Anbieter Stanleybet International (Stanley International Betting Ltd.) hatte im letzten Jahr unter Berufung auf Europarecht und die einschlägige Rechtsprechung des EuGH Annahmestellen in Griechenland (eine in der Hauptstadt Athen und eine in der nordgriechischen Stadt Thessaloniki) eröffnet, was nach einer Razzia zu umfassenden rechtlichen Auseinandersetzungen führte. Das Verwaltungsgericht Athen hatte Mitte Januar 2009 im einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass der Buchmacher seine dortige Annahmestelle bis auf weiteres wieder öffnen dürfe.
Stanleybet International begrüßte die neue Gerichtsentscheidung des Staatsrats. Der Beschluss zeige, dass die griechischen Behörden sein Unternehmen unter klarem Verstoß gegen den EG-Vertrag diskrimiert hätten, führte der Direktor von Stanleybet International, John Whittaker, aus. Er forderte eine Fortführung des Vertragsverletzungsverfahrens: "Welche weiteren Beweise benötigt die Europäische Kommission noch, um Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof zu bringen?"
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Glücksspielrecht, Sportwettenmonopol, Vorlageverfahren EuGH, Griechenland, OPAP
Literaturhinweis: Beig/Reuß, Gewinnzusagen als Verbraucherverträge?
Beig/Reuß, Schlank & /nicht mehr ganz so) Schick III - Gewinnzusagen als Verbraucherveträge i.S. des Art 15 I c EuGVVO?, EuZW 2009, VIII f.
Die Auroen besprechen die Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in der Rs. C-180/06 Renate Ilsinge/Schlank & Schick GmbH. Bei diesem Vorlageverfahren geht es um die Rechtsfrage, ob auf sog. isolierte (d.h. nicht mit einer Bestellung verbundene) Gewinnzusagen Art. 15 I c EuGVVO anwendbar ist, d.h. ob es sich hierbei um einen Verbrauchervertrag handelt. Die Autoren kritisieren die Rechtsauffassung der Generalanwältin, der sie zwar im Ergebnis folgen. Für die Annahme eines Vertrag sei auch eine freiwillig eingegangene Verbindlichkeit ausreichend.
RA Martin Arendts
Die Auroen besprechen die Schlussanträge der EuGH-Generalanwältin in der Rs. C-180/06 Renate Ilsinge/Schlank & Schick GmbH. Bei diesem Vorlageverfahren geht es um die Rechtsfrage, ob auf sog. isolierte (d.h. nicht mit einer Bestellung verbundene) Gewinnzusagen Art. 15 I c EuGVVO anwendbar ist, d.h. ob es sich hierbei um einen Verbrauchervertrag handelt. Die Autoren kritisieren die Rechtsauffassung der Generalanwältin, der sie zwar im Ergebnis folgen. Für die Annahme eines Vertrag sei auch eine freiwillig eingegangene Verbindlichkeit ausreichend.
RA Martin Arendts
LPR Hessen: Versammlung stimmt neuer Gewinnspielsatzung zu
Pressemitteilung der Hessischen Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien – LPR Hessen - vom 9. Februar 2009
Die Versammlung der LPR Hessen hat in ihrer heutigen Sitzung dem Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zugestimmt. Die Satzung enthält Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio, die Verbraucher in Zukunft vor unseriösen Angeboten schützen.
Vor allem Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sollen einen besonderen Schutz erhalten. So darf nach dem Satzungsentwurf Minderjährigen unter 14 Jahren die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Außerdem sind Gewinnspielsendungen, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten, nicht zulässig. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. Für mehr Transparenz soll die Veröffentlichung von allgemein verständlichen Teilnahmebedingungen sorgen. Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben die Satzung für die Beschlussfassung in den Gremien der Landesmedienanstalten verabschiedet. Sie tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten zugestimmt haben.
Die Versammlung der LPR Hessen hat in ihrer heutigen Sitzung dem Satzungsentwurf der Landesmedienanstalten über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele zugestimmt. Die Satzung enthält Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio, die Verbraucher in Zukunft vor unseriösen Angeboten schützen.
Vor allem Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sollen einen besonderen Schutz erhalten. So darf nach dem Satzungsentwurf Minderjährigen unter 14 Jahren die Teilnahme an Gewinnspielen nicht gestattet werden. Außerdem sind Gewinnspielsendungen, die sich direkt an Kinder und Jugendliche richten, nicht zulässig. Ausgenommen sind dabei Gewinnspiele, die unentgeltlich sind. Für mehr Transparenz soll die Veröffentlichung von allgemein verständlichen Teilnahmebedingungen sorgen. Der Entwurf der Gewinnspielsatzung beinhaltet zudem eine verschärfte Informationspflicht der Teilnehmer über Gewinnchancen und weitreichende Auskunfts- und Vorlageverpflichtungen der Veranstalter gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) und die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) der Landesmedienanstalten haben die Satzung für die Beschlussfassung in den Gremien der Landesmedienanstalten verabschiedet. Sie tritt in Kraft, sobald alle Landesmedienanstalten zugestimmt haben.
Entwurf der Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der Landesmedienanstalten hat Regeln für Gewinnspiele im Fernsehen und im Radio auf den Weg gebracht, die die Verbraucher in Zukunft maßgeblich vor unseriösen Angeboten schützen sollen.
Verboten sind demnach zum Beispiel Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, sowie irreführende Aussagen über die Lösungslogik oder die Chancen, durchgestellt zu werden. Moderatoren dürfen Zuschauer nicht zur Mehrfachteilnahme auffordern, die Teilnahmebedingungen müssen deutlich lesbar eingeblendet werden. Die maximal zulässige Teilnahmegebühr liegt bei 50 Cent.
Bei Verstößen gegen diese Regeln können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Die Satzung tritt voraussichtlich in wenigen Wochen – sobald alle Bundesländer sie in ihren Gesetzesblättern veröffentlicht haben – in Kraft.
Verboten sind demnach zum Beispiel Gewinnspiele, die sich an Kinder und Jugendliche richten, sowie irreführende Aussagen über die Lösungslogik oder die Chancen, durchgestellt zu werden. Moderatoren dürfen Zuschauer nicht zur Mehrfachteilnahme auffordern, die Teilnahmebedingungen müssen deutlich lesbar eingeblendet werden. Die maximal zulässige Teilnahmegebühr liegt bei 50 Cent.
Bei Verstößen gegen diese Regeln können Bußgelder von bis zu 500.000 Euro verhängt werden. Die Satzung tritt voraussichtlich in wenigen Wochen – sobald alle Bundesländer sie in ihren Gesetzesblättern veröffentlicht haben – in Kraft.
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